Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2007 vom 27.01. bzw. 28.01.2010, der Gewerbesteuermessbescheide 2002 bis 2007 vom 08.02.2010 und der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2008 vom 27.01., 28.01. und 05.02.2010 wird insoweit ausgesetzt, als das FA der Besteuerung Beträge zu Grunde gelegt hat, die die Umsätze von 308.000 EUR in 2002 und 462.000 EUR in den Jahren 2003 bis 2008 bzw. die die Gewinne von 131.124 EUR (2002), 173.674 EUR (2003), 183.672 EUR (2004), 175.283 (2005), 169.573 EUR (2006) und 158.398 EUR (2007) übersteigen. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. bis zu einer ggf. vorher eintretenden Unanfechtbarkeit der Bescheide. Die Berechnung der Aussetzungsbeträge wird dem Antragsgegner übertragen. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide wird eine Sicherheitsleistung bezüglich der ausgesetzten Beträge ausgeschlossen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Gründe: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner (das Finanzamt FA ) nach einer kombinierten Steuerfahndungs- und Betriebsprüfung zu Recht Hinzuschätzungen zu den erklärten Gewinnen und Umsätzen vorgenommen hat. Die Antragstellerin meldete im Jahr 2002 beim Gewerbeamt der Stadt A ab dem 01.05.2002 unter dem Namen "X" eine gewerbliche Zimmervermietung an. Ab dem 04.05.2002 wurde für den Betrieb im "........." inseriert. Ab dem Jahre 2002 reichte die in den Niederlanden wohnhafte Antragstellerin Umsatz- und Gewerbesteuerklärungen sowie - gemeinsam mit ihrem Ehemann - Einkommensteuererklärungen ein. Hinsichtlich der letztgenannten Erklärungen beantragten die Eheleute die Besteuerung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Antragstellerin ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Am .......2003 wurde das X seitens der Polizei durchsucht. Am .......2003 suchte die Polizei den Betrieb - nach Voranmeldung - erneut zwecks Rückgabe von Asservaten auf. Es wurden die Antragstellerin, ihr Ehemann und drei niederländische Prostituierte angetroffen. Im Rahmen einer allgemeinen Befragung erklärte die Antragstellerin u.a. den Arbeitsablauf im Club und die Preisgestaltung. Sie erklärte gegenüber den Beamten, sie führe den Betrieb als reine Zimmervermietung. Die Prostituierten müssten für das Zimmer 57 EUR pro Tag bezahlen. In den 57 EUR seien Beträge für Zeitungsinserate sowie das Benutzen der sanitären Einrichtungen des Hauses enthalten. Die Gelder würden aber nur von Prostituierten erhoben, die am jeweiligen Tag auch Kunden gehabt hätten. In der Regel würden die Prostituierten 50 EUR für eine halbe Stunde vom Kunden verlangen. Die Nutzung des Zimmers für eine Stunde koste 100 EUR. Am .......2006 führte die Kreispolizeibehörde B eine Razzia im X durch. Am .......2006 wurden Prostituierte des X von Beamten der Kreispolizeibehörde B vernommen. In der Betriebsprüfungsakte befinden sich drei Aussagen von Prostituierten, die an diesem Tag als Beschuldigte vernommen worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vernehmungsprotokolle verwiesen. Am 14.11.2006 fertigte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Steufa) einen Einleitungsvermerk hinsichtlich eines Strafverfahrens gegen die Antragstellerin. Darin heißt es u.a., dass im Rahmen der Razzia vom ......2006 angetroffene Prostituierte durch Bedienstete der Polizeibehörde vernommen worden seien. Aus den Vernehmungen gehe hervor, dass die Einnahmen aus der Prostitution je zur Hälfte zwischen dem Betreiber und der jeweiligen Prostituierten aufgeteilt worden seien. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt werde an den Betreiber oder dessen Vertreter gezahlt. Nach der Schicht werde den Prostituierten deren Anteil ausbezahlt. Somit sei der Gesamtumsatz vom Betreiber zu versteuern. In der Betriebsprüfungsakte befinden sich zudem von der Polizei vorgefundene handschriftliche Aufzeichnungen aus dem X. Unter dem Datum vom 08.06. und 23.08. (des Jahres 2006) wurde für jede Prostituierte unter ihrem Künstlernamen festgehalten, zu welcher Uhrzeit sie jeweils Dienstleistungen für welche Gegenleistung (Geldbetrag) an dem jeweiligen Tag erbracht hatte. Die Anschreibungen sind von der betreffenden Prostituierten gegengezeichnet und der Gesamtbetrag der Tageseinnahmen bei einigen Prostituierten hälftig aufgeteilt worden. Außerdem existieren zwei Zettel, auf denen jede einzelne Prostituierte mit ihrem Künstlernamen, ihrer Nationalität, ihrem "Dienstleistungsrepertoire", ihrem Lebensalter und ihren Sprachkenntnissen aufgeführt ist. Einer dieser Zettel enthält des Weiteren ein Preisverzeichnis zu den Dienstleistungen, welches nach der Dauer der Dienstleistung gestaffelt ist (eine halbe, eine dreiviertel und eine Stunde, ohne oder mit Bad) und zu den Getränken im Ausschank. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichneten Unterlagen verwiesen. Am .....2009 wurden u.a. die Räumlichkeiten des X im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin durchsucht. Neben den Gästen wurden sechs Prostituierte angetroffen. Diese wurden nachfolgend durch Bedienstete der Steufa als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vernehmungsprotokolle verwiesen. Im Betriebsprüfungsbericht vom 09.12.2009 vertritt das FA die Auffassung, die Aufzeichnungen der Antragstellerin entsprächen nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Zum einen seien keine Aufzeichnungen vorgelegt worden (Kassenaufzeichnungen, Aufzeichnungen der Einnahmen), zudem seien Tageseinnahmen nicht täglich erfasst, sondern häufig für mehrere Tage zusammengefasst worden. Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Bordellbetrieb ging die Betriebsprüfung davon aus, dass die Einnahmen aus der Prostitution je zur Hälfte zwischen der Antragstellerin und der jeweiligen Prostituierten aufgeteilt worden seien. Das FA vertrat die Auffassung, die Prostituierten seien nichtselbständig tätig. Bei der gebotenen Schätzung sei von 8 täglich anwesenden Prostituierten auszugehen. Die Einnahmen hätten durchschnittlich 91,66 EUR täglich pro Kunde betragen. Für Schätzungszwecke sei von 75 EUR täglich auszugehen. Nach Zeugenaussagen der Prostituierten hätten diese ca. 3 - 4 Freier/Zimmer pro Tag gehabt. Dies ergebe Einnahmen pro Tag von 2.100 EUR. Ausgehend von 330 Tagen/Jahr ergäben sich Einnahmen von 693.000 EUR jährlich. Für das Jahr 2002 betrage der zeitanteilige Umsatz 462.000 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 09.12.2009 verwiesen. Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ das FA geänderte Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide sowie einen Bescheid zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2003. Zur Begründung verwies das FA auf den Betriebsprüfungsbericht vom 09.12.2009. Im Einspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, die Buchführung sei entgegen der Auffassung des FA ordnungsgemäß. Bei zulässiger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seien Steuerpflichtige nicht zum Führen eines Kassenbuchs bzw. Kassenberichts verpflichtet. Ferner setze die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine Bestandskonten und keine Inventur voraus. Sowohl das EStG als auch die Abgabenordnung (AO) ließen keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs bzw. Kassenberichts für die Überschussermittlung erkennen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung seien erfüllt, wenn der Steuerpflichtige sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablege und auf den Rechnungen zwischen Geldeingang auf dem Bankkonto oder Barzahlung unterschieden werde. Weitergehende Aufzeichnungspflichten seien nicht gegeben. Zudem seien die Prostituierten entgegen der Auffassung des FA nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Das FA wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 12.03.2010, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ab. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin nunmehr die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide durch das Gericht. Sie hält an der Auffassung fest, die Buchführung sei formell ordnungsgemäß. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei der Steuerpflichtige nicht zum Führen eines Kassenbuches bzw. Kassenberichts verpflichtet (Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH vom 16.02.2006 X B 57/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 2006, 940). Da eine besondere Aufzeichnungspflicht nicht bestehe, könnten die Betriebseinnahmen und -ausgaben durch eine geordnete Zusammenstellung der Belege nachgewiesen werden. Der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ihrer gewerblichen Zimmervermietung stehe somit nicht entgegen, dass die Monatseinnahmen in einer Summe auf einem losen Zettel festgehalten worden seien. Ferner trägt sie vor, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergäben sich insbesondere daraus, dass zwischen ihr und den Prostituierten lediglich rein mietvertragliche Rechtsverhältnisse bestanden hätten. Es sei daher lediglich eine gewerbliche Zimmervermietung gegeben. Die Prostituierten, an die die Zimmer vermietet worden seien, seien auch nicht als Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 19 EStG, sondern als selbständig Tätige gemäß § 15 EStG zu qualifizieren. Die Frage, wer Arbeitnehmer sei, sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen. Die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale seien gegeneinander abzuwägen. Soweit das FA im Zusammenhang mit der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02.11.1995 (5 StR 414/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung HFR 1996, 363) zur Annahme einer Arbeitnehmerstellung bei Prostituierten verweise, sei dieser Hinweis unzutreffend. Der BGH habe in dieser Entscheidung die Feststellung der Vorinstanz bestätigt, dass selbst bei hälftiger Einnahmenteilung zwischen Bordellbetreiber und Prostituierten von der freien Mitarbeit oder Subunternehmerstellung der Prostituierten und nicht von einer Arbeitnehmerstellung auszugehen sei. Der BGH habe wörtlich ausgeführt, "die vom Landgericht auf dieser Grundlage vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in den Bordellbetrieben des Angeklagten reiche gerade noch aus, die Wertung des Tatrichters zu belegen, es handele sich bei den Prostituierten um freien Mitarbeiterinnen." Bei der vorzunehmenden Abwägungsentscheidung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse könnten eine Vielzahl von Merkmalen von Bedeutung sein, wie etwa persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Unternehmerrisiko, Unternehmerinitiative, Kapitaleinsatz usw.. Die Gewichtung der einzelnen Merkmale sei am konkreten Einzelfall zu orientieren. Nach der Ausgestaltung der Tätigkeiten seien die Prostituierten selbständig tätig geworden. Die Prostituierten hätten der Antragstellerin gegenüber nicht ihre Arbeitskraft geschuldet, sie hätten lediglich die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten angemietet und hierfür das vertraglich vereinbarte tägliche Entgelt entrichtet. Die Prostituierten hätten sich direkt gegenüber ihren Kunden verpflichtet. Sie seien für diese Dienstleistung unmittelbar durch die Kunden bezahlt worden. Soweit Geld von ihr, der Antragstellerin, verwahrt worden sei, handele es sich um eine reine Serviceleistung als Vermieterin. Insbesondere seien typische Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit, wie feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln und Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund ergäben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.03.2010 verwiesen. Was die Anordnung einer Sicherheitsleistung angehe, verkenne das FA, dass diese Entscheidung eine Ermessensentscheidung sei, im Rahmen derer das Übermaßverbot und das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten seien. Das FA habe nach den strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland und den Niederlanden. Daraus ergebe sich, dass die auf Schätzung beruhenden Nachforderungen ihr Vermögen weit überstiegen und eine Sicherheitsleistung deshalb nicht erfolgen könne. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2002 - 2007, die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2007, den Umsatzsteuerbescheid 2008 und den Bescheid betreffend die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2003 hinsichtlich der Mehrergebnisse aus der Betriebs- bzw. Steuerfahndungsprüfung von der Vollziehung auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen, hilfsweise eine Sicherheitsleistung anzuordnen. Das FA vertritt die Auffassung, die Antragstellerin habe statt der angemeldeten Zimmervermietung tatsächlich ein Bordell in der Form eines Einzelunternehmens betrieben. Diese Erkenntnisse stützten sich auf die grundsätzlich deckungsgleichen (ersten) Aussagen von Prostituierten, die sich aus den Protokollen über die Zeugen- bzw. Beschuldigtenvernehmungen durch die Kreispolizeibehörde B sowie die Steufa ergäben. Nach den im Betrieb der Antragstellerin vorgefundenen Aufzeichnungen u.a. vom 08.06. und 23.06.2006 seien arbeitstäglich die jeweils erbrachten Dienstleistungen und die erhaltenen Geldbeträge aufgezeichnet worden. Die Anschreibungen seien von der jeweiligen Prostituierten gegengezeichnet worden und der Gesamtbetrag der Tageseinnahmen zwischen der Antragstellerin und den Prostituierten hälftig aufgeteilt worden. Dementsprechend habe die Antragstellerin nicht nur die tägliche Zimmermiete von 57 EUR pro Tag bzw. von 30 EUR bei zwei bestimmten Prostituierten vereinnahmt, sondern insgesamt 50 % von den Einnahmen aller Dienstleistungen der Prostituierten. Soweit die Antragstellerin einwende, sie habe die Gelder für die Prostituierten lediglich aufbewahrt und davon nur die Zimmermiete einschließlich Nach- und Vorauszahlungen einbehalten, überzeuge dies nicht. Wenn zum Beispiel für die Prostituierte "M" von deren Tageseinnahmen von 350 EUR ein Betrag von 175 EUR und für die Prostituierten "N" und "O" von deren vereinnahmten 205 EUR und 50 EUR ein Betrag von 102,50 EUR und 25 EUR einbehalten worden sei, so spreche die durchgehend praktizierte Halbierung der "verwahrten" Einnahmen gegen eine unter kaufmännischen Gesichtspunkten logische und nachvollziehbare Abrechnungspraxis in der von der Antragstellerin behaupteten Art und Weise. Wenn die Prostituierte "N" 102,50 EUR an Miete gezahlt habe, so seien dies 57 EUR für das Zimmer und 45,50 EUR an Voraus- oder Nachzahlung. Im Fall von Abschlagszahlungen sei es aber allgemein üblich, einen runden Betrag von z.B. 50 EUR für die Voraus- bzw. Nachzahlung einzubehalten. Auch entspreche es allgemeiner Praxis, aufzuschlüsseln, auf welche Zimmermiete die verbleibenden 45,50 EUR angezahlt bzw. nachträglich gezahlt worden seien. Über die so zerstückelten und nicht differenziert aufgeschlüsselten Mietvoraus- und -nachzahlungen habe bei der vorliegenden Art der Abrechnung jeglicher Überblick gefehlt, welche Mieterin welche Miete für welche Tage gezahlt habe. Bei einer ausschließlichen Zimmervermietung sei es im Übrigen nicht erforderlich gewesen, für jede Prostituierte akribisch zu notieren, zu welchen Uhrzeiten sie tätig geworden sei und welche Gegenleistung sie für ihre jeweiligen Dienstleistungen vereinnahmt habe. Was die Vernehmungsprotokolle angehe, sei zu berücksichtigen, dass diese von mehreren Beamten verschiedener Behörden voneinander unabhängig erstellt worden seien. Die Zeugenaussagen seien daher uneingeschränkt zur Begründung der festgesetzten Steuer verwendbar. Was die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach angehe, könne nicht von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ausgegangen werden. In den am 13.01.2010 übersandten Buchhaltungsunterlagen hätten sich auch Belege bzw. Aufzeichnungen über die Einnahmen befunden. Dabei handele es sich um einzelne Papierzettel, auf denen handschriftlich nur die Monatssummen notiert worden seien, z.B. "Mieteinnahmen im August 7.100 EUR" mit einem entsprechenden handschriftlichen Buchungsvermerk. Weitere Differenzierungen, wie sich die Monatseinnahmen aus der tageweisen Zimmervermietung jeweils zusammensetzten, seien in den Monatseinnahmen nicht enthalten. Dass entsprechende Aufzeichnungen jedoch erstellt worden seien bzw. ohne weiteres hätten erstellt werden können, ergebe sich aus den bei der Durchsuchung sichergestellten handschriftlichen Zetteln aus einem Schreibblock. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin auf Grund der besonderen Art der Geschäfte in der Bordellbranche nahezu alle Einnahmen in bar empfangen habe, so dass besonders sorgfältige Aufzeichnungen erforderlich seien. Bei Betrieben mit ausschließlichen bzw. überwiegenden Bargeldumsätzen habe die "Kasse" nämlich erhebliche Bedeutung für die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung. Sei die Möglichkeit zur jederzeitigen Kassensturzfähigkeit nicht gegeben, enthalte die Buchführung schwerwiegende Mängel. Daher sei es auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung notwendig, die Bareinnahmen und Ausgaben wie bei einem Buchführungspflichtigen nachvollziehbar aufzuzeichnen und zu dokumentieren und in einem Kassenbericht zu erfassen (Urteil des Finanzgerichts Münster FG vom 20.12.2000, 8 K 4633/97 E; Urteil des BFH vom 20.06.1985, IV R 41/82, BFH/NV, 1985, 12). Soweit die Antragstellerin demgegenüber auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940 verweise, könne aus dieser Entscheidung nicht hergeleitet werden, dass bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Kassenaufzeichnungen entbehrlich seien bzw. die monatlichen Zettel der Einnahmen-Aufzeichnungen genügten. Vielmehr seien auch nach Maßgabe dieses Beschlusses Einzelaufzeichnungen über die Einnahmen erforderlich. Die Schätzung sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß den vorgefundenen Aufzeichnungen seien am 23.08.2006 insgesamt 8 Prostituierte und am 08.06.2006 insgesamt 10 Prostituierte im Betrieb anwesend gewesen. Was deren Dienstleistungen angehe, ergebe sich ein rechnerischer Durchschnittswert von 91,66 EUR. Für Schätzungszwecke sei eine durchschnittliche Einnahme von 75 EUR gewählt worden, die noch unterhalb dieses Durchschnittswertes liege und daher nicht als überhöht angesehen werden könne. Laut Zeugenaussagen habe jede Prostituierte an einem Abend durchschnittlich drei bis vier Freier gehabt, in Spitzenzeiten sogar bis zu sieben Freier. Laut Werbung sei der Bordellbetrieb ganzjährig geöffnet gewesen. Für Schätzungszwecke werde mit lediglich 330 Tagen pro Jahr gerechnet. Daraus ergäben sich Einnahmen pro Tag von 2.100 EUR (8 Prostituierte x 75 EUR x 3,5 "Zimmer"), mithin 693.000 EUR pro Jahr (330 Tage x 2.100 EUR). Die von der Antragstellerin ursprünglich geltend gemachten Betriebsausgaben aus der Zimmervermietung seien bei der Schätzung ungekürzt übernommen worden. Die Schätzung entspreche daher anerkannten Schätzungsgrundsätzen. Soweit die Antragstellerin meine, die Prostituierten seien nicht als Arbeitnehmerinnen tätig gewesen, sei dem entgegen zu halten, dass bei schablonenhaftem Abklopfen von Merkmalen, die gegen bzw. für eine Arbeitnehmerstellung sprächen, nicht sachgerecht ermittelt werden könne, ob es sich bei den Prostituierten um Arbeitnehmerinnen gehandelt habe. Es seien die Besonderheiten zu berücksichtigen, die das spezielle Gewerbe, dem die Prostituierten im Betrieb der Antragstellerin nachgegangen seien, mit sich bringe. Hierzu werde auf die Entscheidung des BFH vom 20.02.2008 (VI B 111/06, BFH/NV 2008, 949) und des FG München vom 14.12.2007 (8 K 849/05, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2008, 687) verwiesen. Danach hätten die Prostituierten selbst bei einem stark umsatzorientierten Entgeltrisiko noch kein echtes Unternehmerrisiko getragen. Dieses sehe das FG München z.B. erst dann als gegeben an, wenn die Prostituierten auch beim Ausbleiben von Einnahmen noch fixe Betriebsausgaben zu tragen hätten. Im Streitfall hätte die Antragstellerin jedoch nach eigenem Vorbringen die Zimmermiete nur dann erhoben, wenn die Damen für den betreffenden Tag auch Kunden gehabt hätten. Insgesamt bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Sofern das Gericht zu einer anderen Auffassung gelange, komme eine Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht. Die Gefährdung des Steueranspruchs ergebe sich zum einen aus der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin und zum anderen auch aus der Höhe des strittigen Steuerbetrages. Insbesondere habe das FA trotz Pfändung sämtlicher Bankkonten keinen Zugriff auf die laufenden Betriebseinnahmen der Antragstellerin, obgleich deren Betrieb unverändert bestehe. Zudem versuche die Antragstellerin, ihren Anteil an einer eigengenutzten Immobilie in den Niederlanden mit einem geschätzten Wert von insgesamt 1 Million EUR zu veräußern. Das FA sei allerdings bereit, die Aussetzung der Vollziehung nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50 % der strittigen Beträge zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 20.07.2010 verwiesen. Das Gericht hat die Steuerakten des FA zum Verfahren beigezogen. Der Antrag ist in dem im Tenor (Entscheidungsformel) bezeichneten Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet. I. Eine Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 08.03.2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage, § 69 Rz. 86 ff, m.w.N.). Dabei brauchen die Tat- und Rechtsfragen nicht abschließend geprüft zu werden, denn das summarische Verfahren ist abgekürzt und vereinfacht. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 16. Auflage, § 69 FGO Tz. 103 m.w.N.). Wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel statt; weiter gehende Sachverhaltsermittlungen des Gerichts sind nicht geboten (BFH-Beschluss vom 21.07.1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255, m.w.N.). Trifft die Finanzbehörde die Feststellungslast, muss sie schlüssig vortragen und schlüssigen Gegenvortrag durch präsente Beweismittel ausräumen. Ist der Antragsteller Träger der Feststellungslast, muss er seinerseits schlüssig vortragen und dem Gericht die Überzeugung verschaffen, dass er den ihm obliegenden Nachweis im Hauptsacheverfahren wird führen können. Grundsätzlich ist dazu Glaubhaftmachung erforderlich. Bei der Entscheidung, ob die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist, ist zu berücksichtigen, dass die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen hat. Dem Steuerpflichtige obliegt es ggf., die Umstände, die ein dargelegtes Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen, entgegenzuhalten und glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m.w.N.). II. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nicht in Betracht. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wären oder wenn dessen wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 16. Aufl., § 69 FGO Tz. 103 m.w.N.). Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Hierzu hat die Antragstellerin auch nichts vorgetragen. III. Bei summarischer Prüfung bestehen indes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide in dem in der Entscheidungsformel (Tenor) bezeichneten Umfang. Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbescheide, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges Die Besteuerungsgrundlagen sind zu schätzen, soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können (§ 162 Abs. 1 AO, § 96 Abs. 1 FGO). § 96 Abs. 1 FGO räumt dem Gericht eine eigenständige Schätzungsbefugnis ein. Die Schätzungsbefugnis besteht auch im Aussetzungsverfahren (Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 162 AO Tz. 106 m.w.N). Zu schätzen ist u.a. insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachkommt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige die Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden (§ 162 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AO). Nach § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nur dann der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn sie den Vorschriften der §§ 140 - 148 AO entsprechen. Nach den § 145 ff. AO sowie §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch sind sämtliche Geschäftsvorfälle laufend, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen. Die Besteuerungsgrundlagen sind nach Maßgabe ihrer größten Wahrscheinlichkeit zu schätzen (vgl. grundlegend: BFH-Urteile vom 31.08.1967 V 241/64, BStBl III 1967, 686 und vom 16.11.1982, BStBl II 1983, 361). Die Ergebnisse der Schätzung müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH-Urteile vom 08.12.1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226 und vom 09.12.2001 VI R 72/97, BStBl II 2001, 775). Das FA war dem Grunde nach zur Schätzung der Einkünfte der Antragstellerin befugt. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht zwar grundsätzlich keine Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs. Eine Regelung, dass vereinnahmte Barentgelte gesondert in einem Kassenbuch aufzuzeichnen sind, enthalten auch § 22 Umsatzsteuergesetz und die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung nicht. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gibt es keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto. Vereinnahmtes Geld wird sofort Privatvermögen. Entscheidend ist vielmehr, dass die für die Besteuerung maßgeblichen Vorgänge - z.B. durch eine geordnete Belegsammlung - vollständig erfasst werden (BFH vom 16.02.2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940). Demzufolge muss auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in der Bargeldbranche die Überprüfung der Umsätze in entsprechender Anwendung der §§ 140 - 147 AO möglich sein (vgl. Becker/Wiethölter, Steuerliche Betriebsprüfung 2009, 239 m.w.N.). Die Aufzeichnungen bzw. Unterlagen müssen so klar und vollständig sein, dass sie einem sachverständigen Dritten in vertretbarer Zeit den Umfang der Einkünfte plausibel machen. Denn das Fehlen einer Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen oder -ausgaben kann schon aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht bedeuten, dass die Finanzbehörde die nach § 4 Abs. 3 EStG erklärten Gewinne oder Verluste ungeprüft übernehmen müsste. Die Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall auch notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst und die geltend gemachten Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschussrechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.1999, IV R 68/98, Bundessteuerblatt BStBl II 1999, 481 und vom 26.02.2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 599 m.w.N.). Dies gilt auch für die Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, die - zur Vermeidung einer Schätzung - mit der gebotenen Klarheit und Nachvollziehbarkeit aufzuzeichnen sind (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 13.01.2010, 1 K 1101/05, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2010, 772 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Buchführung der Antragstellerin im Hinblick darauf, dass die Einnahmen lediglich monatlich in einer Summe festgehalten worden sind, nicht ordnungsgemäß. Auf Grund dessen ist nicht nachvollziehbar, welche Tageseinnahmen die Antragstellerin erzielt hat. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin in ihrem Betrieb überwiegend Bargeschäfte getätigt hat. Gegen die Richtigkeit der erklärten Einnahmen spricht zudem, dass nach den vorliegenden Unterlagen auf jeweils volle 100 EUR-Beträge lautende (gerundete) Einnahmen erklärt worden sind. Dies lässt sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin, sie habe Mieteinnahmen von täglich 57 EUR pro Zimmer erzielt, nicht in Einklang bringen. Ernstlichen Zweifeln begegnet die Schätzung jedoch teilweise im Hinblick auf ihre Höhe. Das FA ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keine gewerbliche Zimmervermietung, sondern ein Bordell betrieben hat. Nach den vorgefundenen Anschreibungen der Antragstellerin vom 08.06. und 23.08.2006, denen der Senat einen hohen Beweiswert beimisst, wurden für die an diesen Tagen tätigen Damen akribisch die Zeiten der Zimmerbelegung und des Entgelts festgehalten und von den Damen gegengezeichnet. Bezüglich der Prostituierten "N", "M" und "O" wurde nach diesen Unterlagen jeweils die Hälfte des Entgelts von der Antragstellerin einbehalten. Diese Vorgehensweise wird jedenfalls teilweise von vernommenen Prostituierten bestätigt (P, Q und R in 2009). Das FA weist auch zu Recht darauf hin, dass bei einer reinen Zimmervermietung kein Bedürfnis bestanden hätte, detaillierte Aufzeichnungen über die anwesenden Prostituierten, die genauen Zeiten der (mehrfachen) Zimmerbelegung und der von den Prostituierten erzielten täglichen Gesamteinnahmen zu machen und diese von den Prostituierten gegenzeichnen zu lassen. Eine solche Vorgehensweise macht nur als Kontrollinstrument für den Fall Sinn, dass die Antragstellerin an den Einnahmen der Prostituierten beteiligt gewesen ist. Soweit hierzu außerhalb des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens eingewendet worden ist, Gelder seien von der Antragstellerin für die Prostituierten "verwahrt" worden und Voraus- bzw. Nachzahlungen für die Zimmermiete geleistet worden, erscheint dies als eine durch nichts begründete Schutzbehauptung. Denn nachvollziehbare vernünftige Gründe für eine solche Vorgehensweise sind nicht erkennbar. Zweifel hinsichtlich der Höhe der seitens des FA geschätzten Einnahmen aus dem Bordellbetrieb resultieren jedoch daraus, dass das FA in sämtlichen Streitjahren von einer Anzahl von 8 Prostituieren ausgegangen ist, obgleich bei den durchgeführten Maßnahmen in 2003 neben der Antragstellerin nur 3 und in 2009 nur 6 Prostituierte angetroffen worden sind. Allein der Umstand, dass nach vorgefundenen Aufzeichnungen am 08.06.2006 und am 23.08.2006 insgesamt 10 bzw. 8 Prostituiere im Betrieb anwesend waren, berechtigt nicht ohne weiteres zu der Annahme, dass regelmäßig über 6 bzw. 7 Jahre hinweg mindestens 8 Prostituiere im Betrieb tätig gewesen sind. Auch bei im Wesentlichen ganzjähriger Öffnung des Betriebes ist zweifelhaft, ob die einzelnen Prostituierten an jeweils 330 Tagen im Jahr gearbeitet haben. Dies gilt umso mehr als von einer Fluktuation des Personals auszugehen ist. Auch der seitens des FA zu Grunde gelegte rechnerische Durchschnittswert für die Dienstleistungen der Prostituierten von 75 EUR pro Zimmer begegnet insoweit Bedenken, als er auf einer griffweisen Schätzung ausgehend von einem rechnerischen Durchschnittswert von 91,66 EUR/Zimmer basiert. Ausgehend von den Anschreibungen vom 08.06. bzw. 23.08.2006 wurden im Durchschnitt nur maximal ca. 59 EUR pro "Zimmer" erzielt. Den dargelegten Bedenken hinsichtlich der Höhe der Schätzung ist im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung dadurch Rechnung zu tragen, dass von geschätzten Bruttoeinnahmen der Antragstellerin in Höhe von 2/3 der Hinzuschätzungen des FA - abgerundet auf volle 1.000 EUR - auszugehen ist. Der Senat macht insoweit von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch. Hinsichtlich der danach verbleibenden geschätzten Besteuerungsgrundlagen sind ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Umsatzsteuer Das FA ist hinsichtlich der Umsatzsteuer zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin sämtliche Umsätze aus dem Bordellbetrieb als Unternehmerin zuzurechnen sind. Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ist derjenige, der als Unternehmer nach außen auftritt. Diesem sind die Umsätze zuzurechnen. Stellt sich ein Bordell in der Werbung als organisatorische Einheit dar und tritt mit einheitlichen Leistungsangeboten und Preisen auf, ohne dass die dort tätigen einzelnen Prostituierten selbst eine Werbetätigkeit entfalten oder als Dienstleistungserbringer auftreten, sind die Umsätze unabhängig davon, ob die Prostituierten innerhalb des Betriebes als Arbeitnehmerinnen oder als Subunternehmerinnen tätig werden, umsatzsteuerrechtlich dem Inhaber zuzurechnen (vgl. Landgericht Augsburg, Urteil vom 19.11.2009, 10 KLs 103 Js 1011064/09, n.v.) Vorliegend ist nach den Ermittlungen der Finanzbehörde unstreitig, dass die Antragstellerin für das Bordell "X" eine Vielzahl von Anzeigen geschaltet hat. Insbesondere den vorgefundenen Aufzeichnungen aus 2006 und sowie Aussagen einiger Prostituierter ist zu entnehmen, dass - jedenfalls ganz überwiegend - eine einheitliche Preisgestaltung (1/2 Stunde - ohne Bad - 50 EUR, ¾ Stunde 75 EUR, 1 Stunde 100 EUR usw.) stattgefunden hat. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass die Damen eigenständig nach außen hin werbend tätig geworden sind. Folglich ist bei summarischer Prüfung der insgesamt tatsächlich erzielte Lohn der Prostituierten als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer anzusetzen. Hinsichtlich der Schätzungsbefugnis dem Grund nach und der Höhe der Schätzung wird auf die Ausführungen unter III. 1 der Gründe verwiesen. 3.) Nach den vorgenannten Ausführungen ist für die Aussetzung der Vollziehung von folgenden Umsätzen bzw. Gewinnen der Antragstellerin auszugehen: 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Bruttoeinnahmen pro Jahr lt. FA 462.000 EUR 693.000 EUR 693.000 EUR 693.000 EUR 693.000 EUR 693.000 EUR 693.000 EUR Bruttoeinnahmen pro Jahr lt. Gericht 308.000 EUR 462.000 EUR 462.000 EUR 462.000 EUR 462.000 EUR 462.000 EUR 462.000 EUR Nettoumsatz pro Jahr 265.517 EUR 398.276 EUR 398.276 EUR 398.276 EUR 398.276 EUR 388.235 EUR 388.235 EUR Umsatzsteuer 42.483 EUR 63.724 EUR 63.724 EUR 63.724 EUR 63.724 EUR 73.765 EUR 73.765 EUR Umsatzsteuer bisher 4.200 EUR 7.289 EUR 9.864 EUR 12.373 EUR 13.712 EUR 14.402 EUR 14.656 EUR Mehr Umsatzsteuer lt. Gericht 38.283 EUR 56.435 EUR 53.860 EUR 51.351 EUR 50.012 EUR 59.363 EUR 59.109 EUR Auskehrquote 50% 50% 50% 50% 50% 50% Auszahlungen -154.000 EUR -231.000 EUR -231.000 EUR -231.000 EUR -231.000 EUR -231.000 EUR Erklärte Betriebsausgaben -22.876 EUR -57.326 EUR -47.328 EUR -55.717 EUR -61.427 EUR -72.602 EUR Gewinne lt. FG 131.124 EUR 173.674 EUR 183.672 EUR 175.283 EUR 169.573 EUR 158.398 EUR Provisionserlöse lt. G&V 0 EUR 0 EUR 13 EUR 11 EUR 11 EUR 0 EUR Gewinne bisher 7.574 EUR -4.476 EUR 14.323 EUR 33.996 EUR 37.985 EUR 17.597 EUR Gewinnerhöhung lt. Gericht 123.550 EUR 178.150 EUR 169.362 EUR 141.298 EUR 131.599 EUR 140.801 EUR IV. Der Senat hält es für ermessensgerecht, von einer Sicherheitsleistung hinsichtlich der ausgesetzten Beträge wegen Einkommen- und Umsatzsteuer abzusehen; bezüglich der Gewerbesteuermessbescheide wird die Sicherheitsleistung ausgeschlossen. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist möglich, wenn die spätere Vollstreckung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist indes ausnahmsweise dann unverhältnismäßig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (vgl. Gräber/Koch, § 69 Rz. 156 m.w.N.). Von letzterem ist - nach derzeitigem Sachstand - bezüglich der ausgesetzten Beträge im Hinblick auf die dargelegten Zweifel in tatsächlicher Hinsicht auszugehen. Hinsichtlich der ausgesetzten Beträge in Sachen Gewerbesteuermessbescheide wird die Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 2 Satz 6 FGO ausgeschlossen, da - wie dargelegt – insoweit mit großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache eine für die Antragstellerin günstige Entscheidung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.07.1997 VIII S 1/97, BFH/NV 1998, 186). V. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird dem FA in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 100 Abs. 2 Satz FGO im Hinblick auf die bessere technische Ausstattung der Finanzbehörden übertragen (vgl. Gräber/von Groll, § 100 Rz. 32 und 35.). VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO VII. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht ersichtlich sind (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO). Hierzu hat die Antragstellerin auch nichts vorgetragen.