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Urteil

13 K 2216/12 F

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage nach § 41 FGO ist unzulässig, wenn ein rechtskräftiges Urteil bereits über denselben Streitgegenstand entschieden hat (§ 110 FGO). • Fehlt dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, ist die Feststellungsklage unzulässig (§ 41 Abs. 1 FGO). • Die Feststellungsklage ist subsidiär; das Vorbringen des Klägers ist unzulässig, soweit er statt einer Leistungsklage eine Feststellung verlangt, die auf anderem Rechtsweg durchsetzbar ist (§ 41 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Feststellungsklage wegen Bindungswirkung und fehlendem Feststellungsinteresse • Eine Feststellungsklage nach § 41 FGO ist unzulässig, wenn ein rechtskräftiges Urteil bereits über denselben Streitgegenstand entschieden hat (§ 110 FGO). • Fehlt dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, ist die Feststellungsklage unzulässig (§ 41 Abs. 1 FGO). • Die Feststellungsklage ist subsidiär; das Vorbringen des Klägers ist unzulässig, soweit er statt einer Leistungsklage eine Feststellung verlangt, die auf anderem Rechtsweg durchsetzbar ist (§ 41 Abs. 2 FGO). Der Kläger, ein selbständiger Rechtsanwalt, wurde im Rahmen einer Außenprüfung wegen Beratungsverträgen mit drei Gesellschaften hinsichtlich einer möglichen Umqualifizierung freiberuflicher in gewerbliche Tätigkeit geprüft. Das Finanzamt meldete Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle an; das FA erließ einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, gegen den der Kläger Einspruch erhob und Klage erhob. Der Kläger begehrte Feststellung, er sei für die Veranlagungszeiträume 2000–2010 nicht schuldnerisch zur Gewerbesteuer verpflichtet und dürfe nicht durch Gewerbesteuermessbescheide herangezogen werden. Er berief sich auf seine ausschließlich anwaltlichen Tätigkeiten und das Interesse an Bestätigung eines Insolvenzplans. Das FA beantragte Abweisung; das Gericht prüfte Zulässigkeit und Feststellungsinteresse. Das Verfahren wurde teilweise abgetrennt und zuvor ergangene Entscheidungen und Insolvenzsituationen berücksichtigt. • Die Klage ist unzulässig, weil ein gleichgerichtetes rechtskräftiges Urteil des FG I vom 23.05.2012 über den gleichen Streitgegenstand bindend wirkt; damit ist eine erneute Entscheidung nach § 110 FGO ausgeschlossen. • Das gerichtliche Feststellungsinteresse (§ 41 Abs. 1 FGO) fehlt für den Zeitraum 2003, weil keine konkrete Bedeutung der begehrten Feststellung für die Umsetzung des Insolvenzplans ersichtlich ist und die Stadt F für 2003 keine Gewerbesteuerforderung geltend macht. • Für die Zeiträume 2004 bis Insolvenzeröffnung 17.07.2008 besteht wegen angezeigter Masseunzulänglichkeit kein berechtigtes Feststellungsinteresse; es fehlt substantiiertes Vorbringen, warum Gläubiger den Insolvenzplan ablehnen würden, und das Obstruktionsverbot nach § 210a InsO spricht gegen ein schutzwürdiges Interesse. • Soweit die Feststellung subsidiär gegenüber einer Leistungsklage zu verfolgen wäre, ist die Feststellungsklage unzulässig (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO); der Kläger hätte seine Rechte gegenüber dem FA durch eine Leistungsklage verfolgen können, etwa gegen die Gewerbesteuermessberechnungen. • Für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung (bis 2010) besteht keine Zulässigkeit der Feststellungsklage, weil die entsprechenden Gewerbesteuern keine Insolvenzforderungen sind und der Kläger kein besonderes Interesse dargelegt hat. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten nach § 135 Abs. 1 FGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Feststellungsklage für unzulässig: Zum einen wirkt die Bindungswirkung des früheren rechtskräftigen Urteils, zum anderen fehlt dem Kläger für mehrere beantragte Zeiträume ein berechtigtes Feststellungsinteresse und die Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber möglichen Leistungsklagen. Die vom Kläger vorgetragenen Interessen an der Bestätigung des Insolvenzplans genügen nicht, insbesondere vor dem Hintergrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit und der Möglichkeit, die streitigen Gewerbesteuerberechnungen anders zu verfolgen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.