Urteil
7 K 4726/09 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2010:0830.7K4726.09KG.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Tochter B, geb. 1994, im Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2008. Die Klägerin war im fraglichen Zeitraum in den Niederlanden nichtselbständig tätig. Der – ebenso wie die Klägerin und die Tochter B – in Z-Stadt lebende Vater des Kindes arbeitete bis September 2007 im Inland. Seit September 2007 lebt die Klägerin getrennt von ihrem Ehemann; seit Mai 2009 ist sie geschieden. Seit dem 1. 1. 2009 ist sie nicht mehr in den Niederlanden tätig. Am 7. 2. 2008 teilte sie der Familienkasse mit, dass sie und ihr Ehemann bei einer holländischen Firma arbeiteten; sie bat um Information bezüglich des Kindergeldes. In der Folgezeit teilte sie mit, dass sie seit dem 24. 5. 2005 in Y-Stadt, Holland, arbeite, und übersandte einen Bescheid der Sociale Verzekeringsbank (SVB) vom 1. 7. 2008, wonach ihr für das Kind ab dem ersten Quartal 2008 271,70 EUR kinderbijslag pro Quartal gewährt wurden. Die Familienkasse teilte am 6. 3. 2009 mit, für die Zeit von Juli 2005 bis Januar 2008 habe kein Anspruch auf Kindergeld bestanden. Da der Vater bis September 2007 in Deutschland gearbeitet habe, könne er den vorrangigen Anspruch für die Zeit von Juli 2005 bis September 2007 stellen und sich mit der Verrechnung der Überzahlung mit dem Nachzahlungsbetrag einverstanden erklären. Am 19. 6. 2009 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für Juli 2005 bis Dezember 2008 auf. Das überzahlte Kindergeld für die Zeit von Juli 2005 bis Januar 2008 iHv 4.774 EUR wurde zurückgefordert. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den die Familienkasse am 30. 11. 2009 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin unterliege den Kindergeldregelungen des Beschäftigungslandes. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, der Kindsvater habe am 18. 3. 2009 Kindergeld für die Tochter beantragt. Diesem Antrag hätte die Behörde stattgeben und zugleich auf eine Rückforderung verzichten müssen. Sie habe in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 in den Niederlanden kein Kindergeld erhalten. Erst im Januar 2008 habe sie erfahren, dass sie Anspruch auf niederländisches Kindergeld habe, was dann sofort beantragt und ab Januar 2008 bewilligt worden sei. Ab Januar 2008 stehe ihr aber im Inland das Differenzkindergeld zu. Auf die Entscheidung des FG Münster vom 30. 4. 2009 11 K 998/06 Kg und das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 51/09 werde hingewiesen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. 6. 2009 idF der Einspruchsentscheidung vom 30. 11. 2009 der Klägerin Kindergeld in der Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2007 volles Kindergeld und für Januar bis Dezember 2008 Differenzkindergeld zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klägerin habe für den gesamten Zeitraum einen Anspruch auf niederländisches Kindergeld gehabt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den streitigen Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2008 aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert. Der Klägerin steht für diesen Zeitraum kein Kindergeld im Inland zu. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder iSv § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Ob und in welcher Höhe der Klägerin für ihre Tochter Kindergeld zusteht, richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - AblEG - Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (VO Nr. 574/72) des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 (konsolidierte Fassung, AblEG Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1), da das Kindergeld in den sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift fällt (vgl. BFH Urteil vom 13.8.2002 VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl 2002,869) und die Klägerin aufgrund ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit in den Niederlanden im streitigen Zeitraum Arbeitnehmerin i.S. dieser Verordnung war. Nach Art. 13 Abs. 2 lit.a) Verordnung (EWG) 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird, grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Insbesondere hat nach Art. 73 VO Nr. 1408/71 ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, als ob die Familienangehörigen im Gebiet des Beschäftigungsstaates wohnten. Zweck dieser Regelung ist es, alle Arbeitnehmer eines Landes unabhängig von ihrem Wohnort gleichzustellen. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die Leistungen in dem Beschäftigungsland niedriger sind, als die im Wohnsitzland. Durch diese Vorschriften wird die Anwendung deutschen Kindergeldrechts verdrängt (vgl. BFH Urteil vom 13.8.2002 VIII R 70/99, BFH/NV 2003, 29). Dem Kindergeldberechtigten steht auch kein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem niedrigeren ausländischen und dem deutschen Kindergeld zu. Differenzkindergeld ist nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 574/72 nur zu gewähren, wenn einem Elternteil Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes zustehen, während der andere Elternteil für dasselbe Kind in dem Wohnland der Familie Kindergeld beanspruchen kann. Der Grenzgänger selbst hat im Wohnland keinen Anspruch auf Differenzkindergeld (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33, m.w.N.). Diese Rechtsfolge ist verfassungsgemäß (vgl. BFH Urteil vom 24.3.2006, BFHE 212, 551BStBl II 2008,369 m.w.N.). Somit stand der Klägerin grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Beschäftigung in den Niederlanden, mithin seit Juli 2005 kein deutsches Kindergeld mehr zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sie in den Niederlanden die entsprechenden Leistungen tatsächlich beantragt hat und ob der Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland oder den Niederlanden einen eigenen Anspruch auf deutsches Kindergeld hat. Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 30. 4. 2009 (11 K 998/06) kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen. Das Urteil betrifft zum einen die Frage des inländischen Kindergeldanspruchs einer allein erziehenden, in den Niederlanden beschäftigten Mutter für ein volljähriges Kind, für das nach dem Recht des Beschäftigungslandes ein Kindergeldanspruch nicht besteht, zum anderen die Frage der Anwendung des Art. 10 VO (EWG) 574/72 auf den kindergeldberechtigten Arbeitnehmer selbst. Nach Ansicht des Gerichts im dortigen Fall ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH vom 20. 5. 2008 (Bosmann) eine Anwendung des Art. 10 nicht nur für den Fall, dass andere Personen ebenfalls Anspruch auf Familienleistungen haben, sondern auch in Bezug auf den Arbeitnehmer selbst, so dass der Klägerin Differenzkindergeld zugesprochen wurde. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach Ansicht des Senates betrifft Art. 76 der VO (EWG) 1408/71 und Art. 10 der VO (EWG) 574/72 nur den – hier nicht vorliegenden – Fall, in dem andere Personen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, weil der Ehegatte des in Deutschland Kindergeldberechtigten im Ausland arbeitet und deshalb der Anspruch des Kindergeldberechtigten ruht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Münster 11 K 998/06 zuzulassen.