Urteil
6 K 4270/10 K,F
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind nach § 14 Abs. 3 KStG als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger zu behandeln.
• Bei der Bestimmung von Mehr- und Minderabführungen ist eine geschäftsvorfallbezogene Betrachtung vorzunehmen; vororganschaftliche und innerorganschaftliche Vorgänge dürfen nicht saldiert werden.
• Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen können nach § 38 Abs. 2 KStG zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen, weil § 14 Abs. 3 KStG diese fiktiv als Leistungen (Ausschüttungen) behandelt.
• Die Anwendung des § 14 Abs. 3 KStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 enden (§ 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Entscheidungsgründe
Geschäftsvorfallbezogene Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen nach § 14 Abs.3 KStG • Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind nach § 14 Abs. 3 KStG als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger zu behandeln. • Bei der Bestimmung von Mehr- und Minderabführungen ist eine geschäftsvorfallbezogene Betrachtung vorzunehmen; vororganschaftliche und innerorganschaftliche Vorgänge dürfen nicht saldiert werden. • Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen können nach § 38 Abs. 2 KStG zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen, weil § 14 Abs. 3 KStG diese fiktiv als Leistungen (Ausschüttungen) behandelt. • Die Anwendung des § 14 Abs. 3 KStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 enden (§ 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die Klägerin (Organgesellschaft) war zu 94,9 % an der U-GmbH (Organträger) beteiligt. Zwischen den Gesellschaften bestand seit 25.10.2002 ein Ergebnisabführungsvertrag, wonach Gewinne der Klägerin an die U-GmbH abzuführen waren. In den Streitjahren 2004–2006 wichen Handels- und Steuerbilanz vor allem wegen höherer Teilwertansätze in der Steuerbilanz (Übergang von Gemeinnützigkeit zur Steuerpflicht) und handelsrechtlicher Rückstellungen für Bauinstandhaltungen voneinander. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass Differenzen bei Abschreibungen und Veräußerungsgewinnen sowie die Nichtübernahme der handelsrechtlichen Rückstellungen in die Steuerbilanz zu vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen führten und setzte daraufhin Körperschaftsteuer und Einlagenkonto entsprechend fest. Die Klägerin hielt die Rückstellungsbildung für handelsrechtlich zulässig, bestritt die Annahme vororganschaftlicher Mehrabführungen und rügte Rückwirkung und Gleichheitsverletzung. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. • Anwendbare Normen: § 14 Abs. 3 KStG (Fiktion vororganschaftlicher Mehrabführungen), § 27 Abs. 6 KStG (Einlagen/Minderabführungen), § 38 Abs. 2 KStG (KSt-Erhöhung), § 13 Abs. 3 KStG (Teilwertermittlung), §§ 249, 252 HGB (Rückstellungen/Bewertungsstetigkeit). • Geschäftsvorfallbezogene Betrachtung: Der Senat folgt der herrschenden Lehre und Verwaltungspraxis, wonach bei der Feststellung von Mehr- und Minderabführungen auf die einzelnen Geschäftsvorfälle abzustellen ist; Vorgänge, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, dürfen nicht mit innerorganschaftlich veranlassten Vorgängen saldiert werden. • Vororganschaftliche Ursache: Der erhöhte Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 KStG ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen; daher sind die hieraus resultierenden Differenzen (höhere steuerliche AfA, abweichende Veräußerungsgewinne) als vororganschaftlich veranlasst anzusehen. • Rechtsfolgenfiktion § 14 Abs. 3 KStG: Solche vororganschaftlich veranlassten Mehrabführungen gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger und sind steuerlich entsprechend zu behandeln. • Übertragung auf § 38 KStG: Da § 14 Abs. 3 KStG die Mehrabführung als Ausschüttung behandelt, sind diese fiktiven Leistungen im Sinne des § 38 KStG und führen zu einer Körperschaftsteuererhöhung (3/7-Regelung). • Rückwirkung: Die Anwendung von § 14 Abs. 3 KStG auf Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2003 ist rechtlich zulässig und stellt keine verfassungswidrige echte Rückwirkung dar; eine unechte Rückwirkung ist mit Blick auf das fehlende schützenswerte Vertrauen der Klägerin und die gebotene Interessenabwägung vertretbar. • Rückstellungsfragen: Die handelsrechtliche Zulässigkeit der Bauinstandhaltungsrückstellung ändert nichts an der geschäftsvorfallbezogenen Beurteilung; innerorganschaftliche Minderabführungen sind als Einlagen nach § 27 Abs. 6 KStG zu erfassen. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Änderungsbescheide: Die von der Betriebsprüfung ermittelten vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen sind nach § 14 Abs. 3 KStG als Gewinnausschüttungen zu behandeln und haben zu den festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungen geführt. Gleichzeitig sind die handelsrechtlich gebildeten Instandhaltungsrückstellungen als innerorganschaftlich verursachte Minderabführungen bei der Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos nach § 27 Abs. 6 KStG zu berücksichtigen. Eine Saldierung vor- und innerorganschaftlicher Vorgänge kommt nicht in Betracht. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.