Urteil
15 K 3912/07 G
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2010:0428.15K3912.07G.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben. 3 Die "H-AG" ("H-AG"), die "S-AG" ("S-AG") und die "P-AG" ("P-AG") veräußerten mit Vertrag vom 24. Mai 1991 von ihrem bebauten Grundbesitz jeweils Miteigentumsanteile von 5 % an die "U-AG" ("U-AG"). In der Folgezeit gründeten die "H-AG", die "S-AG" und die "P-AG" jeweils mit der "U-AG" drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), firmierend unter "H-GbR" ("H-GbR"), "S-GbR" ("S-GbR") und "P-GbR" ("P-GbR"); letztere ("P-GbR") ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Das Kapital in die neu gegründeten Gesellschaften wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1991 im Wege der Sacheinlage aufgebracht; die Gesellschafterinnen "H-AG", "S-AG" und "P-AG" brachten ihre verbliebenen Miteigentumsanteile am Grundbesitz von jeweils 95 % ein, und die jeweilige Mitgesellschafterin "U-AG" ihrerseits übertrug den Grundstücksmiteigentumsanteil von 5 % auf die Gesamthand. Im weiteren Verlauf des Jahres 1991 wurden die "S-AG" und die "P-AG" auf die "H-AG" verschmolzen; Gesellschafter der drei GbRs waren sodann die "H-AG" mit Anteilen von 95 % und die "U-AG" zu 5 %. 4 Die o. a. Einbringung des Grundbesitzes zum 1. Juli 1991 erfolgte zu Teilwerten und hatte die Auflösung von stillen Reserven zur Folge (rd. "XXX" Mio. DM). Von einer Einbringung zum (niedrigeren) Buchwert nahmen die Gesellschaften im Hinblick darauf Abstand, dass eine anteilige unentgeltliche Anwachsung der in der Vergangenheit entstandenen stillen Reserven bei der "U-AG" – einer fremden Dritten – vermieden werden sollte. 5 Den Buchgewinn aus der Einbringung hatte die "H-AG" - in ihrer Eigenschaft als Organ der "X-AG" ("X-AG"; Organträger) aufgrund Ergebnisabführungsvertrages (EAV) vom 1. Januar 1991 – an die "X-AG" abzuführen. Zunächst stundete die "X-AG" der "H-AG" die Forderung aus dem EAV zinslos. Im Streitjahr (1993) nahm die "H-AG" bei der "V-Bank" ein Darlehen über "YYY" Mio. DM auf, um ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der "X-AG" nachzukommen. Das Darlehen wurde über eine auf den Grundstücken aller drei GbRs eingetragene Gesamthypothek gesichert. 6 Mit Wirkung zum 31. März 2004 ist die (vorübergehend mit 4,75 % an der "U-AG" beteiligte) "G-GmbH" aus den GbRs ausgeschieden, zum 30. Juni 2004 ebenso die "U-AG". Der "H-AG" als einzig verbliebener Gesellschafterin sind die Anteile angewachsen; die GbRs sind erloschen. Mit Umwandlungsbeschluss vom 6. Dezember 2004 und Verschmelzungsvertrag vom 21. Dezember 2007 firmierte die "H-AG" in die Klägerin um. 7 Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der "P-GbR" erließ das damals zuständige FA "N-Statdt" am 12. Juni 2002 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1993. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte die "P-GbR" geltend, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Verbindlichkeiten aus dem EAV angefallenen Schuldzinsen von (anteilig auf die "P-GbR" entfallend und dem Betrag nach unstreitig) "Z.ZZ.ZZZ,ZZ" DM als Sonderbetriebsausgaben der "H-AG" anzuerkennen. Die von der "H-AG" aufgenommenen Darlehen seien deren Sonderbetriebsvermögen II in der "P-GbR" zuzuordnen. Ohne die Gewinnrealisierung der "H-AG", die die Zahlungsverpflichtung gegenüber der "X-AG" nach sich gezogen habe, hätten die GbRs nicht gegründet werden können. Das Wahlrecht lt. MU-Erlass, das eingebrachte WG entweder mit dem Buch- oder dem Teilwert einzubringen, falle bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter "in sich zusammen"; die Einbringung des Grundstücks unterhalb des Teilwerts hätte die anteilige unentgeltliche Anwachsung der bis dahin entstandenen stillen Reserven bei der "U-AG" bedeutet, was indes dem Geschäftsgebaren fremder Dritter nicht entsprochen hätte. Die aus der Gewinnabführung resultierende Schuld sei daher unmittelbar mit der Gesellschaftsgründung und zugleich der Beteiligung der "H-AG" an den GbRs verknüpft. Über die Beleihung der Grundstücke sei die Gesellschafterin "H-AG" an die GbR verstärkt gebunden und zugleich in ihren Mitgliedschaftsrechten gestärkt worden. 8 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2007 als unbegründet zurück. Schulden eines Mitunternehmers gegenüber einem Dritten seien notwendiges passives Sonderbetriebsvermögen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens I oder II ständen oder sonst mit dem Betrieb der Personengesellschaft zusammenhingen. Das sei hier nicht der Fall. Der bei Gründung der "P-GbR" entstandene Buchgewinn sei auf der Ebene der Mitgesellschafterin "H-AG", nicht aber innerhalb der Personengesellschaft der "P-GbR" entstanden. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung der "H-AG", beruhend auf einem EAV mit ihrer Gesellschafterin "X-AG", betreffe einen Vorgang außerhalb der Betriebsvermögenssphäre der "P-GbR". Die Darlehen seien auch nicht zur Finanzierung der Beteiligung an der "P-GbR" verwendet worden, sondern für die Verpflichtung aus dem EAV. Die Besicherung der Darlehen diene zudem nicht der Stärkung der Beteiligung der "H-AG". Die – insoweit abhängige – Gesellschafterin "H-AG" habe zur Eintragung der Hypotheken der Zustimmung der GbRs bedurft. Soweit nach zwischenzeitlichen Tilgungen Eigentümergrundschulden entstanden seien, beständen diese völlig unabhängig von der Gesellschafterposition. 9 Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Darlehen dienten sowohl der Begründung als auch der Stärkung der Beteiligung an den Gesellschaften. Der Beklagte dürfe nicht einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang (hier verwirklicht mit mehreren Einzelschritten – einschließlich EAV – sämtlich im Jahr 1991) juristisch in seine Einzelteile zerlegen. Der EAV und die daraus resultierende Abführungsverpflichtung könne nicht losgelöst von der Beteiligung der "H-AG" an den GbRs gesehen werden. Die Darlehensaufnahme sei von vorneherein absehbar und untrennbar mit der Gründung der GbRs verbunden gewesen; mit der von Anfang an geplanten Besicherung des Grundbesitzes habe man die Bereicherung eines Gesellschafters verhindern wollen. Die "H-AG" habe aus finanziellen Gesichtspunkten auch keine Handlungsalternativen gehabt. Der EAV habe als weiterer "Mosaikstein" den Druck (lediglich) nochmals verstärkt. Zudem sei der Sachverhalt wirtschaftlich vergleichbar den Fällen einer Gesellschaftsgründung mit Refinanzierung der Bareinlage des Gesellschafters, mit finanziertem Grundstück oder im Wege eines tauschähnlichen Geschäfts mit Einbringung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen des Mitunternehmers gegen Übernahme von Verbindlichkeiten. Maßgebend seien – im Wege einer Art Gesamtplanbetrachtung - sämtliche Indizien, zumal die Verknüpfung aller Schritte hier zeitlich und sachlich hinreichend eng sei. Ebenso sei vorliegend mit der Belastung des Grundbesitzes der "P-GbR" für Schulden der "H-AG" die Gesellschafterstellung der "H-AG" innerhalb der "P-GbR" gestärkt worden. Die Belastung des Grundbesitzes nur für die "H-AG" stelle wirtschaftlich einen Sondervorteil dar, der diese im Verhältnis zur Mitgesellschafterin in eine deutlich stärkere Position gebracht habe; seitdem habe sich die "U-AG" noch mehr nach den Interessen der "H-AG" richten müssen, um nicht den Kredit zu gefährden. Dass daraus zugleich ein größeres Abhängigkeitsverhältnis der "H-AG" von der "P-GbR" entstanden sei, sei selbstverständlich, indes unschädlich für die Zuordnung des Darlehens zum Sonderbetriebsvermögen II. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Gewerbesteuermessbescheid 1993 vom 12. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2007 dahin zu ändern, dass der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 1993 auf "AA.AAA" EUR festgesetzt wird. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte beruft sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und wiederholt, die Darlehnsaufnahme sei letztlich auf den EAV zwischen "H-AG" und ihrer Organträgerin zurückzuführen – also auf einen Vorgang außerhalb der "P-GbR". 15 Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen. 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-); der Beklagte hat bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages i. R. der Bestimmung des Gewerbeertrages (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes i. V. m. § 15 des Einkommensteuergesetzes –EStG-) die Schuldzinsen aus den Darlehen der "H-AG" zutreffend nicht als Sonderbetriebsausgaben der Mitunternehmerin (§ 4 Abs. 4 EStG) anerkannt. 18 Verbindlichkeiten eines Gesellschafters sind dem (negativen bzw. passiven) Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie entweder in einem gewissen Zusammenhang mit dem Betrieb der Personengesellschaft stehen (Sonderbetriebsvermögen I) oder in gewisser Weise der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft förderlich sind (Sonderbetriebsvermögen II) (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH-; etwa Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV- 1991, 588). Diesen Voraussetzungen genügt vorliegend das von der Gesellschafterin "H-AG" aufgenommene Darlehen nicht. 19 Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Personengesellschaft unmittelbar dienen, und zwar dergestalt, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Gesellschaft selbst bestimmt sind (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 374/83, BFHE 159, 434, BStBl II 1990, 677). Typischerweise sind das Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt und die von ihr für ihre eigengewerbliche Tätigkeit eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VIII R 31/04, BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874). Diese Anforderungen erfüllt das Darlehen hier (unstreitig) nicht, weil es nicht unmittelbar in der GbR als solcher eingesetzt worden ist, sondern im Interesse der Beteiligung der "H-AG" als deren Gesellschafterin. 20 Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 46/02, BFHE 203, 162, BStBl II 2004, 216). Auch ein derartiger Einsatz des Darlehens der "H-AG" kann hier nicht bejaht werden. 21 Die von der "H-AG" eingegangene Verbindlichkeit dient nicht i. S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Begründung ihrer Gesellschaftsbeteiligung. 22 Die Frage, ob der Zusammenhang einer Verbindlichkeit des Mitunternehmers mit dem Erwerb der Beteiligung hinreichend eng ist, um eine Anerkennung als Sonderbetriebsvermögen zu bejahen, richtet sich nicht nach der rechtlichen Ausgestaltung, sondern nach der wirtschaftlichen Veranlassung. Erforderlich ist – nach der Formulierung insbesondere in älteren höchstrichterlichen Entscheidungen – eine "Unmittelbarkeit" des Zusammenhangs. Die Finanzierung muss im Interesse nicht nur des Mitunternehmers, sondern zugleich "unmittelbar" der Gesellschaft selbst erfolgt sein. Mittelbare Effekte oder Reflexwirkungen reichen nicht aus (BFH-Urteile vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588; vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282; BFH-Beschluss vom 12. Februar 2004 VIII B 287/02, BFH/NV 2004, 951; vgl. auch Schneider in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 15 Anm. 751; Richter/Markl in Lademann, EStG, § 15 Anm. 557; Bitz in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 15 Rdn. 74d jeweils m.w.N.). 23 Diese Rechtsprechung hat der BFH u. a. mit Urteil vom 27. Juni 2006 (VIII R 31/04, BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874) weiterentwickelt. Für den Bereich des notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögens sei maßgebend auf den Veranlassungszusammenhang abzustellen. Welchem Interessenbereich eine Verbindlichkeit zuzuordnen sei, könne im Regelfall nur mit Hilfe eines Indizienbeweises im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Tatsachen festgestellt werden. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang dürfe allerdings nur dann bejaht werden, wenn die (dort streitgegenständliche) Sicherheitsgestellung "ausschließlich und eindeutig" durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sei (mit der vom BFH dort weiter entschiedenen Folge, dass die Inanspruchnahme aus Sicherheiten nicht mehr nur dann anzuerkennen sei, wenn sie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten oder aufgrund eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wirtschaftsgütern des aktiven Sonderbetriebsvermögens geleistet würden). Damit hat der BFH – trotz Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung – verdeutlicht, dass für die Prüfung strenge Anforderungen gelten müssten (Steinhauff jurisPR-SteuerR 45/2006 Anm. 4). 24 Wenn Wirtschaftsgüter nicht nur für Zwecke der Gesellschaft, sondern in erheblichem Umfang auch für eine anderweitige geschäftliche oder private Tätigkeit des Gesellschafters eingesetzt werden, ist bei ihrer sachlichen Zuordnung zur einen oder anderen Tätigkeit außerdem zu berücksichtigen, dass der Gesellschafter einen gleichrangigen, neben dem Interessenbereich der Gesellschaft stehenden eigenen (privaten oder betrieblichen) Interessenbereich haben kann. Das kann dazu führen, dass Wirtschaftsgüter des Gesellschafters nicht seinem Sonderbetriebsvermögen II bei der Personengesellschaft, sondern seinem gesellschaftsunabhängigen Bereich zuzuordnen sind, sofern nicht der Zusammenhang mit der Personengesellschaft überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 65/07, BFHE 224, 91, BStBl II 2009, 371 betr. Grundstück des Gesellschafters einer Besitzpersonengesellschaft; Schneider in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 15 Anm. 736). 25 Nach diesen Grundsätzen liegt der erforderliche Zusammenhang des Darlehens mit dem Erwerb der Beteiligung der "H-AG" an der GbR nicht vor. 26 Der Beteiligungsvorgang selbst war bereits mit der Sacheinlage des Grundstücksanteils (95 %) der "H-AG" erfolgt und abgeschlossen. Die hierbei vorgenommene Aufdeckung der stillen Reserven (durch Einbringung des Grundstücks nicht zum Buchwert, sondern mit dem – deutlich – höheren Teilwert) war nicht, wie die Klägerin geltend macht, mit der Gesellschaftsgründung "zwangsläufig" verknüpft. Sie beruhte vielmehr auf der Ausübung des den einbringenden Gesellschaftern zustehenden Wahlrechts (vgl. Mitunternehmererlass lt. BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1977, BStBl I 1978, 8) und war hier durch die Bemühung der Rechtsvorgängerin der Klägerin um die Wahl einer möglichst günstigen wirtschaftlichen Gestaltung motiviert; es galt eine Bereicherung des (künftigen, nur mit 5 % beteiligten) Mitunternehmers durch unentgeltliches Anwachsen der bis dahin entstandenen stillen Reserven zu verhindern. Bereits die Realisierung dieses Ziels liegt nach Ansicht des Senats außerhalb einer – i. S. der dargelegten Rechtsprechung - "unmittelbaren" bzw. "eindeutigen und ausschließlichen" Veranlassung durch den Gründungsvorgang und damit die Beteiligung der "H-AG" an der GbR. 27 Ungeachtet dieses Gesichtspunkts fehlt der für eine Einordnung als Sonderbetriebsvermögen erforderliche Veranlassungszusammenhang jedenfalls deshalb, weil das Darlehen (auch) nicht bereits wegen der Aufdeckung der stillen Reserven erforderlich gewesen ist, sondern gerade und erst im Hinblick auf den EAV, den die "H-AG" – insoweit als Organ - mit der Organträgerin "X-AG" zum 1. Januar 1991 abgeschlossen hatte. Der EAV betraf die "H-AG" in ihrer Stellung nicht als Mitunternehmerin / Gesellschafterin der GbR, sondern als Organ der "X-AG". Hierbei handelte es sich nach Wertung des Senats nicht etwa nur – wie von der Klägerin bezeichnet – um einen steuerunschädlichen weiteren "Mosaikstein", sondern einen – i. S. obiger Rechtsprechung – Umstand aus dem "anderweitigen geschäftlichen Bereich" der Gesellschafterin – vom Beklagten bezeichnet als ein außerhalb der Betriebsvermögenssphäre der GbR liegender Umstand. Dieser unmittelbare bzw. ausschließliche, hinreichend eindeutige Zusammenhang des Darlehens mit dem gesellschaftsunabhängigen Bereich der Mitunternehmerin schließt bei Wertung der Gesamtumstände, insbesondere bei Abwägung des Interesses der "H-AG" einerseits und der GbR andererseits, eine Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen auch unter Berücksichtigung der weiterentwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung aus. 28 Etwas Anderes ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus der von der Klägerin angeführten "Gesamtplan-Rechtsprechung" des BFH. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihre schriftsätzliche Argumentation in der mündlichen Verhandlung dahin begrenzt hat, dass sämtliche Einzelschritte und Details des Gesamtvorhabens zu berücksichtigen seien, bedeutet die Ablehnung der begehrten Einordnung des Darlehens als Sonderbetriebsvermögen nicht eine unzulässige Zerlegung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in Einzelteile. Eine Übertragung des Gedankens der Gesamtplan-Rechtsprechung – die sich in der Tat nicht nur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (insbesondere in Fällen des Rechtsmissbrauchs nach § 42 der Abgabenordnung –AO-), sondern auch zu seinen Gunsten auswirken kann – würde vorliegend bedeuten, das wirtschaftliche Gesamt- bzw. Endergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen, und zwar unter Außerachtlassung von Zwischenstufen (vgl. Spindler in Deutsches Steuerrecht –DStR- 2005, 1; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 42 AO Rdn. 356 ff., 442 f., jeweils m. w. N.). Ungeachtet der Frage, ob dieser Gedanke hier überhaupt zur Anwendung gelangen kann, führt er jedenfalls nicht zum Klageerfolg. Denn nach dem – insoweit maßgeblichen - Gesamtergebnis dient das streitgegenständliche Darlehen der Erfüllung der Verpflichtungen der "H-AG" aus dem EAV – und damit gerade nicht, wie oben dargelegt, der Beteiligung an der GbR. 29 Ebenso wenig führt der von der Klägerin angeführte Vergleich mit solchen steuerlichen Gestaltungen zum Klageerfolg, die zu einer Anerkennung von Sonderbetriebsvermögen geführt hätten (etwa bei Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter zur Finanzierung seiner gesellschaftsrechtlichen Einlageverpflichtung eingeht, BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; bei Finanzierungsaufwand des Gesellschafters für ein Grundstück der Gesellschaft oder im Wege eines tauschähnlichen Geschäfts mit Einbringung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen des Mitunternehmers gegen Übernahme von Verbindlichkeiten; vgl. Schneider in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 15 Anm. 751 m. w. N.). Die Besteuerung knüpft gemäß § 38 AO an den im konkreten Fall verwirklichten Tatbestand an, d. h. den tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt; der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht allein durch die Tatbestandsverwirklichung. Abgesehen davon, dass diese Folge unabhängig vom Verwirklichungswillen des Steuerpflichtigen eintritt (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1990 VII R 26/89, BFHE 161, 390, BStBl II 1990, 939), beruht die Verwirklichung auf einer von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (bzw. ihren Mitgesellschaftern sowie den anderen Beteiligten der Organschaft) selbst getroffenen Gestaltung (Grundstückseinbringung mit Aufdeckung der stillen Reserven; EAV); an dieser muss sie sich hier auch insoweit festhalten lassen, als die Gestaltung sich steuerlich zu ihren Ungunsten auswirkt (Aberkennung von Sonderbetriebsvermögen). 30 Eine Einordnung des Darlehens der "H-AG" als Sonderbetriebsvermögen kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Stärkung der Beteiligung an der GbR in Betracht. Das Darlehen der "H-AG", abgesichert durch eine Hypothek auf dem Grundstück der GbR, stellt kein Mittel dar, mit dem die "H-AG" einen (noch) stärkeren Einfluss auf die Personengesellschaft ausüben und damit unmittelbar ihre Stellung in der GbR stärken konnte (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 65/07, BFHE 224, 91, BStBl II 2009, 371). Zwar bedeutete die Belastung des Grundstücks nur für die "H-AG" einen – von der Klägerin als solchen bezeichneten – Sondervorteil dieser Gesellschafterin gegenüber der Mitgesellschafterin "U-AG". Indes vermochte dieser Vorteil die wirtschaftliche Position der "H-AG" gegenüber der "U-AG" – die angesichts der Beteiligung der "H-AG" mit 95 % ohnehin schon weit überwiegend war – nicht nochmals zu verstärken. Insbesondere vermag der klägerseits angeführte Gesichtspunkt, die "U-AG" habe sich angesichts der auch durch ihren Grundstücksanteil gewährten Kreditsicherheit in eine - weitere als die ohnehin schon bestehende - Abhängigkeit der Mehrheitsgesellschafterin begeben, nicht zu überzeugen. Im Gegenteil bzw. jedenfalls mit überwiegendem Gewicht begründete das Zustimmungserfordernis zur Gewährung der Kreditsicherheit seitens der "U-AG" nunmehr erstmals auch eine gewisse Abhängigkeit der "H-AG" von der anderen Mitunternehmerin, sodass der "Sondervorteil" die (mit 95 % starke) Beteiligung der "H-AG" eher schwächte als stärkte. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.