Gerichtsbescheid
16 K 4052/12 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2013:0527.16K4052.12KG.00
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Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, erhielt seit Oktober 2008 Kindergeld für seine Tochter „A“ (geboren 2002). Die Tochter lebt zusammen mit ihrer Mutter seit September 2008 in Frankreich; vorher wohnte die Mutter zusammen mit der Tochter in Deutschland und bezog deutsches Kindergeld. Laufende französische Familienleistungen bezieht die Mutter nicht, weil diese erst ab dem 2. Kind gewährt werden. Mit Bescheid vom 4.05.2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger ab Juni 2012 auf. Sie führte zur Begründung aus, die Aufhebung beruhe auf § 70 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Kindergeld könne nur der Elternteil erhalten, der nach § 64 EStG vorrangig kindergeldberechtigt sei. Dies sei im Streitfall die in Frankreich lebende Mutter, zu deren Haushalt „A“ gehöre. Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, er sei in Deutschland steuerpflichtig und gewähre seiner Tochter laufenden Unterhalt. ein Konto der Mutter in Spanien überwiesen werde. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 10.10.2012). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ‑ VO (EG) Nr. 883/2004 ‑ (ABl. EU 2004 L 200, S. 1) und der hierzu ergangenen Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 – VO (EG) Nr. 987/2009 ‑ (ABl. EU 2009 L 284, S. 1) sei Deutschland zwar gemäß Art. 68 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 883/2004 als vorrangiges Land für die Gewährung der Familienleistungen zuständig, weil der Kindesvater in Deutschland beschäftigt sei. Jedoch könne in diesem Fall nur der Elternteil das Kindergeld erhalten, der nach § 64 EStG vorrangig kindergeldberechtigt sei. Dies sei im Streitfall gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG die Mutter, in deren Haushalt in Frankreich die Tochter „A“ lebe. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 könne nur für Familienangehörige gelten, nicht jedoch für die mit dem Kläger nicht verheiratete Kindesmutter. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Aufhebungsbescheid vom 04.05.2012 in der Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 10.10.2012 mit der Maßgabe aufzuheben, dass Kindergeld für die Tochter „A“ ab Juni 2012 in Höhe von monatlich 184 € festgesetzt wird. Die beklagte Familienkasse ist im Verlauf des Klageverfahrens durch Organisationsakt Rechtsnachfolgerin der Familienkasse geworden. Die Beklagte hält weisungsgemäß an der bisherigen Rechtsauffassung fest und beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogene Kindergeldakte Bezug genommen. II. Die Klage ist begründet. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger für seine Tochter „A“ ab Juni 2012 bis Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Das Gericht entscheidet über die Kindergeldgewährung für die Monate Juni 2012 bis Oktober 2012. Nach inzwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 22.03.2011 III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446 und vom 5.07.2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953) ist zulässiger Klagegegenstand ausschließlich der Zeitraum bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Nur in diesem zeitlichen Umfang kann der Kindergeldanspruch im finanzgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden. 2. Der Kläger besitzt für den Streitzeitraum einen Anspruch auf Gewährung deutschen Kindergelds für seine Tochter, weil er einen Wohnsitz im Inland hat, § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Tochter ist als Kind zu berücksichtigen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG), das einen Wohnsitz in Frankreich hat, also in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Für den Kläger ist (für den Streitzeitraum) ausschließlich deutsches Recht anzuwenden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Der Kläger ist in Deutschland nichtselbständig beschäftigt; gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 sind auf den Kläger alleine die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar. 3. Demgegenüber bestand auf laufende französische Familienleistungen für die Tochter im Streitzeitraum weder ein Anspruch noch wurden solche gewährt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Unter diesen Umständen kommt es nicht zu einer Konkurrenzsituation im Sinne des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 und es besteht für die Tochter – wovon auch die Familienkasse ausgeht ‑ alleine ein Anspruch auf deutsches Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG. 4. Der deutsche Kindergeldanspruch steht auch dem Kläger zu und nicht der in Frankreich lebenden Kindesmutter. Da der Kläger die einzige Person ist, die nach den Vorschriften des EStG kindergeldberechtigt ist, ist er auch alleiniger Berechtigter i. S. d. § 64 Abs. 1 EStG. Eine Auswahl zwischen mehreren Berechtigten i. S. d. § 64 Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht. Die Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 führt zu keiner anderen Beurteilung. Hiernach ist bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Die Vorschrift bezweckt jedoch nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf seine Familienangehörigen zu versagen (ausführlich FG Düsseldorf Urteil vom 09.02.2012 16 K 1564/11 Kg, EFG 2012, 1369). Demgemäß können anspruchsberechtigt i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG erfüllen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 23.03.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323 (zustimmend FG München, Urteile vom 27.10.2011 5 K 1145/11, EFG 2012, 255, 5 K 1075/11, EFG 2012, 253, und 5 K 2614/10, EFG 2012, 249; Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.12.2011 16 K 291/11, EFG 2012, 849; FG Hamburg, Urteile vom 31.01.2012 1 K 204/11, EFG 2012, 1364 und vom 10.05.2012 1 K 19/11, EFG 2012, 1684), denen er sich auch im Hinblick auf die vom FG Bremen vertretene abweichende Auffassung (Urteil vom 10.11.2011 3 K 26/11, EFG 2012, 143; zustimmend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2012 12 K 655/12, juris) vollinhaltlich anschließt. Für den im Ausland lebenden Familienangehörigen eröffnet Art. 68 a VO (EG) Nr. 883/2004 die Möglichkeit, auf das deutsche Kindergeld zugreifen zu können, falls es nicht für den Kindesunterhalt verwendet wird. Angesichts dessen besteht auch kein Bedürfnis für eine eigene Anspruchsberechtigung des im Ausland lebenden Familienangehörigen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 6. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen; zur Auslegung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 ist inzwischen eine Vielzahl von Revisionsverfahren anhängig.