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Urteil

12 K 1831/11 AO

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitteilungen der Landesfinanzbehörde über Zerlegungsanteile begründen für sich noch kein Rechtsschutzinteresse eines Dritten gegen diese Mitteilungen. • Die zuständige Hebegemeinde ist bei der Entscheidung über eine Haftungsinanspruchnahme nicht rechtlich an Mitteilungen der Landesfinanzbehörde gebunden und hat die Feststellungen eigenständig zu prüfen. • Ein Rechtsschutzinteresse an einer allgemeinen Leistungsklage zur Berichtigung von Mitteilungen fehlt, wenn ein Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil verschafft und einfachere oder effektivere Rechtsbehelfe für die Verfolgung des Rechtsziels bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutzinteresse gegen Mitteilungen über Zerlegungsanteile • Mitteilungen der Landesfinanzbehörde über Zerlegungsanteile begründen für sich noch kein Rechtsschutzinteresse eines Dritten gegen diese Mitteilungen. • Die zuständige Hebegemeinde ist bei der Entscheidung über eine Haftungsinanspruchnahme nicht rechtlich an Mitteilungen der Landesfinanzbehörde gebunden und hat die Feststellungen eigenständig zu prüfen. • Ein Rechtsschutzinteresse an einer allgemeinen Leistungsklage zur Berichtigung von Mitteilungen fehlt, wenn ein Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil verschafft und einfachere oder effektivere Rechtsbehelfe für die Verfolgung des Rechtsziels bestehen. Die Klägerin, eine bis 2001 zur X-AG gehörende GmbH, war in Gewerbesteuerverfahren als Organgesellschaft behandelt worden. Nach Insolvenzeröffnung der X-AG sandte die Landesfinanzbehörde dem Beklagten im November 2009 und Juni 2010 Mitteilungen an die Stadt A, wonach die X-AG in 1999–2001 eine Betriebsstätte in Stadt A unterhalten habe und wies Zerlegungsanteile aus. Die Stadt A kündigte daraufhin an, die Klägerin nach § 73 AO wegen Gewerbesteuerrückständen der X-AG in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin beantragte, der Beklagte solle die Stadt A schriftlich informieren, dass keine Organschaft bestanden habe; der Antrag wurde abgelehnt und die Klägerin klagte. Sie berief sich auf neuere BFH-Rechtsprechung und machte geltend, die Mitteilungen seien unrichtig und berichtigt beziehungsweise beseitigt werden müssten. • Zuständigkeit und Klageart: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet; die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zu verstehen, nicht als Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts. • Kein Klageänderungsvorwurf: Das Gericht versteht den Klagegegenstand als auf die ursprünglich angegriffenen Mitteilungen beschränkt; spätere Mitteilungen wurden nur als Sachverhaltsergänzung gewertet. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Ein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung setzt ein rechtsschutzwürdiges Interesse voraus; hier würde ein Obsiegen der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringen, weil die Gefahr einer Haftungsinanspruchnahme von der Gemeinde eigenständig zu prüfen ist. • Kompetenzverteilung: In Nordrhein-Westfalen obliegt die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer allein der Hebegemeinde; diese ist zwar an den Inhalt eines Mitgeteilten Messbescheids gebunden, hat aber bei Haftungsverfahren eigenständig alle Haftungsvoraussetzungen zu prüfen und darf sich nicht ungeprüft binden lassen. • Folgenbeseitigungsanspruch entfällt: Eine Mitteilung des Beklagten könnte nicht die bereits bei der Stadt A entstandene Kenntnis rückgängig machen oder die gesetzliche Pflicht der Gemeinde zur Prüfung und Ermittlung verhindern; daher ist ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht geeignet. • Rechtsquellen: Entscheidungsrelevante Normen sind § 73 AO (Haftung der Organgesellschaft), § 184 Abs. 3 AO (Mitteilungspflichten), § 31 Abs. 1 AO, § 21 FVG, § 1 Abs.1 Gesetz über die Zuständigkeit und Erhebung der Realsteuern NRW sowie §§ 40, 65, 96 FGO bezüglich Klagearten und Verfahrensbegrenzung. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der begehrten Mitteilung des Beklagten an die Stadt A. Ein Obsiegen würde die befürchtete Haftungsinanspruchnahme nicht verhindern, da die Hebegemeinde bei einem Haftungsverfahren eigenständig alle Haftungsvoraussetzungen zu prüfen hat und nicht rechtlich an die Mitteilungen der Landesfinanzbehörde gebunden ist. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil eine nachträgliche Mitteilung die bereits erlangte Kenntnis der Gemeinde nicht löschen und deren gesetzliche Prüfpflicht nicht entheben könnte. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.