Urteil
1 K 4066/09 U
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2010:0903.1K4066.09U.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Streitig ist, ob die Lieferung eines PKW als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu qualifizieren ist oder nicht. Der Kläger betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. In einem Steuerfahndungsbericht des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 21.05.2007 über eine bei dem Kläger durchgeführte Prüfung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger laut Feststellungen im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen andere Personen den Verkauf eines Fahrzeugs als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt habe, obwohl für dieses Fahrzeug ein „inländischer Rechnungslauf“ ermittelt worden sei. Hinsichtlich der durch den Kläger vorgelegten Belege hätten sich Auffälligkeiten ergeben, die die belegmäßig dargestellten Abläufe als zweifelhaft erscheinen ließen: - Es sei kein rechtsverbindlicher Kaufvertrag und/oder Bestellung mit einer italienischen Fa. (dem Abnehmer des Kraftfahrzeugs) oder deren Verantwortlichen dokumentiert. - Sämtliche Unterlagen seien per Fax zur Verfügung gestellt worden. - Aus den Unterlagen ergäben sich keinerlei Telekommunikationsverbindungen mit dem vermeintlichen Abnehmer oder deren Verantwortlichen. - Der (grundsätzlich nicht weiter vertretungsbefugte) Abholer verfüge über einen Firmenstempel der Fa.. - „Der Eingang der im Übrigen positiv bestätigten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Bestätigungsverfahren nach § 18e Umsatzsteuergesetz –UStG- vom 14.07.2004...)“ sei nicht abgewartet worden. Ausweislich der vorgelegten Belege gebe der Kläger vor, das Fahrzeug an die Fa., mit Sitz in Italien, veräußert zu haben. Die auf den Abholer lautende Vollmacht sei von dem vertretungsbefugten Geschäftsführer der rechtlich existenten Kapitalgesellschaft in Italien gezeichnet. Weder der für die Vollmacht verwandte Briefkopf noch der mit einem Firmenstempel versehene Auszug wiesen eine Telekommunikationsmöglichkeit mit der Fa. aus. Zu beachten sei zudem, dass die in der Vollmacht genannte Postleitzahl von der tatsächlichen Postleitzahl abweiche. Im Einzelnen wird auf Tz. 10 des Steuerfahndungsberichts Bezug genommen. Die Fa. sei als Domizilgesellschaft anzusehen. Diverse Umstände deuteten darauf hin, dass Umsatzgeschäfte zwischen den deutschen Autohäusern und der Fa. nur fingiert gewesen sei (vgl. Tz. 12 des Berichts). Die Umsatzsteuerfreiheit für die Lieferung des PKW sei zu versagen. Es fehle auf der fraglichen Rechnung des Klägers ein eindeutiger Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 6a UStG. Bei Bargeschäften bestünden hohe Anforderungen an die Nachweispflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Ein formelhafter Zusatz auf der Rechnung, der vom Käufer unterschrieben werde, erfülle nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Versicherung, des das Fahrzeug selbst abholenden „Erwerbers“, das Fahrzeug ins Ausland zu verbringen. Der Nachweis, dass der Besteller oder der spätere Abholer im tatsächlichen Auftrag des Rechnungsadressaten handele, werde im Streitfall nur durch zweifelhafte Belege erbracht. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Steuerfahndungsbericht vom 21.05.2007 Bezug genommen. Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte unter dem 24.04.2008 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004, mit dem die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze um das aus der Lieferung des Porsche resultierende (Netto‑)Entgelt i. H. v. 79.310,- € erhöht wurden. Nachdem der hiergegen eingelegte Einspruch erfolglos geblieben ist (vgl. Einspruchsentscheidung vom 15.10.2009), hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass er eine Anfrage des späteren Kunden am 13.07.2004 erhalten habe. Danach sei ihm eine Vollmacht der Fa. sowohl zur Abholung des Fahrzeugs als auch zur Begleichung des Kaufpreises zugesandt worden. Zudem habe er einen Handelsregisterauszug per Telefax zugesandt bekommen. Auf der Basis der ihm vorgelegten Unterlagen habe der Kläger unter dem 14.07.2004 eine qualifizierte Anfrage beim Bundesamt für Finanzen durchgeführt. Der Kläger habe das positive Ergebnis am Computer einsehen können. Das Bundesamt für Finanzen habe die zutreffend gemachten Angaben durch Bescheinigung vom 14.07.2004 bestätigt. Erst nach Durchführung der qualifizierten Bestätigungsanfrage sei das Geschäft tatsächlich abgewickelt worden. Die unter dem 14.07.2004 durch den Kläger der Fa. erteilte Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 4711 verfüge über sämtliche erforderlichen Rechnungsangaben i.S.d. §§ 14, 14a UStG. Zumindest unter Berücksichtigung der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG sei die Lieferung als steuerfrei zu behandeln. Denn der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass es sich bei seinem potentiellen Kunden um einen Unternehmer handele, der das Fahrzeug auch für sein Unternehmen erwerbe. Schließlich habe er sich einen Handelsregisterauszug übersenden lassen. Die ihm von seinem Abnehmer übersandten Unterlagen hätten einen Firmenstempel getragen. Es habe für den Kläger somit kein Grund zu der Annahme bestanden, dass sein Abnehmer nicht als Unternehmer handeln würde. Noch vor Aushändigung des Fahrzeugs habe der Kläger eine qualifizierte Bestätigungsanfrage an das Bundesamt für Finanzen gestellt. Die unter dem Datum vom 14.07.2004 erstellte Rechnung an den Abnehmer habe eine Ausfuhrbestätigung enthalten. Für den Abnehmer sei zuvor eine entsprechende Vollmacht per Fax übersandt worden. Der Kläger habe im Ergebnis alles getan, um die Angaben des Abnehmers zu verifizieren. Er habe damit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägervertreters vom 31.03.2010 (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte –GA-) verwiesen. Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid vom 24.04.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2009 mit der Maßgabe zu ändern, das die Lieferung des PKW vom 14.07.2004 als innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung i. S. d. § 4 Nr. 1 b) i. V. m. § 6a UStG behandelt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht des Beklagten sind bei der Lieferung eines hochwertigen Pkw an die Nachweispflichten besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung (wie hier) ein Barverkauf zu Grunde liege. In solchen Fällen müsse der Unternehmer sich über den Namen, die Anschrift und die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters des Abnehmers vergewissern und entsprechende Belege vorlegen können. Diese Pflichten habe der Kläger nicht erfüllt. Entsprechend den Ausführungen der Steuerfahndung liege weder ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag vor, noch könnten geeignete Unterlagen eingereicht werden, die eine Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Abnehmer dokumentierten. Vielmehr seien sämtliche Unterlagen per Fax zur Verfügung gestellt worden. Auch die vorliegende Ausgangsrechnung erfülle mit den Zusätzen nicht die Anforderungen (des „Urteils“ des FG Saarland vom 15.12.2005, 1 V 277/05), wonach der Unternehmer bei Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen zum Ausstellen von Rechnungen verpflichtet sei, in denen auf die Steuerfreiheit hingewiesen werde. Der Kläger habe einen derartigen Hinweis unterlassen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.02.2010 (Bl. 44 ff. GA) verwiesen, in dem der Beklagte sich weitgehend auf die Argumente der Steuerfahndung beruft. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die fragliche PKW-Lieferung nicht als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu qualifizieren ist und der Kläger sich darüber hinaus auch nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG berufen kann. Eine -gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG umsatzsteuerfreie- innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vor, wenn bei einer Lieferung u. a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG); - der Abnehmer ist – u. a. - ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und - der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs –EuGH- setzt die innergemeinschaftliche Lieferung neben den Anforderungen an den Abnehmer voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (EuGH-Urteile vom 27.09.2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a., Umsatzsteuer-Rundschau –UR- 2007, 774 Randnrn. 42, 70; vom 27.09.2007 Rs. C-184/05, Twoh, UR 2007, 782 Randnr. 23). Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH-Urteil Teleos u.a. in UR 2007, 774 Randnrn. 69 ff.). Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG müssen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG). Dazu ist u. a. in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung –UStDV- geregelt worden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Liefe-rungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss; die Voraussetzungen müssen gemäß § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen" sein (sog. Buchnachweis). Die Nachweispflichten der §§ 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a, 17c UStDV sind aber kei-ne materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Daraus folgt: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grund-sätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der –formellen- Nachweispflichten aufgrund der ob-jektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorlie-gen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 08.11.2007, V R 72/05, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2009, 55). Nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 UStG ist eine die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG nicht erfüllende Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Danach kann der gutgläubige Lieferant grundsätzlich auch dann auf sein Recht auf Befreiung von der Umsatzsteuer vertrauen, wenn sich die Belegnachweise aufgrund eines vom Abnehmer begangenen Betrugs nachträglich als falsch herausstellen (EuGH-Urteile vom 27.09.2007 Rs. C-409/04, Teleos, a.a.O., Randnr. 68 und vom 21.02.2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt, UR 2008, 505, Randnr. 26). Der Unternehmer kann nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH allerdings nur dann einen Vertrauensschutz beanspruchen, wenn er zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren und von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen ergriffen hatte, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (EuGH-Urteile vom 27.09.2007 Rs. C-409/04 - Teleos, a.a.O., Randnr. 65 und vom 21.02.2008 Rs. C‑271/06, Netto Supermarkt, a.a.O., Randnr. 24). Konnte somit der Unternehmer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Falschdeklarierung der vom Abnehmer vorgelegten Nachweise nicht erkennen, kann er bei der Finanzbehörde weiterhin die Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend machen. Der zum Nachweis für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nötige Belegnachweis ist im Streitfall nicht erbracht worden; da der Kläger im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit die Beweislast trägt, geht dies zu seinen Lasten. Im Streitfall fehlt insbesondere eine Versicherung gem. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV. Nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV hat der Unternehmer in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten beizubringen, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Nach Auffassung des Senats ist die maßgebliche Versicherung von der Person (Abnehmer oder Beauftragter) abzugeben, die tatsächlich die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vornimmt, denn nur so ist ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleistet, dass entsprechend der Versicherung verfahren wird. Im Streitfall ist weder durch den Abnehmer, der Firma , z. B. in Person ihres Geschäftsführers, noch durch den als Beauftragten für die Firma handelnden eine derartige Versicherung abgegeben worden. Auch aus der seitens der Firma erteilten Vollmacht vom 13.07.2004 (vgl. Blatt 24 der GA) ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, dass nach Auffassung des Senats eine Versicherung i. S. v. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV zeitnah zur Abholung vorzunehmen ist, berechtigt die Vollmacht zwar zur Abholung des Fahrzeugs und zur Zahlung des Kaufpreises, eine Versicherung i. S. v. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV enthält aber auch dieses Dokument nicht. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG lässt sich auch aus der sonstigen „objektiven Beweislage“ nicht ableiten, im Gegenteil: Auf Grund des seitens der Steuerfahndung festgestellten (weiteren) „inländischen Rechnungslaufs“ ist eher davon auszugehen, dass das Fahrzeug jedenfalls im Rahmen der durch den Kläger ausgeführten Lieferung nicht nach Italien gelangt ist. Auch auf die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG kann sich der Kläger nicht berufen. Ein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers kommt - unter Berücksichtigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - u. a. nur in Betracht bei Vorlage sämtlicher nach § 17a UStDV nötigen Belegnachweise. Ein derartiger vollständiger Belegnachweis fehlt im Streitfall (s. o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.