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Urteil

4 K 4351/10 VE

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Formenbau verlorener Sandgussformen in einer Eisengießerei ist als Teil der Metallerzeugung und -bearbeitung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG anzusehen. • Energieverbrauch für die Trocknung und Aufbereitung von Formsand in einem in sich integrierten Gießereibetrieb ist begünstigt, wenn der Formenbau ein notwendiger, nicht auslagerbarer Teilherstellungsprozess des Gussverfahrens ist. • Die Zuordnung einzelner Produktionsschritte zu NACE-Klassen lässt nicht zwingend die steuerliche Entlastung entfallen, wenn der betreffende Schritt in den Betriebsablauf einer begünstigten Wirtschaftstätigkeit integriert ist.
Entscheidungsgründe
Formenbau in Sandgussverfahren als begünstigte Metallbearbeitung (§51 EStG) • Der Formenbau verlorener Sandgussformen in einer Eisengießerei ist als Teil der Metallerzeugung und -bearbeitung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG anzusehen. • Energieverbrauch für die Trocknung und Aufbereitung von Formsand in einem in sich integrierten Gießereibetrieb ist begünstigt, wenn der Formenbau ein notwendiger, nicht auslagerbarer Teilherstellungsprozess des Gussverfahrens ist. • Die Zuordnung einzelner Produktionsschritte zu NACE-Klassen lässt nicht zwingend die steuerliche Entlastung entfallen, wenn der betreffende Schritt in den Betriebsablauf einer begünstigten Wirtschaftstätigkeit integriert ist. Die Klägerin betreibt eine Eisengießerei und stellt im Sandgussverfahren fortlaufend verlorene Sandgussformen und Kerne her, trocknet diese mit Erdgas, nutzt den Sand nach Aufbereitung wieder und benötigt die Formen kurzfristig in großen Mengen. Sie beantragte Erstattung von Energiesteuer für im Zeitraum April bis Juni 2010 eingesetztes Erdgas nach § 51 Abs.1 Nr.1 Buchst. b EnergieStG. Das Hauptzollamt wertete den Formenbau dagegen als eigenständigen Herstellungsprozess und ordnete ihn nicht der Metallbearbeitung zu, sodass die Erstattung gekürzt wurde. Die Klägerin legte Einspruch ein und focht die teilweise Ablehnung durch Klage an, weil Formenbau und Sandaufbereitung ihrer Ansicht nach untrennbare Bestandteile des Gießprozesses seien und damit unter die begünstigte Metallerzeugung und -bearbeitung fielen. Der Beklagte berief sich auf NACE-Zuordnungen und die Verwaltungspraxis, wonach Formenbau gesondert zu betrachten sei. Das Finanzgericht hat über die Klage entschieden. • Die Klage ist begründet; der Steuerbescheid war insoweit rechtswidrig und die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung weiterer Energiesteuer. • § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG begünstigt Metallerzeugung und -bearbeitung; Eisengießereien sind in der WZ 2003 Klasse 27.51 erfasst und damit vom Gesetzgeber als begünstigte Branche vorgesehen. • Im Sandgussverfahren ist der Formenbau untrennbar in den Gießprozess integriert: verlorene Formen und Kerne sind notwendige Teilherstellungsprozesse, die das fertige Gussstück bestimmen und sich nicht sinnvoll auslagern lassen. • Die Herstellung der Formen ist kein selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich im Streitfall; eine getrennte Wertschöpfungs- oder Umsatzermittlung für Formenbau ist nicht möglich und würde die wirtschaftliche Einheit der Gießerei verkennen. • Statistische Zuordnungen zu NACE-Klassen für isolierten Formenbau ändern nichts daran, dass der in der Klägerin integrierte Formenbau als Vorprodukt und damit als Teil des begünstigten Verfahrens anzusehen ist. • Unionsrechtliche Erwägungen aus der Richtlinie 2003/96 rechtfertigen nicht die Auslegung des nationalen Gesetzes dahingehend, den Formenbau beim Sandgussverfahren auszuschließen; der Gesetzgeber hat bewusst die Metallbearbeitung in §51 Abs.1 Nr.1 Buchst. b begünstigt. • Rechtsprechung zu anderen, andersgelagerten Vorschriften ist nicht einschlägig; die Auslegung orientiert sich an der wirtschaftlichen Realität des integrierten Gießprozesses. Die Klage war erfolgreich: Das Finanzgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin weitere 3.380,91 EUR Energiesteuer zu erstatten, weil der Formenbau verlorener Sandgussformen und die Sandaufbereitung in der vorliegenden integrierten Eisengießerei als begünstigter Teil der Metallerzeugung und -bearbeitung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG anzusehen sind. Die Trocknung mit Erdgas für diese in den Gießprozess integrierten Arbeitsschritte unterfällt damit der steuerlichen Entlastung. Eine getrennte Zuordnung des Formenbaus zu einer anderen NACE-Klasse führt nicht zur Entziehung der Vergünstigung, wenn der Formenbau betriebsbedingt untrennbar und nicht auslagerbar Teil der Gießerei ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.