Beschluss
15 V 2871/12 A(AO)
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2012:1012.15V2871.12A.AO.00
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Tenor
Der Duldungsbescheid vom 23.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2012 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das Verfahren beendenden Entscheidung im Klageverfahren 15 K 2870/12 AO von der Vollziehung ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Duldungsbescheid vom 23.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2012 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das Verfahren beendenden Entscheidung im Klageverfahren 15 K 2870/12 AO von der Vollziehung ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Im Hauptsacheverfahren ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides streitig. Der Sohn des Antragstellers, A , schuldet dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen betreffend die Jahre 2002 bis 2008 i.H.v. insgesamt EUR ... (Stand 06.01.2012). Vollstreckungen in sein Vermögen blieben erfolglos. Am 30.05.1996, am 16.10.2003 und am 10.12.2008 gab er eidesstattliche Versicherungen ab. Der Antrag des Antragsgegners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sohnes des Antragstellers vom 25.09.2008 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Z-Stadt vom 01.06.2010 mangels Masse abgewiesen. Bis Ende 2007 war der Sohn gewerblich tätig; Gegenstand seines Unternehmens war die Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten. Zur Abwicklung sowohl des gewerblichen als auch des privaten Geldverkehrs nutzte der Sohn das Konto Nr. 000 000 001 bei der B-Bank Z-Stadt (BLZ 000 000 01 ), das der Antragsteller eröffnet und für das er seinem Sohn Kontovollmacht erteilt hatte. Dem Konto wurden Geldbeträge gutgeschrieben, die der Sohn des Antragstellers per Überweisung oder Scheckgutschrift von seinen Gewerbe-Kunden erhalten hatte. Weiteren Gutschriften auf dem Konto liegen Bareinzahlungen des Antragstellers zugrunde. Von dem Konto wurden auch Überweisungen an Dritte für private Zwecke des Antragstellers getätigt. Darüber hinaus erfolgten regelmäßig Überweisungen auf Konten des Antragstellers bei der C-Bank Y-Stadt (Nr. 0 000 000 002 ), der D-Bank Z-Stadt (Nr. 0 000 000 003 ) und der F-Bank (Nr. 0 000 004 ). Letztere Überweisungen stimmen betragsmäßig nicht mit den auf Kundenzahlungen beruhenden Gutschriften überein. Mit Duldungsbescheid vom 23.01.2012 focht der Antragsgegner „die zwischen Ihnen [dem Antragsteller] und Ihrem Sohn A geduldete Kontoüberlassung, die zu Gutschriften in Höhe von ... € auf Ihr Konto bei der B-Bank [...] geführt hat, an [...]“ (Zitat aus dem Tenor des Bescheides). Der Antragsgegner stützte die Anfechtung auf § 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes -AnfG - und forderte vom Antragsteller die Leistung von Wertersatz i.H.v. EUR ... . Zur Begründung führte er aus, dass im Rahmen einer beim Sohn des Antragstellers durchgeführten Liquiditätsprüfung festgestellt worden sei, dass dieser seine Kunden zur Zahlung von Rechnungsbeträgen auf das Konto des Antragstellers bei der B-Bank angewiesen habe. Entsprechend hätten die Kunden Honorare des Sohnes auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Hinsichtlich dieser Gutschriften verwies der Antragsgegner auf die Anlage 2 des Duldungsbescheides. Die gutgeschriebenen Kundenzahlungen seien nicht auf dem Konto bei der B-Bank stehen gelassen, sondern auf andere Konten des Antragstellers weitergeleitet worden; auch insoweit nahm der Antragsgegner auf die Anlage 2 des Bescheides Bezug. Jede der Kundengutschriften „bzw. [...] [die] Beträge, die anschließend auf Ihre übrigen privaten Konten (s. Anlage 2) weitergeleitet wurden“ (Zitat aus der Begründung des Bescheides) stellten anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AnfG dar. Tatsächlich sind die auf Kundenzahlungen basierenden Gutschriften weder im Duldungsbescheid und seinen Anlagen noch im Liquiditätsprüfungsbericht vom 19.11.2009, auf den der Bescheid verweist, beziffert und bezeichnet. In der Anlage 2 des Bescheides sind vielmehr im Zeitraum vom 22.02.2002 bis zum 29.12.2006 erfolgte Überweisungen vom Konto des Antragstellers bei der B-Bank auf seine anderen Konten bei der C-Bank , der D-Bank und der F-Bank i.H.v. insgesamt EUR ... mit Datum und Betrag einzeln aufgelistet. Die Anlage 1 des Bescheides führt die Steuerschulden des Sohnes des Antragstellers nach Veranlagungszeitraum, Steuerart, Höhe und Fälligkeit auf. Mit Schreiben vom 02.03.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung u. a. mit der Begründung ab, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bestünden. Den – nicht weiter begründeten – Einspruch des Antragstellers wies er mit Einspruchsentscheidung vom 02.07.2012 als unbegründet zurück. Nunmehr begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheides durch das Gericht; gleichzeitig hat er unter dem Az. 15 K 2870/12 AO Klage erhoben. Er behauptet, er habe nicht in der Absicht gehandelt, Gläubiger seines Sohnes zu benachteiligen. Außerdem sei er zur Herausgabe der lediglich treuhänderisch vereinnahmten Gelder seines Sohnes verpflichtet gewesen. Darüber hinaus erhebt er Einwände gegen die Hauptforderungen: Hinsichtlich der geschuldeten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen sei Zahlungsverjährung eingetreten. Säumniszuschläge hätten wegen der Zahlungsunfähigkeit des Sohnes nicht festgesetzt werden dürfen. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Duldungsbescheides vom 23.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2012 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Unter Verweis auf die Begründung des Duldungsbescheides hält er daran fest, dass die Voraussetzungen für Anfechtungen nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt seien. Die Einwendungen des Antragstellers – insbesondere zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit seines Sohnes – seien nicht überzeugend. Zudem habe der Antragsteller das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht nachgewiesen. Auch die Einwände gegen die Hauptforderungen griffen nicht durch: Es sei weder Zahlungsverjährung eingetreten noch komme ein Erlass der Säumniszuschläge – mangels Zahlungsunfähigkeit des Sohnes – in Frage. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Antragsvorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Anfechtungs-, Erhebungs- und Liquidationsprüfungsakten Bezug genommen. II. Der Antrag ist begründet. Das Gericht kann gemäß § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- einen angefochtenen Bescheid von der Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn eine überschlägige (summarische) Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, u.a. Beschlüsse vom 03.02.2005 I B 208/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 351 und vom 05.03.2008 I B 171/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 1060). Im Streitfall kann dahinstehen, ob die durch den Antragsteller erhobenen materiell-rechtlichen Einwände durchgreifen. Denn es bestehen bereits ernstliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, da dieser das Bestimmtheitsgebot verletzt. Duldungsbescheide müssen, wie jeder Verwaltungsakt, inhaltlich hinreichend bestimmt sein ( § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO -). Das bedeutet zum Einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum Anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelfall richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den jeweiligen Bestimmungen des mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Mit dem Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO wird der Duldungspflichtige als Vollstreckungsschuldner für eine fremde Steuerschuld in Anspruch genommen. Erfolgt, wie im Streitfall, mit dem Duldungsbescheid - anstelle mit einer Klage vor den ordentlichen Gerichten - zugleich die Anfechtung einer Rechtshandlung (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO), muss der Duldungsbescheid inhaltlich auch den Anforderungen entsprechen, die an die Zulässigkeit einer entsprechenden zivilrechtlichen Anfechtungsklage (§ 13 AnfG) zu stellen wären (Finanzgericht - FG- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.1977 II 103/76 , Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 1977, 294 ; BFH-Beschluss vom 31.07.1979 VII B 11/79 , BStBl II 1979, 756; FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2006 15 K 161/05, EFG 2008, 427; FG Thüringen, Beschluss vom 08.12.2010 2 V 268/10, EFG 2011, 769). Die Klageschrift müsste die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Antrag einer zivilrechtlichen Anfechtungsklage hätte darüber hinaus bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll (§ 9 AnfG). Ein Duldungsbescheid muss mit Blick hierauf folgende Angaben enthalten, wobei die Beifügung eindeutiger Anlagen ausreichend ist: die zu befriedigende Forderung, deren Vollstreckung geduldet werden soll, nach Art und Höhe, den Anfechtungsgrund, den Gegenstand, dessen Rückgewähr begehrt wird, sowie in welchem Umfang und in welcher Weise die Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Gegenstandes bewirkt werden soll (BFH-Beschluss vom 31.07.1979, a. a. O.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 18.04.1997 8 C 43/95, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE- 104, 301 ; vgl. auch Dumke, in: Schwarz, AO/FGO, § 191 AO Rn. 73; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rn. 209f.; jeweils m. w. N.). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Duldungsbescheids im Einzelnen zu stellen sind, kann regelmäßig nicht allgemein festgestellt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH-Beschluss vom 08.02.2001 VII B 82/00, BFH/NV 2001, 1003 m. w. N.). Ob ein Duldungsbescheid den vorstehenden notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, kann bei Unklarheiten durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festgestellt werden (BVerwG-Urteil vom 18.04.1997, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 08.02.2001, a. a. O.). Die Annahme seiner Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG-Urteil vom 18.04.1997, a. a. O., m. w. N.). Diese Anforderungen an die Bestimmtheit sind im Streitfall nicht erfüllt, da der Duldungsbescheid die angefochtenen Rechtshandlungen nicht erkennen lässt. Der Duldungsbescheid muss den Anfechtungsgegenstand genau bezeichnen. Der Adressat des Duldungsbescheides muss erkennen können, welchen Gegenstand er in anfechtbarer Weise erworben hat, auf welchen Gegenstand sich seine Duldungspflicht mithin bezieht (FG Nürnberg, Urteil vom 17.10.1979 V 127-129/78, EFG 1980, 56; BFH-Beschluss vom 08.02.2001, a. a. O.). Dem Bescheid muss demzufolge entnommen werden können, welche Rechtshandlungen des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG im Einzelnen angefochten werden. Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsgesetzes ist jedes – rechtliche oder tatsächliche – Handeln oder Unterlassen des Schuldners, das „rechtliche“ Folgen hat. Es kommt darauf an, ob der Schuldner durch sein Handeln dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht -OLG-, Beschluss vom 13.09.2001 8 U 108/00, ZInsO 2001, 1102; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 1 Rn 5 ff.). Bei Einzahlungen auf einem fremden Konto handelt es sich um Rechtshandlungen des Schuldners, wenn er diese veranlasst hat und er mit der Einzahlung einen Vermögensgegenstand verliert, etwa Bargeld oder eine Forderung. Erfasst werden nicht nur die Fälle, in denen der Schuldner Bargeld einzahlt, Schecks einreicht oder eigene Überweisungen auf das Fremdkonto vornimmt, sondern auch die Fälle, in denen er seine Schuldner (Dritte) anweist, die ihm zustehenden Forderungsbeträge auf das Fremdkonto zu überweisen. Denn im Falle einer Zahlungsanweisung wird mit der Einzahlung durch den Dritten dessen Schuld gegenüber dem Anweisenden zum Erlöschen gebracht ( § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB -). Der entsprechende Gegenwert wird dem Kontoinhaber zugewendet, denn dieser erlangt mit der Gutschrift auf seinem Konto einen Zahlungsanspruch gegenüber der Bank, aufgrund dessen er in der Lage ist, über die Geldbeträge zu verfügen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Rechtshandlungen des Vollstreckungsschuldners vorliegen, trägt der Anfechtende (BFH-Beschluss vom 17.01.2000 VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; FG Münster, Urteil vom 22.01.2010 6 K 4276/06 AO, zitiert nach juris, sowie Urteile vom 15.12.2011 11 K 344/08 AO, 11 K 632/07 AO und 11 K 634/07 AO, zitiert nach juris). Im Streitfall hat der Antragsgegner im Duldungsbescheid nicht angegeben, welche von Kunden des Sohnes vorgenommenen Einzahlungen auf das Konto des Antragstellers bei der B-Bank angefochten werden. Aus dem Tenor des Bescheides geht hervor, dass Gegenstand der Anfechtung Gutschriften i.H.v. EUR ... seien. Hinsichtlich der einzelnen Gutschriften verweist der Antragsgegner auf die Anlage 2 des Bescheides. In der Anlage 2 sind zwar Transaktionen i.H.v. insgesamt EUR ... mit Datum und Betrag einzeln aufgelistet. Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich nicht um gutgeschriebene Einzahlungen von Kunden des Sohnes, sondern um Überweisungen vom Konto bei der B-Bank auf andere Konten des Antragstellers bei der C-Bank , der D-Bank und der F-Bank . Diese Überweisungen gestatten auch keine Rückschlüsse auf Einzahlungen von Kunden des Sohnes. Denn zum Einen stimmen die überwiesenen Beträge ihrer Höhe nach nicht mit Kunden-Gutschriften auf dem B-Bank -Konto überein. Zum Anderen bestehen die Gutschriften auf dem B-Bank -Konto nicht ausschließlich aus von Kunden des Sohnes vorgenommenen Einzahlungen. Vielmehr liegen einem Teil der Gutschriften Bareinzahlungen des Antragstellers zugrunde. Auch in der weiteren Begründung des Duldungsbescheides werden die angefochtenen Einzahlungen von Kunden des Sohnes weder – einzeln oder insgesamt – beziffert noch genau bezeichnet. Ebenso wenig enthält der Liquiditätsprüfungsbericht vom 19.11.2009, auf den im Duldungsbescheid Bezug genommen wird, eine Aufstellung angefochtener Kunden-Gutschriften. Die Unklarheiten bezüglich des Anfechtungsgegenstandes lassen sich nicht im Wege der Auslegung des Bescheides und seiner Anlagen unter Heranziehung der dem Antragsteller bekannten oder für ihn ohne Weiteres erkennbaren Umstände beseitigen. Der Antragsgegner überlässt es dem Antragsteller als Empfänger des Bescheides, sich den in Betracht kommenden Anfechtungsgegenstand aus den Kontoauszügen des B-Bank -Kontos "herauszusuchen". Dies genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr. Bei fehlender inhaltlicher Bestimmtheit tritt nach der Rechtsprechung des BFH die Nichtigkeitsfolge nur ausnahmsweise dann ein, wenn dem Bescheid nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird; Haftungsbescheide sind daher nur bei Unbestimmtheit des Haftungsschuldners und des Haftungsbetrages nichtig, bei mangelnder Aufgliederung der Haftungssumme hingegen nur rechtswidrig und aufhebbar (Urteil vom 22.11.1988 VII R 173/85, BStBl II 1989, 220 m. w. N.). Nichts Anderes gilt für Duldungsbescheide (BVerwG-Urteil vom 18.04.1997, a. a. O., m. w. N.). Da der angefochtene Bescheid den Antragsteller als Duldungsverpflichteten sowie dessen Pflicht zur Zahlung von Wertersatz i.H.v. EUR ... bezeichnet, genügt er den Mindestanforderungen an die Wirksamkeit eines Duldungsbescheides. Die fehlende Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes begründet aber die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.