OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 3492/11 H(U)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2013:0301.1K3492.11H.U.00
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Tatbestand Die Klägerin, ein Kreditinstitut, wendet sich mit ihrer Klage gegen zwei an sie gerichtete Haftungsbescheide durch die sie als Abtretungsempfängerin gemäß § 191 AO i.V.m. § 13c UStG für Umsatzsteuerschulden der „G“ (Steuerschuldnerin) in Anspruch genommen wurde. Die „G“, bestehend aus „S“ und „H“, erwarb im Kalenderjahr 2000 ein unbebautes Grundstück in „X-Stadt“ („B-Straße 1“, 3.545 qm) und errichtete dort eine Gewerbehalle mit Büroräumen (Fertigstellung 30.06.2003). Die Grundstücksgemeinschaft vermietete Büro- und Hallenflächen ab dem 01.07.2003 an die „N-GmbH“ („N-GmbH“) für ursprünglich 4.395,20 EUR zuzgl. Umsatzsteuer (vgl. Blatt 86 der GA) und ab dem 01.08.2003 weitere Büro- und Hallenflächen an die „G-GmbH“ („G-GmbH“) für ursprünglich 1.855,00 EUR zuzgl. Umsatzsteuer (vgl. Blatt 85 der GA). Die „N-GmbH“ hatte die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats zu entrichten. Die Klägerin gewährte seinerzeit der Grundstücksgemeinschaft ein Baufinanzierungsdarlehen. Für die Klägerin war seit dem 15.01.2003 zu Lasten des Grundstücks der Grundstücksgemeinschaft eine Grundschuld (brieflos) über 551.000 EUR im Grundbuch (Grundbuch von „P-Gemeinde“ Amtsgericht „X-Stadt“ Blatt „...“ Abteilung III) eingetragen. Am 19.03.2003 beauftragten „S“ und „H“ die Klägerin schriftlich (vgl. Blatt 64 der GA), Kreditverbindlichkeiten bei der „W-Bank“ über 84.363,16 EUR (165.000 DM) abzulösen. Darüber hinaus schlossen die Grundstücksgemeinschaft als Sicherungsgeber/ Kreditnehmer und die Klägerin (Bank) einen schriftlichen Abtretungsvertrag für Mietzinsforderungen (vgl. Blatt 41 ff der GA) ab. In Tz. 1 des Vertrages heißt es: 1. Gegenstand der Abtretung Der Sicherungsgeber tritt hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen gegen die jeweiligen Mieter – nachstehend auch „Drittschuldner“ genannt – des Objektes „B-Straße 1“ , „X-Stadt“ an die Bank ab. Zurzeit sind dies die in den beigefügten Kopien der Mietverträge genannten Mieter.“ Ausweislich Tz. 7 des Abtretungsvertrages war die Klägerin berechtigt, die Abtretung auch im Namen der Grundstücksgemeinschaft gegenüber den jeweiligen Mietern offenzulegen und die Mietzinsforderungen einzuziehen, wenn der Kreditnehmer (Grundstücksgemeinschaft) mit fälligen Zahlungen auf die gesicherten Forderungen in Verzug ist, seine Zahlungen eingestellt oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird verwiesen. Der Abtretungsvertrag wurde von der Klägerin am 13.06.2003 und von „S“ und „H“ am 10. 11 .2003 unterschrieben. Die Grundstücksgemeinschaft reichte für ihr Unternehmen – Vermietung des Grundstücks „B-Straße 1“ in „X-Stadt“ - für die Jahre 2003 bis 2008 jeweils Umsatzsteuererklärungen ein. Sämtliche Mietumsätze behandelte sie als umsatzsteuerpflichtig. Die Vorsteuer (2003: 69.120 EUR, 2004: 7.807 EUR) aus den an die Grundstücksgemeinschaft erbrachten Bauleistungen (Herstellungskosten des Gebäudes) zog die Grundstücksgemeinschaft zu 100% von ihrer Umsatzsteuerschuld ab. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wurde vom Beklagten (rückwirkend) genehmigt (vgl. Prüfungsbericht vom 13.04.2004 USt-Sonderprüfung). Für die – hier streitigen - Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2006 und August 2007 und September 2007 setzte der Beklagte folgende Umsatzsteuervorauszahlungen fest (vgl. Einspruchshefter): Bescheid festgesetzter Betrag Fälligkeit Oktober 2006 18.12.2006 1.152,00 EUR 28.12.2006 November 2006 18.01.2007 1.152,00 EUR 29.01.2007 Dezember 2006 21.02.2007 1.168,00 EUR 05.03.2007 August 2007 15.10.2007 1.406,00 EUR 25.10.2007 September 2007 14.11.2007 1.444,00 EUR 26.11.2007 Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt, weil die Grundstücksgemeinschaft keine Voranmeldungen beim Finanzamt abgegeben hatte. Die Grundstücksgemeinschaft zahlte die oben genannten festgesetzten und fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht (vgl. Rückstandsaufstellung vom 15.02.2008 in Haftungsakte). Für das Jahr 2006 reichte die Grundstücksgemeinschaft am 28.02.2007 die Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt ein. Sie erklärte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von (netto) 50.961 EUR (Umsatzsteuer 8.153,83 EUR) und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von 43,09 EUR geltend. Die festzusetzende Umsatzsteuer für 2006 betrug 8.110,74 EUR. Der Umsatzsteuererklärung wurde am 02.03.2007 zugestimmt (vgl. Mitteilung vom 14.03.2007). Die Grundstücksgemeinschaft hatte 0,00 EUR der erklärten Umsatzsteuer bereits gezahlt. Der festgesetzte Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 8.110,74 EUR war sofort fällig. Für das Jahr 2007 (Abgabe der Erklärung: 11.09.2008) erklärte die Grundstücksgemeinschaft Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von (netto) 36.989 EUR (Umsatzsteuer 7.027,91 EUR) und Vorsteuer in Höhe von 0,00 EUR. Ausweislich der der Erklärung beigefügten Anlage handelte es sich bei den erklärten Umsätzen um die Mieten aus dem Objekt „B-Straße 1“ in „X-Stadt“ für die Monate Januar bis September 2007 in Höhe von monatlich 4.109,90 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 780,88 EUR. Die Grundstücksgemeinschaft hatte 0,00 EUR der erklärten Umsatzsteuer bereits gezahlt. Der Umsatzsteuererklärung wurde am 13.10.2008 zugestimmt (vgl. Mitteilung vom 21.10.2008). Der festgesetzte Umsatzsteuerbetrag für 2007 in Höhe von 7.027,91 EUR war sofort fällig. Mit Schreiben vom 27.11.2006 kündigte die Klägerin die der Grundstücksgemeinschaft gewährten Baufinanzierungsdarlehen wegen der Zahlungsrückstände mit sofortiger Wirkung (vgl. Blatt 21 der GA) und vereinnahmte als Abtretungsempfängerin u.a. die von dem Mieter „N-GmbH“ nach Offenlegung der Abtretung gezahlte Miete in Höhe von monatlich jeweils 4.926,27 EUR und zwar am 28.11.2006 für Oktober 2006, am 29.11.2006 für November 2006, am 08.12.2006 für Dezember 2006 und am 10.09.2007 für August und September 2007 (als Einmal-Zahlung). Ausweislich der Aufstellungen der Klägerin vom 11.09.2007 und vom 24.04.2008 (vgl. Haftungsakte), auf deren Inhalt verwiesen wird, vereinnahmte die Klägerin u.a. am 07.08.2007 die von der „N-GmbH“ gezahlten Miete für Juli 2007 in Höhe von 4.926,27 EUR. Von der „G-GmbH“ erhielt die Klägerin keine Zahlungen. Vollstreckungsversuche des Beklagten gegen die Grundstücksgemeinschaft und die Versuche, Herrn und Frau „S“ und „H“ für rückständige Umsatzsteuerbeträge nach § 191 AO, §§ 421,427 BGB, § 128 HGB in Haftung zu nehmen, blieben erfolglos (vgl. Haftungsbescheide vom 20.10.2006). Anfang des Jahres 2007 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks „B-Straße 1“ in „X-Stadt“ durch das Amtsgericht „X-Stadt“ angeordnet. Das Grundstück wurde im Verfahren zur Zwangsversteigerung (Amtsgericht „X-Stadt“ Az. „...“) im Versteigerungstermin am 07.04.2008 dem Meistbietenden zugeschlagen. Nachdem die Grundstücksgemeinschaft eine Anfrage des Beklagten hinsichtlich abgetretener Mietansprüche nicht beantwortet hatte, wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2007 an die Klägerin. In der Anlage zu dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die zum 01.01.2004 neu eingeführte Haftungsvorschrift des § 13c UStG auf Forderungen anzuwenden sei, die nach dem 07.11.2003 (Tag des Gesetzesbeschlusses im Deutschen Bundestag) abgetreten wurden. Mit Bescheiden vom 22.10.2007 (für Vorauszahlungsbescheide Oktober 2006 bis Februar 2007; 3.611,01 EUR) und vom 02.05.2008 (für Vorauszahlungsbescheide März 2007 bis September 2007; 5.435,59 EUR) nahm der Beklagte die Klägerin gemäß § 13c UStG für nicht gezahlte Umsatzsteuerschulden der Grundstücksgemeinschaft in Höhe von insgesamt 9.046,60 EUR aus Vorauszahlungsbescheiden für Oktober 2006 bis September 2007 in Haftung. Als Rechtsgrund führte der Beklagte aus: Die Grundstücksgemeinschaft habe die festgesetzte Umsatzsteuer nicht entrichtet. Die Klägerin habe als Abtretungsempfängerin Mietzahlungen der „N-GmbH“ vereinnahmt. Darin sei Umsatzsteuer enthalten gewesen, die bei der festgesetzten Umsatzsteuer der Grundstücksgemeinschaft berücksichtigt worden sei. Die Klägerin hafte daher als Abtretungsempfängerin nach § 13c UStG für die in den abgetretenen Forderungen enthaltende Umsatzsteuer, soweit sie in den vereinnahmten Beträgen enthalten gewesen sei. Gegen die Haftungsbescheide legte die Klägerin jeweils Einspruch ein (Eingang beim Finanzamt: 16.11.2007 bzw. 27.05.2008). Sie führte aus: Die Begründung der Haftungsbescheide sei unzureichend. Ob die Haftungsschuld dem Grunde und der Höhe nach bestehe, könne nicht nachvollzogen werden; insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vermietung von Gebäuden umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG) sei. Warum die Vermietung hier ausnahmsweise steuerpflichtig sei, werde vom Beklagten nicht dargestellt. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 7 UStG sei die Haftung gemäß § 13c UStG nur auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 07.11.2003 abgetreten worden seien. Die Abtretung der Mietzinsforderung sei seitens der Bank am 13.06.2003 und damit vor diesem Datum vereinbart worden. Die Haftung sei damit ausgeschlossen (Rückwirkungsverbot). Zudem verstoße § 13c UStG gegen Unionsrecht (Hinweis auf EuGH Urteil vom 11.05.2006, C-384/04, Federation of Technological Industries, DStR 2006, 897). Im Hinblick auf das seinerzeit anhängige Verfahren beim BFH (Az. V R 26/07 (später geändert in XI R 57/07)) wurden die Einspruchsverfahren zunächst ruhend gestellt und nach Entscheidung des BFH mit Urteil vom 03.06.2009 (XI R 57/07, BStBl II 2010, 520) im Juli 2010 vom Beklagten wieder aufgenommen. Der Beklagte war der Ansicht, dass der Abtretungsvertrag erst mit Unterzeichnung der Sicherungsgeber am 10. 11 .2003 und damit nach dem 07.11.2003 wirksam geworden sei. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass zumindest Vertrauensschutz zu gewähren sei, weil der Abtretungsvertrag bankseitig vor dem 07.11.2003 unterschrieben worden sei. Mit Schreiben vom 05.04.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich die Haftungsbeträge aufgrund von Zahlungen der Steuerschuldnerin (Grundstücksgemeinschaft) vermindert hätten. Die angefochtenen Haftungsbescheide wurden daher am 09.09.2011 nach § 131 AO hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Januar 2007 bis Juli 2007 aufgehoben (vgl. Blatt 87 der GA). Mit Einspruchsentscheidung vom 09.09.2011 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Als Haftungsschuld verblieben noch folgende Beträge: Voranmeldungszeitraum Oktober 2006: 679,49 EUR Voranmeldungszeitraum November 2006: 679,49 EUR Voranmeldungszeitraum Dezember 2006: 679,49 EUR Voranmeldungszeitraum August 2007: 786,55 EUR Voranmeldungszeitraum September 2007: 786,55 EUR =========== Summe: 3.611,57 EUR Der Beklagte führte aus: Die Klägerin sei zu Recht gemäß § 13c UStG in Haftung genommen worden. Die Grundstücksgemeinschaft (Steuerschuldnerin) habe die festgesetzte Steuer bei Fälligkeit und auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung nicht entrichtet. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei ermessensgerecht. Das Finanzamt habe die Steuerschuldnerin erfolglos zur Zahlung der rückständigen Steuer aufgefordert. Es seien alle denkbaren Vollstreckungsmaßnahmen zur Einziehung der Forderungen ergriffen worden. Diese seien jedoch letztlich ohne Erfolg geblieben. Eine vollständige Tilgung der noch offenen Steuerschulden sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass sie den Abtretungsvertrag vor dem 07.11.2003 unterschrieben habe und daher zumindest im Wege des Vertrauensschutzes dieses Datum maßgeblich sei, könne dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Der Gesetzesentwurf, der u.a. die Einfügung des § 13c in des UStG zum Ziel hatte, sei am 23.09.2003 mit der BT-Drucksache 15/1562 von den Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebracht worden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin mit einer Gesetzesänderung rechnen müssen. Es sei Sache der Klägerin gewesen, die den Abtretungsvertrag bereits drei Monate vor diesem Zeitpunkt unterschrieben hatte, diesen auch von der Grundstücksgemeinschaft (Steuerschuldnerin) unterschreiben zu lassen. Dies habe die Klägerin jedoch versäumt. Darüber hinaus sei auch die nach der Unionsrechtsordnung erforderliche Rechtssicherheit für die Klägerin gegeben, da der Klägerin die Mietzinsforderungen erst nach dem 07.11.2003 abgetreten worden seien. Mit der hiergegen (am 07.10.2011) erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: 1. Haftung für einzelne Vorauszahlungszeiträume Im Streitfall sei offen, ob und warum eine Haftungsschuld für einzelne Monate bestehen solle, obwohl Umsatzsteuer-Jahresbescheide erlassen worden seien, in welchen die einzelnen Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgegangen sein dürften (Hinweis auf BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, DStR 2011, 1070). Zudem sei der Haftungsbescheid betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2006 am 16.11.2007 und damit nach Festsetzung der Jahressteuerschuld für 2006 (Zustimmung zur Erklärung wurde bereits am 02.03.2007 erteilt) erlassen worden. Auch insoweit sei die Haftungsinanspruchnahme rechtswidrig. 2. Umsatzsteuerpflicht der Umsätze Der Beklagte habe auch in der Einspruchsentscheidung nicht nachvollziehbar dargestellt, warum die Vermietung von Gebäuden hier ausnahmsweise steuerpflichtig gewesen sein soll. Die Aussage des Beklagten, dass hier hinsichtlich der „N-GmbH“ die Voraussetzungen für eine Option gegeben seien, sei nicht richtig. Die Option setze eine Optionserklärung sowie eine Verwendung nach § 9 Abs. 2 UStG voraus. Die Klägerin bestreite dies mit Nichtwissen. Aus einer Preisvereinbarung „zzgl. Mehrwertsteuer“ könne keine Option zur Umsatzsteuerpflicht abgeleitet werden. 3. Abtretung vor dem 07.11.2003 Selbst wenn eine Umsatzsteuerschuld bestehen würde, sei die Inanspruchnahme der Klägerin rechtswidrig. Denn es müsse faktisch davon ausgegangen werden, dass die Abtretung mündlich bindend vor Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. vor dem 07.11.2003, vereinbart worden sei. Denn typischerweise solle der Unterzeichnung von den im Zusammenhang mit der Kreditvergabe abgestimmten Sicherungsverträgen nur noch eine Beweisfunktion zukommen. Insoweit verstoße vorliegend die Anwendung des § 13c UStG gegen das Rückwirkungsverbot. Dies gelte insbesondere bei Verträgen, die wie vorliegend dem Kreditwesengesetz (hier: § 18 KWG) unterfallen. Die Inanspruchnahme der Klägerin stelle eine unzulässige Aushöhlung des Sicherheitswertes durch nachträgliche Maßnahmen des Gesetzgebers dar. Es entspreche ganz üblicher Bankpraxis, dass Besicherungsabsprachen vor Unterzeichnung erfolgten, so dass die Unterzeichnung lediglich eine Bestätigung der Absprachen sei. Bereits am 19.03.2003 seien Kreditabsprachen erfolgt. Dies werde durch den Grundschuldfreigabeauftrag vom 19.03.2003 (vgl. Blatt 64 der GA) belegt. 4. Verstoß gegen Unionsrecht Darüber hinaus verstoße § 13c UStG gegen Unionsrecht. Dies habe die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.05.2006, C-384/04, Federation of Technological Industries, DStR 2006, 897) deutlich gemacht. § 13c UStG dürfe nicht angewandt werden (vgl. Literaturhinweise Blatt 6 der GA). Entgegen den Vorgaben des EuGH solle im Streitfall eine gutgläubig handelnde Person für die Steuerschuld einer anderen Person haften. Soweit der Beklagte mit dem Hinweis darauf, dass „die Vermögensverhältnisse der Steuerschuldnerin der Klägerin vollumfänglich bekannt gewesen“ sein sollen, die Gutgläubigkeit der Klägerin bezweifle, sei diese Aussage haltlos. Schon die Kreditbedienung über eine Vielzahl von Jahren indiziere eine Bonität des Kunden und nunmehrigen Steuerschuldners. Ergänzend werde auf die am 31.03.2013 vom EuGH entschiedenen Rechtssachen C- 642/11 und C- 643/11 hingewiesen. Der Gutglaubensschutz sei darin auf Nichtlieferungen erweitert worden. Der Gutglaubensschutz müsse daher erst recht in Haftungsfällen gelten. In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2013 hat der Vertreter des Beklagten nach Hinweis des Gerichtes sich bereit erklärt, den angefochtenen Haftungsbescheid vom 22.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2011 dahingehend zu ändern, dass die Haftungsschuld um 679,49 EUR (Haftung für Vorauszahlung Oktober 2006) reduziert wird. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuer-Haftungsbescheid vom 22.10.2007 und vom 02.05.2008 in Gestalt der gemeinsamen Einspruchsentscheidung vom 09.09.2011 aufzuheben, hilfsweise, dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob § 13c UStG mit Unionsrecht vereinbar ist, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: 1. Haftung für einzelne Vorauszahlungszeiträume Der Auffassung der Klägerin, der Erlass einer Einspruchsentscheidung für einzelne Vorauszahlungszeiträume sei nach Bekanntgabe eines Umsatzsteuerjahresbescheides unzulässig, könne nicht gefolgt werden. Es werde insoweit auf die Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer verwiesen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12.10.1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 486). Das von der Klägerin angeführten BFH-Urteil sei in einem Rechtsbehelfsverfahren zu einem Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid ergangen und betreffe insoweit einen anderen Streitgegenstand. 2. Umsatzsteuerpflicht der Umsätze Die Mietumsätze seien umsatzsteuerpflichtig, da im Streitfall die Voraussetzungen für eine Option gegeben seien. Im Mietvertrag mit der „N-GmbH“ sei die Miete zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart worden. Zudem reiche die Geltendmachung der Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des Gebäudes in den Umsatzsteuervoranmeldungen -wie vorliegend geschehen- für eine wirksame Option aus (Hinweis auf Urteil Berlin-Brandenburg vom 04.11.2008 7 K 7451/04 B, EFG 2009, 1158). Die von der Klägerin geltend gemachte Unkenntnis über die Option sei für die Frage der Haftung nach § 13c UStG unmaßgeblich. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, richte sich vielmehr nach der objektiven Rechtslage und nicht nach der subjektiven Einschätzung der Umsätze durch die Beteiligten. 3. Abtretung vor dem 07.11.2003 Der nunmehr eingereichte Grundschuldfreigabeauftrag stelle keinen Nachweis für eine Abtretung der Mietzinsforderungen vor dem 07.11.2003 dar. 4. Verstoß gegen Unionsrecht § 13c UStG verstoße nicht gegen Unionsrecht. Insoweit werde auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.06.2010 (14 K 1707/07, EFG 2010, 1937) verwiesen. Ebenso wie in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt dürften der Klägerin die Vermögensverhältnisse der Steuerschuldnerin vollumfänglich bekannt gewesen sein. Letztlich komme es hier aber nicht darauf an, ob die Klägerin gutgläubig gewesen sei oder nicht. Art. 205 Mehrwertsteuer Systemrichtlinie verlange für die Haftung des Abtretungsempfängers kein Verschulden. Die Haftung nach § 13c UStG knüpfe nicht an eine Pflichtverletzung oder an die Kenntnis missbräuchlichen Verhaltens, sondern an die schlichte Tatsache, dass dem Abtretungsempfänger der Umsatzsteueranteil der Forderung nicht gebühre. Entscheidungsgründe A. Der Hauptantrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung der Haftungsbescheide vom 22.10.2007 und 02.05.2008 in Gestalt der gemeinsamen Einspruchsentscheidung begehrt, unter Berücksichtigung der Fassung, wie sie sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2013 ergibt. Denn der Vertreter des Beklagten hat sich nach Hinweis des Gerichtes bereit erklärt, den angefochtenen Haftungsbescheid vom 22.01.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2011 dahingehend zu ändern, dass die Haftungsschuld um 679,49 EUR reduziert wird. Insoweit sind als Haftungsschuld nur noch folgende Beträge verblieben: Voranmeldungszeitraum November 2006: 679,49 EUR Voranmeldungszeitraum Dezember 2006: 679,49 EUR Voranmeldungszeitraum August 2007: 786,55 EUR Voranmeldungszeitraum September 2007: 786,55 EUR =========== Summe: 2.932,08 EUR B. Die Klage ist unbegründet. Soweit der Beklagte die Klägerin als Abtretungsempfängerin für Umsatzsteuerschulden der „G“ (Steuerschuldnerin) in Höhe von insgesamt 2.932,08 EUR in Haftung genommen hat, sind die angefochtenen Haftungsbescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). I. Der Beklagte war nach §191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V. m. § 13c UStG berechtigt, die Klägerin für Umsatzsteuerschulden der Grundstücksgemeinschaft in Haftung zu nehmen. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Kraft Gesetzes haftet ein Abtretungsempfänger nach Maßgabe des § 13c UStG. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es liegt eine (Umsatz)Steuerschuld (sog. Primärschuld) der Grundstücksgemeinschaft (Steuerschuldnerin) vor (siehe unter 1.) für die die Klägerin als Abtretungsempfängerin gemäß § 13c UStG (kraft Gesetzes) auch haftet (siehe unter 2.). 1. Die Grundstücksgemeinschaft schuldet dem Beklagten Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerschulden (Primärschulden) sind die durch die Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für folgende Monate (Voranmeldungszeiträume) entstanden: Bescheid festgesetzter Betrag Fälligkeit Oktober 2006 18.12.2006 1.152,00 EUR 28.12.2006 November 2006 18.01.2007 1.152,00 EUR 29.01.2007 Dezember 2006 21.02.2007 1.168,00 EUR 05.03.2007 August 2007 15.10.2007 1.406,00 EUR 25.10.2007 September 2007 14.11.2007 1.444,00 EUR 26.11.2007 Summe 5.154,00 EUR b) Die Festsetzung der Primärschulden ist in Höhe des (verbliebenen) Haftungsbetrages auch rechtmäßig. Zwar sind Einwendungen der Klägerin gegen Grund und Höhe der streitgegenständlichen Primärschulden nicht gemäß § 166 AO ausgeschlossen, weil die entsprechenden Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen (§ 164 AO) und die Klägerin während des gesamten Haftungszeitraums nicht in der Lage gewesen ist, die gegen die Steuerschuldnerin erlassenen Bescheide anzufechten. Die Einwendungen der Klägerin führen aber zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. aa) Die Umsatzsteuerfestsetzungen sind dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Überlassung der Gewerberäume durch die Grundstücksgemeinschaft an die „N-GmbH“ gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG, § 9 UStG). (1) Die entgeltliche Grundstücksüberlassung ist eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Leistung. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die „G“ ist leistende Unternehmerin (§ 2 UStG), da sie selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Mieteinnahmen der „N-GmbH“ seit dem 01.07.2003 Büro- und Hallenflächen auf dem Grundstück „B-Straße 1“ in „X-Stadt“ überlassen hat. Diese Vermietung ist als Nichtlieferung eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort dieser sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 a UStG und liegt dort, wo das Grundstück liegt („X-Stadt“). Die Vermietungsleistung an die „N-GmbH“ wurde von der Grundstücksgemeinschaft in monatlichen Teilleistungen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 und Satz 3 UStG) gegen monatliche Mietzahlungen (Entgelt) erbracht. (2) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Vermietungsleistung unterfällt auch der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG). Zwar sind Umsätze durch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Grundstücksgemeinschaft hat aber von der Optionsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht und auf die Steuerbefreiung verzichtet. Gemäß § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer einen der in § 9 UStG genannten steuerfreien Umsätze "als steuerpflichtig behandeln". Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass er den in § 9 UStG genannten Umsatz dem Leistungsempfänger unter besonderem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellt oder dass er den Umsatz in seiner Steueranmeldung als steuerpflichtig behandelt (BFH -Urteil vom 01.12.1994 V R 126/92, BStBl II 1995, 426). Darüber hinaus kann der Verzicht auch in anderer Weise durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, soweit aus den Erklärungen und sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht (BFH-Urteil vom 16.07.1997 XI R 94/96, BStBl II 1997, 670). Im Streitfall belegen die von der Grundstücksgemeinschaft abgegebenen Erklärungen und die begleitenden Umstände, dass die Grundstücksgemeinschaft bereits im Jahr 2003 zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat. Bereits in dem Mietvertrag wurde die Miete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Dementsprechend entrichtete die „N-GmbH“ die monatliche Miete zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne dass sich die Grundstücksgemeinschaft dem widersetzt hätte. Die Grundstücksgemeinschaft hat selbst Umsatzsteuererklärungen mit steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen beim Beklagten eingereicht. Darüber hinaus wurde die Umsatzsteuer aus den an die Grundstücksgemeinschaft bei der Errichtung des Gebäudes erbrachten Bauleistungen zu 100% im Veranlagungszeitraum 2003 und 2004 von der Grundstücksgemeinschaft als Vorsteuer geltend gemacht. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht auf Steuerbefreiung (vgl. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 UStG) sind vorliegend erfüllt. Die „N-GmbH“ ist eine Unternehmerin, deren Geschäftstätigkeit die steuerpflichtige Montage und Demontage von Baufertigteilen sowie deren Vertrieb umfasst. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die „N-GmbH“ als Leistungsempfängerin das Grundstück (Gewerbehalle und Büroräume) für Umsätze verwendet haben könnte, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die Option zur Umsatzsteuerpflicht wurde von der Grundstücksgemeinschaft auch nicht widerrufen. Vielmehr wurden in den eingereichten Jahreserklärungen für 2006 und 2007 die von der „N-GmbH“ gezahlten Mieten als steuerpflichtige Umsätze erklärt. Dass die Grundstücksgemeinschaft für die streitigen Zeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die festgesetzten Umsatzsteuerbeträge nicht an das Finanzamt entrichtet hat, stellt keine Widerrufserklärung dar. bb) Der Höhe nach sind die gegen die Grundstücksgemeinschaft im Schätzungswege festgesetzten Vorauszahlungsbeträge zwar zu beanstanden, dies hat aber nur im Hinblick auf den Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat Oktober 2006 Folgen für die akzessorische Haftungsschuld der Klägerin. (1) Die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungsbeträge entspricht nicht den anmeldepflichtigen Beträgen. Der Grundstücksgemeinschaft ist die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG, Ist-Besteuerung) genehmigt worden. Insoweit entsteht die Umsatzsteuer vorliegend nicht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grundstücksgemeinschaft die (Vermietungs)leistung ausgeführt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1 a UStG), sondern vielmehr mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt von dem Unternehmer vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 b UStG). Bei der Steuerfestsetzung ist der Beklagte jedoch mangels anderweitiger Erkenntnisse unzutreffend davon ausgegangen, dass der Grundstücksgemeinschaft sämtliche von den Mietern („N-GmbH“ und „G-GmbH“) für den jeweiligen Monat geschuldeten Mieten auch in dem jeweiligen Monat zugeflossen sind. Tatsächlich sind aber im Monat Oktober 2006 kein Mieten von den Mietern gezahlt worden. Zudem wurden nur Mieten von der Mieterin „N-GmbH“ entrichtet und zwar in Höhe von monatlich jeweils 4.926,27 EUR (u.a. am 28.11.2006 für Oktober 2006, am 29.11.2006 für November 2006, am 08.12.2006 für Dezember 2006, am 07.08.2007 für Juli 2007 und am 10.09.2007 für August und September 2007 (als Einmal-Zahlung)). Insoweit ist die Umsatzsteuer tatsächlich in folgender Höhe entstanden: für den VAZ vereinnahmte Entgelte darin Umsatzsteuer (=tatsächlich entstandener Betrag) festgesetzte Umsatzsteuer Oktober 2006 0,00 EUR 0,00 EUR 1.152,00 EUR November 2006 9.852,54 EUR 1.358,97 EUR 1.152,00 EUR Dezember 2006 4.926,27 EUR 679,49 EUR 1.168,00 EUR August 2007 4.926,27 EUR 786,55 EUR 1.406,00 EUR September 2007 9.852,54 EUR 1.573,09 EUR 1.444,00 EUR (2) Die Umsatzsteuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2006 ist mangels tatsächlicher Mietzahlung rechtswidrig. Gegen den Bescheid vom 18.12.2006 (Festsetzung auf 1.152,00 EUR) kann erfolgreich eingewendet werden, dass für diesen Voranmeldungszeitraum tatsächlich keine Umsatzsteuer (Primärschuld) entstanden ist. Insoweit ist auch die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin (für Oktober 2006) in Höhe von 679,49 EUR rechtswidrig, denn die Haftungsschuld ist akzessorisch. Die Klägerin ist jedoch hinsichtlich dieses Haftungsbetrages nicht mehr belastet. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2013 verpflichtet, die Haftungsschuld um 679,49 EUR (Oktober 2006) zu mindern. (3) Für die übrigen Voranmeldungszeiträume ist die Haftungsinanspruchnahme der Höhe nach nicht zu beanstanden. Hier ist eine Primärschuld der Grundstücksgemeinschaft auch tatsächlich (mindestens) in der Höhe entstanden, in der die Klägerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden ist, d.h. Voranmeldungszeitraum November 2006: 679,49 EUR, Voranmeldungszeitraum Dezember 2006: 679,49 EUR, Voranmeldungszeitraum August 2007: 786,55 EUR und Voranmeldungszeitraum September 2007: 786,55 EUR. c) Die in Höhe des verbleibenden Haftungsbetrages (2.932,08 EUR) rechtmäßig festgesetzte Steuerschuld war bei Haftungsinanspruchnahme am 22.10.2007 (November und Dezember 2006) und am 02.05.2008 (August und September 2007) auch bereits fällig (vgl. Tabelle B I 1 a)), sie ist auch bisher noch nicht durch Erfüllung (Zahlung) oder Aufrechnung erloschen (vgl. auch § 44 Abs. 2 AO). 2. Für diese rechtmäßig festgesetzten und fälligen Umsatzsteuerschulden der Grundstücksgemeinschaft (Primärschulden) haftet die Klägerin kraft Gesetzes nach § 13c UStG. Gemäß § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG haftet ein Abtretungsempfänger, soweit ein leistender Unternehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. Der Abtretungsempfänger haftet dann nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 UStG für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (§ 13c Abs. 1 Satz 2 UStG). Danach ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 AO kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer (§ 13c Abs. 2 Sätze 1 – 3 UStG). Sämtliche Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Wie bereits unter B I. 1. dargestellt war die Grundstücksgemeinschaft in der streitgegenständlichen Zeit leistende Unternehmerin, indem sie Vermietungsleistungen u.a. an die „N-GmbH“ erbracht hat. Für diese Leistung hatte die Grundstücksgemeinschaft einen Anspruch auf Gegenleistung in Form von Mietzahlungen. Da die Grundstücksgemeinschaft gemäß § 9 UStG wirksam auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG verzichtet hat, handelt es sich bei der Vermietungsleistung um einen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtigen Umsatz. Die Grundstücksgemeinschaft hat die festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die streitgegenständlichen Monate bei Fälligkeit am 29.01.2007 (November 2006), 05.03.2007 (Dezember 2006), 25.10.2007 (August 2007), 26.11.2007 (September 2007) nicht an das Finanzamt entrichtet. Die Haftungsinanspruchnahme erfolgte erst nach Fälligkeit der Vorauszahlungen durch die Haftungsbescheide vom 16.11.2007 (für November und Dezember 2006) bzw. 27.05.2008 (für August und September 2007). Die Besteuerungsgrundlagen waren vom Beklagten geschätzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei der Berechnung der jeweiligen monatlichen Vorauszahlungsbeträge von dem Beklagten die Monatsmiete der „N-GmbH“, welche die Miete monatlich im Voraus zu zahlen hatte, berücksichtigt sind (d.h. die Monatsmiete für November 2006 im Vorauszahlungsbescheid für November 2006, die Monatsmiete für Dezember 2006 im Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2006 etc.). b) Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 13c UStG liegen hier vor: Die Klägerin ist als Kreditinstitut Unternehmerin (§ 2 UStG). Die Grundstücksgemeinschaft hat der Klägerin ihren Anspruch auf die Mietzahlungen (Gegenleistungen) durch einen Abtretungsvertrag für Mietzinsforderungen abgetreten und trat damit an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Grundstücksgemeinschaft) (vgl. § 398 BGB). Aufgrund der Abtretungsvereinbarung wurden von der Klägerin Mietzahlungen der „N-GmbH“ in Höhe von jeweils 4.926,27 EUR für die streitigen Monate vereinnahmt. Die Klägerin ist auch nur „für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer“ (vgl. § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG) durch die Haftungsbescheide vom 16.11.2007 (für November und Dezember 2006) bzw. 27.05.2008 (für August und September 2007) in Anspruch genommen worden. Diese Formulierung im Gesetzestext bedeutet, dass der Abtretungsempfänger für die festgesetzte Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers in dem Umfang haftet, der dem Teil des Forderungsbetrages entspricht, der auf die für den zugrunde liegenden Umsatz geschuldete Umsatzsteuer entfällt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13c UStG Rz. 6). In den vereinnahmten Mietzahlungen waren in diesem Sinne folgende Umsatzsteuerbeträge „enthalten“: Miete für November 2006: 679,49 EUR (= 16/116 x 4.926,27 EUR) Miete für Dezember 2006: 679,49 EUR Miete für August 2007: 786,55 EUR (= 19/119 x 4.926,27 EUR) Miete für September 2007: 786,55 EUR Nur in Höhe dieser Beträge hat der Beklagte die Klägerin nach Vereinnahmung der Mietzahlungen in Haftung genommen. Ein Ermessen war insoweit nicht auszuüben (§ 13c Abs. 2 Satz 2 UStG). II. Auch die übrigen Einwendungen der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Wie der Beklagte zu Recht angenommen hat, sind diese Einwendungen nicht geeignet, von einer Haftungsinanspruchnahme der Klägerin abzusehen. 1. Haftung für einzelne Vorauszahlungszeiträume Der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme die Jahressteuerschuld 2006 und 2007 bereits durch Zustimmung des Beklagten zu den eingereichten Steuererklärungen festgesetzt worden war (Zustimmung für 2006 wurde am 02.03.2007 erteilt; Zustimmung für 2007 wurde am 13.10.2008 erteilt). Die Festsetzung der Umsatzsteuer ist nicht materiell-rechtlicher Rechtsgrund für die Entstehung des Anspruchs, sondern - sofern die Umsatzsteuer in der zutreffenden Höhe festgesetzt ist - lediglich deklaratorische Bestätigung des kraft Gesetzes entstandenen Steueranspruchs. Die gilt auch – nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung – für die jeweiligen Voranmeldungszeiträume. Denn die Vorschriften § 38 AO i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG gehen für die Entstehung der Umsatzsteueransprüche von einem materiell-rechtlichen, d.h. an der Tatbestandsverwirklichung des materiellen Steuergesetzes orientierten Entstehungstatbestand aus. Die eigenständigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche bleiben als selbständige Ansprüche nicht nur bestehen, wenn die Jahressteuerschuld entstanden ist, sondern auch dann, wenn der Jahressteuerbescheid ergeht. Denn die Abgabe von Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum (= das Kalenderjahr) berührt die bereits abgegebenen Voranmeldungen bzw. die Festsetzungen von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht. Vielmehr bleibt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 18 Abs. 4 Satz 3 UStG die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen auch nach der Festsetzung der Jahressteuerschuld bestehen. Die durch die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. der Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bewirkte Fälligkeit der Vorauszahlungsansprüche wird durch die Abgabe der Jahressteuererklärung bzw. die Festsetzung der Jahressteuer nicht aufgehoben. Die sich aus § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG ergebende Fälligkeit der Jahressteuer von einem Monat nach Abgabe der Steueranmeldung oder nach abweichender Festsetzung betrifft nur den von der Summe der vorangemeldeten Steuer abweichenden Unterschiedsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 486 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen konnte die Klägerin als Haftungsschuldnerin auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung für 2006 bzw. 2007 gegenüber der Grundstücksgemeinschaft (Steuerschuldnerin) für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate November und Dezember 2006 bzw. August und September 2007, soweit die abgetretenen steuerpflichtigen Vermietungsumsätze darin enthalten waren, durch Haftungsbescheide in Anspruch genommen werden. 2. Umsatzsteuerpflicht der Umsätze Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze der Grundstücksgemeinschaft wird auf die Ausführungen in B. I. 1. verwiesen. Die Kenntnis des Abtretungsempfängers, dass in dem vereinnahmten Betrag Umsatzsteuer enthalten war, ist keine Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung nach § 13c UStG. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Verzicht der Grundstücksgemeinschaft auf die Umsatzsteuerbefreiung im Hinblick auf die Vermietungsleistungen mit Nichtwissen bestreitet. 3. Abtretung bereits vor dem 07.11.2003 Gemäß § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG ist § 13c UStG auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 07.11.2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich des Abtretungsvertrages haben die Grundstücksgemeinschafter die Abtretungserklärung (§ 398 BGB) für die streitgegenständlichen Mietforderungen schriftlichen erst am 10.11.2003 und damit nach dem 07.11.2003 abgegeben. Das Gericht verkennt nicht, dass die schriftliche Abtretungsvereinbarung als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO zwar die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt, von dieser Vermutung indes die Umstände der Abgabe der Erklärungen wie Zeit und Ort von dieser Beweisregel nicht erfasst sind (vgl. BGH-Urteil vom 05.02.1990 II ZR 309/88, NJW-RR 1990, 737). Diese Frage unterliegt der freien Würdigung des Gerichts. Insoweit sind aber keine Umstände ersichtlich und wurden von der Klägerin nicht vorgetragen, die Anlass für die Annahme geben könnten, dass die Abgabe der (schriftlichen) Abtretungserklärung durch die Grundstücksgemeinschafter – entsprechend der vorgelegten Vertragsurkunde - nicht (erst) am 10.11.2003 erfolgt sein könnte. Dass die Grundstücksgemeinschaft ihre Mietforderungen schon vor dem 07.11.2003 mündlich wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind, vermag der Senat nicht festzustellen. Zwar kann eine Abtretung nach § 398 BGB auch wirksam mündlich vereinbart werden, da das Zivilrecht insoweit keine schriftliche Form der Abtretungserklärung vorgibt. Anhaltspunkte für eine solche mündliche Vereinbarung sind aber vorliegend nicht gegeben. Aus dem Inhalt des schriftlichen Vertrages geht nicht hervor, dass hierdurch eine bereits mündlich getroffene (wirksame) Abtretungsvereinbarung nur noch schriftlich niedergelegt werden sollte. Der Vertragstext enthält keinen Hinweis auf einen bereits mündlich geschlossenen Abtretungsvertrag. Eine Präambel, die klarstellt, dass die Vereinbarung bereits mündlich wirksam getroffen worden sei, ist in dem Vertragstext nicht vorangestellt. Die Formulierung in § 1 des Vertrages: „Der Sicherungsgeber tritt hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen ....... an die Bank ab.“ spricht vielmehr gegen eine bereits vorher mündlich getroffene Vereinbarung, denn dann hätte es in § 1 heißen müssen: „Der Sicherungsgeber hat bereits am XX.XX.2003... abgetreten.“ Soweit die Klägerin behauptet, es seien am 16.03.2003 Kreditgespräche geführt worden, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob ein mündlicher Abtretungsvertrag geschlossen worden ist, ohne Bedeutung. Kreditgespräche sind kein Nachweis dafür, dass die Grundstücksgemeinschafter in diesem Zusammenhang mündlich auch sämtliche gegenwärtige und künftige Mietzinsforderungen gegen die jeweiligen Mieter des Objektes „B-Straße 1“ in „X-Stadt“ an die Klägerin abgetreten haben. Gegen eine mündliche Abtretungserklärung am 16.03.2003 spricht zudem der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt – im März 2003 - das Gebäude „B-Straße 1“ in „X-Stadt“ noch nicht fertig gestellt (Fertigstellung am 30.06.2003) und auch noch gar nicht vermietet war. Voraussetzung für eine zivilrechtlich wirksame Abtretungserklärung ist aber bereits die Bestimmbarkeit der abgetretenen (künftigen) Forderungen. Eine Bestimmbarkeit der Mietforderungen ist zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zweifelhaft. Darüber hinaus ist der Vortrag der Klägerin hinsichtlich einer angeblichen mündlichen Abtretungserklärung der Grundstücksgemeinschaft unsubstantiiert. Die genauen Umstände einer mündlichen Abtretungserklärung wurden nicht angegeben. Die Klägerin hat bereits nicht dargestellt, um welche Kreditgespräche es sich am 16.03.2013 gehandelt haben soll und warum die Grundstücksgemeinschafter in diesem Zusammenhang bereits bindende – sie belastende – Erklärungen abgegeben haben sollten. Da für die Klägerin bereits seit dem 15.01.2003 zu Lasten des Grundstücks der Grundstücksgemeinschaft eine Grundschuld in Höhe von 551.000 EUR eingetragen war, ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, warum bereits am 16.03.2003 weiterer Sicherungsbedarf der Klägerin bestanden haben sollte. Dass die Grundstücksgemeinschafter die Abtretungserklärung (mündlich) am 13.06.2003 abgegeben habe, wurde von der Klägerin selbst nicht behauptet. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Dass an diesem Tag der schriftliche Vertrag nur bankseitig unterschrieben worden ist, deutet darauf hin, dass die Grundstücksgemeinschafter persönlich an diesem Tag nicht in den Geschäftsräumen der Klägerin anwesend waren. 4. Verstoß gegen Unionsrecht Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Umsatzsteuerhaftungsbestimmung § 13c UStG sei nicht mit Unionsrecht vereinbar. Soweit zum Teil in der Literatur die Auffassung vertreten wird, § 13c sei unionsrechtswidrig (vgl. de Weerth, DStR 2006, 1071, Küffner in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 13c Rz. 21; Nieskens, UR 2004, 105) oder es eine Meinung in der Literatur zumindest für zweifelhaft hält, dass diese Norm dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit entspreche (vgl. Haunhorst in Reiß/Kräuesel/Langer, UStG, § 13c Rn. 7 m.w.N.), folgt der Senat diesen Ansichten nicht. Er stimmt vielmehr mit der Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur überein, dass die Vorschrift des § 13c UStG unionsrechtskonform ist (vgl. Urteil FG München vom 22.06.2010 14 K 1707/07, EFG 2010, 1937; Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 13c UStG Rz. 9 ff; Bunjes/Leonard, UStG, § 13c Rz. 10 ff; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Rz. 11) und auch wegen des Umfangs der Haftung im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben bleibt (vgl. Leipold in Sölch/Ringleb, UStG, § 13c Rz. 5) a) § 13c UStG beruht nach der Gesetzesbegründung (vom 23.09.2003 vgl. BT-Drucks. 15/1562, Seite 46) auf Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie (seit 01.01.2007: Art. 205 MwStSystRL). Nach dieser Richtliniennorm können die Mitgliedstaaten in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 des Art. 21 der 6. EG-Richtlinie bestimmen, dass „eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat“ (seit 01.01.2007: „In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 MwStSystRL genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat“). Die Mitgliedstaaten werden durch Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie daher grundsätzlich ermächtigt, Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine Person einen Mehrwertsteuerbetrag, der von einer anderen Person, die durch eine der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Art. als Steuerschuldner bezeichnet wird, geschuldet wird, gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, nach diesen unionsrechtlichen Vorgaben sei für die Haftung stets ein Verschulden notwendig, so dass Gutgläubige nicht haften könnten. Eine derartige Einschränkung kann nicht aus der Ermächtigungsgrundlage entnommen werden. Vielmehr fordert der klare und eindeutige Wortlaut des Art. 21 der 6. EG-Richtlinie (Art. 205 MwStSystRL) kein Verschulden der „anderen Person“, die die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat (vgl. auch Bunjes/Leonard, UStG, § 13c Rz. 13). b) Die Ermächtigungsgrundlage nennt insoweit überhaupt keine Gründe, die eine Inanspruchnahme einer „anderen Person“ für fremde Steuerschulden rechtfertigen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Mitgliedstaaten in der Auswahl der haftenden Person keinerlei Beschränkungen unterliegen. Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die EU-Richtlinien verleihen (hier: Inanspruchnahme einer „anderen Person“), die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen u.a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, beachten (vgl. EuGH-Urteil vom 11.05.2006, C-384/04, Federation of Technological Industries, DStR 2006, 897 unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 18.12.1997 in den Rechtssachen C‑286/94, C‑340/95, C‑401/95 und C‑47/96, Molenheide u. a., Slg. 1997, I‑7281, Randnr. 43, und Beschluss vom 03.03.2004 in der Rechtssache C‑395/02, Transport Service, Slg. 2004, I‑1991, Randnrn. 27 bis 29). Soweit die Klägerin aber unter Bezugnahme auf die Rechtssache Federation of Technological Industries (EuGH - Urteil vom 11.05.2006, C-384/04, DStR 2006, 897) und auf einzelne Meinungen in der Literatur (Küffner in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 13c Rz. 21; Haunhorst in Reiß/Kräuesel/Langer, UStG, § 13c Rn. 7 m.w.N.) die Ansicht vertritt, dass die in § 13c UStG angeordnete verschuldensunabhängige Haftung nicht diesem unionsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit entspreche, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind vom deutschen Gesetzgeber bei der Ausübung seiner Befugnisse durch Einfügung der Vorschrift des § 13c UStG beachtet worden. aa) Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können. Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 03.06.2009 XI R 57/07, BStBl II 2010, 520). Seit Inkrafttreten der Regelung des § 13c UStG zum 01.01.2004 ist klar und eindeutig geregelt, dass unter bestimmten Umständen ein Unternehmer als Abtretungsempfänger einer Forderung aufgrund eines nach dem 07.11.2003 geschlossenen Abtretungsvertrages die in den Forderungen rechnerisch enthaltenen Umsatzsteuer als Haftungsschuldner („andere Person“) an das Finanzamt gesamtschuldnerisch entrichten muss. Der Abtretungsempfänger wird hierdurch auch nur unerheblich finanziell belastet, da er erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Zahlungen des Drittschuldners, in der die Umsatzsteuer enthalten war, vereinnahmt hat. Er muss durch die Regelung des § 13c UStG nur damit rechnen – und kann daher auch entsprechende Vorkehrungen treffen – dass er den vereinnahmten Betrag nicht vollständig behalten kann, sondern unter Umständen einen Teil des vereinnahmten Betrages an das Finanzamt herausgeben muss. bb) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass den Rechtssubjekten keine Verpflichtungen auferlegt werden, die die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erreichung des mit dem Rechtsakt verfolgten Zieles erforderlich und angemessen ist. Nach der Gesetzesbegründung dient die Regelung des § 13c UStG der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die Forderung eingezogen hat (vgl. BT-Drs. 15/1562, Seite 46). Bei Abtretungsempfängern (Pfand- und Vollstreckungsgläubigern) soll der Vorteil abgeschöpft werden, den sie dadurch erhalten, dass ihnen zu Lasten des Umsatzsteueraufkommens mit den vereinnahmten Beträgen rechnerisch Umsatzsteuerbeträge zufließen, während Steuerschuldner ihre Steuerschulden nicht tilgen können, weil ihnen die Gegenleistung einschließlich der rechnerisch enthaltenen Umsatzsteuer nicht zur Verfügung steht (vgl. Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 13c Rz. 6). Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks ist die Regelung in § 13c UStG eine geeignete Maßnahme, um derartige Steuerausfälle zu verhindern. Durch diese Vorschrift wird ein Teil des Steueraufkommens gesichert, indem die Steuer neben dem Steuerschuldner noch von einer „anderen Person“ gesamtschuldnerisch entrichtet werden muss. Die Regelung ist auch erforderlich gewesen. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie die von mehreren geeigneten Maßnahmen „mildeste“ ist, d.h. die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastende Maßnahme. Eine verschuldensabhängige Haftungsregelung mit Ermessensspielraum wäre zwar eine für den Abtretungsempfänger weniger belastende Maßnahme, sie wäre aber aufgrund geringerer Steuereinnahmen nicht in gleichem Maße geeignet, Steuerausfälle zu verhindern. Andere in gleicher Weise geeignete Handlungsalternativen sind nicht ersichtlich. Die Regelung in § 13c UStG steht zu dem gewünschten Erfolg (Vermeidung von Steuerausfällen) auch in einem angemessenen Verhältnis. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer ist, die der leistende Unternehmer nur für Rechnung des Steuergläubigers vereinnahmt und die infolge dessen keinen Vermögenswert des Unternehmers darstellt (vgl. auch Bunjes/Leonard, UStG, § 13c Rz. 13). Sie stellt daher erst recht keinen Vermögenswert des Abtretungsempfängers dar. Insoweit ist der Nutzen der Allgemeinheit durch die Regelung, indem Steuerausfälle hierdurch vermindert werden, höher zu bewerten, als der Nachteil des Betroffenen durch die Herausgabe eines Vermögensgegenstandes, der nicht ihm, sondern dem Fiskus zusteht. Aus diesen bereicherungsrechtlichen Erwägungen ist es gerechtfertigt, die Haftungsnorm verschuldensunabhängig und ohne Ermessenspielraum auszugestalten (ebenso: vgl. auch Bunjes/Leonard, UStG, § 13c Rz. 13; Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 13c Rz. 6). c) Soweit ein Teil der Literatur (so Nieskens, UR 2004, 105) die Auffassung vertritt, § 13c UStG sei nicht durch Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie (Art. 205 MwStSystRL) gedeckt, weil § 13c UStG eine betragsmäßige gesamtschuldnerische Haftung anordne, während nach Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie (Art. 205 MwStSystRL) durch den Verweis auf die Absätzen 1 und 2 der Norm (Artikel 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 MwStSystRL) die gesamtschuldnerische Haftung nur in Bezug auf einzelne konkrete Leistungen (Umsätze) angeordnet werden dürfe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Abtretungsempfänger haftet nach § 13c UStG nicht „für“ die festgesetzte Steuer, sondern „für“ die Umsatzsteuer, die in der (konkreten) abgetretenen Forderung enthalten ist und zwar (höchstens) „in Höhe der“ festgesetzten Steuer. Aus § 13c UStG kann sich insoweit keine Haftung für Umsätze ergeben, die nicht der abgetretenen (konkreten) Forderung zugrunde liegen. Dies erfolgt auch dann nicht, wenn der Steuerschuldner auf seine Steuerschuld Teilzahlungen erbracht hat, weil das Gesetz von der Rechtsfolge her die Annahme enthält, dass der Steuerschuldner Teilleistungen zuerst auf den Teil erbringt, für den keine Haftung nach § 13c UStG besteht (vgl. auch Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 13c Rz. 10, Rz. 36; Bunjes/Leonard, UStG, § 13c Rz. 12; FG München Urteil vom 22.06.2010 14 K 1707/07, EFG 2010, 1937). Im Übrigen wurde die Klägerin tatsächlich auch nur für einzelne konkrete Umsätze der Grundstücksgemeinschaft in Haftung genommen. Denn die Haftung bezog sich jeweils konkret auf eine einzelne Vermietungsleistung (monatliche Teilleistungen) an die „N-GmbH“. Diese Leistung war auch jeweils der einzige Umsatz in den streitgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen, für den die Grundstücksgemeinschaft Umsatzsteuer zu entrichten hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat die Haftungsschuld im Verlauf des Klageverfahrens um 679,49 EUR reduziert. IV. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Sache dem EuGH zu Vorabentscheidung vorzulegen, da er § 13c UStG für unionsrechtskonform hält. V. Die Revision war ebenfalls nicht zuzulassen. Die Entscheidung hat über keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).