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Urteil

6 K 384/10 K,F,AO

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Umstellung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ist nur ein positiver Endbestand des Teilbetrags EK 04 als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zu berücksichtigen. • Ein verschmelzungsbedingt negativer Bestand des EK 04 kann nicht materiell mit dem Bestand des EK 02 verrechnet werden, wenn die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals rechtsbeständig festgestellt ist. • Die Bindungswirkung der Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals (§ 36 Abs. 7 i.V.m. § 47 KStG) schließt eine nachträgliche Änderung der Teilbetragszuordnung im Festsetzungsverfahren aus. • Die Regelung des Gesetzgebers zum Systemwechsel verstößt im Streitfall nicht gegen das Grundgesetz und liegt innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungs- und Typisierungsspielraums.
Entscheidungsgründe
Keine Verrechnung negativen EK 04 mit EK 02 bei Systemwechsel • Bei Umstellung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ist nur ein positiver Endbestand des Teilbetrags EK 04 als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zu berücksichtigen. • Ein verschmelzungsbedingt negativer Bestand des EK 04 kann nicht materiell mit dem Bestand des EK 02 verrechnet werden, wenn die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals rechtsbeständig festgestellt ist. • Die Bindungswirkung der Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals (§ 36 Abs. 7 i.V.m. § 47 KStG) schließt eine nachträgliche Änderung der Teilbetragszuordnung im Festsetzungsverfahren aus. • Die Regelung des Gesetzgebers zum Systemwechsel verstößt im Streitfall nicht gegen das Grundgesetz und liegt innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungs- und Typisierungsspielraums. Die Klägerin ist eine ehemals gemeinnützige Wohnungsbau-GmbH, die nach Aufhebung der Gemeinnützigkeit umfangreiches verwendbares Eigenkapital bildete. Durch Verschmelzung einer 100%-Tochter 1995 entstand ein negativer Teilbetrag EK 04, während EK 02 erhöht wurde. Die Gesellschafter beschlossen eine Vorabausschüttung für 2001; das Finanzamt wertete dadurch einen Teil des EK 02 als verwendet und erhöhte die Körperschaftsteuer. Die Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals und des steuerlichen Einlagekontos erfolgte 2007 und blieb bestehen. Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des EK 02 um den negativen EK 04 und die entsprechende Steuerkorrektur mit der Rüge, die Nichtberücksichtigung führe zu einer doppelten Kürzung und verstoße gegen Gleichheit und Verfassungsrecht. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 27 KStG (Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns), § 36 Abs. 7 KStG (gesonderte Feststellung der Endbestände), § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG (Verwendungsfiktion des Alt-EK 02) und § 39 Abs. 1 KStG (Anfangsbestand des Einlagekontos). • Nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG ist bei Überschreitung des verminderten ausschüttbaren Gewinns das Alt-EK 02 als verwendet anzusehen; der verminderte ausschüttbare Gewinn wird nach § 27 KStG berechnet. Der Gesetzeswortlaut und die Systematik sehen vor, den negativen Bestand des EK 04 nicht als Anfangsbestand des Einlagekontos zu erfassen; nur ein positiver EK 04 ist zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 1 KStG). • Eine materielle Verrechnung des verschmelzungsbedingt negativen EK 04 mit dem EK 02 fehlt an gesetzlicher Grundlage; die formale Gliederung der Teilbeträge ist bei der Differenzrechnung maßgeblich. Die vom Klägerin herbeigerufene Analogie zum BFH-Urteil zu Kapitalerhöhungen ist nicht übertragbar, weil hier keine inhaltliche Identität der betroffenen Eigenkapitalbestandteile vorliegt. • Die gesonderte Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG entfaltet Bindungswirkung als Grundlagenbescheid; eine Änderung der Gliederung wäre nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren oder durch gesetzliche Neuregelung möglich. • Die verfassungsrechtlichen Einwände greifen nicht durch: der Gesetzgeber hatte einen weiten Gestaltungsspielraum beim Systemwechsel und durfte an die formell festgestellte Gliederung anknüpfen; eine Pflicht zu materieller Rückverfolgung besteht nicht. Daher liegt kein Gleichheits- oder grundrechtswidriger Eingriff vor. Die Klage wird abgewiesen. Die Erhöhung der Körperschaftsteuer wegen Verwendung von EK 02 für die Vorabausschüttung 2001 entspricht den gesetzlichen Vorschriften; der negative verschmelzungsbedingte EK 04 bleibt bei der Ermittlung des Einlagekontos unberücksichtigt, weil nach § 39 Abs. 1 KStG nur ein positiver EK 04 als Anfangsbestand gilt. Eine materielle Verrechnung des negativen EK 04 mit dem EK 02 ist gesetzlich nicht vorgesehen und scheitert zudem an der Bindungswirkung der festgestellten Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals. Verfassungsrechtliche Bedenken und Gleichheitsrügen sind unbegründet, da der Gesetzgeber im Rahmen des Systemwechsels typisierend vorgehen durfte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.