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Beschluss

5 V 2001/12 A (U)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2012:1102.5V2001.12A.U.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Antragstellerin (GmbH) wurde für die Streitjahre 2009 und 2010 zunächst umsatzsteuerlich als unselbständige Organgesellschaft der A-GbR (Organträger) angesehen aufgrund der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH -, wie sie u.a. in dessen Urteil vom 20.01.1999 XI R 69/97 (BFH/NV 1999, 1136) Ausdruck gefunden hat. Die für die Annahme einer Organschaft notwendige finanzielle Eingliederung wurde übereinstimmend zwischen den Beteiligten angenommen, weil der Gesellschafter/Geschäftsführer B sowohl zu 56,56 % an der A-GbR als auch zu 56,56 % an der Antragstellerin beteiligt war. Durch Beschluss des AG D-Stadt 145 IN 1014/10 vom 1.2.2011 wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 23.2.2011 reichte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan ein, der durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.3.2011 bestätigt wurde. Umsatzsteuerforderungen des Antragsgegners, des Finanzamts - FA -, gegen die Antragstellerin betreffend die Streitjahre waren in dem Insolvenzplan nicht aufgeführt. Durch weiteren Beschluss des AG D-Stadt vom 30.3.2011 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Infolge der geänderten Rechtsprechung des BFH durch dessen Urteil vom 01.12.2010 XI R 43/08 (BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600), wonach es für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht ausreiche, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt sei, gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon aus, dass die Antragstellerin in den Streitjahren 2009 und 2010 nicht unselbständige Organgesellschaft der A-GbR gewesen sei, sondern umsatzsteuerlich als eigenständiges Unternehmen zu behandeln sei. Auf diese Rechtslage wies der Steuerberater der Antragstellerin den Antragsgegner, das FA erstmalig durch Schreiben vom 15.4.2011 hin. In der Folgezeit reichte die Antragstellerin unter Berücksichtigung der geänderten BFH-Rechtsprechung am 5.11.2011 und am 9.11.2011 erstmalig Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 ein. Die Festsetzung erfolgte für das Jahr 2009 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch Umsatzsteuerbescheid vom 25.10.2011. Für 2010 übersandte das FA der Antragstellerin am 29.11.2011 eine erklärungsgemäße Abrechnungsmitteilung. Gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2009 hat die Antragstellerin am 26.10.2011 fristgemäß Einspruch eingelegt. Bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung 2010 ist das Einspruchsschreiben der Antragstellerin am 13.12.2011 beim FA eingegangen. Das FA hat durch Bescheide vom 27.4.2012 80% der aufgrund der Umsatzsteuerfestsetzungen 2009 und 2010 festgestellten Nachzahlungsbeträge unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt und im übrigen eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 in voller Höhe ohne Sicherheitsleistung. Sie ist der Auffassung, die Bescheide seien rechtswidrig, wenn nicht gar unwirksam, da das FA durch die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans mit ihren Umsatzsteuerforderungen gegen die Antragstellerin präkludiert sei. Es handele sich bei den Forderungen um Insolvenzforderungen, welche das FA im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens hätte geltend machen müssen. Die Umsatzsteuerforderungen seien aufgrund des Insolvenzplans als erlassen anzusehen. Wegen der weiteren Begründung des Antrags wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 24.5.2012, vom 26.6.2012 und vom 14.9.2012 jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 25.10.2011 und die Abrechnung für die Umsatzsteuer 2010 vom 29.11.2011 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in voller Höhe (2009: 660.336.79 € und 2010: 714.525,45 €) ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen. hilfsweise, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen. hilfsweise, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Das FA ist der Auffassung, eine Aussetzung des erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerbescheides 2010 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Bescheid bestandskräftig sei, da der Einspruch hiergegen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erhoben worden sei. Im übrigen berührten die Einwendungen der Antragstellerin nicht die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen, die dem Grunde und der Höhe nach unstreitig seien, sondern sie wende sich gegen die Erhebung der in den Bescheiden ermittelten Umsatzsteuerrückstände. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 hat keinen Erfolg. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Ernstliche Zweifel gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind gegeben, wenn eine überschlägige Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28.11.1974 V B 52/73, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1975, 239). Dabei brauchen die Tat- und Rechtsfragen nicht abschließend geprüft zu werden (BFH-Urteil vom 04.05.1977 I R 162- 163/76, BStBl II 1977, 765), denn das summarische Verfahren ist abgekürzt und vereinfacht. Wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel statt; weiter gehende Sachverhaltsermittlungen des Gerichts sind nicht geboten (BFH-Beschluss vom 21.07.1994 IX B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 116). Ferner gelten die Regeln über die Feststellungslast auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschlüsse vom 17.03.1994 XI B 81/93, BFH/NV 1995, 171 und vom 04.06.1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Bezüglich des Umsatzsteuerbescheides für 2010 ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits unzulässig, da dieser Bescheid bei Eingang des Einspruchsschreibens am 13.12.2011 bereits bestandskräftig war. Ein Antrag auf Aussetzung oder auf Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, noch anfechtbar ist. Ein nicht mehr anfechtbarer Verwaltungsakt kann nicht mehr vom Gericht daraufhin überprüft werden, ob an seiner Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 FGO bestehen (Beschluss des FG Münster vom 19.06.1995 8 V 628/95; JURIS). Bei der am 9.11.2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2010 handelt es sich um eine Steueranmeldung, die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung – AO - einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Die Umsatzsteuererklärung 2010 der Antragstellerin ist eine Steueranmeldung i.S. des § 167 AO. Da sie nicht zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer führte, steht sie gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein Zustimmungserfordernis gemäß § 168 Satz 2 AO bestand insofern nicht. Gegen eine Steueranmeldung ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Der Einspruch muss im Falle des § 168 Satz 1 AO gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde eingelegt werden. Im Falle der ohne Zustimmung der Behörde als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO) bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die Einspruchsfrist verlängert sich mangels Vorliegens eines schriftlichen Verwaltungsakts demnach nicht auf ein Jahr (Beschluss des BFH vom 25.06.1998, V B 104/97, BFHE 186, 297, BStBl II 1998, 649). Da der am 13.12.2011 erhobene Einspruch gegen die bereits am 9.11.2011 eingereichte Steueranmeldung nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen ist, war der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheid für 2010 bereits bestandskräftig. Eine Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2010 kommt daher nicht in Betracht. Auch eine Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsmitteilung für die Umsatzsteuer 2010 vom 29.11.2011, auf welche sich die Antragstellerin mit ihrem Aussetzungsantrag explizit bezieht, kommt nicht in Betracht: Es handelt sich hierbei schon nicht um einen aussetzungsfähigen Verwaltungsakt, da diese Mitteilung keinen eigenen Regelungsinhalt besitzt, sondern lediglich die Rechtsfolge der gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehenden Umsatzsteuererklärung für 2010 wiedergibt. Anders wäre es nur, wenn die Abrechnung vom 29.11.2011 zugleich eine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO beinhaltet hätte, derer es hier aber (s.o.) nicht bedurfte. Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 25.10.2009 ist der Aussetzungsantrag unbegründet, da das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit ebenfalls erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerfestsetzung hat. Das FA war durch das bereits abgeschlossene Insolvenzverfahren nicht an dem Erlass des Bescheides gehindert. Das Steuerfestsetzungsverfahren war nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen. Diese Unterbrechung endete mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AG D-Stadt vom 30.3.2011. Das Insolvenzplanverfahren führte offensichtlich nicht dazu, dass die von der Antragstellerin bis dahin weder erklärte, demzufolge auch vom FA nicht zur Insolvenztabelle angemeldete Umsatzsteuer für 2009 erloschen wäre mit der Folge, dass das FA hierdurch am Erlass des entsprechenden Umsatzsteuerbescheides gehindert gewesen wäre: Die Eintragung zur Insolvenztabelle wirkt für festgestellte Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO; BFH, Urt. v. 24.08.2004 - VIII R 14/02 - BStBl II 2005, 246). Dadurch wird indes der Erlass eines anders lautenden Steuerbescheids nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, sofern entsprechende Korrekturnormen eingreifen, nicht ausgeschlossen (Loose in: Tipke/Kruse, AO und FGO, § 251 AO Rn. 64, m.w.N.). Die Annahme des Insolvenzplans und dessen Bestätigung durch Beschluss des AG D-Stadt vom 17.3.3011 bewirkte nur, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen als gestundet oder erlassen gelten. Dies gilt auch für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Folglich erlöschen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. § 47 AO auch dann nicht mit der Zustimmung zu einem Insolvenzplan, wenn der Plan einen (Teil)-Erlass der Ansprüche vorsieht. Es besteht nur ein Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot. (siehe Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO, Rdnr. 116; m.w. Nachweisen). Beziehen sich die vorstehenden Ausführungen auf Steuerforderungen, die während des Insolvenzverfahrens bereits bekannt waren und die zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, so dürfte der Umstand eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens erst recht nicht dazu führen, dass Steuern erloschen wären, die – wie vorliegend der Fall - weder zur Insolvenztabelle angemeldet waren, geschweige denn vom Steuerpflichtigen entgegen seiner ihm gemäß § 18 UStG obliegenden Erklärungspflichten erklärt waren. Ob aufgrund der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens und aufgrund der von der Antragstellerin herangezogenen Vorschrift des § 251 Abs. 1 Satz 3 InsO (a.F.) ein Vollstreckungsverbot bezüglich der sich aus den angefochtenen Steuerfestsetzungen ergebenden Steuerrückstände ergibt, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen, die alleine Gegenstand dieses Aussetzungsverfahrens ist, sondern Fragen der Erhebung. Wie § 218 Abs. 2 AO verdeutlicht, entscheidet die Finanzbehörde bei Streitigkeiten im Erhebungsverfahren jedoch durch Erlass eines Abrechnungsbescheids, der über die Streitpunkte bindende Feststellungen trifft (Beschluss des FG Düsseldorf vom 03.11.1999 18 V 1776/99 A (AO), EFG 2000, 51). Ein solcher Abrechnungsbescheid, der vorliegend offensichtlich angezeigt ist, ist aber noch nicht in der Welt. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzulehnen. Eine Zulassung der Beschwerde zum BFH kommt nicht in Betracht, da das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen entsprechend § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.