Urteil
7 K 4595/12 Kg
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Verweisung auf § 1 Abs. 3 EStG) ist die unbeschränkte Behandlung kindergeldrechtlich nach dem Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG auf die Kalendermonate zu begrenzen, in denen der Steuerpflichtige Inlandseinkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt.
• Ein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht nur für die Monate, in denen der Kläger in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und ihm danach Inlandseinkünfte zuflossen.
• Eine Behörde entscheidet im Festsetzungsverfahren nach dem Inhalt der gestellten Angaben; ein Bescheid, der nur für bestimmte Jahre ergeht, kann nicht ohne weitere Feststellungen auf andere Zeiträume erstreckt werden.
Entscheidungsgründe
Kindergeldanspruch von Grenzgänger/Wanderarbeitnehmer: Monatsprinzip bei Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG • Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Verweisung auf § 1 Abs. 3 EStG) ist die unbeschränkte Behandlung kindergeldrechtlich nach dem Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG auf die Kalendermonate zu begrenzen, in denen der Steuerpflichtige Inlandseinkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt. • Ein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht nur für die Monate, in denen der Kläger in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und ihm danach Inlandseinkünfte zuflossen. • Eine Behörde entscheidet im Festsetzungsverfahren nach dem Inhalt der gestellten Angaben; ein Bescheid, der nur für bestimmte Jahre ergeht, kann nicht ohne weitere Feststellungen auf andere Zeiträume erstreckt werden. Der Kläger, polnischer Staatsangehöriger, arbeitete zeitweise in Deutschland und lebte mit seiner Ehefrau und dem Kind A in Polen. Für verschiedene Zeiträume zwischen 2005 und 2011 erließ die Familienkasse Bescheide über Festsetzung oder Ablehnung von Kindergeld. Der Kläger beantragte u.a. Kindergeld für 2010 und 2011 sowie Nachfestsetzung für frühere Zeiträume. Die Behörde lehnte teils unter Verweis auf bestandskräftige Entscheidungen oder fehlende Voraussetzung ab; für Januar bis Dezember 2011 wurde Kindergeld festgesetzt. Streitpunkt war, ob bei Anwendung der Verweisungsvorschrift (§ 62 Abs.1 Nr.2 b EStG i.V.m. § 1 Abs.3 EStG) der Kindergeldanspruch für ganze Kalenderjahre oder nur für die Monate der Inlandseinkünfte besteht. Der Kläger berief sich auf eine jahresbezogene Gleichstellung von Wanderarbeitnehmern, der Senat prüfte insbesondere den Zeitraum April bis Dezember 2010. • Anwendbare Normen: § 62 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 b EStG, § 1 Abs.3 EStG, § 49 EStG, § 66 Abs.2 EStG (Monatsprinzip). • Kindergeldrechtliches Monatsprinzip gebietet, dass die Anspruchsvoraussetzungen in jedem einzelnen Kalendermonat vorliegen müssen; daher ist die Behandlung nach § 1 Abs.3 EStG kindergeldrechtlich auf die Monate zu beschränken, in denen Inlandseinkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt werden. • Die Rechtsprechung des BFH (insbesondere V R 43/11) ist zutreffend dahingehend auszulegen, dass bei Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht Kindergeld nur für die Kalendermonate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen (Inlandseinkünfte oder Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt) bestehen. • Das Vorbringen des Klägers reicht nicht aus, um tatsächliche Zuflüsse von Inlandseinkünften außerhalb der belegten Beschäftigungsmonate nachzuweisen; daher besteht kein Anspruch für diese Monate. • Die Behörde hat im Festsetzungsverfahren nur für die Jahre entschieden, für die Angaben zur Beschäftigung vorlagen; ein Bescheid für ein bestimmtes Jahr erstreckt sich nicht ohne weiteres auf weitere Zeiträume. Die Klage ist teilweise begründet: Die Beklagte ist verpflichtet, Differenzkindergeld für das Kind A für April bis Dezember 2010 festzusetzen; die Berechnung wurde der Behörde übertragen. Soweit weitere Zeiträume beansprucht wurden, ist die Klage abgewiesen, weil der Kläger für diese Monate keine tatsächlichen Inlandseinkünfte im Sinne des § 49 EStG nachgewiesen hat und das kindergeldrechtliche Monatsprinzip anzuwenden ist. Für 2011 wurde bereits Kindergeld festgesetzt; für übrige Monate besteht kein Anspruch, da weder Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt noch nachgewiesene Inlandseinkünfte vorlagen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %.