Urteil
10 K 1723/08 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2011:0201.10K1723.08KG.00
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Tenor
Der Bescheid vom 07.01.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 1.7.04.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der fünf Kinder der Klägerin Kindergeld für die Zeit von März bis Juni 2005 und von Januar bis April 2006 jeweils unter Anrechnung der für diese Zeiten gezahlten polnischen Familienleistungen festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu
89 %.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 07.01.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 1.7.04.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der fünf Kinder der Klägerin Kindergeld für die Zeit von März bis Juni 2005 und von Januar bis April 2006 jeweils unter Anrechnung der für diese Zeiten gezahlten polnischen Familienleistungen festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Strittig ist, ob die Klägerin für ihre fünf Kinder einen Anspruch auf Kindergeld besitzt. Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und lebt mit ihrem Ehemann und den Kindern in Polen. Unter dem 16.08.2007 beantragte sie Kindergeld und gab dabei an, dass sie in der Zeit vom 15.03.2005 bis zum 14.06.2005 und vom 15.01.2006 bis zum 14.04.2006 bei der "A" KG in "B" gearbeitet habe (regelmäßige Arbeitszeit: 40 Wochenstunden). Sie sei in Deutschland sozialversichert gewesen. Von September 2005 bis August 2006 habe sie (auf ihren Antrag) für ihre Kinder in Polen Kindergeld erhalten. Dem Kindergeldantrag beigefügt waren eine Arbeitsbescheinigung der "A" KG, Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung, die die Beschäftigungszeiten der Klägerin in Deutschland betrafen, sowie Lohnsteuerbescheinigung der Klägerin für 2005 und 2006, wonach die Klägerin für ihre Beschäftigungszeiten in Deutschland Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung geleistet hatte. Auf Bitten der Beklagten reichte sie später die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes "B" für 2005 und 2006 nach. Durch Bescheide der Gemeinde "C" (Polen) vom 28.05.2004 und 23.09.2005 war der Klägerin in Polen Kindergeld für alle Kinder für die Zeiten vom 01.05.2004 bis 31.08.2005 und vom 01.09.2005 bis 31.08.2006 bewilligt worden. Im Bescheid vom 07.11.2007 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag ab, da einem Anspruch der Klägerin § 65 Abs. 1 EStG entgegen stehe. In dem hiergegen gerichteten Einspruch vertrat die Klägerin die Ansicht, dass § 65 EStG durch die Vorschriften der EU-Verordnung 1408/71 verdrängt werde, und legte die von den zuständigen polnischen Behörden ausgefüllten Vordrucke E 401 und E 001 vom 16.01.2008 vor. Der Vordruck E 001 wurde zum Teil (Ziffern 8 - 10) von der Beklagten übersetzt. Danach war die Klägerin in der Zeit vom 08.02.2005 bis 14.01.2007 in der Sozialversicherung der Landwirte in Polen (KRUS) versichert und hat während ihrer Beschäftigungszeiten in Deutschland für alle Kinder Familienbeihilfe in Polen erhalten. Durch Einspruchsentscheidung vom 17.04.2008 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück, da die Klägerin in Polen der Sozialversicherung der Landwirte unterlegen habe und für sie daher nur polnische Rechtsvorschriften Anwendung fände. Am 19.05.2008 hat die Klägerin Klage erhoben und ihren Rechtsanspruch ergänzt und vertieft. Sie hat einen weiteren Vordruck E 001 (Eingang bei der Beklagten am 16.12.2008) vorgelegt. Danach erhielt die Klägerin während ihrer Beschäftigungszeiten in Deutschland für alle Kinder in Polen Kindergeld sowie in der Zeit von Januar bis April 2006 für die 3 jüngsten Kinder jeweils eine monatliche Zulage zum Kindergeld von 50 PLN. Aus dem Vordruck E 001 ging außerdem hervor, dass der Anspruch der Klägerin auf polnische Familienleistungen von den polnischen Behörden überprüft werden sollte. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 17.04.2008 die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für ihre Kinder "D, "E", "F", "G" und "H" für die Zeit von März bis Juni 2005 und von Januar bis April 2006 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Klägerin ein Anspruch auf deutsches Kindergeld auch nicht nach Art. 13 ff. EU-Verordnung 1408/71 zustehe, da sie in Polen bei der landwirtschaftlichen Versicherung (KRUS) versichert und daher in das soziale Sicherungssystem ihres Heimatlandes integriert sei. Das Gericht hat die Einkommensteuerakten der Klägerin für die Jahre 2005 und 2006 beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der angefochtene Bescheid vom 07.11.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 17.04.2008 sind rechtswidrig, denn die Klägerin besitzt für die streitigen Zeiträume für ihre damals minderjährigen Kinder einen Kindergeldanspruch nach den §§ 62 ff. EStG, der allerdings um das in Polen gezahlte Kindergeld zu mindern ist. 1. Die Klägerin zählt zu den Anspruchsberechtigten nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG. Danach besitzt derjenige einen Kindergeldanspruch, der nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen hinsichtlich der hier streitigen Zeiträume (März – Juni 2005 und Januar - April 2006). Aus den beigezogenen Einkommensteuerakten der Klägerin ergibt sich, dass die Klägerin beim Finanzamt "B" entsprechende Anträge gestellt und die für die Qualifizierung nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen Bescheinigungen der polnischen Steuerbehörden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG) vorgelegt hat. Da die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden (polnischen) Einkünfte jeweils nicht mehr als EUR 6.136 betragen haben, sind auch die materiellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt. Zu Recht hat daher das Finanzamt "B" in den Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006 die Klägerin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt. 2. Dass die Kinder der Klägerin in den streitbefangenen Zeiträumen nicht in Deutschland lebten, sondern in Polen, ist nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG unmaßgeblich, da Polen seit dem 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union (EU) ist. 3. Der Kindergeldanspruch der Klägerin wird nicht durch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen . Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht gezahlt, wenn für das Kind Leistungen, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder den in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind, zu zahlen sind. Zwar würde die Zahlung von Kindergeld in Polen bzw. ein entsprechender Anspruch in Polen nach der vorgenannten Vorschrift den deutschen Kindergeldanspruch in voller Höhe ausschließen, ohne dass es auf die konkrete Höhe des polnischen Kindergeldanspruches ankommt. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung. Diese Regelung ist nämlich mit ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen, wenn für das Kindergeld die EU-VO 1408/71 und die DVO 574/72 (mit ihren speziellen Konkurrenzvorschriften) eingreifen (BFH, Urteil vom 17.04.2008 III R 36/05, BFH/NV 2008, 1579, unter Rückgriff auf BVerfGE 110, 412; Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.04.2000 4 K 5787/98 Kg, EFG, 2878; Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.06.2000 11 K 4301/00 Kg, EFG 2002, 1208; Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.05.2008 3 K 1428/05 Kg, EFG 2008, 1567). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin ist als eine gegen Arbeitslosigkeit pflichtversicherte Person Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1 lit a) i) EU-VO 1408/71. Sie erfüllt damit gleichzeitig die Voraussetzungen des Anhanges I, E lit a), zur EU-VO 1408/71 (vgl. zu diesem zulässigen nationalen Erfordernis: EUGH, Urteil vom 30.01.1967 C-4/95, C-5/95, Sammlung der Rechtsprechung des EUGH 2005, Seite I -05049). Die Klägerin hat nämlich in der fraglichen Zeit bei einem deutschen Arbeitgeber als Vollzeit-Arbeitnehmerin (40 Wochenstunden) gearbeitet und war daher nach § 25 Abs. 1 SGB III für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert. Sie ist von ihrem Arbeitgeber auch zur Sozialversicherung (AOK Rheinland) angemeldet worden und hat ausweislich der vorliegenden Lohnsteuerbescheinigungen auch tatsächlich Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. 4. Die Anwendbarkeit der EU-VO 1408/71 führt nicht dazu, dass durch Rechtzuweisungen nach Art. 13 ff. EU-VO 1408/71 für die Klägerin ausschließlich polnisches Recht gilt und damit der Kindergeldanspruch nach den §§ 62 ff. EStG ausgeschlossen ist. Aus Art. 13 Abs. 2 lit a) iVm Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EU-VO 1408/71 folgt vielmehr, dass die Klägerin, die in Deutschland in der fraglichen Zeit in einem Lohnverhältnis stand, ausschließlich den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, also Deutschlands unterliegt. Zwar sind von der Grundnorm des Art. 13 Abs. 2 lit a) EU-VO 1408/71 nach den Art. 14 – 17 EU-VO 1408/71 Ausnahmen möglich. Solche Ausnahmen greifen aber im vorliegenden Fall nicht durch. Selbst wenn man bei der Betrachtung, welche Rechtszuweisung nach Art. 14 ff. EU-VO 1408/71 stattfinden könnte, mit einbezieht, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum in Polen bei der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (KRUS) versichert war und deshalb als selbständig Tätige im Sinne der EU-VO 1408/71 angesehen werden könnte (siehe dazu unten 6. ), bleibt es bei der Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts. Übt nämlich – wie hier – eine Person in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Polen) gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (Deutschland) und eine selbständige Tätigkeit (Polen) aus, so finden nach Art. 14 c lit a) EU-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates Anwendung, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausübt. Demnach verbleibt es bei der Geltung des deutschen Kindergeldrechts. Art. 14 c lit b) EU-VO 1408/71 steht dem nicht entgegen, denn aus dieser Vorschrift folgt – insoweit als Ausnahme zu Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EU-VO 1408/71 - , dass unter den Voraussetzungen des Anhangs VII (die hier nicht erfüllt sind) die Rechtssysteme der beiden Mitgliedstaaten Anwendung finden. Ein Ausschluss des deutschen Rechtssystems lässt sich daraus nicht ableiten. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Art. 14 a Nr. 1 a) EU-VO 1408/71. Nach dieser Regelung unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaates ausübt (Polen) und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Deutschland) ausführt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, also im konkreten Fall Polens. Der Senat hält diese Regelung hier aber nicht für durchgreifend, weil die Klägerin – wie unten ausgeführt wird – in Deutschland sozialversicherungspflichtig war und auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Der Einbindung in ein Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaates kommt aber – jedenfalls in Zweifelsfällen – für die Zuweisung zu einem Rechtssystem mitentscheidende Bedeutung zu, so dass es bei der Grundregelung des Art. 13 Abs. 2 lit a) EU-VO 1408/71 und damit bei der ausschließlichen Anwendbarkeit deutschen Rechts verbleibt. 5. Ein Ruhen des inländischen Kindergeldanspruches nach Art. 76 Abs. 1 EU-VO 1408/71 kommt nicht in Betracht. Danach ruht ein Kindergeldanspruch im Beschäftigungsstaat (Deutschland), wenn und soweit im Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen (Polen), Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorgesehen sind. Diese Voraussetzung ist jedoch (bezogen auf den Wohnsitzstaat Polen) nicht gegeben, weil es in Polen nach der dortigen innerstaatlichen Rechtslage (Gesetz über Familienleistungen vom 28.11.2003) für den Bezug von Kindergeld nicht auf eine Erwerbstätigkeit ankommt. 6. Eine Einschränkungen des inländischen Anspruchs auf Kindergeld besteht aber nach Art. 10 Abs. 1 lit b) DVO 574/72. Übt danach eine anspruchsberechtigte Person (dies kann der Ehegatte, der sorgeberechtigte Lebensgefährte (in) oder die Person, die Ansprüche nach Art. 73 EU-VO 1408/71 hat, selbst sein; vgl. EUGH, a.a.O.), im Wohnstaat des Kindes eine Berufstätigkeit (Polen) aus, so ruhen die Ansprüche im Beschäftigungsstaat (Deutschland) in Höhe der im Wohnstaat (Polen) vorgesehenen Familienleistungen. Die Klägerin war nach dem von ihr vorgelegten Vordruck E 001 in der Zeit vom 8.2.2005 bis zum 14.1.2007 und damit auch in den streitigen Zeiträumen bei der KRUS in Polen sozialversichert. Der Senat geht davon aus, dass diese Sozialversicherung auf einer selbständigen Tätigkeit der Klägerin als Landwirtin beruhte, und wertet daher diese Versicherungszeiten als "Berufstätigkeit" im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit b) Abs. 1 DVO 574/72. Demzufolge ist der deutsche Kindergeldanspruch um die in Polen vorgesehenen Familienleistungen zu kürzen. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Vordruck E 001 (Kindergeldakte Bl. 32 ff.) hat sie in allen streitigen Monaten für ihre Kinder folgende monatlichen Familienleistungen erhalten: "D" 43 PLN "E" 43 PLN "F" 53 PLN "G" 66 PLN "H" 66 PLN. Zusätzlich wurden im Zeitraum von Januar bis April 2006 für die Kinder "F", "G" und "H" jeweils monatliche Zulagen von 50 PLN gezahlt. Sämtliche Leistungen der polnischen Behörden stellen berücksichtigungsfähige Familienleistungen im Sinne Art. 10 Abs. 1 lit b) Abs. 1 DVO 574/72 dar und führen – unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Wechselkurses - zu einer entsprechenden Kürzung des deutschen Kindergeldes. Dabei geht der Senat davon aus, dass es angesichts der Formulierung des Art. 10 Abs. 1 lit b) Abs. 1 DVO 574/72 ("Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgesehen sind ,.....") wohl allein auf das Bestehen eines Anspruchs ankommt und nicht etwa auf eine reine tatsächliche Zahlung. Diese Überlegung führt aber nicht dazu, dass die oben beschriebene Kürzung des deutschen Kindergeldes unterbleiben müsste. Ob ein Anspruch in Polen nach den dortigen Vorschriften besteht, unterliegt in erster Linie der Prüfung und Beurteilung der polnischen Behörden. Zahlen diese – wie im Fall der Klägerin - Familienleistungen aus, so kann davon ausgegangen werden, dass diesen Leistungen auch ein Anspruch des Betreffenden zugrunde liegt. Zwar wollten die polnischen Behörden im Fall der Klägerin die gewährten Leistungen überprüfen, eine Rückforderung ist aber bis heute – nach über 2 Jahren - nicht erfolgt. Dies lässt aus der Sicht des Gerichtes den berechtigten Schluss zu, dass die Leistungen an die Klägerin gesetzeskonform waren und damit einen vorhandenen Anspruch der Klägerin befriedigten. Die Berechnung des für die einzelnen streitigen Monate festzusetzenden Kindergeldes unter Anrechnung der oben dargestellten polnischen Familienleistungen wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Beklagten übertragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.