Urteil
4 K 1775/10 Erb
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eingaben in fremder Sprache sind grundsätzlich nicht fristwahrend; das Gericht kann jedoch von Amts wegen eine Übersetzung veranlassen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
• Bei Auslandszustellung gilt ein Bescheid mit der auf Auslandsfälle abgestellten Rechtsbehelfsbelehrung als bekanntgegeben; ein zuvor erhobener Einspruch gegen einen inhaltlich identischen Bescheid erstreckt sich auf später persönlich bekannt gegebene Exemplare.
• Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind bei der Ermittlung des Reinnachlasses abzugsfähig, u. a. Anwalts-, Notar- und Gutachterkosten sowie angemessene Bestattungskosten.
• Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG entfallen, wenn der begünstigte Betriebsbestandteil innerhalb von fünf Jahren veräußert wird.
Entscheidungsgründe
Wirksame Klage trotz fremdsprachiger Einreichung; Neuberechnung der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten • Eingaben in fremder Sprache sind grundsätzlich nicht fristwahrend; das Gericht kann jedoch von Amts wegen eine Übersetzung veranlassen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. • Bei Auslandszustellung gilt ein Bescheid mit der auf Auslandsfälle abgestellten Rechtsbehelfsbelehrung als bekanntgegeben; ein zuvor erhobener Einspruch gegen einen inhaltlich identischen Bescheid erstreckt sich auf später persönlich bekannt gegebene Exemplare. • Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind bei der Ermittlung des Reinnachlasses abzugsfähig, u. a. Anwalts-, Notar- und Gutachterkosten sowie angemessene Bestattungskosten. • Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG entfallen, wenn der begünstigte Betriebsbestandteil innerhalb von fünf Jahren veräußert wird. Der Kläger, in Australien lebender Neffe des Erblassers, wurde je zur Hälfte Miterbe des Nachlasses, zu dem ein gaststättenbelegtes Grundstück gehörte. Er beauftragte anwaltliche Vertreter zur Nachlassklärung und zahlte Honorare; zur Ermittlung des Grundstückswerts wurde ein Gutachten eingeholt. Das Finanzamt gewährte zunächst Steuervergünstigungen nach §13a ErbStG, änderte jedoch den Bescheid, nachdem der Miterbe das Betriebsgrundstück verkauft hatte, und setzte höhere Erbschaftsteuer fest. Der Änderungsbescheid wurde zuerst an die früheren Bevollmächtigten und später persönlich an den Kläger in Australien übersandt; der Kläger legte Eingaben in englischer Sprache ein. Das Finanzamt verwahrte den Einspruch als unzulässig, das Gericht gewährte jedoch Wiedereinsetzung und veranlasste eine Übersetzung der Klageschrift. Streitpunkt war insbesondere, welche Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen sind und ob die Steuervergünstigung nach §13a fortfällt. • Klage zulässig: Obwohl die Klage zunächst in englischer Sprache einging, veranlasste das Gericht von Amts wegen eine Übersetzung; aus Art.19 Abs.4 GG folgt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, sodass deutsche Gerichtssprache nicht zu einem unvertretbaren Formalismus führen darf. • Fristwahrung: Die Klagefrist nach §47 FGO begann mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung; die Klagefrist wurde eingehalten, und Wiedereinsetzung war geboten, weil der Kläger die fehlende Übersetzung unverschuldet nicht vorlegte (§56 FGO). • Bekanntgabe und Auslegung des Einspruchs: Der Bescheid vom 18.06.2009 wurde mit Auslandsrechtsbehelfsbelehrung persönlich bekanntgegeben; der zuvor am 05.06.2009 eingelegte Einspruch gegen den inhaltlich identischen Bescheid erstreckt sich nach treuwidriger Auslegung auch auf die später bekannt gegebene Fassung. • Fremdsprachige Eingaben: Nach §87 Abs.2 AO ist eine Eingabe in fremder Sprache grundsätzlich zulässig; die Behörde darf nur in begründeten Fällen eine Übersetzung verlangen; im Streitfall wurde kein wirksamer Hinweis auf Fristfolgen unterlassen, weshalb der englischsprachige Einspruch nicht unbeachtlich ist. • Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten: Nach §10 Abs.5 Nr.1 und Nr.3 ErbStG sind u.a. Verbindlichkeiten aus notariellen Verträgen, Anwaltskosten, Erbschein-, Gutachter- und Beratungs- sowie angemessene Bestattungskosten abzugsfähig; das Gericht berücksichtigte im Ergebnis Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 25.545,68 EUR. • Berechnung der Steuer: Ausgehend vom vom Finanzamt angesetzten Nachlasswert (107.776 EUR) vermindert um die berücksichtigten Nachlassverbindlichkeiten und den Freibetrag (§16 Abs.1 ErbStG) ergab sich ein steuerpflichtiger Erwerb, der mit 17% zu 12.223 EUR Steuer führte. • Beendigung der Steuervergünstigung: Die Steuervergünstigung nach §13a ErbStG entfiel, weil der Miterbe das Betriebsgrundstück innerhalb von fünf Jahren veräußerte; hierfür ist es unerheblich, ob der Kläger an der Veräußerung mitgewirkt hat. Die Klage ist teilweise erfolgreich; die Erbschaftsteueränderungsbescheide werden insoweit geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 12.223,00 EUR festgesetzt wird. Soweit Nachlassverbindlichkeiten nach §10 Abs.5 ErbStG vorgetragen und nach Aktenlage nachgewiesen sind, sind sie in Höhe von insgesamt 25.545,68 EUR zu berücksichtigen. Die ursprünglich gewährte Steuervergünstigung nach §13a ErbStG entfällt wegen der Veräußerung des Betriebsgrundstücks durch den Miterben binnen fünf Jahren, weshalb insoweit die Änderung des Bescheids rechtmäßig bleibt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 69% und der Beklagte zu 31%; die Revision wird nicht zugelassen.