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Urteil

7 K 2180/13 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2014:0226.7K2180.13E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Steuerfestsetzung wird unter Änderung des Bescheides vom 6. Februar 2014 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2013 dahingehend geändert, dass bei Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen € 37.772,56 € als negative Einkünfte anerkannt werden. Die Berechnung wird dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 2011 veranlagte Eheleute, zuletzt mit Bescheid vom 6. Februar 2014. 3 Der Kläger erwarb im Streitjahr 200.000 X – Call-Optionsscheine der Y-Bank mit einem Basispreis von 120 € für 24.087,13 € und 160.000 Z-Bank Call-Optionsscheine mit einem Basispreis von 8,0138 € für 13.625,43 €. Die Optionsscheine wurden am ….2011 als wertlos aus dem Depot des Klägers ausgebucht. Dem Kläger wurden zusätzlich jeweils 30 € Gebühren in Rechnung gestellt. 4 Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machten die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.9.2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231 als negative Einkünfte nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG geltend. Der Beklagte versagte die Anerkennung unter Hinweis auf ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 27.03.2013, BStBl I 2013, 231, nach dem das vorgenannte Urteil auf Fälle des 5 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG nicht anzuwenden sei. 6 Die Kläger haben nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren Klage erhoben. 7 Sie tragen vor, wie im Fall des § 23 Absatz 1 S. 1 Nr. 4 EStG, für den der BFH im angegebenen Urteil entschieden habe, das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil ende, wenn ein durch ein Geschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen Forderung aus dem Termingeschäft vermieden werde, werde auch in Fällen des Abs. 2 ein wirtschaftlich sinnloses und unvernünftiges Verhalten des Steuerpflichtigen nicht verlangt. Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erforder, nicht, dass es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich komme. Ausreichend sei, dass – als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten- schlicht die Option nicht ausgeübt werde. 8 Die Kläger beantragen sinngemäß, 9 die Steuerfestsetzung für das Streitjahr unter Änderung des Bescheides vom 6. Februar 2014 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2013 dahingehend zu ändern, dass 37.772,56 € negative Einkünfte im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG anerkannt werden. 10 Der Beklagte beantragt 11 Klageabweisung. 12 Zur Begründung verweist er auf die im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt. Termingeschäft im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Optionsgeschäft. Hierzu zählt auch ein Geschäft, bei dem der Käufer einer Option gegen Zahlung eines Entgeltes das Recht erhält, an einem bestimmten Tag vom Verkäufer der Option den Verkauf einer bestimmten Menge eines Bezugsobjekt zu einem beim Kauf festgelegten Preis (Basis) zu verlangen (so genannte Call-Option). Dieses Recht wird beendigt, wenn es zu einem Differenzausgleich führt. Denn den Tatbestand erfüllt nur, wer durch die Beendigung des erworbenen Rechts tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt; die Vorschrift erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen. Dies kann geschehen, in dem das Basisgeschäft durchgeführt wird und die aus dem Termingeschäft Verpflichtete die entsprechenden Basiswerte liefert. 16 Kommt es aber – wie bei Derivatgeschäften üblicherweise – nicht zu einem Basisgeschäft, wird das Termingeschäft anderweitig beendet, z.B. durch einen Barausgleich. Dieser Barausgleich ist der Differenzausgleich im Sinne der vorgenannten Norm. Das Gesetz erfasst mit dem Barausgleich nicht nur eine positive Differenz, sondern folgerichtig auch eine negative Differenz als Verlust, Vorteil ist auch der Nachteil, soweit er auf den Basisgeschäft beruht (ständige Rechtsprechung des BFH zum insoweit gleichlautenden § 23 Absatz ein S. 1 Nr. 4 EStG, siehe hierzu BFH Urteil BFH IX R 50 / 09 50, a.a.O. 17 Wird die Option nicht ausgeübt und als wertlos von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, muss es für das Weniger – das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option – schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung des Gleichartigen (Art. 3 Abs. 1 GG) ebenso sein, mit der Folge der Abziehbarkeit der Optionsprämien als Werbungskosten. Das Gesetz verlangt vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuert ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist aber um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher von vornherein vermieden wird, in dem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird. Dieser Nachteil beruht ebenso wie der entsprechende Vorteil auf dem Basisgeschäft, denn er ist ausgelöst durch die Wertentwicklung des Bezugsobjekts im Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Basiswert. Mithin wird das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch nicht ausschließende Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird, BFH a.a.O. 18 Nach diesen Maßstäben ist der Aufwand des Klägers für den Erwerb der Optionen als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist in Fällen, in denen wie hier die Option verfällt, ein wirtschaftlich sinnloses Veräußern der Optionsscheine nicht Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm, er wird vielmehr im Zeitpunkt des Verfalls verwirklicht. 19 Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen bestehen nicht. 20 Die Berechnung der sich daraus ergebenden Beträge wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 S. 2 FGO. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.