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Beschluss

3 K 936/05 Kg

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2010:1229.3K936.05KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss vom 26. Juli 2010 über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wird aufgehoben. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragstellerin führte unter dem damaligen Aktenzeichen 18 K 936/05 Kg ein Klageverfahren wegen Kindergeld beim Finanzgericht. Die Antragstellerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragstellerin wurde daraufhin zunächst mit Beschluss vom 6. November 2007 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gewährt. Am 23. November 2007 wurde das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Der Antragstellerin wurden im Beschluss über die Kosten des Verfahrens ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt. 4 Im November 2009 nahm der zuständige Sachbearbeiter für die Überwachung der Prozesskostenhilfe eine Überprüfung nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 120 Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Antragstellerin wurde gebeten, einen aktuellen Bescheid über die ihr gewährten Leistungen nach dem SGB II vorzulegen. Die Antragstellerin antwortete darauf nicht. Die Antragstellerin wurde anschließend gebeten, den Vordruck über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Auch darauf erfolgte trotz nochmaliger Erinnerung keine Antwort. 5 Mit Beschluss vom 26. Juli 2010 wurde daraufhin unter dem nunmehrigen Aktenzeichen 3 K 936/05 Kg die Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage der Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO aufgehoben. 6 Die Antragstellerin hat die angeforderte Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr im Rahmen einer Gegenvorstellung vorgelegt. 7 Die Antragstellerin beantragt, 8 unter Abänderung des Beschlusses vom 26. Juli 2010 ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattzugeben. 9 II. 10 Dem Antrag ist stattzugeben. Der Aufhebungsbeschluss vom 26. Juli 2010 ist aufzuheben. Damit wird der ursprüngliche Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 6. November 2007 wieder wirksam. 11 1. Die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe liegen vor. Insoweit wird auf den nunmehr wieder in Kraft tretenden Beschluss vom 6. November 2007 unter dem Aktenzeichen 18 K 936/05 Kg (PKH) verwiesen. 12 2. Der Aufhebungsbeschluss vom 26. Juli 2010 kann auch jederzeit geändert werden. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 2. Alternative, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht endgültig und erwächst insbesondere nicht in Rechtskraft. Der Antragsteller kann daher die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung nachholen. Denn die Aufhebung dient nicht der Sanktionierung des Fristversäumnisses, sondern allein des Ausbleibens der geforderten Erklärung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rn. 10a m. w. N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2006 11 WF 561/06, MDR 2007, 677). Aus diesem Grund steht auch nicht entgegen, dass das anhängige Gerichtsverfahren mittlerweile durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, 31. Aufl. 2010, § 124 Rz. 3). Folgerichtig kann der Antragstellerin erneut Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn sie die Erklärung nachholt.