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Urteil

6 K 3060/08 K,F

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen einer VVaG, die dem handelsrechtlichen Jahresergebnis zuzurechnen sind, berechtigen grundsätzlich zur Zuführung in die Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen (§ 21 KStG). • Nicht jeder im Umfeld einer Vermögensübertragung realisierte Gewinn ist ein Übertragungsgewinn i.S.d. § 181 UmwG; maßgeblich ist, ob die Zahlung eine Abfindung für den Verlust des vermögensrechtlichen Teils der Mitgliedschaft darstellt. • Eine Gestaltung ist nach § 42 AO nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie unangemessen ist, allein der Steuerminderung dient und sich nicht durch erhebliche außersteuerliche Gründe rechtfertigen lässt; die Zuführung zur RfB war hier durch außersteuerliche Schutz- und Zuweisungsinteressen der Versicherungsnehmer gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Zuführung von Veräußerungsgewinnen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nicht ausgeschlossen • Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen einer VVaG, die dem handelsrechtlichen Jahresergebnis zuzurechnen sind, berechtigen grundsätzlich zur Zuführung in die Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen (§ 21 KStG). • Nicht jeder im Umfeld einer Vermögensübertragung realisierte Gewinn ist ein Übertragungsgewinn i.S.d. § 181 UmwG; maßgeblich ist, ob die Zahlung eine Abfindung für den Verlust des vermögensrechtlichen Teils der Mitgliedschaft darstellt. • Eine Gestaltung ist nach § 42 AO nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie unangemessen ist, allein der Steuerminderung dient und sich nicht durch erhebliche außersteuerliche Gründe rechtfertigen lässt; die Zuführung zur RfB war hier durch außersteuerliche Schutz- und Zuweisungsinteressen der Versicherungsnehmer gerechtfertigt. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (S), der zum 31.12.2000 durch Vermögensübertragung auf die Klägerin übertragen wurde. Kurz vor und zum Stichtag realisierte die S stille Reserven aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstücks und aus Umschichtungen von Kapitalanlagen und führte den gesamten Veräußerungsgewinn in die Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (RfB) ein. Das Finanzamt wertete die Realisation als Übertragungs- bzw. Abwicklungsgewinn und lehnte die steuerliche Anerkennung der Zuführung zur RfB ab; es erhöhte das Einkommen entsprechend. Die Klägerin machte geltend, die Zuführung sei steuerlich zulässig und diente dem Zweck, den Versicherten die stillen Reserven zuzuordnen. Das FG hat über die Klage entschieden. • Handels- und Steuerrecht: Gewinne aus Anlageverkäufen sind Teil des handelsrechtlichen Jahresergebnisses und damit grundsätzlich für die Bildung einer RfB geeignet (§§ 238 ff. HGB, § 341e HGB, § 21 KStG). • Abgrenzung Übertragungsgewinn: Ein Übertragungsgewinn i.S.d. § 181 UmwG liegt nur vor, wenn eine Abfindungszahlung des Übernehmers den Mitgliedern für den Verlust vermögensrechtlicher Mitgliedsrechte zugewendet wird; hier flossen die Gewinne in die RfB und blieben damit dem versicherungstechnischen Geschäft und den Versicherten zugeordnet, sodass kein Übertragungsgewinn vorliegt. • § 42 AO (Rechtsmissbrauch): Die vom Finanzamt behauptete Umgehung der Umwandlungsvorschriften durch Zuführung zur RfB ist nicht gegeben. Missbrauch liegt nur vor, wenn die Gestaltung unangemessen ist, primär der Steuerminimierung dient und sich nicht durch erhebliche außersteuerliche Gründe rechtfertigen lässt. Die S verfolgte das legitime, außersteuerliche Ziel, die stillen Reserven den Versicherungsnehmern zu erhalten und aufsichtsrechtlichen Bedenken zuvorzukommen. • Unterschiedliche Wirkungen: Die Zahlung einer Abfindung an Mitglieder hätte anderen Personenkreis und andere Wirkungen gehabt; die Zuordnung durch RfB begründet eine versicherungstechnische Gesamtverbindlichkeit zugunsten der Versicherten und unterscheidet sich wirtschaftlich wesentlich von einer unmittelbaren Abfindung. • Rechtsfolge: Mangels Übertragungsgewinn und ohne Feststellung von Rechtsmissbrauch ist die Zuführung der Veräußerungsgewinne zur RfB steuerlich zu berücksichtigen; das Finanzamt hat die Einkommenserhöhung zu Unrecht vorgenommen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt die Einspruchsentscheidung auf und ändert die Steuerfestsetzungen der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags 2000 sowie die Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG dahingehend, dass die Zuführung der aus den Veräußerungen resultierenden Gewinne zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen anzuerkennen ist und das Einkommen entsprechend um den geltend gemachten Betrag zu mindern ist. Eine Qualifizierung der Gewinne als Übertragungs- oder Abwicklungsgewinn wurde verneint, ebenso ein missbräuchliches Vorgehen nach § 42 AO; die Zuführung zur RfB sei durch erhebliche außersteuerliche Interessen der Versicherungsnehmer gerechtfertigt. Die Berechnung der geänderten Steuerbeträge wird dem Beklagten übertragen; die Kosten trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen.