Urteil
4 K 4234/09 AO
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2010:0714.4K4234.09AO.00
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Tenor
Das beklagte Finanzamt wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2009 verpflichtet, den Erstattungsantrag der Klägerin vom 24. Juni 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Finanzamt wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2009 verpflichtet, den Erstattungsantrag der Klägerin vom 24. Juni 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist ein Trinkwasserversorgungsunternehmen. Sie verlegte auch Hauswasseranschlüsse, die nach den von ihr verwendeten Vertragsbedingungen in das Eigentum der Grundstückseigentümer übergingen. Die Umsätze aus der Verlegung der Hauswasseranschlüsse unterwarf sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 26. November 1999) vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass die Verlegung der Hauswasseranschlüsse keine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung des Trinkwassers sei, weil die Anschlüsse in das Eigentum der Grundstückeigentümer übergingen. Es forderte deshalb mit Bescheiden vom 20. März 2000 für das Kalenderjahr 1995 u.a. 313.135,11 DM, für das Kalenderjahr 1996 u.a. 394.131,25 DM, für das Kalenderjahr 1997 u.a. 373.137,23 DM und für das Kalenderjahr 1998 u.a. 466.241,17 DM Umsatzsteuer nach. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, die Verlegung von Hauswasseranschlüssen sei nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 27. Dezember 1983 (BStBl I, 567, 581) eine unselbständige Nebenleistung zu der ermäßigt besteuerten Lieferung von Trinkwasser. Das beklagte Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 1995 bis 1998 mit Bescheiden vom 2. Juli 2001 wegen anderer Streitpunkte neu fest und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 12. Juli 2001 zurück. Die Klägerin erhob beim Finanzgericht Düsseldorf (FG) in dem Verfahren 1 K 4631/01 U Klage. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 wies das FG darauf hin, dass es dazu neige, den Anschluss an das Wasserleitungsnetz als eigenständige Leistung zu beurteilen. Die bisherige Verwaltungsauffassung führe jedoch bis zu der in dem Schreiben des BMF vom 4. Juli 2000 (BStBl I, 1185) verlautbarten Übergangsregelung dazu, die Aufwendungen für den Hauswasseranschluss als Nebenleistung der Lieferung von Trinkwasser zu beurteilen. Das könne indes nur in einem Billigkeitsverfahren geltend gemacht werden. Auf Anraten des FG nahm die Klägerin daraufhin ihre Klage zurück. Das beklagte Finanzamt stimmte der Klagerücknahme "vorsorglich" zu. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 2004, ihr für das Kalenderjahr 1995 151.991,63 EUR Umsatzsteuer, für das Kalenderjahr 1996 190.729,55 EUR Umsatzsteuer, für das Kalenderjahr 1997 183.168,85 EUR Umsatzsteuer und für das Kalenderjahr 1998 222.950,82 EUR Umsatzsteuer zu erstatten. Sie machte geltend, die Erhebung der Steuerbeträge sei sachlich unbillig gewesen, weil Gründe für eine Abweichung von der in dem Schreiben des BMF von 27. Dezember 1983 vertretenen Rechtsauffassung nicht erkennbar gewesen seien. Das beklagte Finanzamt habe überdies einen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil es der Klagerücknahme zugestimmt habe. Das beklagte Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 17. Januar 2005 eine Erstattung der Steuer ab und führte aus: Die Umsätze aus der Verlegung der Hauswasseranschlüsse unterlägen dem Regelsteuersatz. Das Schreiben des BMF vom 27. Dezember 1983 habe nur für Fälle gegolten, in denen ein Übergang des Eigentums an dem Hauswasseranschluss auf den Grundstückseigentümer nicht vorgesehen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteilen vom 8. Oktober 2008 V R 61/03 und V R 27/06 (BStBl II, 2009, 321 und 325), dass das Verlegen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff der "Lieferung von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG falle und deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sei. Die Klägerin trug alsdann zur Begründung ihres Einspruchs vor: Die Festsetzung der Umsatzsteuer sei nach den Urteilen des BFH in BStBl II 2009, 321 sowie 325 offensichtlich und eindeutig unrichtig gewesen. Es sei ihr auch nicht zuzumuten gewesen, sich gegen die unrichtige Steuerfestsetzung zu wehren. Sie habe ihre Klage in dem Verfahren 1 K 4631/09 U nur auf den ausdrücklichen Hinweis des FG hin zurückgenommen. Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 26. Oktober 2009 zurück und führte aus: Die Steuerfestsetzung sei nicht offensichtlich und eindeutig fehlerhaft gewesen, was sich schon aus dem Hinweis des FG in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 ergebe. Es komme auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Steuerfestsetzung bestandskräftig geworden sei. Der Vertreter der Finanzbehörde habe in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht zum Ausdruck gebracht, dass einer Billigkeitsmaßnahme zugestimmt werde. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Festsetzung der Umsatzsteuer sei offensichtlich und eindeutig fehlerhaft gewesen, weil sie dem Schreiben des BMF vom 27. Dezember 1983 widersprochen habe und der BFH die vom beklagten Finanzamt vertretene Auffassung in seinen Urteilen in BStBl II 2009, 321 und 325 verworfen habe. Ihr sei nach Treu und Glauben nicht zuzumuten gewesen, ihre Klage in dem Verfahren 1 K 4631/01 U aufrecht zu erhalten. Sie habe ihre Klage im Vertrauen darauf zurückgenommen, dass das beklagte Finanzamt eine Billigkeitsmaßnahme gewähren werde. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG anwesende Prüfungsbeamte habe durch seine Erklärung, man müsse sich kurzfristig mit dem beklagten Finanzamt noch einmal zusammensetzen, deutlich gemacht, dass eine Bereitschaft zu einer Billigkeitsmaßnahme dem Grunde nach bestanden habe. Da der Vertreter des beklagten Finanzamts der Klagerücknahme zugestimmt habe, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass es tatsächlich zu der Billigkeitsmaßnahme kommen werde. Das beklagte Finanzamt habe zudem mit Schreiben vom 1. September 2005 (Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 17. März 2010) eine positive Entscheidung über ihren Billigkeitsantrag bei einem entsprechenden Ausgang des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens V R 61/03 in Aussicht gestellt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Finanzamt unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2009 zu verpflichten, ihren Erstattungsantrag vom 24. Juni 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; hilfsweise das beklagte Finanzamt unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2009 zu verpflichten, ihr für das Kalenderjahr 1995 151.991,63 EUR Umsatzsteuer, für das Kalenderjahr 1996 190.729,55 EUR Umsatzsteuer, für das Kalenderjahr 1997 183.168,85 EUR Umsatzsteuer und für das Kalenderjahr 1998 222.950,82 EUR Umsatzsteuer zu erstatten; hilfsweise die Revision zuzulassen. Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor: Die Klägerin habe nicht auf eine Billigkeitsmaßnahme vertrauen können. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG habe nicht festgestanden, ob die Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen zu erstatten gewesen sei. Dies habe in einem gesonderten Verfahren geprüft werden müssen. Der Hinweis auf ungewisse Zahlen habe bedeutet, dass eine Billigkeitsmaßnahme nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach ungewiss gewesen sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum der Vertreter der Finanzbehörde der Klagerücknahme habe widersprechen sollen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Bescheid vom 17. Januar 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Da die Sache nicht spruchreif ist, ist das beklagte Finanzamt zu verpflichten, den Erstattungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO). Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist § 227 der Abgabenordnung (AO). Danach können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und deshalb den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (BFH, Urteile vom 9. September 1993 V R 45/91, BStBl II 1994, 131 sowie vom 23. September 2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825). Dies ist hier der Fall. Das beklagte Finanzamt ist in seiner Einspruchsentscheidung zwar zu Recht davon ausgegangen, dass bestandskräftig festgesetzte Steuern grundsätzlich nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen oder zu erstatten sind, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig war und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889). Das beklagte Finanzamt hat indessen nicht ausreichend die Besonderheiten des Streitfalls berücksichtigt. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die Klägerin ihre Klage in dem Verfahren 1 K 4631/01 U nach dem ausdrücklichen Hinweis des FG in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 im Vertrauen darauf zurückgenommen hat, dass sie ihr Begehren nicht durch eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung, sondern nur durch eine Billigkeitsmaßnahme erreichen könne. Eine sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Behörde die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in zurechenbarer Weise verursacht hat, weil sie den Steuerpflichtigen sachlich unzutreffend dahin belehrt hat, dass über seine Einwendungen im Verfahren wegen eines Erlasses aus sachlicher Unbilligkeit entschieden werde, dieser auf Anraten der Finanzbehörde seinen Einspruch zurückgenommen hat und der Rechtsbehelf Erfolg gehabt hätte (BFH-Urteil vom 8. April 1987 X R 14/81, BFH/NV 1988, 214). Dem beklagten Finanzamt ist zwar einzuräumen, dass es die Rücknahme der Klage in dem Verfahren 1 K 4631/01 U nicht verursacht hat. Die Klägerin ist jedoch durch das FG in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 zu der Rücknahme ihrer Klage gegen die Steuerbescheide vom 2. Juli 2001 veranlasst worden. Aus ihrer Sicht als Steuerpflichtige kann es keinen Unterschied machen, ob sie die Behörde oder das Gericht als Träger öffentlicher Gewalt zu der Klagerücknahme veranlasst hat. Auf Grund des Hinweises des FG in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 kann die Klägerin nicht mit solchen Steuerpflichtigen verglichen werden, welche die Steuerbescheide von vornherein haben bestandskräftig werden lassen (BFH-Urteil vom 9. Januar 1997 IV R 5/96, BStBl II 1997, 353). Sie hat ihre Klage vielmehr nur auf Anraten des FG zurückgenommen, nachdem dieses zum Ausdruck gebracht hatte, dass es eine Klage gegen die Steuerfestsetzung für nicht erfolgversprechend halte und sie deshalb auf eine Billigkeitsmaßnahme verwiesen hat. Der Hinweis des FG in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004, die Klägerin solle ihre Klage gegen die Steuerfestsetzung zurücknehmen, war auch objektiv unzutreffend. Ein Rechtsmittel gegen ein klageabweisendes Urteil in dem Verfahren 1 K 4631/01 U wäre erfolgreich gewesen, weil das Revisionsverfahren V R 61/03 beim BFH am 13. Februar 2004 bereits anhängig war (vgl. die Mitteilung des BFH vom 18. Dezember 2003 zur Anhängigkeit des Revisionsverfahrens V R 61/03 - juris -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.