Urteil
12 K 948/12 F
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2013:1205.12K948.12F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe: I. Streitig ist, ob die Kläger im Jahr 2003 aufgrund der Kündigung ihrer Kommanditbeteiligungen an der Beigeladenen einen steuerbegünstigten Aufgabegewinn erzielt haben. Die Beigeladene ist ein von der D-Leasing GmbH (nachfolgend GmbH 1) aufgelegter Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) Kommanditgesellschaft. Die GmbH 1 war seinerzeit die Mobilien-Leasing Gesellschaft der F Bank AG (vgl. Bl. 2 des Prospekts der Beigeladenen). Geschäftsführer der GmbH 1 waren G, H und I. Einziger Gesellschafter der GmbH 1 war die E Gesellschaft für Absatzfinanzierung (GmbH 2), deren Geschäftsführer G, H und I waren. Einzige Gesellschafterin der GmbH 2 war die F Bank AG. In den Jahren 1992 und 1993 hatte die GmbH 1 in vier Tranchen … Gelenkwagen für den Güterschienenverkehr (Waggons) erworben und mit Vertrag vom 9.3.1992 an die GmbH 5, an der die J AG zu 90 % unmittelbar und zu 10 % mittelbar beteiligt war, auf unbestimmte Zeit vermietet. Die Leasingraten waren so bemessen, dass innerhalb von 60 Quartalen die Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten und Finanzierungskosten der GmbH 1 abgedeckt waren. Zum 15.6.2003 sah der Vertrag eine Anpassung der Leasingraten an das Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vor. Nach sechs Jahren Laufzeit konnte die GmbH 5 den Vertrag erstmals ordentlich kündigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 9.3.1992 Bezug genommen (Bl. 131 Gerichtsakte -GA-), Die Beigeladene wurde mit Gesellschaftsvertrag (Bl. 111 GA) vom 10.12.1995, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gegründet. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Beigeladenen ist die am Gesellschaftskapital nicht beteiligte Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Z-Stadt (nachfolgend GmbH 3), eine 100 % tige Tochter der GmbH 2 (vgl. Bl. 58 ff des Prospektes der Beigeladenen). Geschäftsführer der GmbH 3 waren G, H und I. Geschäftsgegenstand der Beigeladenen war gem. § 2 des Vertrages der Erwerb und die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere der Erwerb und die Vermietung der … Waggons. Die Gesellschaft war auf unbegrenzte Zeit eingegangen. Neben der GmbH 3 als Komplementärin war die GmbH 4 als Kommanditistin mit einer Einlage von 30.000 DM Gründungsgesellschafterin (Bl. 8 des Prospektes). Einziger Gesellschafter der GmbH 4 war die GmbH 2. Geschäftsführer der GmbH 4 waren H und I. Die Beigeladene erwarb von der GmbH 1 im Rahmen eines sog. “sale and lease back“ Geschäftes zum 1.12.1995 in vier Tranchen die … Waggons - wobei für jede Tranche abhängig vom Ersterwerbszeitpunkt der GmbH 1 ein anderer Kaufpreis zu entrichten war - und vermietete sie an die GmbH 1, die ihr Mietverhältnis mit der GmbH 5 unverändert fortführte. Der zwischen der Beigeladenen und der GmbH 1 abgeschlossene Mietvertrag war zeitlich unbefristet und von der GmbH 1 frühestens zum 15.6.2003 kündbar, danach jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung konnte für jede Waggon - Tranche gesondert ausgesprochen werden. Der Beigeladenen war in § 9 des Vertrages nur ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Im Falle der Kündigung sollten die Waggons ausweislich des Emissionsprospektes der Beigeladenen veräußert werden (Bl. 17 des Prospektes). Die von der GmbH 1 an die Beigeladene bis zum 15.6.2003 zu entrichtenden Leasingraten waren festgeschrieben. Ausweislich der Anlage zum Mietvertrag betrug der Barwert der bis zur vollständigen Amortisierung der Leasinggüter ausstehenden Raten am 15.6.2003 noch 46.902.286 DM. Für die nach dem 15.6.2003 zu zahlenden Mieten legte der Leasingvertrag fest, dass deren Höhe ausgehandelt werden würde, die Mietzahlungen in der Summe aber in jedem Fall bis zu den für jede Tranche genannten Amortisationszeitpunkten (15.12.2007, 15.3.2008, 15.6.2008, 15.9.2008) die vollen Anschaffungskosten und Neben-/Finanzierungskosten der Beigeladenen abdecken werden würden. Desweiteren war für den Fall der Kündigung seitens der GmbH 1 festgelegt, dass eine Abschlusszahlung zu leisten ist, die sich zusammensetzt aus der Höhe des Barwertes der bis zum Amortisationszeitpunkt der betreffenden Tranche noch ausstehenden Leasingraten, ggfs. zzgl. einer Vorfälligkeitsentschädigung, durch die der Beigeladenen eventuell entstehende Kosten aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung der aufgenommenen Refinanzierungsmittel ersetzt werden sollten. Die Beigeladene hatte den Verkauf der Leasingobjekte nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Der Veräußerungserlös war mit der Abschlusszahlung zu verrechnen. Einen Mindererlös hatte die GmbH 1 auszugleichen, ein Mehrerlös stand zu 75 % der GmbH 1 und zu 25 % der Beigeladenen zu. Die GmbH 1 hatte das Recht, einen Käufer vorzuschlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 5.10.1995 (Bl. 148 ff GA) Bezug genommen. Die Investitionskosten der Beigeladenen betrugen 94.074.000 DM und wurden wie folgt finanziert: Das Gesellschaftskapital wurde durch Aufnahme weiterer Kommanditisten um 32.200.000 DM erhöht; die Mindesteinlage betrug 100.000 DM je Kommanditist. Der das Kommanditkapital übersteigende Betrag wurde durch ein Darlehen der F Bank in Höhe von 12.000.000 DM mit einer Laufzeit bis maximal zum 15.9.2008 finanziert, für das der Zinssatz bis zum 15.6.2003 fest vereinbart war und auf das erstmals zum 15.7.2003 eine Tilgungsleistung zu erbringen war. Das Darlehen konnte von der F Bank nicht ordentlich gekündigt werden, die Beigeladene war berechtigt, das Darlehen zum 15.6.2003 ordentlich zu kündigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 15.1.1995 (Bl. 108 GA) Bezug genommen. Einen Teilbetrag in Höhe von 49.844.000 DM finanzierte die Beigeladene durch Veräußerung und Vorausabtretung eines erstrangigen, abgezinsten Anteils ihrer bis zum 15.6.2003 fällig werdenden Leasingforderungen gegen die GmbH 1 an die GmbH 2 (Bl. 20 und Bl. 42 des Prospekts). Die Kläger traten mit Wirkung zum 1.12.1995 als Kommanditisten bei. Die Kommanditisten konnten ihren Geschäftsanteil erstmals zum 28.2.2003 und nachfolgend zu jedem Kalenderquartal kündigen und der Komplementärin übertragen. Sie erhielten dann eine nach Maßgabe des Prospektes (Bl. 41 f ) der Beigeladenen zu berechnende Abfindung, durch die der Kommanditist so gestellt wurde, wie wenn der Leasingvertrag zwischen der Beigeladenen und der GmbH 1 zu diesem Zeitpunkt gekündigt und die Beigeladene liquidiert worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Bl. 112 GA) und den Prospekt (Bl. 41 f GA) der Beigeladenen verwiesen. Von der Kündigungsmöglichkeit machten im Jahr 2003 Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in Höhe von 10.302.531 Euro (62,52 % aller Kommanditisten) und bis zum 30.3.2004 Kommanditisten mit einem Kapital von 409.033 Euro (2,48%) Gebrauch (vgl. Anlage 8 des BP Berichts). Die Kläger zu 1) – 3) kündigten zum 28.2.2003, der Kläger zu 4) zum 30.6.2003. In der Folgezeit wurde die GmbH 5 auf die J AG verschmolzen. Die J AG bemühte sich um eine Beendigung des Leasingvertrages mit der GmbH 1 zum 15.6.2004 und um einen Erwerb der Waggons. Die GmbH 1 trat deswegen in Verhandlungen mit der Beigeladenen über eine Beendigung des Leasingvertrages zum 15.6.2004 und eine Veräußerung der Waggons, obwohl zu diesem Zeitpunkt die dreimonatige Kündigungsfrist zum 15.6.2004 nicht mehr eingehalten werden konnte. Aufgrund ihres schriftlichen Vorschlages vom 20.4.2004 (Bl. 123 GA) wurde die Geschäftsführung der Beigeladenen von den Gesellschaftern zur Beendigung des Leasingvertrages mit der GmbH 1 zum 15.6.2004 gegen eine Abschlusszahlung in Höhe von 19.234.987,49 Euro und zum Verkauf der Waggons ermächtigt. In dem Vorschlag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es unter anderem, dass die GmbH 1 zum 15.6.2004 die vereinbarte Leasingrate in Höhe von 1.309.989 Euro und darüber hinaus die Schlussrate von 19.234.987,49 Euro leisten würde, wodurch die im Prospekt versprochene volle Amortisation erreicht werden würde. Für eine Veräußerung der Waggons entsprechend dem Vorschlag der GmbH 1 spreche, dass durch die Veräußerung an Dritte kein höherer als der durch die Schlusszahlung zufließende Erlös realisiert werden könne, weil ein Gutachten für die Waggons nur einen Verkehrswert von 18.347.420 Euro ergeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 123 GA) Bezug genommen. Ausweislich eines Schreibens der Beigeladenen vom 17.6.2004 (Bl. 127 GA) wurde der Vorschlag mit 83,6 % Zustimmung angenommen. Zum 15.6.2004 wurden die Waggons an die GmbH 1 veräußert, die sie sofort zu den Konditionen ihres Erwerbs an die J AG veräußerte (Bl. 128 GA). Seither befindet sich die Beigeladene in Liquidation. Die Beigeladene sah die vereinnahmte Schlusszahlung und die an die zuvor ausgeschiedenen Kommanditisten geleisteten Abfindungszahlungen als begünstigten Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 Einkommensteuergesetz – EStG -) an. Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2003, in der – ebenso wie in den Erklärungen der Vorjahre die K – Fonds Verwaltungs – GmbH (K GmbH) als gemeinsam von allen Beteiligten bestellte Empfangsbevollmächtigte angegeben worden war (vgl. Bl. 55 f GA 12 K 921/12 F), wurde am 20.4.2005 zu den Akten des Beklagten gereicht. Die K GmbH hatte der Beklagten mit Schreiben vom 15.1.1996 (Bl. 55 a GA 12 K 921/12 F), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass sie als Geschäftsbesorger der Beigeladenen Empfangs- und Zustellungsbevollmächtigte sei. Der Beklagte folgte den Angaben der Beigeladenen zunächst in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung (AO) ergangenen Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Im Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2003 vom 27.9.2006, der - ebenso wie die Folgebescheide - an die K GmbH als Empfangsbevollmächtigte bekannt gegeben wurde, wurde erklärungsgemäß ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.009.051 Euro festgestellt, in dem ein begünstigter steuerfreier Veräußerungsgewinn in Höhe von 11.811.828,44 Euro enthalten war. Der Bescheid wurde aus hier nicht interessierenden Gründen durch einen weiteren Bescheid vom 21.11.2006 geändert; die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der darin enthaltenen Veräußerungsgewinn wurden unverändert festgestellt. Anlässlich einer mit Prüfungsanordnung vom 9.11.2007 für die Jahre 2003 und 2004 angeordneten und am 10.12.2007 begonnenen Außenprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Ansicht, es handele sich auch insoweit um einen laufenden Gewinn. Zur Begründung führte der Prüfer im Wesentlichen aus: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26. Juni 2007 (IV R 49/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 289) und dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 1. April 2009 (IV C 6 – S – 2240/08/10008, BStBl I 2009, 215) gehöre auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen zum laufenden Gewinn, wenn Vermietung und An- und Verkauf des Leasingobjektes Teil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes seien, bei dem die Veräußerung des Leasingobjektes vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer von vornherein geplant sei und die Erzielung eines Totalgewinns nur unter Einbeziehung des Verkaufserlöses möglich sei. Diese Voraussetzungen seien vorstehend erfüllt. Zwar sei der Verkauf der Leasinggüter nicht ausdrücklich als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag genannt. Der Hinweis auf das Leasinggeschäft lasse aber den Schluss zu, dass auch die Verwertung der Güter durch Veräußerung vom Gesellschaftszeck umfasst sei. In § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sei zudem ausgeführt, dass die Beigeladene auch Dritte mit der Wiedervermarktung der Leasinggüter beauftragen dürfe. Die Beigeladene habe sich bereits bei Abschluss des Leasingvertrages das Recht einräumen lassen, jeweils zum 15. eines Vertragsquartals die einzelnen Tranchen, frühestens zum 15.6.2003 kündigen zu können. Im Falle der Kündigung würden die noch ausstehenden Leasingraten fällig. Zum 15.6.2003 habe der Barwert (Restwert) der Gelenkwagen ausweislich der Anlage 2 zum Leasingvertrag noch 51,7 % der ursprünglichen Anschaffungskosten betragen. Nach § 13 des Vertrages habe der Leasingnehmer die Fahrzeuge im Falle der Kündigung herauszugeben oder nach Weisung der Beigeladenen zu verwerten. Im Prospekt seien ab S. 22 die Kündigungsmöglichkeiten des Leasingvertrages und der Kommanditisten ausführlich beschrieben worden. Bei den Renditen für den Gesellschafter sei ausdrücklich in Fettdruck darauf hingewiesen worden, dass sich bis zum 15.6.2003 eine Verzinsung des gebundenen Kapitals in Höhe von 9,31 % ergebe (Seite 30,31), für den Fall der Fortsetzung der Gesellschaft der Beigeladenen bis zum 15.9.2008 das Kapital nur noch mit 3,9 % verzinst würde (Seite 36,37). Im Prospekt würde ferner darauf hingewiesen, dass die erste Kündigungsmöglichkeit zum 15.6.2003 sicher stelle, dass die in dem BMF Schreiben vom 22.12.1975 (IV B 2 – S 2170- 161/175) vorgesehene Mindestleasingdauer für die Zurechnung des Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen der Leasinggesellschaft von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eingehalten werde, zur Fortsetzung des Leasingvertrages werde in diesem Zusammenhang nicht mehr Stellung genommen. Die in dem Prospekt (Seite 26,27) aufgeführte steuerliche Planrechnung komme nur unter Einbeziehung des Veräußerungserlöses zu einem steuerlichen Totalgewinn. Dass ein baldiger Verkauf der Leasingobjekte von vornherein vorgesehen gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass die Beigeladene die bis zum 15.6.2003 anfallenden Leasingraten an die GmbH 2 abgetreten habe. Das Darlehen sei nur bis zum 15.6.2003 tilgungsfrei gewesen. Die Abfindungen, die die Kommanditisten für die Rückgabe der Geschäftsanteile an die Beigeladene erhalten hätten, seien ebenfalls keine begünstigten Veräußerungsgewinne, sondern laufender Gewinn. Wie der BFH zum gewerblichen Grundstückshandel entschieden habe, sei ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen dann nicht anzunehmen, wenn die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft nicht begünstigt wäre (z.B. Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BStBl II 2007, 777). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung seien auf die Gesellschafter der Beigeladenen zu übertragen. Im Betriebsprüfungsbericht vom 16.12.2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden in Anlage 5 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2003 auf 12.677.203 Euro vermindert und der bisher für dieses Jahr als steuerfreier Veräußerungsgewinn erklärte und festgestellte Betrag von 11.811.828 Euro den laufenden Einkünften zugeordnet. Der Beklagte erließ den geänderten Feststellungsbescheid vom 3.9.2010 für das Jahr 2003. Darin wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 13.009.051 Euro auf 12.677.201 Euro vermindert; der bisher festgestellte begünstigte Veräußerungsgewinn wurde unverändert in den neuen Bescheid übernommen und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es, “der Änderung liegen die Feststellungen der Betriebsprüfung zugrunde. Der Bericht vom 18.12.2009 wurde ausgewertet.“ Der Bescheid wurde wegen nur einzelne Kommanditisten betreffender Sachverhalte auf deren Antrag gem. § 172 AO durch Bescheid vom 29.9.2010 geändert, die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der festgestellte Veräußerungsgewinn blieben davon unberührt. Mit gem. § 129 AO geändertem Bescheid vom 7.2.2011 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in unveränderter Höhe festgestellt, ein begünstigter Veräußerungsgewinn wurde allerdings nicht mehr ausgewiesen. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es, “Der Bescheid ist nach § 129 AO berichtigt. Der BP- Bericht wurde falsch ausgewertet, anstelle .- wie aus dem Bericht hervorgehend und im Gewerbesteuermessbescheid auch zutreffend ausgewertet – handelt es sich bei dem Veräußerungsgewinn um laufenden Gewinn.“. Gegen den Bescheid vom 7.2.2011, der aus hier nicht streitigen Gründen durch weiteren Bescheid vom 18.7.2011 geändert wurde, in dem weiterhin kein Veräußerungsgewinn enthalten ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb weiterhin mit 12.677.201 Euro festgestellt sind, legte die Beigeladene am 4.3.2011 Einspruch ein. Die Kläger wurden zum Einspruchsverfahren hinzugezogen. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 7.2.2012 zurück gewiesen; die Einspruchsentscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1) und 2), der mit Schriftsatz vom 5.3.2012 (Eingang bei Gericht am 6.3.2012) Klage erhoben hatte, mit Schreiben vom 13.9.2013 erneut übersandt (Bl. 235 GA), weil er angegeben hatte, dass seine Mandanten keine Einspruchsentscheidung erhalten hätten. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor: Der Sachverhalt unterscheide sich erheblich von den Konstellationen, die der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des BFH zu Leasing-Fonds zugrunde gelegen hätten. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der GmbH 1 sei auf unbefristete Zeit abgeschlossen gewesen. Die Beigeladene habe den Mietvertrag nicht vorzeitig beenden können. Nur die GmbH 1 habe, erstmals mit Wirkung zum 15.6.2003, eine ordentliche Kündigung aussprechen können. Die Beigeladene habe einen Totalgewinn auch ohne Veräußerung der Leasinggüter erzielen können, wenn der Mietvertrag bis zu den für die jeweilige Tranche genannten Amortisationszeitpunkten fortgesetzt worden wäre. Der Emissionsprospekt enthalte nämlich auch eine Beispielrechnung für den Fall der Fortführung des Mietvertrages und gelange ohne Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns zu einem positiven Gesamtergebnis. Das Konzept der Beigeladenen sei auf eine langfristige Vermietung und nicht auf kurzfristige Vermietung und Veräußerung ausgerichtet gewesen. Die Beigeladene habe auch nicht, anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen, mehrfach Leasinggüter als Teil ihres laufenden Geschäfts veräußert. Es habe von Anfang an festgestanden, dass eine Veräußerung der Waggons nur dann erfolge, wenn die GmbH 1 von ihrem Recht, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, Gebrauch mache. Da in diesem Fall der gesellschaftsvertragliche Unternehmensgegenstand der Beigeladenen (Anschaffung und Vermietung der … Waggons) beendet gewesen wäre, sei das Anlagevermögen als einmaliger Geschäftsvorfall zum Zweck der Liquidation zu veräußern gewesen. Entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung könne aus der Bestimmung in § 5 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht geschlossen werden, dass auch die Veräußerung der Leasinggüter vom Unternehmensgegenstand umfasst gewesen sei, denn diese Bestimmung sei dahingehend zu verstehen, dass es um die Suche potentieller Nachmieter (Wiedervermarktung) gegangen sei. In dem Leasingvertrag mit der GmbH 1 sei weder ein Erwerbsrecht der GmbH 1 noch eine Erwerbspflicht hinsichtlich der Waggons vereinbart gewesen, was ebenfalls dagegen spreche, Vermietung und Veräußerung als das laufende Geschäft der Beigeladenen anzusehen. Eine Übertragung der Rechtsprechung zur Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe, auf die Rückgabe der Kommanditanteile komme nicht in Betracht, denn im Falle des gewerblichen Grundstückshandels werde die begünstigte Veräußerung deswegen verneint, weil die Grundstücke der Gesellschaft zu deren Umlaufvermögen gehörten. Die Waggons hätten unstreitig zum Anlagevermögen der Beigeladenen gehört, so dass bei deren Veräußerung die stillen Reserven des Anlagevermögens aufgedeckt worden seien. Die Kläger zu 1) und 2) tragen darüber hinaus vor: Sie hätten ihre Beteiligung an der Beigeladenen am 28.11.2002 mit Wirkung zum 28.2.2003 gekündigt, die Kündigung sei dem Beklagten bekannt gewesen. Seither hätten Bescheide den Klägern persönlich bekannt gegeben werden müssen. Der am 7.2.2011 ergangene Bescheid sei in festsetzungsverjährter Zeit ergangen, denn die Festsetzungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen und vier Jahre später mit Ablauf des Jahres 2007 geendet. Eine Ablaufhemmung wegen der Betriebsprüfung sei nicht einschlägig, weil Ihnen die Prüfungsanordnung nicht bekannt gegeben worden sei. Die Kläger hätten Empfangsvollmacht nur für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Beigeladenen erteilt (SS v. 3.9.2012, Bl. 23 1921/12 F). Die Kläger hätten keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt (SS v. 4.2.2013, Bl. 159 GA). Die Kläger beantragen, (Kl. zu 1. u. 2. in der mündlichen Verhandlung; Kl. zu 3. wie schriftsätzlich angekündigt) den Bescheid für 2003 vom 7.2.2011 in Gestalt des Bescheids vom 18.7.2011 zu ändern und den von ihnen jeweils erzielten Gewinn aus der Rückgabe ihres Kommanditanteils als begünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne von §§ 16, 34 EStG festzustellen, hilfsweise Zulassung der Revision. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zur Begründung unter Ergänzung der Auffassung des Prüfers der GroßBP vor: Bei der GmbH 1 handele es sich um die Initiatorin der Beigeladenen (vgl. Bl. 2 des Prospekts). Die GmbH 1 habe die Waggons erworben und an die GmbH 5 vermietet. Erst nach Auslieferung aller Tranchen habe sie die Beigeladene initiiert, ihr die Waggons veräußert und mit ihr einen Leasingvertrag abgeschlossen. Die Beigeladene habe ein Steuersparmodell angeboten, dass darauf beruhe, langfristig nutzbare Wirtschaftsgüter unter Beachtung der Zurechnungsvorschriften des Teilamortisationserlasses des BMF (BStBl I 1971, 264) anzuschaffen, unter Inanspruchnahme degressiver Absetzungen für Abnutzung (Afa) zu vermieten und zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder zu veräußern. Die Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Leasinggebers setzte eine Dauer des Leasingvertrages zwischen 40% und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der vermieteten Wirtschaftsgüter voraus. Insofern gehöre es zu dem Konzept jedes Leasingfonds, die Leasinggüter vor Ablauf von deren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer zu veräußern. Im Prospekt der Beigeladenen sei darauf hingewiesen worden, dass die Kommanditisten die höchste Kapitalverzinsung erreichten, wenn möglichst zeitnah nach dem 15.6.2003 eine Veräußerung der Waggons erfolge. Die Initiatorin der Beigeladenen habe den Kommanditisten sogar die Möglichkeiten eingeräumt, diesen Profit durch Rückgabe der Kommanditanteile zu realisieren, wenn der Mietvertrag nicht zum 15.6.2003 gekündigt würde. Durch die von der Beigeladenen in diesem Fall zu zahlende Abfindung wären sie so gestellt worden, wie wenn der Leasingvertrag zu diesem Zeitpunkt beendet worden wäre (vgl. auch die Ausführungen Bl. 41 des Prospektes). Als Initiatorin hätte die GmbH 1 die Kündigung jederzeit aussprechen können, sogar ohne die Waggons verkaufen zu müssen, denn sie hätte die Waggons wie bisher an die GmbH 5 oder einen anderen Nutzer vermieten können. Das Steuersparmodell hätte die Mehrheit der Kommanditisten verstanden, wie die im Jahr 2003 und 2004 erfolgten Übertragungen der Kommanditanteile auf die GmbH 3 zeigten. Da die GmbH 3 bereits über die Mehrheit der Stimmrechte verfügte, habe sie über die Veräußerung der Waggons an die J AG und die Aufhebung des Leasingvertrages zum 15.6.2004 bestimmen können, ohne dass die verbliebenen Kommanditisten hätten erfolgreich widersprechen können. Die Beigeladene habe in ihrer Einladung zur Gesellschafterversammlung im Jahr 2004 (Bl. 99 und Bl. 123 GA) selbst die Veräußerung der Waggons als erfolgreichen Abschluss ihres planmäßigen Ergebnisverlaufes bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Leasing und Verkauf schon dann Teil einer einheitlichen Tätigkeit, wenn der Verkauf Eingang in die Prognoserechnung im Prospekt gefunden habe und sichergestellt werde, dass ein vereinbarter Kaufpreis die zunächst angefallenen Verluste ausgleiche. Durch den Hinweis im Prospekt auf den Renditeunterschied von 6 % bei Veräußerung im Jahr 2003 gegenüber einer Fortführung des Mietverhältnisses bis zu den Amortisationszeitpunkten der jeweiligen Tranchen werde deutlich, dass eine möglichst frühe Veräußerung konzeptionell vorgesehen gewesen sei. Da die Veräußerung der Waggons zum laufenden Geschäft der Beigeladenen gehört habe, sei ein begünstigter Veräußerungsgewinn nicht entstanden. Entsprechend sei auch die Veräußerung der Kommanditanteile nicht begünstigt. Die Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel beruhe nicht auf der Einordnung des Betriebsvermögens als Anlage - oder Umlaufvermögen sondern darauf, dass eine Gleichbehandlung von Personengesellschaften mit Einzelunternehmen erreicht werden solle. Die Bekanntgabe der Bescheid an den Empfangsbevollmächtigte der Beigeladenen sei auch den Klägern zu 2) und 3 ) gegenüber wirksam gewesen, denn gem. § 183 Abs. 3 Satz 1 AO wirke eine einmal erteilte Empfangsvollmacht bis zu ihrem Widerruf gegenüber dem Finanzamt fort, die Kläger hätten die Empfangsvollmacht gegenüber der Beigeladenen mit Schreiben vom 3.8.2011 widerrufen; der Widerruf sei von der Beigeladenen mit Schreiben vom 17.10.2011 an den Beklagten weiter geleitet worden. Der Kläger zu 3) und die Beigeladene sind wie angekündigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 7.2.2011 in Gestalt des Bescheides vom 18.7.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Zu Recht hat der Beklagte den Bescheid vom 3.9.2010 gem. § 129 AO geändert und keinen Veräußerungsgewinn mehr festgestellt. Der Gewinn aus der Rückgabe der Gesellschaftsanteile gehört zum laufenden Gewinn, weil auch die Veräußerung der Waggons seitens der Beigeladenen nicht zu einem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn geführt hat. 1. Der Gewinn aus der Veräußerung der Waggons seitens der Beigeladenen im Jahr 2004 ist kein Aufgabe-/ Veräußerungsgewinn im Sinne von §§ 16, 34 EStG. Die Beigeladene hat als gewerblich geprägte Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und im Jahr 2004 ihren Betrieb aufgegeben. Die im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgte Veräußerung der Waggons hätte (nur) dann zu einem tarifbegünstigten Aufgabegewinn geführt, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Geschäftsvorfall gehandelt hätte; auszunehmen sind hingegen Gewinne, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105, m.w.N.). Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern ist dann im Rahmen des laufenden Betriebs erfolgt, wenn auch ggf. gleichzeitig mit der Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1992 VIII R 22/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 225). Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; vom 1.8.2013 IV R 19/11, JURIS; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241). Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241). Die Veräußerung der Waggons, die die Beigeladene zutreffend als eigenes Betriebsvermögen behandelt hat, weil der zwischen ihr und der GmbH 1 abgeschlossene Leasingvertrag den Vorgaben der Tz. 2 c des Schreibens des Bundeministers der Finanzen (BMF) vom 22.12.1975 (IV B 2-S 2170/161/75) entsprach, war Teil eines einheitlichen Geschäftsmodells der Beigeladenen, das darin bestand, unter Nutzung des zwischen der GmbH 1 und der GmbH 5 bereits laufenden Leasing-Vertrages das Vermögen der mit der Beigeladenen verbundenen Gesellschaften bzw. der hinter allen Gesellschaften stehenden F Bank durch Vereinnahmung von Provisionen und Gebühren und das Vermögen der Kommanditisten (Kläger) durch eine steuerbegünstigte Kapitalanlage, zusammengesetzt aus abschreibungsbedingten Verlusten in den Anfangsjahren und einem steuerbegünstigten Gewinn als Abschluss des Investments, zu vermehren. Die Beigeladene hat in ihrem Prospekt mit einer Rendite von 9,1 % geworben, die zu erzielen war, wenn nach Ablauf der unkündbaren Laufzeit des Leasingvertrages (15.6.2003) alsbald die Waggons veräußert werden würden. In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Veräußerungserlös eingeflossen und nur durch die Berücksichtigung dieses Betrages hätte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen können (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH – Urteile vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS;). Zwar hat die Beigeladene in ihren Prospekt auch eine Prognoserechnung für den Fall der Fortführung des Leasingvertrages bis in das Jahr 2008 aufgenommen, die ohne Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns zu einem Totalgewinn führt. Darin ist aber nur noch eine Kapitalverzinsung von 3,9 % ausgewiesen, was der durchschnittlichen Verzinsung einer im Dezember 1995 getätigten Festgeldanlage von vier Jahren und darüber entsprach (Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 1996, S. 351). Zum 1.1.1996 begebene Bundesschatzbriefe wurden wie folgt verzinst: Typ A/B mit 3,5 % im 1. Jahr; 4,0 % im 2. Jahr; 4,75 % im 3. Jahr; 5,5 % im 4. Jahr; 6,5 % im 5. Jahr und 7, 0 % im 6. Jahr; Typ B zusätzlich 7,0 % im 7. Jahr (vgl. telefonische Auskunft der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH 366 GA). Angesichts dieser Verzinsung sicherer Anlagen liegt es auf der Hand, dass die Kommanditisten (Kläger) von der Beigeladenen erwarteten, ihr Geschäft im Sinne der höchstmöglich versprochenen Rendite zu führen. Entsprechend ist der Leasingvertrag auch nicht bis zum Jahr 2008 durchgeführt, sondern bereits zum 15.6.2004 aufgelöst worden, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Restnutzungsdauer (nach der im Zeitpunkt der Anschaffung durch die GmbH 1 im Jahr 1992/1993 gültigen Afa Tabelle) noch drei Jahre für die Waggons des Baujahres 1992 und noch vier Jahre für die Waggons des Baujahres 1993 betrug und für die Waggons ein Erlös von immer noch ca. 38 % der ursprünglichen, von der GmbH 1 gezahlten Anschaffungskosten zu erzielen war. Der Einwand, von einem die frühzeitige Veräußerung umfassenden Konzept der Beigeladenen könne nicht ausgegangen werden, weil sie auf die Dauer des Mietvertrages keinen Einfluss gehabt habe und nur die GmbH 1 nach Ablauf der Grundmietzeit habe kündigen können, überzeugt nicht. Die Geschäftsführer der Komplementärin der Beigeladenen und die Geschäftsführer der GmbH 1 (Leasingsnehmerin) waren personenidentisch und konnten deshalb dafür sorgen, dass das von der Beigeladenen angebotene Anlagekonzept aufgeht. Die Verklammerung zwischen Vermietung und Veräußerung zu einem einheitlichen Anlagekonzept wird auch daran deutlich, dass die Beigeladene ihren Anlegern bei der erstmals zum 28.2.2003 möglichen ordentlichen Kündigung der Beteiligung und Rückgabe des Kommanditanteils an die Komplementärin eine Abfindung versprochen hatte, durch die die Anleger wirtschaftlich so gestellt werden sollten, als wäre der Leasingvertrag zu diesem Zeitpunkt gekündigt und die Beigeladene liquidiert worden (Bl. 41 f des Prospektes). Die Beigeladene war danach verpflichtet, den ausscheidenden Kommanditisten, wenn auch abgezinst, den rechnerisch auf sie entfallenden Anteil aus der (nur) im Fall der vorzeitigen Kündigung durch die GmbH 1 zu leistenden Schlussrate sofort auszuzahlen (zur Berechnung siehe Seite 41 des Prospekts). Im Extremfall, d.h. wenn alle Kommanditisten ihre Anteile zum frühest möglichen Zeitpunkt 28.2.2003 zurück gegeben hätten, hätte die Beigeladene einen Betrag in Höhe der nach dem Leasingvertrag geschuldeten Schlussrate ausschütten müssen, obwohl ihr – ohne Kündigung des Leasingvertrages - die Zahlungen der GmbH 1 weiterhin nur quartalsweise, gestreckt bis zum 15.9.2008 zugeflossen wären. Es ist unwahrscheinlich, dass die Beigeladene, die aufgrund der hohen Renditeunterschiede im Falle der Fortführung des Leasingvertrages über den 15.6.2003 hinaus mit einer verstärkten Inanspruchnahme der Rückgabemöglichkeit rechnen musste, gegenüber den Anlegern eine solche Verpflichtung übernommen hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass der Leasingvertrag tatsächlich bis zum 3. Quartal des Jahres 2008 durchgeführt werden würde. Nachvollziehbar wird das Versprechen hingegen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses alsbald nach Ablauf der unkündbaren Mietzeit ohnehin Teil des Konzepts der Beigeladenen war. Der Hinweis, die Veräußerung der Waggons sei von dem in § 2 des Gesellschaftsvertrages ausgewiesenen Gegenstand der Gesellschaft der Beigeladenen nicht umfasst, führt zu keiner anderen Beurteilung des Geschäftsmodells. Die Veräußerung - auch im laufenden Geschäftsverkehr - gehörte jedenfalls nach dem Prospekt sogar zwangsläufig zum Geschäft der Beigeladenen, denn in der Broschüre wird darauf hingewiesen, dass jede der vier Tranchen von der GmbH 1 einzeln gekündigt werden kann. Für den Fall der Kündigung war im Prospekt (Seite 17) zwingend der Verkauf der betroffenen Leasinggüter vorgesehen. Hinsichtlich der ungekündigten Tranchen wäre hingegen die Vermietung seitens der Beigeladenen fortzuführen gewesen. Die Gesellschaft wäre in einem solchen Fall - trotz Veräußerungen - nicht beendet gewesen. Das Vorbringen, von einer Verklammerung der Vermietung mit der Veräußerung könne nicht ausgegangen werden, weil weder ein Erwerbsrecht noch eine Erwerbsverpflichtung der GmbH 1 bestanden habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die GmbH 1 war zwar nicht gehalten, nach Ablauf der Grundmietzeit die Gelenkwagen zu einem festen Preis zu kaufen. Dem wirtschaftlichen Gehalt einer solchen Verpflichtung entspricht aber die Vereinbarung der Beteiligten, wonach die Beigeladene im Falle der Kündigung die Leasinggüter zu veräußern hatte, die GmbH 1 (Leasingnehmer) aber unabhängig von der Höhe des Verkaufserlöses durch ihre Schlusszahlung garantierte, dass sämtliche noch nicht amortisierten Kosten der Beigeladenen abgedeckt werden würden. Die vertraglichen Regelungen schlossen im Übrigen jedenfalls nicht aus, dass die GmbH 1 die Waggons nach Kündigung selbst erwirbt und das Mietverhältnis mit der GmbH 5 fortsetzt, wenn sie den höchsten Preis bietet und sich selbst als Käufer vorschlägt, wie auch die tatsächliche Abwicklung belegt (Erwerb der Waggons seitens der GmbH 1 und Veräußerung der Waggons an die J AG, vgl. Seite 2 des Schreibens der Beigeladenen vom 17.6.2004, Bl. 127 GA). Aufgrund des Vorgesagten ist die Veräußerung der Gelenkwagen wirtschaftlich der laufenden Tätigkeit der Beigeladenen zuzuordnen. Dass zugleich auch das Geschäft der Beigeladenen endete, ist irrelevant und rechtfertigt nicht die Annahme eines begünstigten Aufgabe/Veräußerungsgewinns. 2. Wegen der Qualifizierung des Gewinns aus der Veräußerung der Gelenkwagen als laufender Gewinn sind auch die Veräußerungsgewinne, die die Kläger im Jahr 2003 durch vorzeitige Rückgabe der Anteile an die Komplementärin realisiert haben, als laufender Gewinn anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel gelten die Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem begünstigten Betriebsaufgabegewinn und dem laufenden Gewinn nicht nur bei der Betriebsaufgabe durch ein Einzelunternehmen, sondern auch dann, wenn der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft aufgegeben wird (z.B. BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BStBl II 2006, 160 mit weiteren Nachweisen). Sie sind ferner auch dann maßgeblich, wenn die Anteile an einer Grundstückshandelsgesellschaft veräußert werden (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl II 2007, 777). Begründet wird diese Rechtsprechung damit, dass es keinen grundsätzlich gem. § 16 EStG begünstigten Tatbestand der Aufgabe/Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles gebe, sondern auch in diesen Fällen aufgrund des Zwecks der Privilegierung zwischen Gewinnen aus der im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit und Aufgabe/Veräußerungsgewinnen zu unterscheiden sei, auch um eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmern zu gewährleisten. Der Senat hält diese Grundsätze auf die Fälle der Verklammerung der Anschaffung, Vermietung und Veräußerung von Anlagevermögen aufgrund eines einheitlichen Gesamtkonzepts für übertragbar. Auch im Streitfall wäre es nicht überzeugend, wenn allein aufgrund der vorzeitigen Rückgabe der Kommanditanteile ein insoweit begünstigter Aufgabegewinn angenommen werden würde, denn die Ausgestaltung des Abfindungsanspruches zeigt, dass die Kündigenden nur vorzeitig und abgezinst “ihren“ Anteil an den im Prospekt ausgewiesenen, von der GmbH 1 garantierten und der Beigeladenen künftig zufließenden Zahlungen erhalten sollten. Da es sich bei diesen Zahlungen um Erlöse aus laufenden Geschäften handelt, führt auch deren vorzeitige Auskehrung zu einem laufenden Gewinn (vgl. dazu auch Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 6. Juni 2013, 12 K 2665/12 G,F, JURIS). 3. Der Bescheid vom 3.9.2010 konnte durch den Bescheid vom 7.2.2011 gem. § 129 AO geändert werden. Entgegen der Auffassung der Kläger zu 1) und 2) ist der Bescheid in nicht feststellungsverjährter Zeit ergangen. Die Feststellungsfrist für das Jahr 2003 begann mit Ablauf des Jahres 2005, weil in diesem Jahr die Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung abgegeben worden war (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 181 Abs. 2 Nr. 1 und § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO). Die Feststellungsfrist hätte gem. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO regulär vier Jahre später, d.h. mit Ablauf des Jahres 2009 geendet. Vor Eintritt der Feststellungsverjährung ist der Ablauf der Feststellungsfrist aber gem. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 171 Abs. 4 AO wegen der am 10.12.2007 begonnenen Außenprüfung bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Bescheide gehemmt worden. Entgegen der Auffassung der Kläger zu 1) und 2) brauchte Ihnen die Prüfungsanordnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gem. § 197 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, bekannt zu geben. Die gegenüber einer Personengesellschaft ergangene Prüfungsanordnung richtet sich gegen die Personengesellschaft als eine rechtlich verselbständigte Organisation, und zwar sowohl hinsichtlich der Betriebssteuern als auch der einheitlichen und gesonderten Feststellung von gewerblichen Einkünften (BFH- Urteil vom 16. November 1989, BStBl. II 1990, 272; Rüsken in Klein, Kommentar AO 11. Auflage 2012, § 197 Rz. 5; Urteil FG Nürnberg vom 7. Juli 1993 V 192/90, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG – 1993, 760). Gem. § 194 Abs. 1 Satz 3 umfasst die Prüfung bei einer Personengesellschaft zwar auch die Verhältnisse der (ggfs. auch früheren) Gesellschafter, allerdings nur insoweit, als sie für die einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind; diese werden dadurch aber nicht Beteiligte des Prüfungsverfahrens (BFH- Urteil vom 16. November 1989, BStBl. II 1990, 272; Rüsken in Klein AO Kommentar 11. Auflage 2012, § 194 Rz. 8 mit weiteren Nachweisen). Entsprechend erfolgt die Bekanntgabe der Anordnung an die von der Prüfung betroffene Gesellschaft und nicht an deren Gesellschafter (BFH- Urteil vom 16. November 1989, BStBl. II 1990, 272; Urteil FG Nürnberg vom 7. Juli 1993 V 192/90, EFG 1993, 760; Rüsken in Klein, Kommentar AO 11. Auflage 2012, § 197 Rz. 5), und zwar selbst dann, wenn ein Gesellschafter inzwischen ausgeschieden ist (Urteil FG Nürnberg vom 7. Juli 1993 V 192/90, EFG 1993, 760; Rüsken in Klein, Kommentar AO 11. Auflage 2012, § 197 Rz. 5 b). Etwas anderes hätte nur in dem hier nicht einschlägigen Fall zu gelten, dass die Prüfung gem. § 194 Abs. 2 AO auf sämtliche steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter erstreckt worden wäre. Dann wären auch sie Beteiligte des Prüfungsverfahrens geworden und die Anordnung gem. § 197 Abs. 1 Satz 3 auch Ihnen gegenüber bekannt zu geben gewesen. Für das Jahr 2003 ist aufgrund der Betriebsprüfung am 3.9.2010 ein geänderter Bescheid erlassen worden, der am 6.10.2010 unanfechtbar geworden ist. Dieser Bescheid enthielt allerdings eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO, die wegen der in § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 171 Abs. 2 AO normierten, weiteren Ablaufhemmung bis zum 6.10.2011 berichtigt werden konnte. Der im Bescheid vom 3.9.2010 festgestellte Veräußerungsgewinn konnte gem. § 129 AO korrigiert werden, denn nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. "Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können. Bei der nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Rechtsirrtums liegt kein mechanisches Versehen und daher keine offenbare Unrichtigkeit vor, ebenso nicht bei einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung, der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 6/02, BFH/NV 2003, 1; vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; beide m.w.N.). Auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO vorkommen, wenn ein Punkt des Berichts übersehen worden ist, wenn die Prüfungsfeststellungen in widersprüchlicher Weise ausgewertet oder Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verwechselt worden sind oder wenn der gesamte Prüfungsbericht nicht ausgewertet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341; vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605). Im vorliegenden Fall ist die Nichtauswertung der Feststellungen, die den Veräußerungsgewinn betreffen, eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO. Da sich aus den Erläuterungen zum Bescheid ergibt, dass der “Änderung die Feststellungen der Betriebsprüfung zugrunde liegen“ sollten und auch sonst keine Anhaltspunkte für ein bewusstes Abweichen des Sachbearbeiters vom Inhalt des Prüfungsberichts ersichtlich sind, kann ausgeschlossen werden, dass der im Bescheid vom 27.9.2006 festgestellte Veräußerungsgewinn aufgrund rechtlicher Überlegungen im Bescheid vom 3.9.2010 beibehalten worden ist. Es ist vielmehr von einem versehentlichen Unterlassen der diesbezüglichen Änderung bzw. einem Übersehen des Bearbeiters, dass in dem Bescheid auch weiterhin der bisher festgestellte Veräußerungsgewinn enthalten ist, auszugehen, das als mechanisches Versehen eine einem Schreib – oder Rechenfehler ähnliche, offenbare Unrichtigkeit ist (Seer in Tipke Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 129 AO Rz. 21). 4. Die Bescheide sind auch den Klägern zu 1) und 2 ) gegenüber wirksam bekannt gegeben worden. Es lag eine Zustellvollmacht im Sinne von § 183 Abs. 1 Satz 1 AO vor, die gem. § 183 Abs. 3 Satz 1 AO bis zum Zugang ihres Widerrufes zur wirksamen Bekanntgabe an die Empfangsbevollmächtigte mit Wirkung auch für die ausgeschiedenen Gesellschafter berechtigte. Gem. § 5 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen war die Komplementärin (GmbH 3) berechtigt, ….“Dritte mit Geschäftsbesorgungen zu beauftragen und entsprechende Vollmachten zu erteilen“…. und Dritte konnten von der GmbH 3 “mit der Besorgung der laufenden Verwaltung dieser Geschäfte und der Betreuung der Kommanditisten in Bezug auf ihre Beteiligung an der Gesellschaft sowie mit der Berichterstattung an die Kommanditisten beauftragt werden“. In Ausübung dieser Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis hat die GmbH 3 die K GmbH als Geschäftsbesorger eingeschaltet und dieser für die steuerlichen Angelegenheiten Empfangs- und Zustellvollmacht erteilt, was die K dem Beklagten mit Schreiben vom 15.1.1996 angezeigt hat. Die Kläger zu 1) und 2) haben erst mit Schreiben an die Beigeladene vom 3.8.2011 eine Zustellvollmacht widerrufen; der Widerruf wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2011 und damit erst nach Bekanntgabe der hier zu beurteilenden Bescheide zur Kenntnis gebracht. Auf das Vorbringen der Kläger, es sei keine Zustellvollmacht erteilt worden (SS vom 3.9.2012) bzw. es sei eine Zustellvollmacht (nur) für die Dauer der Zugehörigkeit zur Beigeladenen erteilt worden (SS vom 4.2.2013) braucht aufgrund des Vorgesagten nicht eingegangen zu werden, zumal dieser Vortrag weder mit dem Verhalten der Kläger - seit ihrem Beitritt im Jahr 1995 rügelose Akzeptanz der Zustellung aller Steuerbescheide (nicht nur der hier zu beurteilenden) an die K, auch im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 7.2.2011 wurde die „fehlerhafte“ Zustellung nicht bemängelt -, noch mit dem Schreiben der Kläger vom 3.8.2011 an die Beigeladene in Einklang zu bringen ist, in dem es heißt …“ wir widerrufen hiermit die Ihnen erteilte Zustellungsvollmacht und fügen Durchschrift dieses Schreibens mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige Finanzamt bei“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 139 Abs. 4 FGO. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.