Urteil
16 K 4223/08 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2010:1005.16K4223.08KG.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger, ein polnischer Staatsbürger, beantragte erstmals im April 2008 bei der Beklagten –"..."– die Gewährung von Kindergeld für seine Töchter "B" (geboren im "..." 1983), "P" (geboren im "..." 1985), "L" (geboren im "..." 1989), "A" (geboren im "..." 1996) und "X" (geboren im "..." 1999). Die Kinder leben zusammen mit ihrer Mutter am Wohnsitz der Familie in "L-Stadt" (Polen). Der Kläger legte eine Meldebestätigung der Stadt "E-Stadt" vor, wonach er sich am 05.07.2004 zum 01.06.2004 unter der Adresse "G-Straße 1" in "E-Stadt" angemeldet hatte. Außerdem ergab sich aus den vorgelegten Formularen E 401, E 402 und E 411 (mit Anlagen), dass der Kläger und seine Ehefrau in der polnischen landwirtschaftlichen Sozialversicherung "..." versichert sind und dass die Ehefrau für den Zeitraum September 2005 bis Dezember 2007 Kindergeld für die Töchter "L", "A" und "X" sowie Behindertengeld für "X" erhalten hatte. Der Kläger erklärte, er sei in Deutschland als selbständiger Putzer und Fliesenleger tätig; seit März 2005 hatte er –ausweislich des vorgelegten Mietvertrags eine möblierte 1-Zimmer Wohnung in "E-Stadt", "B-Straße 2", angemietet. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag ab, weil der Kläger trotz der Tätigkeit in Deutschland durchgehend dem polnischen Sozialversicherungssystem unterliege und für ihn nach überstaatlichen Rechtsvorschriften ausschließlich Ansprüche auf Familienleistungen nach polnischem Recht bestünden (Bescheid vom 10.06.2008). Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Zur Begründung trug er vor, er lebe seit Jahren legal in Deutschland und sei hier an einer GbR, die Handwerksdienstleistungen anbiete, als Gesellschafter (zur Hälfte) beteiligt. Für seine Kinder, die in Polen lebten, erhalte er keine Leistungen vom polnischen Staat oder von einer polnischen Sozialversicherung. Somit stehe ihm nach den §§ 62 ff des Einkommensteuergesetzes –EStG deutsches Kindergeld zu. Auf seine Zugehörigkeit zum polnischen Sozialversicherungssystem komme es nicht an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse führte aus, der Kläger unterliege durchgehend dem polnischen Sozialversicherungssystem, so dass für ihn gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 28 vom 30.01.1997, S. 1) im Folgenden: VO Nr. 1408/71 ausschließlich die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. (Einspruchsentscheidung vom 07.10.2008). Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Ansicht, seine Mitgliedschaft im polnischen Sozialversicherungssystem stehe dem Anspruch auf deutsches Kindergeld nicht entgegen. Ein Anspruch auf polnisches Kindergeld habe nicht bestanden, weil er (der Kläger) die einschlägigen Einkommensgrenzen überschritten habe. Polnisches Kindergeld sei auch nicht gewährt worden. Damit greife § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht ein; der deutsche Kindergeldanspruch werde nicht ausgeschlossen. Zwischenzeitlich ging die Familienkasse im Oktober 2009 der Frage nach, ob die Ehefrau des Klägers für die Kinder polnische Familienleistungen bezogen habe bzw. noch beziehe, und wandte sich an die zuständige polnische Behörde (Regionales Zentrum für Sozialpolitik in "U-Stadt"). Diese teilte daraufhin mit, die Ehefrau des Klägers habe mit Schreiben vom 23.11.2009 auf das Kindergeld verzichtet und keine Zustimmung zur Bestätigung der Formulare (E 411) gegeben. Der Kläger beantragt, die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2008 zu verpflichten, ihm Kindergeld für seine 5 Kinder ab Juni 2004 bis Oktober 2008 in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren; hilfsweise: die Revision zuzulassen. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise: die Revision zuzulassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Kindergeldakten der Familienkasse Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. 1. Die Familienkasse hat einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld für Juni 2004 bis Oktober 2008 zu Recht versagt: Der möglicherweise gemäß §§ 62 ff. EStG tatbestandsmäßig vorliegende Anspruch auf deutsches Kindergeld wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, weil der Kläger als Landwirt in der polnischen Sozialversicherung für Landwirte "..." sozialversichert ist. Das deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71; es ist eine Familienleistung i. S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR 2004, 1139). Da der Kläger in der polnischen Sozialversicherung für Landwirte "..." sozialversichert ist, unterliegt er auch dem persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung: zwar nicht im Hinblick auf seine in Deutschland selbständig ausgeübte Tätigkeit als Putzer und Fliesenleger, weil er nicht in die deutsche Sozialversicherung eingegliedert ist. In Deutschland sind lediglich sozialversicherungspflichtige Selbständige vom persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 umfasst, und dies auch nur in engen Grenzen (vgl. Anhang I Teil I Abschnitt E der VO Nr. 1408/71; ausführlich Wüllenkemper Urteilsanmerkung in Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2008, 696); hierunter fällt der Kläger nicht. Jedoch unterfällt der Kläger mit einer selbständigen Tätigkeit als (Nebenerwerbs-) Landwirt in Polen gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 1408/71 dem persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß der Kläger tatsächlich eine Landwirtschaft betreibt – weder die Größe des Hofes bzw. des ländlichen Anwesens noch der Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die Menge der produzierten und ggf. verkauften landwirtschaftlichen Produkte sind von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass eine Eingliederung als Selbständiger in die landwirtschaftliche Sozialversicherung besteht. Dieser Sichtweise entspricht Art. 1 Buchst. a) der VO Nr. 1408/71. Im Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 ist die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld zusteht, nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 zu entscheiden. Die anzuwendende VO Nr. 1408/71 geht in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 von dem Ausschließlichkeits-Grundsatz aus, nämlich dass alle Personen, die von der Verordnung erfasst werden, den Rechtsvorschriften ausschließlich eines Mitgliedsstaates unterliegen sollen (BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 2004, a. a. O.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2002 VIII R 97/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 1588; des Europäischen Gerichtshofs -EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008, Rechtssache Bosmann, C – 352/06, HFR 2008, 877, Randnrn. 17, 19). Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt dem System der sozialen Sicherheit eines Landes unterliegt, soll auch nur nach diesem System Kindergeld erhalten. Diese Regelung dient der Gleichbehandlung aller in einem Mitgliedsstaat erwerbstätigen Arbeitnehmer und der Einfachheit der Rechtsanwendung, sie verhindert Anspruchskumulationen und Mitnahmeeffekte. Die Anwendung des polnischen Rechts auf Familienleistungen ist im Streitfall auch interessengerecht. Der Kläger hat in Polen seinen Familienwohnsitz, er ist dort in die polnische landwirtschaftliche Sozialversicherung eingegliedert, er hat Beiträge entrichtet und Leistungen zu erwarten, und seine Kinder leben in Polen; dagegen entrichtet der Kläger keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung. 2. Aus der Entscheidung des EuGH (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008, Rechtssache C – 352/06, Slg. I 2008, 3827, HFR 2008, 877) ergibt sich nichts anderes. Der EuGH hat ausgeführt, dem Wohnsitzmitgliedstaat könne nicht die Befugnis abgesprochen werden, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren, selbst wenn eine Person nach Art. 13 der VO Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterfalle. Der Wohnsitzstaat solle durch die VO Nr. 1408/71 nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht Familienbeihilfen zu gewähren. Ob allerdings nach deutschem Recht für diesen Fall ein Anspruch besteht, hatte der EuGH nicht zu entscheiden; diese Prüfung sei Sache der nationalen Gerichte. Hiernach hält der erkennende Senat die Anwendung des deutschen Kindergeldrechts für ausgeschlossen, wenn nach der VO Nr. 1408/71 nur die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden, selbst wenn diese Familienleistungen nur in geringerer Höhe vorsehen bzw. ausschließen (ebenso FG Düsseldorf Urteil vom 16. April 2010 3 K 1401/09 Kg, EFG 2010, 1140; FG Düsseldorf Urteil vom 27. April 2010 10 K 3402/08 Kg, juris). Den §§ 62 ff. EStG ist nicht zu entnehmen, dass deutsches Kindergeldrecht auch dann anwendbar ist, wenn nach dem Wortlaut der VO Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs –DAFamEStG vom 30. September 2009 St II 2 - S 2280 - 170/09, BStBl I 2009, 1030, die einen Kindergeldanspruch nur dann als gegeben ansieht, wenn weder ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG "noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt", DA 62.1 Abs. 1 Satz 2). Ein Anwendungsbefehl zugunsten des nationalen Rechts wäre aber zu erwarten, weil die VO Nr. 1408/71 als überstaatliches Recht den nationalen Rechtsvorschriften vorgeht und deren Anwendungsbereich begrenzt. Dass der Gesetzgeber von einem Anwendungsvorrang des überstaatlichen Rechts ausgeht, zeigt § 1 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 12. Oktober 2000. Durch diese Vorschrift wurde die Anspruchsberechtigung von Ehegatten von EU-Bürgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hinsichtlich des Erziehungsgeldes für den Fall neu geregelt, dass nur der EU-Bürger in Deutschland erwerbstätig ist, nicht aber sein im Wohnsitzstaat lebender Ehegatte. Der Gesetzgeber wollte damit als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. I 1996, 4895) das nationale Recht der Regelung der VO Nr. 1408/71 anpassen (BT-Drucks. 14/3118, 10). Dieses bestimmt aus seiner Sicht darüber, ob und in welchem Umfang nationales Recht in Zu- und Abwanderungsfällen anwendbar ist. Nach alledem hat der EuGH der Familienkasse nicht die Befugnis abgesprochen, Kindergeld nur im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben zu gewähren, also neben den Regelungen der §§ 31 f., 62 ff. EStG auch die der VO Nr. 1408/71, unter anderem Art. 13 ff., als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob ein etwaiger deutscher Kindergeldanspruch gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG wegen des tatsächlichen Bezugs bzw. der Möglichkeit des Bezugs polnischer Familienleistungen durch die Ehefrau des Klägers ausgeschlossen wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.