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Urteil

16 K 1573/10 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2011:1006.16K1573.10E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Kläger werden für die Streitjahre 2003 bis 2006 als Eheleute vom Beklagten –dem Finanzamt – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelunternehmen (Bau- und Möbeltischlerei); der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich (gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 beanstandete die Prüferin u. a. die gebildeten Ansparrücklagen gemäß § 7 g EStG. In 2004 und 2006 waren Rücklagen wie folgt gebildet worden (gegraute Positionen sind streitig): Jahr Wirtschaftsgut Anschaffungskosten Rücklage 2004 1 CNC Fräsautomat 150 TEUR 60 TEUR 2 Fahrzeuge 60 TEUR 24 TEUR 1 Kantenleimmaschine 40 TEUR 16 TEUR 1 Heizungsanlage 130 TEUR 52 TEUR BGA 5 TEUR 2 TEUR 2006 1 CNC Fräsautomat 160 TEUR 64 TEUR 3 Fahrzeuge 90 TEUR 36 TEUR 1 Heizungsanlage 130 TEUR 52 TEUR 1 Transportwagen 8 TEUR 3,2 TEUR 1 Absauganlage 15 TEUR 6 TEUR Gerüst 10 TEUR 4 TEUR GWG 20 TEUR 8 TEUR Rücklage begrenzt auf 154 TEUR Die Prüferin stellte fest, dass für die Heizungsanlage eine Rücklage in Höhe von 52 TEUR bereits zum 31.12.2002 eingestellt worden war; die Rücklage wurde erneut in den Jahren 2004 und in 2006 gebildet. Tatsächlich sei eine Heizungsanlage überhaupt nicht angeschafft worden. Für einen CNC Fräsautomaten wurde in den Jahren 2004 und 2006 eine Rücklage gebildet; für einen Fräsautomaten war bereits im Jahr 2002 eine Rücklage gebildet worden. Angeschafft worden sei lediglich in 2005 eine gebrauchte CNC Bohr- und Fräsmaschine, ohne dass in diesem Zusammenhang die in 2004 gebildete Rücklage aufgelöst worden sei. Die Prüferin versagte in 2004 und in 2006 die erneute Rücklagenbildung für die Heizungsanlage sowie darüber hinaus in 2006 die erneute Bildung der Rücklage für den CNC Fräsautomaten. Darüber hinaus hielt die Prüferin die Bildung der Rücklagen in 2006 mit dem allgemein Begriff "Fahrzeuge" bzw. "GWG" nicht für zulässig. Auf diese Weise ergaben sich Gewinnerhöhungen von 52.000 EUR (für 2004) und von 88.800 EUR (für 2006). Daneben beanstandete die Prüferin Darlehen der Klägerin an das Unternehmen des Klägers, die unter sonstige Verbindlichkeiten in der Buchhaltung ausgewiesen sind. Ausweislich des Darlehenskontos wurde im Jahre 2003 nach der Rückzahlung von 30.000 EUR (am 01.07.2003) umgehend unter dem 10.07.2003 ein neues Darlehen über 40.000 EUR eingebucht. Im Rahmen der Prüfung wurden 2 Darlehensverträge vorgelegt: vom 16.03.2004 über 25.000 EUR und vom 20.04.2004 über 10.000 EUR. Nach den Vereinbarungen der Darlehensverträge (jeweils Ziffer 3) sind die Darlehen mit 6 % zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils zum Endes eines jeden Kalendervierteljahres fällig und zahlbar auf das vom Darlehensgeber angegebene Konto. Darüber hinaus wurde vereinbart (Ziffer 4 der Verträge), dass die Darlehen zum 31.12.2006 zahlbar und fällig sind, mit der Möglichkeit jederzeitiger Sondertilgungen. Die Prüferin stellte fest, dass entgegen diesen Vereinbarungen Zinsen für Ehegattendarlehen nicht bei Fälligkeit gezahlt worden seien. Vielmehr seien Zinsen lediglich jährlich als sonstige Verbindlichkeiten aufwandswirksam gebucht worden. Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten die Kläger in den Streitjahren nicht erklärt. Wegen nicht ordnungsmäßiger Durchführung des Ehegatten-Darlehensverhältnisses berücksichtigte die Prüferin Schuldzinsen für die Darlehen nicht als Betriebsausgaben, was zu Gewinnerhöhungen in Höhe von 1.382,54 EUR (für 2003), 3.097,79 EUR (für 2004), 1.875,32 EUR (für 2005) und 1.679,69 EUR (für 2006) führte. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung (Einkommensteuer- Änderungsbescheide vom 19.11.2008). Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Sie trugen vor, die wiederholte Rücklagenbildung sei gerechtfertigt. Die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage sei nach wie vor aktuell, weil die derzeitige Heizungsanlage stark reparaturbedürftig sei und nicht mehr dem heutigen Stand entspreche. Die Installation der neuen Heizungsanlage bedinge zwangsläufig die Abschaltung der Absaugeinrichtung für die Späne für einen Zeitraum von ca. 10 bis 12 Wochen und somit weiterhin zwangsläufig den Stillstand der Produktion für diesen Zeitraum. Eine Lösung dieses Problems wäre grundsätzlich der vorübergehende Einsatz einer mobilen Absaugvorrichtung, die aber wegen der vorhandenen Anzahl der Maschinen sowie des Umfangs der Absaugmasse technisch derzeit nicht realisierbar sei. Hierdurch sei die Verschiebung der Investitionsabsicht begründet. Die Ehegattendarlehen seien in dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitraum nachweislich zurückgezahlt worden. Hinsichtlich der darauf entfallenden Zinszahlungen sei zwischen den Parteien eine weitere einvernehmliche Regelung getroffen worden und die Zahlung sei gleichfalls absprachegemäß in 2007 durchgeführt worden. Entsprechende Nachweise wurden allerdings nicht vorgelegt. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt Änderungsbescheide für die Jahre 2003 und 2005 (vom 17.02.2009), worin es in anderen Punkten dem Einspruch abhalf. Den fortgeführten Einspruch wies das Finanzamt zurück (Einspruchsentscheidung vom 08.02.2010). Zur Begründung wurde ausgeführt, die zum 31.12.2002 gebildete Rücklage für die Heizungsanlage sei in 2004 gewinnerhöhend aufgelöst worden. Eine erneute Rücklagenbildung für die Heizungsanlage in 2004 und 2006 sei zu versagen, weil hierfür eine besondere Begründung erforderlich sei, an der es im Streitfall fehle. Sei für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine Rücklage gebildet worden, ohne dass das Wirtschaftsgut innerhalb der Zwei-Jahresfrist tatsächlich angeschafft worden sei, sei eine erneute Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut nur möglich, wenn der Steuerpflichtige eine sachlich einleuchtende Begründung dafür abgebe, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht erfolgt, gleichwohl aber weiterhin geplant sei (BFH Urteil vom 06.09.2006 XI R 28/05 ; BMF Schreiben vom 30.10.2007 BSTBI. l 2007 S. 790). Dabei seien an die Plausibilität des Vorbringens über das Fortbestehen der Investitionsabsicht erhöhte Anforderungen zu stellen. Im Streitfall seien die Kläger eine sachlich einleuchtende Begründung für die weiterhin ernsthaft bestehende Investitionsabsicht schuldig geblieben. Das Vorbringen, dass der Betrieb zur Installation der Heizungsanlage eine Zeit lang ruhen müsse und man die Maßnahme erst zu einem Zeitpunkt vornehmen könne, wenn keine größeren Aufträge vorliegen und der Zeitdruck geringer sei, sei für die erneute Bildung einer Rücklage in 2004 und 2006 nicht plausibel. Zudem sei auch bis zur Durchführung der Betriebsprüfung in 2008 keine neue Heizungsanlage angeschafft worden. In gleicher Weise fehle es nach der Anschaffung des gebrauchten CNC Fräsautomaten in 2005 an der Plausibilität für das Fortbestehen der Investitionsabsicht und damit an der Voraussetzung für die Bildung der erneuten Rücklage für einen CNC Fräsautomaten in 2006 in Höhe von 64.000 EUR. Die Bildung der Rücklagen mit dem allgemein Begriff "Fahrzeuge" oder "GWG" sei ebenfalls nicht zulässig. Nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG dürfe die Rücklage im Streitjahr 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines konkreten begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. Dabei sei die Bildung von Ansparrücklagen "ins Blaue" hinein unzulässig (BFH-Urteil in BFHE 200, 343, 348, BStBI II 2004, 184), denn Normzweck sei die Förderung tatsächlicher Investitionen. Zwar enthalte das Gesetz keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und gegebenenfalls wie nachzuweisen ist, dass eine Investitionen vom Steuerpflichtigen tatsächlich "beabsichtigt" ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müsse indes jedes einzelne Wirtschaftsgut bei der Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden könne, ob die vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dies erfordere bereits zu diesem Zeitpunkt konkrete Angaben zur Funktion des noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (Individualisierung des Wirtschaftsguts). Diese Anforderungen seien durch die pauschalen Bezeichnungen "Fahrzeuge" und "GWG" nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, welche Fahrzeuge bzw. welche Wirtschaftgüter im einzelnen (GWG) angeschafft werden sollten. Ein Ehegattendarlehen sei als Vertrag zwischen nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich (nur) dann zugrunde zu legen, wenn der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sei und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem unter Fremden Üblichen entspreche (z. B. BFH BStBI II 1992, S. 75; 1993, S 834, 835; BFH/NV 1993, S. 592, 593; Schmidt / Heinicke, EStG Kommentar, § 4 Anm. 520, Stichwort "Angehörige/ Angehörigenverträge"). Es müsse feststehen, dass die vereinbarten gegenseitigen Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Zur Durchführung eines Darlehensvertrages gehöre die vertragsgemäße regelmäßige Zahlung der vereinbarten und geschuldeten Zinsen und die vertraglich vereinbarte Tilgung des Darlehens. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrages scheitere am fehlenden Vollzug der getroffenen Vereinbarung über die Zinszahlungen und daran, dass die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Im Streitfall habe der Kläger die Darlehenszinsen jeweils zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres an die Darlehensgeberin – Klägerin – zahlen müssen. Darüber hinaus sei eine Darlehenstilgung zum 31.12.2006 vereinbart gewesen. Das sei jedoch nicht geschehen. Darlehenszinsen seien vertragswidrig nicht ausgezahlt worden; dies hätte ein fremder Darlehensgeber nicht hingenommen. Dabei sei es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn mit Rücksicht auf die besonderen persönlichen Beziehungen der Vertragsparteien zueinander strenge Anforderungen an Inhalt und Durchführung zwischen ihnen abgeschlossener Vereinbarungen gestellt werden (BVerfG-Beschluss vom 22.Juli 1970 BvR 285/66 u.a., BVerfGE 29, 104, 118, BStBI II 1970, 652, 656; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 20.November 1984 1 BvR 1406/84, HFR 1985, 283). Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor, der Kläger betreibe ein Spezialunternehmen, das bundesweit Optikergeschäfte, Arztpraxen sowie Operationsräume plane und einrichte. Dadurch ergebe sich eine hohe Laufleistung der Kraftfahrzeuge. In diesem Zusammenhang sei die Ansparrücklage für die Fahrzeuge zum 31.12.2006 zu sehen. Der Kläger müsse seinen Fahrzeugbestand laufend erneuern; bei den Fahrzeugen könne es sich betriebsbedingt nur um Kleintransporter oder Pkw handeln, wobei der Zeitpunkt ihrer Neuanschaffung von den Kilometerleistungen des aktuellen Fuhrparks abhänge. Entsprechendes gelte für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Es ergebe sich dauernd ein hoher Verschleiß der den Monteuren zur Verfügung gestellten einzelnen Arbeitsgeräte. Auch hier sei die jeweilige Neuanschaffung nicht konkret vorhersehbar, sondern vom konkreten Erfordernis der Ersatzbeschaffung abhängig. Die Ersatzbeschaffungen ergäben sich konkret und zeitnah aus der Buchführung. Die Nichtanerkennung der Darlehenszinsen als Betriebsausgaben sei nicht nachvollziehbar, weil die Darlehensverträge rechtlich wirksam seien. Die Klägern habe dem Kläger Darlehen gewährt, zu marktüblichen Bedingungen (6 % Verzinsung). Eine Schenkung oder zinslose Überlassung sei nicht gewollt gewesen und dürfe vom Finanzamt nicht unterstellt werden. Dass die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten gestundet worden seien, hätte die Parteien einvernehmlich vereinbart. Diese Stundungen seien nicht als Schenkung zu behandeln. Für die Kläger ist zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsmäßiger Ladung ihrer Prozessvertreterin niemand erschienen. Schriftsätzlich beantragen die Kläger sinngemäß, die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für 2003 und 2005 (jeweils vom 17.02.2009) und für 2004 und 2006 (jeweils vom 19.11.2008) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2010 in der Weise zu ändern, dass für 2003 zusätzliche Betriebsausgaben von 1.382,54 EUR, für 2004 zusätzliche Betriebsausgaben von 3.097,79 EUR und 52.000 EUR, für 2005 zusätzliche Betriebsausgaben von 1.875,32 EUR und für 2006 zusätzliche Betriebsausgaben von 1.679,69 EUR und 88.800 EUR bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden; hilfsweise: die Revision zuzulassen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht übersandten Steuerakten des Finanzamts nebst Handakten der Betriebsprüfung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die streitigen Ansparrücklagen nach § 7 g EStG und die (rechnerischen) Darlehenszinsen im Rahmen des Ehegattendarlehens zu Recht nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Ansparrücklagen für die erneute (und erneut später nicht vorgenommene) Anschaffung einer Heizungsanlage in 2004 und in 2006 sowie eines CNC-Fräsautomaten in 2006 durften nicht gebildet werden, weil in einem solchen Fall eine einleuchtende Begründung erforderlich ist, wodurch z. B. eine vorher nicht absehbare Verzögerung der Investition sowie ein nunmehr überwindbarer Hinderungsgrund glaubhaft darlegt werden (vgl. Schmidt/ Kulosa, EStG, § 7 g Rz 19 m. w. N.). Hinsichtlich der Erneuerung der Heizungsanlage haben die Kläger vortragen lassen, dass es aufgrund technischer Gegebenheiten nicht möglich gewesen sei, die Heizungsanlage in den Jahren 2003 und 2004 zu erneuern. Eine vernünftige und glaubhafte Begründung, warum sich diese Erneuerung nunmehr in den Jahren 2005 und 2006 verwirklichen ließe bzw. auf jeden Fall spätestens in den Jahren 2007 und 2008, haben die Kläger nicht präsentiert. Abgesehen davon dürfte es sich bei der Heizungsanlage –wegen der Verbindung mit dem Gebäude nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln. In entsprechender Weise ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum nach der Anschaffung eines gebrachten CNC-Fräsautomaten im Jahr 2005 die zusätzliche erneute Anschaffung eines neuen CNC-Fräsautomaten in 2007 und 2008 erforderlich wäre. Die zum 31.12.2006 ausgewiesenen Ansparrücklagen für "Fahrzeuge" und "GWG" hat das Finanzamt zu Recht nicht anerkannt, weil diese Bezeichnungen zu allgemein gehalten waren. Bei der Rücklagenbildung ist ein Mindestmaß an Konkretisierung des Wirtschaftsgutes erforderlich (vgl. Meyer/ Ball FR 2004, 984; Vogelgesang BB 2004, 640; zur Konkretisierung bei GWG Pohl DB 2003, 960/ 2), das hier fehlt. Es war dem Kläger zumutbar, darzulegen bzw. spätestens im Klageverfahren zu vervollständigen (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2011 I R 90/10, BFH/NV 2011, 1594), ob ein Kleintransporter, ein Geschäfts-Pkw, ein Kombi etc. angeschafft werden solle – bei den GWG war ebenfalls notwendig, z. B. Werkzeuge zu benennen. Das Darlehensverhältnis zwischen Kläger und Klägerin ist nicht anzuerkennen, weil es dem zwischen fremden Dritten Üblichen widerspricht. Es fehlt bereits an der tatsächlichen Durchführung des vertraglich Vereinbarten, weil die geschuldeten Zinsen nicht ausgezahlt worden sind. Darüber hinaus weicht die Nichtauszahlung der Darlehenszinsen ohne erkennbaren triftigen Grund derart stark von dem unter fremden Dritten Üblichen ab, dass eine betriebliche Veranlassung der Darlehenszinsen nicht angenommen werden kann (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. Februar 2001 14 K 105/96, EFG 2001, 1111 mit Anm. Hoffmann EFG 2001, 1112). Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung vom 8.02.2010; das Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und sieht insoweit von einer wiederholenden Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 105 Abs. 5 FGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.