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Beschluss

8 K 3330/10 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2011:1114.8K3330.10E.00
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Tenor

A … wird zum Verfahren beigeladen.

Entscheidungsgründe
A … wird zum Verfahren beigeladen. GRÜNDE: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen (im Folgenden: Schuldner). Der Schuldner hatte in X-Stadt die Gaststätte „ Name R “ sowie ‑ auf einem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück ‑ das Hotel-Restaurant „ Name S “ betrieben. Auf dem Grundstück „ Name S “ war im Jahr 1988 zugunsten des Schuldners ein Erbbaurecht eingetragen worden. Sowohl das Grundstück „ Name R “ als auch das Erbbaurecht an dem Grundstück „Name S“ waren zugunsten der Y-Bank dinglich belastet. Zum 1.7.2000 bzw. 20.12.2001 verpachtete der Schuldner die Betriebe „ Name R “ und „ Name S “ an seinen Sohn bzw. seine Tochter. Am 20.3.2003 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Juni 2003 wurden der Grundbesitz Name R und das Erbbaurecht Name S aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben mit der Folge, dass der Schuldner hierüber wieder verfügen konnte. Hintergrund dieser Freigabe war eine unter Einbeziehung der Y-Bank getroffene Vereinbarung, wonach der Insolvenzmasse aus dem Erlös eines vom Schuldner zu tätigenden Verkaufs der Objekte vorweg ein Betrag in Höhe von 4 % des Bruttokaufpreises zufließen sollte. Mangels Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 (Streitjahr) schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Hierbei berücksichtigte es einen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks „ Name R “ in Höhe von 300.000 €. Unter dem 10.3.2005 übersandte es den Bevollmächtigten des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter des Schuldners ein mit „Bescheid für 2003 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“ bezeichnetes Schreiben, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und die äußere Form eines Einkommensteuerbescheides hatte . Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Im Verlauf der Bearbeitung dieses Einspruchs erging unter dem 24.8.2009 ein Einkommensteuerbescheid, der lediglich für die Ehefrau des Schuldners geänderte Besteuerungsgrundlagen auswies. In einem Begleitschreiben erläuterte das Finanzamt, dass unter dem 10.3.2005 lediglich Berechnungsgrundlagen zugestellt worden seien, weshalb es sich bei dem Bescheid vom 24.8.2009 um den Erstbescheid zur Einkommensteuer 2003 handele . Mit Einspruchsentscheidung vom 20.8.2010 wies das Finanzamt den vom Kläger aufrecht erhaltenen Einspruch als unbegründet zurück. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass die Masse nur die Einkommensteuer auf solche Einnahmen schulde, die ihr auch zugeflossen seien. Der Veräußerungserlös sei jedoch überwiegend der Grundpfandrechtsgläubigerin zugeflossen, weshalb die Masse nur die Einkommensteuer auf die der ihr zugeflossenen Massenkostenbeiträge i.H.v. 4% abzüglich der anteiligen Buchwerte schulde. Ausweislich der im Klageverfahren eingereichten Gewinnermittlung habe der Schuldner nur einen Gewinn von 5.623,69 € erzielt. Entsprechend sei der dem Kläger bekanntgegebene Einkommensteuerbescheid zu ändern. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, dass es sich bei der auf die Veräußerung des Grundstücks entfallende anteilige Einkommensteuerschuld nicht um eine Insolvenzforderung handele, da die Veräußerung des Grundstücks im Jahr 2003 erfolgt sei und auf einer Handlung des Insolvenzverwalters beruhe. Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten könne nur durch eine Freigabe des Gegenstandes vermieden werden, die im Streitfall im insolvenzrechtlichen Sinne indessen nicht erfolgt sei. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konkursordnung die Auffassung vertreten worden sei, dass die Einkommensteuer nur insoweit eine Masseverbindlichkeit darstelle, wie der Masse tatsächlich Mittel zugeflossen seien, könne dem jedenfalls für solche Verfahren, auf die die Insolvenzordnung Anwendung finde, nicht gefolgt werden. Vorsorglich beantragt das Finanzamt, den Schuldner gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) zum Verfahren beizuladen. Für eine auf diese Vorschrift gestützte Beiladung reiche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schon das Bestehen der (nicht fernliegenden) Möglichkeit aus, dass ein Steuerbescheid wegen irriger Beurteilung eines Sachverhaltes zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus bei dem Dritten steuerliche Folgerungen zu ziehen sind. Hierbei sei grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die gegenüber dem Dritten erlassenen Bescheide geändert werden können. Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass derartiger „Folgeänderungsbescheide" gegenüber dem Dritten vorliegen, sei grundsätzlich im „Folgeänderungsverfahren" durch die dort zuständigen Finanzbehörden und Gerichte zu entscheiden und nicht in das Beiladungsverfahren vorzuverlagern. Der Kläger hat erklärt, er erhebe gegen den Antrag, den Schuldner beizuladen, keine Einwendungen. II. A war nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zum Verfahren beizuladen. Über einen entsprechenden Antrag des Finanzamtes hinaus erfordert eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO lediglich, dass ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes aufzuheben oder zu ändern ist und dass sich hieraus steuerrechtliche Folgerungen für einen Dritten ergeben können (Gräber/Levedag, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 60 Tz. 6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Sollte der Senat nämlich der Klage mit der Begründung stattgeben, dass es sich bei der Einkommensteuerforderung des Finanzamtes ganz oder teilweise nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt, so wäre der vom Finanzamt behauptete Steueranspruch nicht gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, sondern unmittelbar gegenüber den Schuldner geltend zu machen. Der Schuldner ist im Verhältnis zum Kläger auch „Dritter“ im Sinne des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist, wer im ursprünglichen Bescheid nicht als Steuerschuldner (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) angegeben war. Insoweit wird zwar die Ansicht vertreten, dass der Insolvenzschuldner begrifflich auch hinsichtlich der Masseansprüche, die durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen sind, Steuerschuldner bleibe (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.8.2002, 14 K 20/00); maßgeblich muss in einem derartigen Fall jedoch sein, dass eine wirksame Bekanntgabe nur an den Insolvenzverwalter erfolgen kann und etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu richten wären (Niedersächsisches FG, a.a.O.). Richtet sich Steueranspruch jedoch gegen das insolvenzfreie Vermögen, so wäre der Steuerbescheid an den Beigeladenen zu richten, was – worauf das Finanzamt zutreffend hinweist – voraussetzt, dass die Beiladung vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2010, III B 149/09, BFH/NV 2011, 404). Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Beiladung in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergeht (§ 143 Abs. 1 FGO) und die Kosten dieses Nebenverfahrens mit denen des Hauptverfahrens eine Einheit bilden (BFH-Beschluss vom 17.10.2006, VIII B 90/06, BFH/NV 2007, 199).