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Urteil

15 K 4510/11 E,G,Zerl

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2012:1128.15K4510.11E.G.ZER.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof. Tatbestand Der Kläger erzielte u. a. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten wurden zunächst der Umsatzsteuer unterworfen. Am 15.11.2001 (für die Umsatzsteuer der Jahre 1996 bis 1999) und am 27.11.2003 (für die Jahre 2000 und 2001) beantragte der Kläger im Hinblick auf die europarechtlichen Bedenken gegen die in Deutschland geltende Rechtslage, diese Umsätze steuerfrei zu belassen und die – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden - Umsatzsteuer-Festsetzungen entsprechend herabzusetzen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Änderungsanträge am 09.02.2004 ab und brachte das anschließende Einspruchsverfahren am 10.03.2004 zum Ruhen. Mit Urteil vom 17.02.2005 Rs. C-453, 462/02 – Linneweber und Akritidis – (Slg. 2005, I-1131) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf entsprechende Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH), Art. 13 Teil B Bust. F der Richtlinie 77/388/EWG stehe nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Veranstaltung von Glücksspielen oder der Betrieb von Glücksspielgeräten durch sonstige Wirtschaftsteilnehmer nicht von der Umsatzsteuer befreit sei. In einem der Revisionsverfahren, die zur Anrufung des EuGH geführt hatten, entschied der BFH nachfolgend mit Urteil vom 12.05.2005 V R 7/02 (BFHE 2010, 164, BStBl II 2005, 617), ein Betreiber von Geldspielautomaten könne sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Umsätze unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen. Die Finanzverwaltung hat das genannte BFH-Urteil vorbehaltlos in der am 30.09.2005 ausgegebenen Nr. 15 des Jahrgangs 2005 des BStBl II veröffentlicht. Der Kläger bezifferte seine Erstattungsansprüche für die Jahre 1996 bis 2001 in dem anhängigen Einspruchsverfahren mit mehreren Schreiben, deren erstes vom 16.02.2006 datiert. Das FA erließ – für das Jahr 1998 nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinsichtlich der zu erstattenden Beträge – nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide, aus denen sich die folgenden Erstattungsbeträge ergaben: () Der Kläger stellte seinen Jahresabschluss für das Streitjahr 2005 am 26.04.2007 auf. Darin berücksichtigte er keine Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche für die Jahre 1996 bis 2001. Demgegenüber erfasste das FA in den angefochtenen Bescheiden über Einkommensteuer sowie die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2005 die genannten Erstattungsansprüche einschließlich des Gesamtbetrags der Erstattungszinsen gewinnerhöhend. Hierfür berief es sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 05.07.2006 (BStBl I 2006, 418). Gegenläufig erhöhte es die Gewerbesteuer-Rückstellung. Der Einspruch blieb im hier interessierenden Punkt ohne Erfolg. Das FA führte aus, der Kläger habe spätestens mit der vorbehaltlosen Veröffentlichung des BFH-Urteils im BSBl II vom 30.09.2005 von der Anerkennung seiner Erstattungsansprüche durch das FA ausgehen können. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten die Ansprüche auch Eingang in die Bewertung des Betriebs durch einen potenziellen Erwerber gefunden. Demgegenüber sei der Erlass geänderter Steuerbescheide für die Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen nicht zwingend erforderlich, weil keine formale, sondern eine wirtschaftliche Betrachtung geboten sei. Im Klageverfahren beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid für 2005, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 sowie den Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2005, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2008, mit der Maßgabe zu ändern, dass die für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2001 erstatteten Umsatzsteuerbeträge nebst Zinsen nicht als gewerbliche Betriebseinnahmen des Veranlagungszeitraums 2005 erfasst werden. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der erkennende Senat gab der Klage zunächst statt. Auf die Revision des FA hat der BFH das Urteil des FG durch Urteil vom 31.08.2011 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, der Senat habe rechtsfehlerhaft eine Aktivierung der Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche und Erstattungszinsen abgelehnt. Allerdings dürfe der Teil der Erstattungszinsen, der auf Zeiträume nach dem 31.12.2005 entfalle, nicht bereits zu diesem Stichtag aktiviert werden. Zur Ermittlung der Höhe dieses Teilbetrags gehe die Sache an das FG zurück. Daraufhin hat das FA im zweiten Rechtsgang den Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 573.101 € ermittelt, diesen zur Grundlage am 08.06.2012 geänderter Bescheide gemacht und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Erläuterung der - nach Maßgabe der bindenden Entscheidung des BFH - nicht aktivierungspflichtigen Erstattungszinsen hat das FA Berechnungen übersandt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 17 f., 35 und 51 der Gerichtsakte). Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung weder zu den Berechnungen des FA Stellung genommen, noch den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren beigezogen. Auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten im Ausgangsverfahren (15 K 4281/08 E,G,Zerl) und im zweiten Rechtsgang wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die nach Maßgabe der den Senat bindenden Entscheidung des BFH ergangenen Änderungsbescheide vom 08.06.2012 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der BFH hat durch Urteil vom 31.08.2011 entschieden, dass die Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche und Erstattungszinsen dem Grunde nach bereits im Streitjahr (2005) zu aktivieren sind. Dieser Befund ist aufgrund der Rechtskraftwirkung der auch den erkennenden Senat bindenden Entscheidung des BFH gemäß § 100 Abs. 1 FGO für alle Beteiligten verbindlich. Die Höhe des für das Streitjahr ermittelten Gewinns begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Das FA hat die Höhe der zum 31.12.2005 zu aktivierenden Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer 1996 bis 2001 und 2004 in einer Aufstellung im Einzelnen berechnet und diese darüber hinaus um eine versehentlich doppelt erfasste Umsatzsteuererstattung für 2004 korrigiert. Der Kläger hat gegen die Berechnungen – nach Erläuterung des FA zur Auswirkung des Erfassungsfehlers für 2004 auf die Gewerbesteuerrückstellung – keine Einwände geltend gemacht. Die Berechnungen des FA sind plausibel und nachvollziehbar. Den Zinszeitraum hat das FA jeweils auf den Stichtag 31.12.2005 beschränkt. Für nachfolgende Zeiträume hat das FA im Streitjahr keine Erstattungszinsen mehr aktiviert. Danach bestand für den Kläger kein Anlass (mehr), die Klage aufrecht zu erhalten. Die gleichwohl aufrechterhaltene Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Senat hat dem Kläger die Kosten auch auferlegt, soweit das FA dem Begehren des Klägers im zweiten Rechtsgang entsprochen hat. Insoweit war die Klage im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO nur zu einem geringen Teil erfolgreich. Gemäß § 143 Abs. 2 FGO hatte der Senat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens beim BFH zu entscheiden.