Urteil
XIV/IX 520/83 E
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unternehmer einer Blumengärtnerei ist derjenige, der den Betrieb tatsächlich betreibt und die Verwertung der Erzeugnisse vornimmt, auch wenn das dafür genutzte Land nicht in seinem Eigentum steht.
• Die bloße Eigentumsübertragung des Betriebsgrundstücks auf die Ehefrau ändert die Unternehmereigenschaft nicht, soweit sich an den tatsächlichen Betriebsverhältnissen nichts Wesentliches ändert.
• Fehlende Einzelaufzeichnungen nach § 144 AO begründen Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Buchführung und rechtfertigen eine Ergänzungsschätzung.
• Eine fehlerhafte Zuordnung der Einkünfte begründet nicht zwingend die Nichtigkeit eines Steuerbescheids nach § 125 AO, wenn es sich um eine rechtliche Fehlbeurteilung handelt.
Entscheidungsgründe
Unternehmereigenschaft bei Blumengärtnerei trotz Eigentumsübertragung auf Ehefrau • Unternehmer einer Blumengärtnerei ist derjenige, der den Betrieb tatsächlich betreibt und die Verwertung der Erzeugnisse vornimmt, auch wenn das dafür genutzte Land nicht in seinem Eigentum steht. • Die bloße Eigentumsübertragung des Betriebsgrundstücks auf die Ehefrau ändert die Unternehmereigenschaft nicht, soweit sich an den tatsächlichen Betriebsverhältnissen nichts Wesentliches ändert. • Fehlende Einzelaufzeichnungen nach § 144 AO begründen Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Buchführung und rechtfertigen eine Ergänzungsschätzung. • Eine fehlerhafte Zuordnung der Einkünfte begründet nicht zwingend die Nichtigkeit eines Steuerbescheids nach § 125 AO, wenn es sich um eine rechtliche Fehlbeurteilung handelt. Der Kläger, ausgebildeter Gärtner, baute seit 1960 auf unentgeltlich überlassenem Grundstück der Tante der Ehefrau eine Blumengärtnerei mit mehreren Gewächshäusern auf und bewirtschaftete diese. Die Tante übertrug Teile des genutzten Grundes 1965 und 1969 vorwegnehmend an die Klägerin, die Ehefrau; der Kläger nutzte die Flächen weiter und erweiterte die Betriebsanlagen. Die Erzeugnisse verkaufte der Kläger als Wiederverkäufer auf einem Großmarkt. In den Steuererklärungen wurden die Einkünfte stets dem Kläger zugewiesen. Bei einer Betriebsprüfung ab 1981 monierte der Prüfer fehlende Einzelaufzeichnungen nach § 144 AO und schätzte 2 % des Leistungsumsatzes hinzu; zudem rechnete er die Einkünfte der nunmehrigen Eigentümerin, der Klägerin, zu. Die Kläger rügten Verwertungsverbote und die fehlende Mitunternehmerschaft der Ehefrau; der Beklagte hielt an der Zuordnung zur Klägerin und an der Schätzung fest. • Zuständigkeit und Rechtsschutzinteresse: Die Klage ist zulässig; auch die begehrte Zuordnung der Einkünfte zur Klägerin ist klagegegenständlich, weil dies für Vollstreckungsfragen von Bedeutung ist. • Unternehmereigenschaft: Aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt sich, dass seit Betriebsgründung 1960 allein der Kläger Unternehmer der Blumengärtnerei ist; Unternehmereigenschaft richtet sich nach der tatsächlichen Betriebsführung und der Berechtigung zur Verwertung der Erzeugnisse. • Bedeutung des Grundeigentums: Dass das genutzte Land später auf die Ehefrau übertragen wurde, ändert die Unternehmereigenschaft nicht, weil zuvor ein vom Kläger geführter Betrieb bestanden hatte und sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts Wesentliches änderte. • Mitwirkung der Ehefrau: Die Klägerin hat allenfalls Hilfsdienste erbracht und wegen Kinderbetreuung nur untergeordnet mitgewirkt; daher rechtfertigt ihre Eigentümerschaft nicht die Zurechnung der Einkünfte an sie. • Verwertungsverbot und Nichtigkeit: Die Betriebsprüfung war gegenüber dem tatsächlichen Unternehmer (Kläger) zulässig; die fehlerhafte Zurechnung in den Bescheiden führt nicht zur Nichtigkeit nach § 125 AO, weil es sich um eine rechtliche Fehlbeurteilung und nicht um einen offenkundig schwerwiegenden Fehler handelt. • Buchführungsmängel und Ergänzungsschätzung: Wegen fehlender Einzelaufzeichnungen nach § 144 AO liegen formelle Mängel vor, die Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Buchführung begründen; unter diesen Umständen ist eine Ergänzungsschätzung von 2 % des Leistungsumsatzes sachgerecht und nicht zu beanstanden. • Verhältnismäßigkeit der Aufzeichnungspflicht: Die Befürchtung, Kunden auf dem Großmarkt zu verlieren, rechtfertigt nicht die Missachtung gesetzlicher Aufzeichnungspflichten; kollektives Abweichen anderer Marktteilnehmer mindert die Rechtsfolge nicht. Die Klage ist teilweise begründet: Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind dem Kläger und nicht der Klägerin zuzurechnen; damit war die Betriebsprüfung gegenüber dem Kläger zulässig. Die Kläger haben jedoch keinen Erfolg hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide oder der Rücknahme der Ergänzungsschätzung. Die Ergänzungsschätzung von 2 % des Leistungsumsatzes wegen fehlender Einzelaufzeichnungen nach § 144 AO bleibt bestehen. Insgesamt wird die Zuordnungsentscheidung des Finanzamts zu Ungunsten der Klägerin aufgehoben, während die Schätzungszuschläge als rechtmäßig bestätigt werden.