Beschluss
4 V 4407/11 A(Z)
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2012:0424.4V4407.11A.Z.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 I. 3 Auf Anordnung des Antragsgegners prüfte dessen Prüfungsdienst bei der Antragstellerin in einer Außenprüfung für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2010 Einfuhrabgaben für Nichtgemeinschaftswaren. Das Ergebnis der Prüfung wurde im Prüfungsbericht vom 25.03.2011, …, zusammengefasst. Dabei stellten die Prüfungsbeamten u.a. unter Tz. 3.11.1 folgendes fest: 4 Die Antragstellerin bezog während des Prüfungszeitraums Stäbe aus Hartmetall von einer ihrem Konzern angehörigen Firma, …, mit Ursprung in der VR China. Sie ließ diese Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen und meldete sie dabei unter der Unterposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an. Die Zollstellen fertigten die Waren antragsgemäß ab. 5 Die so eingeführten Hartmetallstäbe bestanden jeweils aus einer Mischung von Wolframcarbid mit einem Anteil von Kobalt als Bindemittel. Sie wurden gesintert und anschließend feingeschliffen. Die Stäbe hatten unterschiedliche Längen, meist zwischen 100 und 300 mm, und unterschiedliche Durchmesser zwischen 2 und 40 mm. Sie verfügten über einen gleich bleibenden runden Querschnitt mit flachen Stabenden und besaßen in einigen Fällen einen mittig angebrachten Kühlkanal. 6 Üblicherweise wurden die Hartmetallstäbe nach ihrer Einfuhr in weiteren Bearbeitungsprozessen zu Werkzeugen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen durch Werkzeugmaschinen weiterverarbeitet und dazu von der Klägerin an verschiedene Werkzeughersteller in der Gemeinschaft verkauft. 7 Die Prüfungsbeamten waren der Auffassung, die Hartmetallstäbe seien in die Unterposition 8113 00 90 KN einzureihen. In die Position 8209 gehörten ausschließlich Waren, die als Formstücke für Werkzeuge einsetzbar seien. 8 Der Antragsgegner schloss sich den Feststellungen der Prüfungsbeamten an und erhob mit Bescheid vom 17.01.2011 für Einfuhren des Zeitraums vom 28.03.2008 bis zum 22.12.2008 insgesamt 19.495,73 € Zoll nach und erstattete hinsichtlich anderer Einfuhren 166,28 € Zoll. 9 Zur Nacherhebung enthielt der Bescheid neben der in der Anlage 1 enthaltenen Liste der geänderten Einfuhrabgabenbescheide eine Begründung, nach der Waren aus Cermets von der Position 8113 erfasst seien. Da die Hartmetallstäbe nach dem Sintern feingeschliffen worden seien, gehörten sie in die Unterposition 8113 00 90 KN. 10 Der Position 8209 sei nur Waren zuzuweisen, die als Formstücke für Werkzeuge einsetzbar seien und als das arbeitende Teil von Werkzeugen dienten, auf die sie aufgeschweißt, aufgelötet oder in die sie eingespannt würden. Die Hartmetallstäbe verfügten jedoch über einen gleichbleibenden runden Querschnitt mit flachen Stabenden. In einigen Fällen hätten sie zudem einen mittig angebrachten Kühlkanal aufgewiesen. 11 Am 25.05.2011 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin den Prüfungsbericht vom 25.03.2011. 12 Mit Bescheid vom 26.05.2011 erhob der Antragsgegner unter Berücksichtigung der übrigen Korrekturen aufgrund der o.a. Außenprüfung noch weiteren Zoll von 119.946,45 € nach. Von diesem Betrag entfielen 119.837,21 € Zoll auf Einfuhren von Hartmetallstäben, die unter der Unterposition 8209 00 80 KN angemeldet und vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in seinem Prüfungsbericht. 13 Die Antragstellerin legte gegen beide Bescheide fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, der Antragsgegner habe ihr die Besteuerungsgrundlagen nicht mitgeteilt, insbesondere keine Akteneinsicht gewährt. 14 Die Unterposition 8113 00 90 KN stelle den letzten Auffangtatbestand des Kapitels 81 dar, während die Position 8209 die spezielleren Waren erfasse, u.a. Stäbchen für Werkzeuge. Dazu gehörten die streitbefangenen Waren. Ihre Tarifauslegung werde auch von den Zollverwaltungen der VR China und der USA vertreten. 15 Bei den von ihr eingeführten Waren handele es sich je nach Spezifikation um Hartmetallstäbchen und -stäbe mit Durchmessern von 0,5 ‑ 40mm und einer Länge von 30 ‑ 330 mm. Sie bestünden je nach Spezifikation aus Wolframcarbid (85-94%) und Kobalt (15-6%). Sie würden nach einem Pressvorgang bei ca. 1.400°C gesintert. Dabei seien Durchmessertoleranzen von höchstens 0,5 mm und nach dem Feinschliff von höchstens 0,01 mm erlaubt. Teilweise enthielten die Stäbe Kühlkanäle. Vor einem Einsatz als Werkzeuge seien die Stäbe nur noch zu schleifen, zu schärfen oder zu drehen, so dass daraus ausweislich vorgelegter Abbildungen Bohrer, Gewindeschneider und andere spanabhebende Werkzeuge entstehen könnten. 16 Die Hartmetallstäbe bestünden aus Cermets und würden ausschließlich für den Einsatz von Werkzeugen genutzt, wenn sie auch noch weiter bearbeitet werden müssten. Sie fielen daher unter die von ihr angemeldete Unterposition der KN. 17 Soweit der Antragsgegner meine, sog. Halbzeug falle nicht unter die Position 8209, sondern gehöre in die Position 8113, sei dem nicht zu folgen. Der Begriff der Halbzeuge sei nicht definiert und meine eher grob bearbeitete Meterware. Aus der Bezeichnung „ähnliche Formstücke“ in der deutschen Fassung Position 8209 und im Vergleich zur englischen und französischen Sprachfassung ergebe sich, dass mit der Bezeichnung „ähnliche Formstücke“ vorgefertigte und geformte Bauteile wie Plättchen, Stäbchen und Spitzen gemeint seien, die für den Einsatz in Werkzeugen genutzt würden. Dies sei bei den von ihr eingeführten, streitbefangenen Waren der Fall. 18 Zudem werde auf die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) der belgischen Zollbehörde vom 31.08.2011, BE D.T.273.250, verwiesen, die eine vergleichbare Ware der Unterposition 8209 00 80 KN zuweise. 19 Die von der Antragstellerin für beide Bescheide beantragte Aufhebung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügungen vom 23.08.2011 ab. 20 Über die Einsprüche gegen die angefochtenen Bescheide ist noch nicht entschieden worden. 21 Mit ihren am 19.11.2011 beim Finanzgericht eingegangen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die von ihr eingeführten Waren seien ausschließlich für den Einsatz für Werkzeug bestimmt. Dies zeigten auch Kataloge von Konkurrenten, aus denen sich ergebe, dass die Waren für die Bearbeitung verschiedenster Werkstoffe und im Formenbau geeignet seien. 22 Auch nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten habe sie die Verwaltungsvorgänge noch nicht vollständig einsehen können. 23 Die Antragstellerin beantragt, 24 die Vollziehung der Einfuhrabgabenbescheide des Antragsgegners vom 17.01. und 26.05.2011 aufzuheben. 25 Der Antragsgegner beantragt, 26 den Antrag abzulehnen, 27 da seine Einreihungsauffassung zutreffend sei. Die Besteuerungsgrundlagen habe er mit den Bescheiden und durch Übersendung des Prüfungsberichts mitgeteilt. 28 Auf Aufforderung des Gerichts hat der Antragsgegner die die Einreihung der streitbefangenen Waren betreffenden Prüferhandakten der o.a. Außenprüfung der Antragstellerin vorgelegt. Die Antragstellerin hat darin Einsicht genommen und eine Stellungnahme abgegeben. 29 II. 30 Der Antrag hat keinen Erfolg. 31 Ist wie im Streitfall die Aufhebung der Vollziehung einer zollrechtlichen Entscheidung streitig, richtet sich auch die Entscheidung des Finanzgerichts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑ FGO ‑ i. V. m. § 361 Abs. 5 der Abgabenordnung ‑ AO ‑ über die von dem Antragsteller beantragte Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Entscheidungsmaßstabs nach Art. 244 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - (s. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss v. 22.11.1994, VII B 140/94, BFHE 176, 170, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern ‑ ZfZ ‑ 1995, 110). Danach kann das Finanzgericht die Vollziehung ganz oder teilweise aufheben, wenn u. a. begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Begründete Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (s. BFH a. a. O.). 32 Hinsichtlich des Verfahrensstoffs findet wegen des summarischen Verfahrens eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und etwaige präsente Beweismittel statt, wobei es Sache der Beteiligten ist, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 155 FGO, 294 ZPO). Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind auch als Folge der summarischen Prüfung nicht erforderlich (Gräber/Koch FGO 7. Aufl. § 69 Rz. 121 f. m.w.N.). 33 Bei diesem Prüfungsmaßstab bestehen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beiden angefochtenen Steuerbescheide des Antragsgegners vom 17.01. und 26.05.2011. 34 1. In den angefochtenen Steuerbescheiden hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Besteuerungsgrundlagen (s. § 157 Abs. 2 AO) mitgeteilt, denn er hat die Waren, die Einfuhren mit ihren Zollwerten und die seiner Ansicht nach zutreffende Einreihung mitgeteilt. 35 Dass seine Darstellung der Waren nicht in jeder Einzelheit der der Antragstellerin entspricht, ist insoweit unerheblich, weil es auf diese Unterschiede nicht ankommt und der Antragsgegner die Darstellung der Warenbeschaffenheit durch die Antragstellerin nicht bestritten hat. 36 2. Ist wie hier ein der Zollschuld nicht entsprechender Zollbetrag mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, ist die buchmäßige Erfassung des Differenzbetrags nachzuholen, Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK. Dazu sind in Deutschland entsprechende Steueränderungsbescheide zu erlassen, Art. 221 Abs. 1 ZK. 37 Für die von der Antragstellerin in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren ist die Antragstellerin Schuldnerin der nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 S. 1 ZK entstandenen Zollschuld geworden. 38 3. Der dabei anzuwendende Abgabensatz ergibt sich nach Art. 20 Abs. 1 ZK aus dem Zolltarif, im Streitfall aus der KN, Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK. Diese ist vorliegend für Einfuhren der Jahre 2008 bis 2010 in der Fassung der VOen (EG) Nrn. 1214/2007 (ABl. EU Nr. L 286), 1031/2008 (ABl. EU Nr. L 291) und 948/2009 (ABl. EU Nr. L 287) anzuwenden. Diese Verordnungen enthalten keine Unterschiede hinsichtlich ihres hier maßgebenden Wortlauts. 39 Nach ständiger Rechtsprechung (s. Gerichtshof der Europäischen Union ‑ EuGH ‑ v. 22.12.2010, C-12/10, Rz. 16 mwN.) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (s. Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6). 40 Der Position 8113 sind Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott zuzuweisen. Die Position 8209 umfasst hingegen Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge , nicht gefasst, aus Cermets. 41 a) Bei den von der Klägerin eingeführten streitgegenständlichen Hartmetallstäben handelt es sich um Waren aus Cermets, denn sie bestehen aus Wolframcarbid als keramischem sowie aus Cobalt als metallischem Bestandteil und sind durch Sintern hergestellt worden (s. Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Abschnitt Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) – Erl KN (HS) – zu Pos. 8113 Rzn. 01.0, 02.0, 03.1, 04.0 und 08.0). 42 b) Zwar handelt es sich bei der Position 8113 um eine Position, die nur dann in Betracht kommt, wenn Waren aus Cermets nicht anderweit erfasst sind (s. Erl KN (HS) zu Pos. 8113 Rzn. 10.0, 12.0 und 14.1). Dies aber ist hier der Fall. Eine Einreihung der streitgegenständlichen Hartmetallstäbe in die Position 8209 ist nicht möglich. 43 Die in der Position 8209 genannten Waren aus Cermets müssen nämlich für Werkzeuge bestimmt sein, d.h. sie müssen zur Herstellung von Werkzeugen verwendet werden. Dazu können sie geschliffen oder auf andere Weise als Werkzeugbelag zugerichtet sein (s. Erl KN (HS) zu Pos. 8209 Rz. 02.0). Sie gehören mit zum arbeitenden Teil des jeweiligen Werkzeugs wie beispielsweise Drehmeißel, Fräser, Zieheisen, Bohrer (s. Erl KN (HS) Pos. 8209 Rz. 02.0) und ergänzen es. Eine Verwendung zur Herstellung als Werkzeug ist jedoch nicht gegeben, wenn aus Hartmetallstäben aus Cermet überhaupt erst Werkzeuge oder Teile von Werkzeugen hergestellt werden müssen. Dies ist der Fall, wenn sie ‑ wie von der Antragstellerin vorgetragen ‑ erst mit Gewinden, Schneidkanten und dergleichen versehen werden müssen. 44 Dass die Position 8209 nicht Rohformen von Werkzeugen umfasst, ergibt sich aus ihrem Wortlaut im Vergleich mit anderen Waren des Kapitels 82. In diesem Kapitel sind die verschiedensten Werkzeuge erfasst, ohne dass ‑ bis auf die Unterposition 8212 20 00 KN ‑ Regelungen für unfertige Werkzeuge getroffen worden sind. Für alle anderen unfertige Waren dieses Kapitels gilt folglich nur die Allgemeine Vorschrift 2. a) Satz 1. Danach gilt jede Anführung einer Ware in einer Position nur dann für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Dies ist aber bei den eingeführten Hartmetallstäben gerade nicht der Fall, weil sie nicht die Beschaffenheitsmerkmale einer fertigen Ware aufweisen. Vielmehr sind Art und Gestaltung der aus den eingeführten Hartmetallstäben zu fertigenden Werkzeuge derart vielfältig, dass besondere, für eine Einreihung als fertige Waren erforderliche Beschaffenheitsmerkmale bei den eingeführten Rundstäben, selbst wenn sie Löcher für die Kühlung enthalten sollten, noch gar nicht erkennbar sind. 45 c) Abweichndes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten vZTA der belgischen Zollverwaltung, denn diese vZTA stellt bloß eine einzelne Einreihungsentscheidung, der der Senat nicht zu folgen vermag, dar. Daraus ist eine ständige andere Einreihungspraxis in anderen Mitgliedstaaten der EU nicht zu erkennen. 46 Nach der European Bindung Tariff Information (EBTI-Datenbank) sind unter der Unterposition 8113 00 90 KN Waren eingereiht worden , die mit den streitbefangenen Einfuhren vergleichbar sind (s. vZTA DEK/1297/08-1 v. 27.08.2008). In der EBIT-Datenbank sind bis auf die von der Antragstellerin vorgelegte belgische vZTA keine vergleichbaren vZTAe enthalten. Vielmehr sind zur Unterposition 8209 00 80 KN sonst nur vZTAe ergangen, bei denen die darin genannten Waren unmittelbar auf das arbeitende Teil eines Werkzeugs aufgebracht oder montiert worden sind. 47 d) Die tariflichen Ausführungen der US-Zollverwaltung und der Zollverwaltung der VR China rechtfertigen keine andere Entscheidung. 48 Die in der EU geltende KN beruht auf dem Tarifschema (Nomenklatur) des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS-Übereinkommen, veröffentlicht im ABl. EG 1987 Nr. L 198/3), Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 13.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256/1). Daher sind die ersten sechs Ziffern eines Warencodes im HS und in der KN identisch. 49 Für die Auslegung des HS bereitet der nach Art. 6 HS-Übereinkommen zu bildende Ausschuss des HS gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b HS-Übereinkommen Erläuterungen und Avise vor, die der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Brüsseler Zollrat, WCO) unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 HS-Übereinkommen annehmen kann. Die Erl KN enthalten im Abschnitt Erläuterungen zum Harmonisierten System die so erlassenen Erläuterungen zum HS. Sie sind ein Hilfsmittel für die Auslegung der KN, aber nicht rechtsverbindlich (EuGH Beschluss v. 19.01.2005, C-206/03, Rz. 26, 28). Sie liegen der hier streitigen Einreihung in der bereits dargestellten Weise zu Grunde und haben die Einreihung des Antragsgegners bestätigt. 50 Erlassen Vertragsparteien des HS-Übereinkommens wie die USA oder die VR China darüber hinaus eigene Erläuterungen mit möglicherweise anderem Inhalt, sind diese für andere Vertragsparteien des HS-Übereinkommens wie die EU ohne Bedeutung. 51 3. Die Aufhebung der Vollziehung kann die Antragstellerin auch nicht deshalb verlangen, weil ihr durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung einer Aufhebung der Vollziehung nach Art. 244 Absatz 2 ZK bestehen nämlich nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragstellerin den angeforderten Zoll zahlen können. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.