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Urteil

7 K 2466/11 AO

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2012:0209.7K2466.11AO.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.911,04 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit 15.8.2008 sowie 507,50 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basis¬zins seit 23.4.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B (Insolvenzschuldner). Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde am 15. 8. 2008 durch das AG Z-Stadt, Az. 42 IN 13/08, das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von 6.911,04 EUR, die an das Finanzamt, den Beklagten, auf Steuerschulden des Insolvenzschuldners gezahlt wurden. 3 Der Beklagte hatte gegen den Insolvenzschuldner seit 2006 erfolglose Vollstreckungsversuche aufgrund von Steuerrückständen unternommen. Am 27. 9. 2006 hatte der Schuldner ein Vermögensverzeichnis beim AG Y-Stadt vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 4 Aufgrund Vollstreckungsauftrags vom 13. 6. 2007 über 6.679 EUR fertigte der Vollziehungsbeamte am 14. 6. 2007 eine Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch. 5 Am 4. 7. 2007 stellte der Beklagte aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von 10.007 EUR Insolvenzantrag gegen den Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit. Zur Begründung wurde angegeben: 6 "Der Vollstreckungsschuldner kommt seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Selbst die nur treuhänderisch für den Fiskus vereinnahmten Lohn- und Umsatzsteuern werden nicht an das Finanzamt abgeführt. Der Schuldner führt Baggerarbeiten und Reparaturen für wechselnde Auftraggeber bei Rechnungsbarabwicklungen durch. Beitreibungsversuche in das bewegliche Vermögen blieben ausweislich der in Kopie beigefügten Niederschrift des Vollziehungsbeamten am 14. 6. 2007 ohne Erfolg. Unbewegliches Vermögen ist nach unseren Kenntnissen nicht vorhanden. Der Einzug vorhandener Kundenforderungen zur Volltilgung der Steuerverbindlichkeiten verspricht keinen Erfolg. Der Schuldner ist zahlungsunfähig und überschuldet." 7 Am 4. 9. 2007 ging ein Betrag von 6.911,04 EUR vom Konto der Ehefrau des Schuldners bei der Sparkasse X-Stadt bei dem Beklagten ein. Daraufhin erklärte der Beklagte den Insolvenzantrag am 10. 9. 2007 für erledigt, da die dem Antrag zugrunde liegenden Steuerschulden ausgeglichen seien. 8 Am 3. 3. 2008 stellte der Beklagte aufgrund rückständiger Steuern von 19.879,94 EUR erneut einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Am 2. 4. 2008 wurde der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt; am 15. 8. 2008 wurde das Verfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. 9 Am 27. 5. 2009 zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. 10 Am 28. 5. 2009 machte der Kläger gegenüber dem Finanzamt die Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bezüglich des Betrages von 6.911,04 EUR geltend und forderte den Beklagten zur Rückzahlung auf. Der Beklagte erwiderte hierauf, die Zahlung sei durch die Ehefrau, die Kontoinhaberin, geleistet worden. Auf dem Konto habe sich nur ein Guthaben von 1.066,63 EUR befunden, so dass der Restbetrag aus einer geduldeten Kontoüberziehung der Ehefrau stammen müsse. 11 Mit Schreiben vom 8. 4. 2010 forderte der Kläger den Beklagten erneut auf, an ihn den Betrag von 6.911,04 EUR zuz. 5 % Zinsen seit 15. 8. 2008 bis zum 22. 4. 2010 zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, die Zahlung des Betrages von 6.911,04 EUR an den Beklagten, die am 4. 9. 2007 zur Abwendung des vom Finanzamt gestellte Insolvenzantrags vom 4. 7. 2007 (42 IN 22/07) geleistet worden sei, stelle eine anfechtbare Rechtshandlung nach § 143 Abs. 1 InsO iVm § 133 Abs. 1 InsO dar. Zwar sei die Zahlung von einem Konto geleistet worden, welches formal auf die Ehefrau des Schuldners laufe; dieses Konto fungiere aber seit Jahren als Zahlstelle des Schuldners, der wegen finanzieller Schwierigkeiten seit 2006 kein Konto mehr auf eigenen Namen führe. Der an das Finanzamt überwiesene Betrag sei zuvor bei Kunden des Schuldners bar eingezogen worden. Der Schuldner habe das Geld dann auf das Konto eingezahlt, um von dort eine Überweisung an den Beklagten vorzunehmen. Von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und der diesbezüglichen Kenntnis des anderen Teils sei bei einer sog. inkongruenten Deckung auszugehen; Zahlungen zur Abwendung der Insolvenz seien stets inkongruent (BGH IX ZR 182/01). Ein Mangel an weiteren Gläubigern stehe der Anfechtung nicht entgegen (BGH IX ZR 159/06). Zwar habe der Schuldner die Einzahlungsquittung bei der Bank nicht vorlegen können. Ihm habe aber nach seinen Angaben ein Auftraggeber noch Geld geschuldet. Dieses sei ihm bar übergeben worden. An der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestünden keine Zweifel. Von den zur Tabelle festgestellten Forderungen von rund 91.000 EUR sei der überwiegende Teil bereits seit Jahren fällig und tituliert. 12 Am 8. 2. 2011 hat der Kläger Klage vor dem Landgericht Z-Stadterhoben (Az. 2 O 54/11). Die Klage ist durch Beschluss vom 27. 5. 2011 an das FG Düsseldorf verwiesen worden, da das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt hat. 13 Der Kläger trägt vor: 14 Der Schuldner sei bereits geraume Zeit nicht mehr kreditwürdig gewesen und habe daher kein eigenes Bankkonto mehr. Bankgeschäfte seien ausschließlich über ein auf den Namen seiner Ehefrau lautendes Konto ausgeführt worden. Der Schuldner habe Werklohnansprüche gegen einen Auftraggeber wegen eines Bauvorhabens gehabt. Um seine Schulden bei dem Beklagten zu bezahlen und den Insolvenzantrag abzuwenden, habe er sich diesen Werklohn bar bezahlen lassen. Der Barbetrag sei auf das Konto der Ehefrau eingezahlt und von dort die Überweisung an den Beklagten getätigt worden. Der Beklagte sei in seinem Insolvenzantrag vom 29. 6. 2007 selbst von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgegangen. Aus der Insolvenztabelle gehe zudem hervor, dass rund 111.757 EUR Forderungen angemeldet worden seien, wovon rund 91.000 EUR festgestellt wurden. Der überwiegende Teil sei seit langem fällig und tituliert. 20 % der angemeldeten Forderungen beruhten auf Vollstreckungstiteln aus den 90er Jahren. Die Anfechtung sei begründet. Der Schuldner habe eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vorgenommen und zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Die Zahlung habe der Abwendung der Insolvenz gedient. Sowohl der Schuldner als auch der Beklagte hätten die wenigstens drohende, tatsächlich bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit gekannt. Die Anfechtung werde nicht auf § 131, sondern auf § 133 Abs. 1 InsO gestützt. Insoweit greife die Vermutungswirkung des Satzes 2. Die Erledigungserklärung des Beklagten im Insolvenzantragsverfahrens habe dazu geführt, dass das Insolvenzgericht sich nicht mehr mit dem Insolvenzantrag habe befassen dürfen. 15 Insolvenzanfechtungsansprüche seien ab dem Tag der Insolvenzeröffnung zu verzinsen. Zudem befinde sich der Beklagte seit dem Verstreichenlassen der mit Schreiben vom 28. 5. 2009 gesetzten Frist in Verzug. Er habe daher die entstandenen Rechtsverfolgungskosten unter dem Gesichtspunkt des verzugsbedingten Schadensersatzes zu zahlen; diese berechneten sich in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. der gesetzlichen Auslagenpauschale. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 6.911,04 EUR zuz. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15. 8. 2008 sowie als verzugsbedingten Schadensersatz 507,50 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23. 4. 2010 zu zahlen. 18 Der Beklagte beantragt 19 Klageabweisung. 20 Der Beklagte trägt vor: 21 Das Vorbringen des Klägers werde bestritten. Soweit der Kläger sich auf § 131 InsO berufe, sei die 3-Monats-Frist abgelaufen. Nachweise über die Einzahlung auf das Konto der Ehefrau seien nicht vorgelegt worden. Aus dem nur teilweise vorliegenden Kontoauszug des Kontos 1 Bank X-Stadt, das der Ehefrau des Schuldners gehöre, gehe nur hervor, dass vom 3. 8. – 4. 9. 2007 bei einem Habensaldo von 1.066,63 EUR eine Überweisung am 4. 9. 2007 von 6.911,04 EUR an das Finanzamt erfolgt sei (Bl. 70 GA). Damit stamme die Zahlung zum Teil aus einer geduldeten Kontoüberziehung durch die Ehefrau und nicht aus dem Schuldnervermögen. Die Einkünfte der Ehefrau des Schuldners aus § 19 EStG hätten in 2007 6.609 EUR, in 2006 2.925 EUR betragen. 22 Der Senat hat die Ehefrau des Insolvenzschuldners mit Schreiben vom 5. 1. 2012 aufgefordert, schriftlich folgende Fragen zu beantworten: 23 "1. Woher stammt der Betrag von 6.911,04 EUR, der von Ihrem Konto am 4. 9. 2007 an das Finanzamt überwiesen wurde? 24 2. Falls sich auf Ihrem Konto vor der Überweisung ein Guthabenbetrag befand, stammte dieser aus Ihren eigenen Einnahmen? Wenn ja, war Ihr Ehemann verpflichtet, Ihnen den Betrag von 6.911 EUR zurückzuzahlen? 25 3. Hat Ihr Ehemann vor der Überweisung vom 4. 9. 2007 einen Betrag in entsprechender Höhe auf Ihr Konto eingezahlt? Wenn ja, wann? 26 4. Hatte Ihr Ehemann die Befugnis, Geld von Ihrem Konto abzuheben oder zu überweisen? 27 5. Hat Ihr Ehemann Ihr Konto laufend für Einzahlungen genutzt?" 28 Auf das Antwortschreiben der Frau B vom 12. 1. 2012 wird Bezug genommen. 29 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Insolvenzschuldners Herrn B als Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 1. 2. 2012 verwiesen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 31 Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 FGO für einen Anfechtungsprozess des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt eröffnet ist, war vorliegend nicht zu entscheiden. Das erkennende Gericht ist an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Z-Stadt gebunden. 32 Die Klage ist begründet. 33 1. 34 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.911,04 EUR nach § 143 Abs. 1 S. 1 iVm §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. 35 Nach § 129 Abs. 1 InsO können Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, vom Verwalter nach Maßgabe der §§ 130 ff. angefochten werden. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz kannte; diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. 36 Rechtshandlung ist vorliegend die Zahlung des Betrages von 6.911,04 EUR per Überweisung an das Finanzamt. 37 Diese führte zu einer Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger. 38 Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt oder erschwert (BGH vom 24. Mai 2007 IX ZR 105/05 NZI 2007,452). 39 Im Streitfall hat der Schuldner den Betrag von 6.911,04 EUR zunächst auf das Konto seiner Ehefrau eingezahlt, um von dort aus bargeldlos eine Überweisung an das Finanzamt zu tätigen und die diesem gegenüber bestehende Verbindlichkeit zu tilgen. Der gezahlte Betrag stammte aus dem Schuldnervermögen. Nach der Aussage des Zeugen B hat er das Geld über mehrere Monate angespart. Er hat mangels eigenen Kontos das Entgelt für seine Arbeiten von den Auftraggebern bar entgegen genommen, zu Hause aufbewahrt und schließlich auf das Konto seiner Ehefrau eingezahlt, um seine Steuerschulden begleichen zu können. Anschließend wurde der Betrag am 4. 9. 2007 vom Konto der Ehefrau an das Finanzamt überwiesen. Dieses Vorgehen hat auch die Ehefrau in ihrem Schreiben an das Gericht bestätigt. Damit hat der Kläger während des laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens den seinem Vermögen zuzurechnenden Betrag dem Finanzamt zugewendet und hierdurch andere Gläubiger benachteiligt, deren Forderungen er nicht erfüllt hat. 40 Unerheblich für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung ist, dass sich aus der Umsatzanzeige für das Konto der Ehefrau im Zeitraum vom 3. 8. – 4. 9. 2007 bei einer Abbuchung von 6.911,04 EUR ein Habensaldo von 1.066,63 EUR ergibt, so dass entweder nach Überweisung an das Finanzamt ein Sollsaldo eingetreten sein muss oder aber – vor Bareinzahlung des Betrages von 6.911,04 EUR - ein Sollsaldo im Kontokorrentverhältnis zwischen der Bank und der Ehefrau des Schuldners bestanden haben muss. Nach der Rechtsprechung des BGH sind solche Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH vom 16. November 2007 IX ZR 194/04 ZInsO 2008,106 m.w.N.). Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist das Geld vorliegend aus dem Vermögen des Schuldners B abgeflossen und stand danach anderen Gläubigern nicht mehr zur Verfügung. Der Schuldner nutzte, wie er bekundet hat, das Konto der Ehefrau nicht wie ein eigenes zur Abwicklung seiner laufenden Geschäfte; diese wickelte er üblicherweise in bar ab. Lediglich der separierte Betrag von 6.911,04 EUR, der nicht anders als bargeldlos an das Finanzamt geleistet werden konnte, wurde in Absprache mit der Ehefrau zweckgebunden auf deren Konto eingezahlt, um ihn sogleich wieder an das Finanzamt weiterzuleiten. Mit der Einzahlung auf das Konto der Ehefrau war von daher weder eine Zuwendung an diese noch an die kontoführende Bank bezweckt; vielmehr war die Ehefrau angewiesen, den Betrag in eingezahlter Höhe dem Finanzamt zu überweisen. Insoweit hat der Kläger bekundet, dass er, sofern Überweisungen seiner Frau vom Konto zu tätigen waren, den entsprechenden Vordruck selbst ausfüllte und die Ehefrau diesen nur unterzeichnete. So ist er auch bezüglich des Betrages für das Finanzamt verfahren. 41 Die Gläubigerbenachteiligung erfolgte auch zumindest bedingt vorsätzlich. 42 Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit noch einzelne Gläubiger befriedigt, rechnet zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen Gläubiger. Er nimmt diese jedenfalls dann billigend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhalten will (vgl. BGH vom 17. Juli 2003 IX ZR 272/02 NZI 2003,597); nichts anderes kann gelten, wenn er auf diese Weise die Rücknahme oder Erledigung des Insolvenzantrages erreichen will, wie es vorliegend der Fall war. 43 Der Schuldner hat hier gewusst und billigend in Kauf genommen, dass nur die Forderung des Finanzamts befriedigt wurde und andere Gläubiger nichts erhielten. Ob tatsächlich andere Gläubiger vorhanden waren, spielt dabei keine Rolle. 44 Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Während die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind, obliegt dem Anfechtungsgegner dann, wenn der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben ist, der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (BGH vom 24. Mai 2007 IX ZR 97/06 ZInsO 2007,819). Sind dem Anfechtungsgegner Anzeichen für die schlechte Finanzlage des Schuldners aus vorangegangenen Vollstreckungsversuchen bekannt und lassen diese den Schluss auf eine Zahlungseinstellung zu, dann spricht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO. Hieraus folgt zugleich die Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (OLG Köln vom 12. November 2003 2 U 77/03; juris). 45 Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können, weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Es genügt aber, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH vom 1. Juli 2010 aaO.). Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach bewusst, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, begründet dies ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH vom 24. Mai 2007 IX ZR 97/06, ZInsO 2007,819). Zudem bildet die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen nicht nur für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, sondern auch für eine Kenntnis des Gläubigers hiervon (BGH vom 18. Dezember 2003 IX ZR 199/02 NZI 2004,201; Andres/Leithaus Komm. zur InsO § 133 Tz. 4; Hess Großkomm. Zur InsO § 133 Tz. 45). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während der Krise im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGH aaO. m.w.N.). Auch der Gläubiger, der den Insolvenzantrag gestellt hat, hat in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse, Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzunehmen. Denn derartige Zahlungen führen typischerweise dazu, dass in einem später doch noch eröffneten Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit eine verringerte Masse zur Verfügung steht. Es kommt deshalb, wie der BGH (aaO.) ausführt, nicht darauf an, welche Absicht der Gläubiger im Einzelfall mit der Insolvenzantragstellung verbindet. Alle dadurch bewirkten Leistungen sind inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die, wie die Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung, dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. 46 Nach diesen Grundsätzen war vorliegend die Kenntnis des Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu vermuten; diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Der Beklagte hat selbst im Juli 2007 nach mehrfachen erfolglosen Vollstreckungsversuchen und nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner Insolvenzantrag gestellt. In der Begründung hierzu hat er u.a. angegeben, der Schuldner sei zahlungsunfähig und überschuldet. Nach Zahlung durch den Schuldner hat der Beklagte seinen Insolvenzantrag für erledigt erklärt. 47 Da die Rechtshandlung auch innerhalb des gesetzlichen Zeitraums von zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung erfolgte, sind die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt, so dass der Beklagte den erlangten Betrag nach § 143 Abs. 1 InsO an den Kläger zur Masse zurückzugewähren hat. 48 2. 49 Der Kläger hat hinsichtlich des Rückgewährbetrages einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. 8. 2008, dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden (BGH vom 1. Februar 2007 IX ZR 96/04 ZInsO 2007,261). 50 3. 51 Der Anspruch auf den Betrag von 507,50 EUR zzgl. Zinsen seit dem 23. 4. 2010 52 ergibt sich aus §§ 286, 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Durch die Zahlungsaufforderungen des Klägers, zuletzt bis zum 22. 4. 2010, den streitigen Betrag zurückzuzahlen, der der Beklagte nicht nachgekommen ist, befindet sich der Beklagte seit dem 23. 4. 2010 in Verzug i.S. von § 286 BGB, so dass er nach § 280 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen kann. Dieser umfasst den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der anwaltlichen Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen. 53 Nach § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.