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Urteil

13 K 3322/11 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2013:1011.13K3322.11E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger war bis zum Jahr 2000 mit H verheiratet. Aus der Ehe sind die drei Kinder … hervorgegangen. Die Ehe wurde durch das Amtsgericht … (Familiengericht) mit Urteil vom 22.8.2000 geschieden. Der Kläger leistete in 2001 zwei Zahlungen in Höhe von 16.000 DM und 12.000 DM und in 2002 eine Zahlung in Höhe von 11.541,86 € auf ein Rentenkonto der H bei der Landesversicherungsanstalt … (künftig LVA). Diese Zahlungen hatten folgenden Hintergrund: Der Kläger hatte aus seiner Tätigkeit bei der A unverfallbare Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erworben, die über die private Pensionskasse „B“ abzuwickeln waren. Im Rahmen des durch Urteil des Familiengerichts vom 22.8.2000 (ebenfalls) geregelten Versorgungsausgleichs gem. § 1587 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) war der Kläger gegenüber der H zum Ausgleich verpflichtet. Der Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung konnte insoweit nicht durch Realteilung ausgeglichen werden, da der Versorgungsträger dies nicht zuließ. Das Familiengericht verurteilte den Kläger daher gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) dazu, auf dem Versicherungskonto der H Rentenanwartschaften von monatlich 235,94 DM (bezogen auf den 31.8.1999) durch Beitragszahlung in Höhe von 50.573,90 DM zu begründen. Auf diese Beitragszahlungsverpflichtung leistete der Kläger in 2001 und 2002 die eingangs dargestellten Zahlungen. In Bezug auf eine darüber hinaus bestehende (teilbare) Anwartschaft des Klägers auf eine Rente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verurteilte das Familiengericht den Kläger dazu, von seinem Versicherungskonto mit der Nummer …. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Konto der H bei der LVA mit der Nummer … Rentenanwartschaften von monatlich 209,24 DM (bezogen auf den 31.8.1999) und von 88,20 DM (ebenfalls bezogen auf den 31.8.1999) zu übertragen. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger bei den außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die in 2001 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.000 DM geltend. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 9.3.2004 nicht. Zur Begründung führte das FA aus, dass Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung keine außergewöhnlichen Belastungen seien. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 9.3.2004 legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Zahlungen an die LVA zwingend durch das Scheidungsverfahren verursacht gewesen seien. Er habe sie aus versteuertem Nettoeinkommen geleistet, damit ihm in Zukunft ein unvermindertes steuerpflichtiges Bruttoeinkommen zu Verfügung stehe. Dies rechtfertige es, die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen oder als Werbungskosten bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, der die Pensionsansprüche zuzurechnen seien. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens ergingen am 12.8.2004 und am 28.2.2006 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2001 in hier nicht relevanten Streitpunkten. In seiner Einkommensteuererklärung für 2002 erklärte der Kläger zunächst keine Ausgleichszahlung. Das FA veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 9.3.2004. Am 8.4.2004 beantragte der Kläger die Änderung dieses Bescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO). Im Rahmen des Änderungsantrags begehrte er u.a. die Berücksichtigung der in 2002 auf das LVA-Konto der H geleisteten Zahlung in Höhe von 11.541,86 € als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG. Das FA erließ am 12.8.2004 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002, der einen hier nicht relevanten Streitpunkt betraf. Zugleich führte das FA in diesem Bescheid aus, dass ein Abzug der Zahlungen an die LVA in Höhe von 11.541,86 € als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht komme. Der Änderungsantrag vom 9.3.2004 werde daher abgelehnt. Dagegen legte der Kläger am 10.9.2004 Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 und die Ablehnung des Änderungsantrags in Bezug auf die Einkommensteuerfestsetzung für 2002 machte der Kläger im Schreiben vom 25.11.2005 ergänzende Rechtsausführungen zur Frage der Abzugsfähigkeit der Ausgleichszahlungen, auf die Bezug genommen wird. In der Folgezeit ruhte das Verfahren mit Einverständnis des Klägers, da noch Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der Berücksichtigung von Ausgleichzahlungen abgewartet werden sollten. Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 22.8.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies das FA darauf, dass gemäß dem BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2010, 1807) in der Ehezeit erworbene und damit auszugleichende Versorgungsansprüche nach § 1587 BGB a.F. der Vermögensebene zuzuordnen und daher weder als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien. Hiergegen hat der Kläger fristgemäß unter den Aktenzeichen 13 K 3322/11 E (2001) und 3324/11 E (2002) Klagen beim Finanzgericht (FG) … erhoben, die dieses mit Beschluss vom 11.10.2013 unter dem Aktenzeichen 13 K 3322/11 E zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger an seiner bereits im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und ergänzend vorgetragen, dass das BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08 (BFH/NV 2010, 1807), auf das sich das FA beziehe, nicht mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt übereinstimme. Der BFH habe in seiner Entscheidung lediglich festgestellt, dass eine Abziehbarkeit von vertraglich vereinbarten Abfindungszahlungen auf der Grundlage des § 1567o BGB a.F. ausgeschlossen sei. Seine Ausführungen in dieser Entscheidung habe der BFH im Übrigen damit gerechtfertigt, dass die Beteiligten es selbst in der Hand hätten, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarungen der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. In seinem Falle gehe es aber nicht um eine Ausgleichsvereinbarung, sondern um eine durch gerichtliches Urteil angeordnete Ausgleichsregelung. Er habe es daher, anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall, gerade nicht in der Hand gehabt, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der steuerlichen Lage zu regeln. Mit der Vornahme der Zahlungen an die LVA habe er im Ergebnis Unterhalt an die H geleistet, die bei dieser zu einer Erhöhung der steuerlichen Leistungsfähigkeit führen werde. Daraus ergebe sich, dass diese Zahlungen für ihn als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig seien. Ersatzweise werde der Abzug als Werbungskosten beantragt. Zivilrechtlich könne der Vorgang so bewertet werden, dass der Kläger die privaten Pensionsansprüche, die der H zugestanden hätten und für ihn daher zukünftig nicht mehr verfügbar gewesen wären, durch die erzwungene Barzahlung für sich erhalten habe. Er habe diese daher gleichsam käuflich erworben. Die Finalität der Zahlungen sei eindeutig gegeben, so dass der Werbungskostenabzug möglich sein müsse. Insoweit werde auf das inzwischen ergangene BFH-Urteil vom 24.3.2011 VI R 59/10 (BFH/NV 2011, 1130) verwiesen. Sofern ein Abzug als Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht in Betracht komme, sei schließlich zumindest ein Abzug als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die Belastung sei außergewöhnlich, weil die hier gegebene Konstellation selbst in Scheidungsfällen in dieser Form nur äußerst selten vorkommen dürfte. Für die weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 22.9.2011, vom 13.2.2012, vom 14.5.2012, vom 21.8.2013 und vom 9.10.2013 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 28.2.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.8.2011 dahingehen abzuändern, dass die Zahlungen von insgesamt 28.000 DM als Unterhaltszahlungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs oder als Werbungskosten bei der Einkunftsart, der die Pensionsansprüche zuzurechnen sind, oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 2. unter Aufhebung des Teilablehnungsbescheides vom 12.8.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 22.8.2011 das FA zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 2002 dahingehend abzuändern, dass die Zahlung von 11.541,86 € als Unterhaltszahlung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs oder als Werbungskosten bei der Einkunftsart, der die Pensionsansprüche zuzurechnen sind, oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 3. hilfsweise, im Unterliegensfalle, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält ebenfalls an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und führt ergänzend aus, dass der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 24.3.2011 VI R 59/10 (BFH/NV 2011, 1130) zugrunde gelegen habe, der im Streitfall gegebenen Konstellation nicht vergleichbar sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. I. Der Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 28.2.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.8.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angegriffene (Teil-)Ablehnungsbescheid zur Einkommensteuer 2002 vom 12.8.2004 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22.8.2011 sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2002 besteht nicht. Die vom Kläger mit der Anfechtungsklage (2001) bzw. Verpflichtungsklage (2002) begehrte Berücksichtigung der von ihm geleisteten Zahlungen an die LVA zugunsten der H ist weder als Werbungskosten noch bei den Sonderausgaben oder den außergewöhnlichen Belastungen möglich. 1. Ein Abzug der hier streitigen Zahlungen für einen sog. „Renteneinkauf“ als (vorweggenommene) Werbungskosten ist ausgeschlossen, da es sich schon begrifflich nicht um solche handelt. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 4.12.2002 VI R 120/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 201, 156, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2003, 403, m.w.N.). Als maßgebliches Kriterium für einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer Einkunftsart wird die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" sowie dessen "Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre" angesehen (vgl. etwa Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Im Streitfall liegt das auslösende Moment der Zahlungen in der gerichtlichen Entscheidung über die Regelung des Vermögensausgleichs zwischen dem Kläger und der H. Der Kläger wurde durch das Familiengericht gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verurteilt, zugunsten der H Beitragsleistungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten. Die Zahlungen erfolgen daher nicht in erster Linie, um eine Kürzung des vom B zu erwartenden Ruhegeldes zu verhindern, sondern um eine im Zusammenhang mit der Scheidung entstandene Forderung der Ehefrau zu begleichen. Bei wertender Beurteilung bestand daher ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang zu einem Vorgang auf der privaten Vermögensebene und nicht zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106; vgl. ferner Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.2.1987 1 BvR 427/86, Information Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1987, 215; BFH-Beschluss vom 19.6.2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467; Urteil des FG Niedersachsen vom 17.11.1995 IX 59/94, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 173; Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153; Urteil des FG Köln vom 16.2.2005 11 K 1795/01, EFG 2005, 1030; von Bornhaupt, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. B 700, Stichwort „Versorgungsausgleich“). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die hier zu entscheidende Konstellation nicht mit dem Fall vergleichbar, dass ein Beamter Ausgleichszahlungen gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Wiedererlangung des durch einen Versorgungsausgleichs gekürzten Pensionsanspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106; BFH-Beschluss vom 19.6.2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467) oder aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. zur Vermeidung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge leistet (vgl. BFH-Urteile vom 8.3.2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446; vom 17.06.2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051). In diesen Konstellationen hat der BFH die Anerkennung der geleisteten Zahlungen als vorab entstandene Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bejaht, weil – anders als hier – in diesen Fällen ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang mit künftigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bestand, deren Kürzung abgewendet werden sollte. Anders ist dagegen der Fall zu beurteilen, dass durch die Zahlung weder eine Kürzung der Einkünfte der Bezüge verhindert noch eigene Ansprüche auf eine Rente begründet werden (so bereits BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106; vgl. ferner Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.2.1987 1 BvR 427/86, Inf 1987, 215; Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/92, EFG 1996, 1153). Letzteres ist hier der Fall, da die Ruhegeldzahlung durch den Essener Verband auch ohne die hier streitigen Zahlungen nicht gekürzt worden wäre. 2. Ein Abzug der streitigen Zahlungen bei den Sonderausgaben gem. § 10 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung scheidet bereits deshalb aus, weil die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Abzugstatbestände nicht vorliegen. „Unterhalt“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt nicht vor, da es sich vorliegend um den Ausgleich von Vermögen handelt. Eine dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist ebenfalls nicht gegeben, denn eine solche setzt begrifflich eine Zahlungsverpflichtung voraus, die sich auf einen gewissen Mindestzeitraum erstreckt, was hier nicht der Fall ist. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstab. a EStG sind ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger nicht als Versicherungsnehmer für eine eigene Versicherung geleistet hat. 3. Schließlich scheidet auch ein Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen aus. Wie der BFH grundlegend in seinem Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79 (BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106) ausgeführt hat, fehlt es bereits an Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die vermögensmäßige Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten beruht auf dem Grundgedanken, dass die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte unabhängig davon, welchem Ehegatten sie eigentumsmäßig zuzurechnen sind, wirtschaftlich beiden Ehegatten gehören und nunmehr wegen der Beendigung der Ehe rechtlich aufgeteilt werden müssen. Hiervon ausgehend hat der Ehegatte, der im Rahmen eines Vermögensausgleichs dem anderen Ehegatten etwas zu Eigentum übertragen muss, keinen Aufwand im Sinn des § 33 Abs.1 EStG; denn es tritt wirtschaftlich bei ihm keine Vermögensminderung ein. Er übereignet lediglich solche Vermögenswerte, die wirtschaftlich nach der Vorstellung des Gesetzgebers schon bisher nicht ihm, sondern dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gehört haben. Demzufolge liegt beim Rentensplitting für den Ausgleichspflichtigen kein Aufwand vor, wenn ein Teil seiner Rentenanwartschaft auf den Ausgleichsberechtigten übertragen wird. Erfolgt keine vermögensmäßige Auseinandersetzung durch Realteilung des Vermögens, sondern zahlt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten einen Ausgleichsbetrag dafür, dass er mehr von den gemeinschaftlichen Vermögenswerten behält als ihm eigentlich zusteht, so können diese Zahlungen steuerrechtlich nicht anders behandelt werden. Diese Zahlungen sind ebenfalls kein Aufwand im Sinne des § 33 Abs.1 EStG, sondern lediglich eine Abgabe von Werten aus dem dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zustehenden Vermögen, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertvorstellung wirtschaftlich nicht gehören. Beim Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 2 Nr. 2 VAHRG stellt sich die von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten an die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu leistende Zahlung also als ein Surrogat für die Hälfte des Wertes der bei ihm voll verbliebenen betrieblichen Altersversorgung dar. Da diese Hälfte wirtschaftlich nicht dem pensionsberechtigten Ehegatten, sondern dem anderen Ehegatten gehört, die Übertragung dieser Hälfte aber aus den oben dargestellten Gründen nicht möglich ist, ist die für diese halbe Anwartschaft ersatzweise zu leistende Zahlung kein Aufwand im Sinne des § 33 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106; vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; Urteil des FG Köln vom 14.3.1996, EFG 1996, 1153; Urteil des FG Niedersachsen vom 17.11.1995 IX 59/94, EFG 1996, 173; Mellinghoff, Steuerberatung 1999, 60, 71). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich auch nicht deshalb nicht um einen Vorgang auf der Vermögensebene, weil er die Zahlungen aus seinem laufenden Einkommen leisten konnte. Mit der Zuordnung des Vorgangs zur Vermögensebene soll vorliegend nicht zur Ebene der Einkünfteerzielung abgegrenzt werden. Vielmehr dient die Zuordnung zur Vermögensebene in dem hier maßgeblichen Zusammenhang der Abgrenzung vom Begriff des „Aufwands“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). III. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der im § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt.