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Urteil

10 K 3113/13 Kg

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2013:1029.10K3113.13KG.00
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Tenor

Der Bescheid vom 11. Juni 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 wird insoweit aufgehoben, als dadurch die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2012 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 11. Juni 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 wird insoweit aufgehoben, als dadurch die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2012 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Strittig ist, ob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die am . August 1989 geborene Tochter B des Klägers ab dem 1. Januar 2012 aufheben und das für 2012 gezahlte Kindergeld zurückfordern durfte. B nahm nach dem Besuch des Berufskollegs Kaufmannsschule der Stadt Z-Stadt und einem Praktikum im Krankenhaus Z-Stadt am 1. April 2010 eine dreijährige Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin beim … auf (Kindergeldakte – KG-Akte – Bl. 89). Am 2. Dezember 2011 heiratete sie Herrn C (KG-Akte Bl. 120 f.). Bs Ausbildung dauerte über das Streitjahr hinaus an (KG-Akte Bl. 118 f.). Die Beklagte hob die Festsetzung des Kindergeldes für B – nach vorheriger Anhörung des Klägers (KG-Akte Bl. 111) – durch Bescheid vom 11. Juni 2013 gemäß § 70 Abs. 4 i. V. m. § 52 Abs. 62a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab Januar 2011 bis Dezember 2012 auf, weil Bs Einkommen in diesen Jahren den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten habe, und forderte das für diese Jahre gezahlte Kindergeld in Höhe von 4.560 Euro gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück. Zur Begründung bezog sie sich bezüglich des Streitzeitraums (Januar 2012 bis Dezember 2012) ferner darauf, dass B seit Dezember 2011 verheiratet sei, weshalb ihr Einkommen auch für das Kalenderjahr 2012 zu prüfen sei. Mit dem am 12. Juli 2013 gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch verwies der Kläger darauf, dass die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes und dessen Rückforderung zwar für das Jahr 2011 zu Recht erfolgt sei, nicht dagegen für den Streitzeitraum. Er habe für den Streitzeitraum unabhängig von Bs Einkommen einen Anspruch auf Kindergeld für sie, weil § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung aufgrund der Regelung in Art. 1 Nr. 17a und Art. 18 Abs. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 ab dem 1. Januar 2012 entfallen sei. Die Einkünfte seines Schwiegersohnes seien ebenfalls nicht von Bedeutung. Ob ein sog. „Mangelfall“ vorliege oder nicht, sei unerheblich, weil der Umstand, dass B verheiratet sei, dem Kindergeldanspruch nicht entgegenstehe. Das Gesetz sehe für verheiratete Kinder keinerlei Einschränkungen vor. Der Kläger verwies insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 30. November 2012 4 K 1569/12 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2013, 298). Die Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013, auf die Bezug genommen wird (KG-Akte Bl. 147 ff.), als unbegründet zurück. Mit der am 30. August 2013 erhobenen Klage hält der Kläger an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Er beantragt, den Bescheid vom 11. Juni 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 insoweit aufzuheben, als dadurch die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2012 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen ihres Vorbringens im Klageverfahren wird auf den Schriftsatz vom 30. September 2013 verwiesen. Das Gericht hat die den Streitfall betreffende Kindergeldakte beigezogen. Die Beteiligten haben überstimmend gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben, soweit dadurch die Festsetzung des Kindergeldes für B (auch) für den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2012 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert worden ist, weil er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für den Streitzeitraum durfte schon nicht auf § 70 Abs. 4 EStG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift war eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wurde, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten. § 70 Abs. 4 EStG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist allerdings nach § 52 Abs. 62a EStG nur noch auf Kindergeldfestsetzungen anwendbar, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden. 2. Die Voraussetzungen anderer Änderungsvorschriften (§ 70 Abs. 1 bis 3 EStG, §§ 172 ff. AO) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger für den Streitzeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für B hatte. a) Der Anspruch des Klägers für B ergibt sich aus den §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG (vgl. auch KG-Akte Bl. 46, wonach der sich bereits zuvor im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis befindende Kläger zwischen 1998 und 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat). b) Die Höhe der Einkünfte des Kindes ist für den Streitzeitraum ebenso ohne Bedeutung wie ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann. aa) § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 entfallen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der derzeit geltenden Fassung ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes allenfalls dann von Bedeutung, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat. Bei Bs Ausbildung handelt es sich dagegen um eine Erstausbildung. bb) Die Einkünfte von Herrn C sind für den Kindergeldanspruch des Klägers ebenfalls unerheblich. Ob ein sog. „Mangelfall“ vorliegt, ist ohne Bedeutung, weil der Umstand, dass B verheiratet ist, dem Kindergeldanspruch nicht entgegensteht. Das Gesetz sieht für verheiratete Kinder keine Einschränkungen vor. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu § 32 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung setzte der Anspruch auf Kindergeld zwar eine „typische Unterhaltssituation“ voraus. Nach diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal war ein Kindergeldanspruch nicht gegeben, wenn ein Kind verheiratet war und aufgrund der hinreichenden Einkünfte des Ehepartners kein sog. Mangelfall vorlag (BFH-Urteil vom 19. April 2007 III R 65/06, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2008, 756) oder das Kind einer Vollzeitbeschäftigung nachging (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 78/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2006, 2248). Das Erfordernis des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der „typischen Unterhaltssituation“ hat der BFH nachfolgend für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung jedoch ausdrücklich mit der Begründung aufgegeben, dass eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigungstatbestände sei (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982). Die Frage, ob ein Kind typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen ist, sei nach der gesetzlichen Regelung erst im Rahmen der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.) zu prüfen. Da seit dem 1. Januar 2012 die Einkünfte und Bezüge des Kindes jedoch bei Erstausbildungen nicht mehr zu berücksichtigen sind und bereits unter diesem Gesichtspunkt eine typische Unterhaltssituation nicht erforderlich ist, können auch den Bedarf des Kindes deckende Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehegatten einem Kindergeldanspruch nicht entgegenstehen. Mangels gesetzlicher Regelung kann das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation einen nach dem Gesetz bestehenden Unterhaltsanspruch nicht ausschließen. Der Senat folgt damit der Ansicht des FG des Landes Sachsen-Anhalt, des FG Köln, des Sächsischen FG, des FG München und des FG Münster (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. September 2013 4 K 951/12, juris; FG Köln, Urteil vom 16. Juli 2013 9 K 935/13, juris; Sächsisches FG, Urteil vom 13. Juni 2013 2 K 458/13 Kg, juris,; FG München, Urteil vom 20. Februar 2013 9 K 3405/12, juris; FG Münster, Urteile vom 2. Juli 2013 11 K 4300/12 Kg, juris und vom 30. November 2012 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298 mit zustimmender Anmerkung Siegers, EFG 2013, 299, ebenso Urteil des Senats vom 27. August 2013 10 K 1940/13 Kg, juris; a. A. Bering/Friedenberger, Neue Wirtschaftsbriefe 20/2013, S. 1564). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).