Beschluss
4 Ko 3125/12 KF
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2013:0104.4KO3125.12KF.00
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten tragen die Erinnerungsführer.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten tragen die Erinnerungsführer. Gründe: I. Die Erinnerungsführer waren Kläger in dem Verfahren 4 K 58/12 AO, in welchem sie die Aufhebung des Bescheides des Erinnerungsgegners über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vom 29. August 2011 über 500 EUR begehrten. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juni 2012 gab das Gericht der Klage statt und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsgegner auf. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erklärte es mit Beschluss vom 29. Juni 2012 für notwendig. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 15. Juni 2012 beantragten die Erinnerungsführer, ausgehend von einem Mindeststreitwert von 1.000 EUR ihnen insgesamt 566,80 EUR zu erstatten. Dabei begehrten sie für das außergerichtliche Verfahren unter anderem eine Geschäftsgebühr von 13/10 (110,50 EUR) und eine Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber von 3/10, die sie mit 25,50 EUR berechneten. Darüber hinaus sollte für das finanzgerichtliche Verfahren unter anderem eine Verfahrensgebühr von 1,6 (136,00 EUR) nebst einer Erhöhungsgebühr von 0,3 (25,50 EUR) zu berücksichtigen sein. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erinnerungsführer darauf hingewiesen, dass insgesamt nur 486,88 EUR erstattungsfähig seien. Die Geschäftsgebühr sei nur in Höhe von 11,5/10 einer vollen Gebühr, also in Höhe von 97,75 EUR, anzusetzen. Vorliegend ermäßige sich der Gebührenrahmen auf 3 - 20/10 einer vollen Gebühr, da der angefochtene Bescheid durch den Bevollmächtigten geprüft worden sei. Eine Mittelgebühr von 11,5/10 einer vollen Gebühr trage den Gegebenheiten des Streitfalles ausreichend Rechnung. Die hiernach berechnete Ausgangsgebühr sei dann um 2/10 von 97,75 EUR, also um 19,55 EUR, zu erhöhen. Die Erhöhung sei nicht, wie die Erinnerungsführer meinten, von der vollen Gebühr zu berechnen. Schließlich sei die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nur mit 1,03 (87,55 EUR) anstatt 1,6 der vollen Gebühr zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr zur Hälfte, also mit 0,57, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Eine Anrechnung sei deshalb vorzunehmen, weil das Vorverfahren und das Klageverfahren denselben Gegenstand beträfen und die Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sinngemäß auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Finanzgerichten anzuwenden seien. Die Erinnerungsführer sind den beabsichtigten Änderungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 entgegengetreten. Eine Ermäßigung des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr komme nicht in Betracht, da keine - hierfür aber erforderliche - Gebühr für die "Prüfung von Steuerbescheiden" entstanden sei. Diese setze nämlich eine inhaltliche Überprüfung voraus, die vorliegend nur bezüglich der Festsetzung des Verspätungszuschlags dem Grunde, nicht aber der Höhe nach stattgefunden habe. Außerdem müsse der Verwaltungsakt zumindest "steuerbescheidähnlich" sein, was bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ebenfalls nicht gegeben sei. Entsprechendes gelte für die angesetzte Erhöhungsgebühr. Darüber hinaus komme grundsätzlich keine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) entsprechend den Regelungen des RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Betracht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gebühren mit Beschluss vom 16. August 2012 entsprechend ihrem Schreiben auf 486,88 EUR festgesetzt und ergänzend ausgeführt, hinsichtlich der Gebühr für die "Prüfung von Steuerbescheiden" seien auch weitere Verwaltungsakte der Abgabenordnung (AO) erfasst. Die Behauptung, es habe keine Prüfung stattgefunden, reiche ohne Darlegung und Nachweis der Gründe im Einzelfall nicht aus. Mit ihrer Erinnerung beantragen die Erinnerungsführer sinngemäß, unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. August 2012 die zu erstattenden Kosten auf 566,80 EUR festzusetzen, indem eine Geschäftsgebühr von 13/10 einer vollen Gebühr nebst einer Erhöhungsgebühr von 3/10 einer vollen Gebühr und eine Verfahrensgebühr von 1,6 ohne Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die Erinnerung ist unbegründet. Bei der vorliegenden Kostenfestsetzung kann eine Geschäftsgebühr von 13/10 einer vollen Gebühr nebst einer Erhöhungsgebühr von 3/10 einer vollen Gebühr und eine Verfahrensgebühr von 1,6 ohne Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr nicht berücksichtigt werden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht eine Geschäftsgebühr von 11,5/10 einer vollen Gebühr festgesetzt, da sich der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr vorliegend gemäß § 40 Abs. 2 der StBGebV ermäßigt. Das ist nach § 40 Abs. 2 StBGebV dann der Fall, wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBGebV für die Prüfung eines Steuerbescheides erhält. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Begriff des Steuerbescheides im Sinne des § 28 StBGebV ist nicht mit dem Begriff des Steuerbescheides im Sinne des § 155 Abs. 1 AO identisch. Vielmehr werden hiervon auch andere Verwaltungsakte gemäß § 118 AO erfasst (Finanzgericht - FG - Sachsen, Beschluss vom 31. August 1998, 3 KO 13/98, Juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, 13 Ko 7104/00 KF, EFG 2001, 858; FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, 9 KO 3/07, EFG 2008, 1490). Hierzu können auch die Bescheide über steuerliche Nebenleistungen gemäß § 3 Abs. 4 AO zählen, was insbesondere - wie vorliegend von Bedeutung - bei den Bescheiden über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gemäß § 152 AO der Fall ist. Denn Sinn und Zweck des § 28 StBGebV ist es jedenfalls, den mit der Prüfung verbundenen besonderen Arbeitsaufwand des Steuerberaters abzugelten (siehe dazu die amtliche Begründung bei Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 3. Auflage 2001, § 28; so im Ergebnis auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, 13 Ko 7104/00 KF, EFG 2001, 858; FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, 9 KO 3/07, EFG 2008, 1490; außerdem Charlier / Berners, Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung, 3. Auflage 2011, § 28 Rn. 3). Ein solcher besonderer Arbeitsaufwand ist für die Prüfung eines Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages erforderlich, wie schon die Ausführungen im Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012 zeigen. Neben der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO sind Ermessenserwägungen durch die Behörde anzustellen, die jeweils einer entsprechend intensiven Überprüfung durch den Steuerberater bedürfen. Dies ist bei den Tatbestandsvoraussetzungen gerade dann der Fall, wenn es um die Prüfung der Entschuldigungsgründe geht. Aber auch die Überprüfung der Ermessenserwägungen kann von erheblichem Umfang sein (zum Ganzen Seer, in Tipke/Kruse, AO, § 152 Rn. 16 ff. (unter Verweis auf § 110 FGO) und Rn. 24 ff.). Dass die Behörde die Ermessenserwägungen typischerweise erst im Einspruchsverfahren darlegt und begründet, kann hieran nichts ändern, da es sich dabei lediglich um ein Nachschieben der schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides erforderlichen umfangreichen Begründung handelt (BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565 zu § 121 Abs. 1 AO). Eine Differenzierung im Rahmen des § 28 StBGebV danach, ob der Zuschlag zusammen mit dem Steuerbescheid regelmäßig ohne eingehende Begründung oder isoliert unter erheblichem Begründungsaufwand erlassen wird, ist nicht geboten. In beiden Fällen ist der Arbeitsaufwand dem Aufwand bei der Überprüfung von Steuerbescheiden im Sinne des § 155 Abs. 1 AO vergleichbar. Unterschieden im Einzelfall wird durch die Ausgestaltung der Gebühr des § 28 StBGebV als Zeitgebühr Rechnung getragen. Unerheblich ist auch, ob der Steuerberater die Gebühr für die Prüfung tatsächlich erhalten hat, da es nur auf deren Entstehung ankommt (zum Ganzen Charlier/Berners, Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung, 3. Auflage 2011, § 28 Rn. 2). Schließlich ist es nicht von Bedeutung, dass der Steuerberater der Erinnerungsführer, wie er vorträgt, den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nur auf seine Rechtmäßigkeit dem Grunde nach geprüft haben will. Maßgeblich ist nur, dass überhaupt eine Prüfung stattgefunden hat, was er nicht bestreitet. Dem entsprechend ist auch die Erhöhungsgebühr gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StBGebV zu Recht mit 2/10 einer vollen Gebühr, ausgehend von dem Betrag, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind, berechnet worden. Schließlich ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für das finanzgerichtliche Verfahren anzurechnen, vorliegend also die Verfahrensgebühr von 1,6 um ½ von 11,5/10 zu reduzieren, wie im Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgt. Denn nach § 45 StBGebV sind auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden. Danach findet auch § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Anwendung (zum Ganzen Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10, Juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. Februar 2011, 16 KO 7/10, Juris; FG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012, 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962 m.w.N. der Rspr.). Hiernach wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten angerechnet, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr entsteht. Das ist hier der Fall. Der Steuerberater der Erinnerungsführer war bereits im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags tätig. Insofern wird auch vorliegend dem Zweck der Anrechnung entsprochen, wonach verhindert werden soll, dass in einem bestimmten Umfang die Tätigkeit des Rechtsanwalts oder Steuerberaters doppelt entgolten wird (siehe Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10, Juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. Februar 2011, 16 KO 7/10, Juris; FG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012, 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zum RVG BT-Drucks. 16/12717, S. 58 f.). Anders als die Erinnerungsführer meinen, entspricht diese Handhabung der Kostenfestsetzung bei Steuerberatern auch dem Willen des Gesetzgebers, der im Wortlaut des § 45 StBGebV in Form eines Gleichlaufs der Berufsgruppen der Steuerberater und Rechtsanwälte hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren zum Ausdruck kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Gerichtskostengesetz (GKG) Gebühren hierfür nicht vorsieht (§ 3 Abs. 2 GKG).