Urteil
8 K 251/10 E
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2011:0317.8K251.10E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Streitig ist die Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften für die Jahre 2000 bis 2004. Der Kläger machte im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2004 jeweils Rentenversicherungsbeiträge i.H.v. 24.000 DM (2000 und 2001) bzw. 12.271 Euro (2002 bis 2004) als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend. Den Zahlungen lag ein Vertrag, Tarif ........ mit Überschussbeteiligung und Kapitalwahlrecht, mit der X Lebensversicherung zu Grunde. Danach hat der Kläger bei einem Monatsbeitrag von 2.000 DM ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, erstmalig am 01.12.2013, einen Anspruch auf eine garantierte lebenslange Altersrente von monatlich 1.948,05 DM. Hinzu wird voraussichtlich monatlich eine Zusatzrente aus dem Überschuss von 805,45 DM und eine variable Gewinnrente i.H.v. 1.349,22 DM kommen. Versicherungsbeginn war der 01.12.1998. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten ab. Da die Höchstbeträge für Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. durch andere Versicherungsbeiträge bereits ausgeschöpft waren, berücksichtigte der Beklagte die Rentenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben. Der Kläger hat nach erfolglosen Einspruchsverfahren die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass im Hinblick auf seine Überschusserziehungsabsicht die Versicherungsaufwendungen zumindest in Höhe von 43 % als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig seien. Die Verpflichtung, 15 Jahre lang pro Monat 2.000 DM zu zahlen, sei nur deshalb eingegangen worden, um 24 Jahre lang pro Monat voraussichtlich 4.107,72 DM einnehmen zu können. Bei Beginn des Rentenbezugs im Jahr 2013 habe er nach der allgemeinen Sterbetafel eine voraussichtliche Lebenserwartung von 24 Jahren. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Altersrente i.H.v. 4.102,72 DM werde er voraussichtlich Gesamteinnahmen i.H.v. 1.181.583 DM erzielen. Nach Abzug der gezahlten Versicherungsbeiträge ergebe sich ein Totalüberschuss. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung und die hierzu ergangenen und von ihm konkretisierten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) seien auf den Streitfall anwendbar, da er ein nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut, nämlich das Rentenstammrecht, erworben habe. In Anlehnung an das Urteil des BFH vom 18.05.2010 (X R 32-33/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2010, 2160) sei der in den monatlichen Aufwendungen enthaltene Zinsanteil von 43 % nach Abzug des Barwerts als abzugsfähiger Finanzierungsaufwand zu behandeln. Seine Auffassung, dass eine Überschussprognose durchzuführen sei, werde bestätigt durch eine Verfügung der Oberfinanzdirektion vom 09.09.2005 betreffend Renten- und Lebensversicherungen gegen Einmalbetrag. Für den Fall, dass die Berücksichtigung von Werbungskosten nicht in Betracht kommen, sei es mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen, dass die Sonderausgabenhöchstbeträge durch andere Versicherungsbeiträge ausgeschöpft seien und die Rentenversicherungsbeiträge sich steuerlich nicht auswirkten. Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 2000 vom 19.02.2003, für 2001 vom 27.06.2003, für 2002 vom 23.01.2006, für 2003 vom 12.09.2005 und für 2004 vom 30.05.2006, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2009, dahingehend zu ändern, dass 12.936 DM für 2000, 12.360 DM für 2001, 5.988 Euro für 2002, 5.706 Euro für 2003 und 6.110 Euro für 2004 als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH vor, dass die Beiträge zu der privaten Rentenversicherung lediglich als Sonderausgaben im Rahmen der für die Streitjahre geltenden Höchstbeträge abzugsfähig seien. Der Kläger habe weder Finanzierungskosten für einen Einmalbetrag in die Rentenversicherung aufgewendet noch Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Klagen des Klägers (Az. 8 K 251/10 E, 8 K 252/10 E, 8 K 253/10 E, 8 K 254/10 E und 8 K 255/10 E) mit Einverständnis der Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. 8 K 251/10 E fortgeführt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb von Rentenrechten gegenüber der X Lebensversicherung sind nicht als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen, sondern stellen Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) cc) EStG dar. Denn der Kläger hat im Jahr 1998 eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, das nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann, gegen laufende Beitragsleistung abgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt – sind Vorsorgeaufwendungen nicht Aufwendungen der Einkommenserzielung, sondern nur als Sonderausgaben im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) abzugsfähig (BFH, Beschlüsse vom 14.05.1998 X R 38/93, BFH/NV 1999, 163; vom 17.06.2003 X B 173/02, BFH/NV 2003, 1325; 03.11.2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350; vom 15.12.2004 X B 116/04, BFH/NV 2005, 715; Urteile vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; vom 08.11.2006 X R 45/02, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2007, 574; und X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vgl. auch Beschluss vom 01.02.2006 X B 166/05, BStBl II 2006, 420). Denn der Gesetzgeber hat durch die in § 10 Abs. 1 EStG getroffene Regelung die Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugeordnet. Er hat für diese Aufwendungen - unabhängig von ihrer Rechtsnatur - eine Sonderregelung getroffen, die als lex specialis eine Sperrwirkung gegenüber der generellen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG entfaltet. Die gesetzliche Zuweisung der Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben durch § 10 Abs. 1 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20.08.1997 1 BvR 1523/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 1998, 397; Nichtannahmebeschluss vom 25.9.2009 2 BvR 2299/04; BFH, Beschluss vom 15.10.2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205). Entgegen der Auffassung des Klägers betrifft die genannte Rechtsprechung nicht ausschließlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ebenfalls Aufwendungen für eine private Rentenversicherung (vgl. BFH, Urteil vom 30.10.2001 VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223; BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BFH/NV 2008, Beilage 3, 240). Eine Gleichbehandlung ist allein deshalb geboten, weil die Risiken, Alter und Invalidität, die mit der vom Kläger abgeschlossenen Versicherung abgedeckten haben sollen, typischerweise von den klassischen Altersvorsorgesystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Beamtenversorgung abgedeckt werden. Die Rentenversicherungsaufwendungen des Klägers sind als Sonderausgaben auch nur mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG ergebenden Höchstbeträgen abziehbar (vgl. BFH, Urteil vom 08.11.2006 X R 45/02, BStBl II 2007, 574). Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Höchstbeträge kommt für die Streitjahre nicht in Betracht. In dem Urteil vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 1305) hat das BVerfG entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen bis zum 31.12.2004 hinzunehmen ist und darauf verzichtet, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2005 zu schaffen. Hiervon umfasst sind auch die Rentenversicherungsaufwendungen des Klägers, da sie dem gesamten Komplex der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BFH/NV 2008, Beilage 3, 240). Der Gesetzgeber ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet (BFH, Urteil vom 19.10.2010 X R 43/05, Jurisdatei). Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt auch im Hinblick auf das Verbot doppelter Besteuerung nicht in Frage, da aus dem Verbot doppelter Besteuerung kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BFH/NV 2008, Beilage 3, 240). Aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung, den Schreiben des BMF sowie der Verfügung der OFD, die im Übrigen Sachverhalte, nämlich die Übertragung von Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen und den Schuldzinsenabzug bei Renten und Lebensversicherungen gegen Einmalzahlungen betreffen, die hinsichtlich der von dem Kläger erbrachten Rentenversicherungsaufwendungen nicht erfüllt sind, ergibt sich keine andere Rechtsauffassung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.