Urteil
12 K 3963/09 L
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2011:0609.12K3963.09L.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 30.9.2008 ergangenen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheides. 3 Mit Verfügung vom 8.10.2008 wurde bei der Studentenschaft A Universität eine Lohnsteueraußenprüfung angeordnet. Gegenstand der Prüfung war insbesondere die Versteuerung der an die Referenten der Studierendenvertretung der Universität gezahlten Aufwandsentschädigungen. Die Studierendenvertretung ist nach § 53 Abs. 5 des Nordrhein-Westfälischen Hochschulgesetzes (HG) ein Organ der Studierendenschaft. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 HG führt die Studierendenvertretung die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. Zur Erfüllung dieser Aufgabe beschäftigt die Studierendenvertretung Referenten, die für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Im Streitfall wurde diese von der Studierendenschaft als Arbeitgeberin der Referenten als steuerfrei behandelt. 4 Abweichend hiervon gelangte der Prüfer zu der Ansicht, dass es sich bei diesen Aufwandsentschädigungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Die nachzuentrichtende Lohnsteuer ermittelte der Prüfer - insoweit rechnerisch unstreitig - mit insgesamt €, die das Finanzamt durch Nachforderungsbescheid vom 28.1.2009 festsetzte. 5 Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wies die Klägerin darauf hin, dass der Bundesfinanzhof erst mit Urteil vom 22.7.2008 (BFH-Urteil vom 22.7.2008, VI R 51/05, BStBl. II 2008, 981) entschieden habe, dass die Vorsitzenden und Referenten der Studierendenvertretung Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts seien. Im Gegensatz dazu habe das Finanzgericht Münster noch im Jahr 1997 entschieden, dass Zahlungen aus den Mitteln der Studentenschaft an die als Referenten für die Studierendenvertretung tätigen Personen keinen Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG darstellten. Auch das beklagte Finanzamt habe der studierendenvertretung der A Universität mit Schreiben vom 24.11.2003 mitgeteilt, dass nach einer BFH-Entscheidung vom 26.1.1998 (VI R 47/97 (juris)) die Studierendenvertretung einer Hochschule nicht Arbeitgeber sein können, weshalb eine Besteuerung von Aufwandsentschädigungen nicht in Betracht komme. 6 Das beklagte Finanzamt sah diese Einwände als nicht stichhaltig an und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7.10.2009 als unbegründet zurück. Es verwies darauf, dass der BFH mit seinem Beschluss vom 26.1.1998 lediglich entschieden habe, dass die Studierendenvertretung selbst als Arbeitgeber nicht in Betracht komme; die Frage, ob eine Studentenschaft selbst Arbeitgeberin der Studierendenvertretungs -Mitglieder sein könne, habe er ausdrücklich offen gelassen. In Kenntnis des Umstandes, dass nicht die Studierendenvertretung, sondern sie, die Klägerin, Arbeitgeberin der Referenten sei, habe sie zumindest damit rechnen müssen, dass die gegebenenfalls unzutreffende, weil von falschen Voraussetzungen ausgehende Beurteilung des Finanzamtes mit Schreiben vom 24.11.2003 für die Folgejahre keinen Bestand haben würde. Das hessische Finanzgericht habe aber bereits mit Urteil vom 14.3.2005 die Arbeitnehmereigenschaft der Studierendenvertretungs-Vorsitzenden und Referenten bestätigt. Das Urteil sei in EFG 2005, Seite 1866 veröffentlicht worden und hätte - so das Finanzamt - der Klägerin bekannt sein können. 7 Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr außergerichtliches Vorbringen. Sie macht geltend, das Urteil des hessischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2005 sei ihr nicht bekannt gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein müssen. Bereits die Kenntnis der geltenden Steuervorschriften sei mit erheblichem Aufwand verbunden; ob darüber hinaus die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verlangen sei, erscheine bereits fraglich. Keinesfalls erscheine es jedoch möglich und sachgerecht, von einem Steuerpflichtigen auch noch die Kenntnis der Rechtsprechung sämtlicher erstinstanzlicher Finanzgerichte zu verlangen. Das Finanzamt habe die Klägerin jedenfalls nicht im Anschluss an das Urteil des hessischen FG aus dem Jahr 2005 auf seine geänderte Rechtsauffassung hingewiesen. Dies sei vielmehr erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid, mithin fast 4 Jahre später, erfolgt. Soweit das Finanzamt darauf hinweise, dass der BFH bereits im Beschluss vom 26.1.1998 die Möglichkeit einer Besteuerung der Studierendenschaft nicht ausgeschlossen habe, sei dies zutreffend. Das Finanzamt selbst habe jedoch in seinem Bescheid vom 24.11.2003 unter Hinweis auf diesen Beschluss dargetan, dass eine Besteuerung der Aufwandsentschädigung grundsätzlich nicht in Betracht komme. Hierfür sei die Frage, wer Arbeitgeber der Referenten sein könnte, gerade nicht relevant gewesen. Das Finanzamt habe vielmehr ohne nähere Konkretisierung herausgestellt, dass eine Besteuerung nicht erfolgen werde und dem Kläger bereits gezahlte Beträge erstattet. Diesen Rechtsschein müsse sich das Finanzamt nun zurechnen lassen. Bereits aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid aufzuheben. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 28.1.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2009 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 Die Klage abzuweisen. 12 Das Finanzamt verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Es ist der Ansicht, es sei nicht nach Treu und Glauben gehindert, die gezahlten Aufwandsentschädigungen der Lohnsteuer zu unterwerfen. Zum einen habe der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung nicht geändert, zum anderen verstoße das Finanzamt auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn es eine geänderte Rechtsprechung der Steuerfestsetzung zu Grunde lege (Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 4 Anm. 136). 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 15 Zutreffend hat das Finanzamt die Referenten der Studierendenvertretung in Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 22.7.2008 als Arbeitnehmer der Studierendenschaft behandelt. Auch die Klägerin selbst zieht diese rechtliche Einordnung weder dem Grunde nach in Zweifel, noch hat sie Bedenken gegen die Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer angemeldet. 16 Aus dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben folgt im Streitfall ebenfalls keine Verpflichtung des Finanzamtes zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Anders als die Klägerin meint, hat das Finanzamt nämlich keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Zwar trifft es zu, dass das Finanzamt im Anschluss an den BFH-Beschluss vom 26.1.1998 die Ansicht vertreten hat, die Referenten seien nicht Arbeitnehmer der Studierendenvertretung. Eine weitergehende rechtliche Würdigung hatte das Finanzamt in seinem Schreiben vom 24.11.2003 jedoch nicht vorgenommen. Insbesondere war zum damaligen Zeitpunkt die Frage, ob möglicherweise die Studierendenschaft Arbeitgeberin der Referenten sein könnte, keinesfalls entschieden; diese Möglichkeit hatte der BFH in der vorerwähnten Entscheidung vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem BFH-Urteil vom 22.7.2008 auch nicht um eine Änderung der Rechtsprechung, womit auch die spezielle abgabenrechtliche Vertrauensschutzvorschrift des § 176 AO schon aus diesem Grund nicht eingreifen könnte. Davon abgesehen bezieht sich § 176 AO ohnehin nur auf die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden (so ausdrücklich auch der BFH im Beschluss vom 16.4.2002, X B 201/01, BFH/NV 2002, 1014), nicht aber auf deren erstmaligen Erlass. 17 Im Ergebnis konnte die Klägerin daher auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Finanzamtes aus dem Jahr 2003 nicht von einer gesicherten Rechtslage ausgehen. Wenn sie gleichwohl der Ansicht war, bei den von ihr für eine abhängige Beschäftigung gewährten Bezügen handele es sich – abweichend vom gesetzlichen Regelfall – nicht um eine der Lohnversteuerung zu unterwerfende Zahlung, so hätte sie ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42d EStG einzuholen. Augenscheinlich war die Rechtslage auch aus der Sicht der Klägerin nicht als in ihrem Sinne geklärt anzusehen. Denn in dem Klageverfahren 12 K 2339/99 L, auf das sich auch das Schreiben des Finanzamtes vom 24.11.2003 bezieht, hatte die dortige Klägerin bereits mit Schreiben vom 21.11.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie es für erforderlich halte, über die künftige lohnsteuerliche Behandlung der Referentenbezüge eine Verständigung zu erzielen. Vor diesem Hintergrund ist bereits die unterlassene Einholung einer Anrufungsauskunft als erhebliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin anzusehen, was einer Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Streitfall entgegensteht. 18 Ohne dass dies nach dem oben Gesagten noch entscheidungserheblich wäre, scheitert eine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben hier auch daran, dass eine Vertrauensbetätigung der Klägerin im Hinblick auf ihre Annahme, die Referentenbezüge seien steuerfrei, nicht erkennbar ist. Denn es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass die Klägerin zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte auf Referenten angewiesen war und dass diese für ihren Aufwand, unabhängig von der für diese Zahlungen gewählten Bezeichnung, entschädigt werden mussten. 19 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.