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Urteil

4 K 1072/13 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2014:0806.4K1072.13E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Ehegatten, die vom beklagten Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. 3 Der Kläger erwarb am 31. Mai 2007 fünf „EUR Lock in Bull Certificates on the DAX“ (Lock in Bull Zertifikate) zum Kurswert von 225.000 € zuzüglich 2.250 € Provision. Die Zertifikate im Nominalwert von 50.000 € hatten eine Laufzeit vom 31. Mai 2007 bis zum 1. Oktober 2008. Als „Observation Date“ war der 28. Juli 2008 festgelegt. Als Verzinsung war für den Zeitraum vom 31. Mai 2007 bis zum 28. Juli 2008 ein Betrag von 333 € je Zertifikat vorgesehen. 4 Für die Zertifikate galt weiter: 5 Wenn innerhalb der Beobachtungsphase („Observation Period“) vom 31. Mai 2007 bis zum 28. Juli 2008 der „Lock in Level“ (Oberwert) von 115 % des Referenzwertes des Zertifikats von 7.883,04 € erreicht und der „Barrier Level“ (Unterwert) von 85 % des Referenzwertes nicht erreicht worden wäre, hätte der Emittent einen Betrag von 180 % des Nominalwertes zuzüglich des Zinsbetrags von 333 € zahlen müssen. Wenn innerhalb der Beobachtungsphase vom 31. Mai 2007 bis zum 28. Juli 2008 der „Barrier Level“ (Unterwert) von 85 % des Referenzwertes erreicht und der „Lock in Level“ (Oberwert) von 115 % des Referenzwertes nicht erreicht worden wäre, hätte der Emittent nur noch einen Betrag von 15 % des Nominalwertes zuzüglich des Zinsbetrags von 333 € zahlen müssen. Wäre während der Beobachtungsphase vom 31. Mai 2007 bis zum 28. Juli 2008 weder der „Barrier Level“ (Unterwert) von 85 % des Referenzwertes noch der „Lock in Level“ (Oberwert) von 115 % des Referenzwertes erreicht worden, hätte der Emittent einen Betrag von 110 % des Nominalwerts zuzüglich des Zinsbetrags von 333 € zahlen müssen. 6 Da sich die Aktienkurse zu Beginn des Jahres 2008 negativ entwickelten, wurde der Unterwert des Zertifikats unterschritten. Der Kläger entschloss sich deshalb, die Option zum Erwerb von fünf „Underlying Certificates“ gegen Zahlung von 25.000 € auszuüben. Dem Kläger gelang es so, die fünf Lock in Bull Zertifikate im Mai 2008 für insgesamt 38.148,25 € zu veräußern. 7 Die Kläger machten in ihrer für das Jahr 2008 abgegebenen Einkommensteuererklärung den Verlust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate von 211.650 € und hiermit im Zusammenhang stehende Werbungskosten von 27.698 € geltend. 8 Das beklagte Finanzamt folgte dem nur zum Teil, indem es als Verlust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate nur einen Betrag von 34.794 € und damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten nur mit 4.980 € anerkannte. Zur Begründung verwies es auf die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze, die auch bei Verlusten aus der Veräußerung von Indexzertifikaten anzuwenden seien. 9 Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trugen die Kläger vor: Der BFH habe mit seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 im Wege einer teleologischen Reduktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitfall geltenden Fassung (EStG) eine Aufteilung zwischen steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen und einer nicht steuerpflichtigen Wertveränderung des Kapitalvermögens nur zugunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen. Darüber hinaus sei für die fraglichen Lock in Bull Zertifikate eine Verzinsung und kein reiner garantierter Mindestrückzahlungsbetrag vorgesehen gewesen. 10 Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für das Jahr 2008 gegen die Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 2012 neu fest. Dabei berücksichtigte es als Verlust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate nur noch einen Betrag von 27.174 € und damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten nach wie vor mit 4.980 €. 11 Nachdem das beklagte Finanzamt die Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 auf die Möglichkeit einer Änderung der Steuerfestsetzung zu ihrem Nachteil hingewiesen hatte, setzte es die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2013 neu fest. Den Verlust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate berücksichtigte es nach wie vor in Höhe von 27.174 € und damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten mit 4.980 €. Zur Begründung führte es aus: Die Grundsätze des Urteils des BFH in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 könnten auf den Streitfall übertragen werden. Der BFH habe selbst ausgeführt, dass die von ihm entwickelten Grundsätze für positive und negative Erträge aus einer Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals Geltung beanspruchten. Daran ändere auch die geringe Verzinsung nichts, die für die Lock in Bull Zertifikate zugesagt worden sei. Der Zinsbetrag von 333 € entspreche nur 0,67 % des Nominalwerts der Zertifikate und sei deshalb so gering, dass er nicht als Entgelt für die Überlassung des Kapitals angesehen werden könne. 12 Die Kläger tragen mit ihrer Klage vor: Die vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze könnten nicht auf den Streitfall übertragen werden. Abgrenzbar und bestimmbar sei nur der Teil des Erlöses aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate gewesen, der auf die Mindestverzinsung von 0,67 % entfallen sei. Für die darüber hinausgehende Verzinsung sei dies nicht der Fall gewesen, weil diese vom Kurs des Aktienindexes DAX abgehangen habe. Anders als in dem vom BFH in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entschiedenen Fall habe es bei den Lock in Bull Zertifikaten keinen garantierten Mindestrückzahlungsbetrag gegeben. Der für den ungünstigsten Fall vorgesehene Betrag von 15 % des Nominalwerts sei auch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals gewesen. Nach den Vertragsbedingungen sei nicht klar abgrenzbar gewesen, was Kapitalrückzahlungsanteil und was Nutzungsentgelt habe sein sollen. Für eine teleologische Reduktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei deshalb kein Raum. Eine Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze im Streitfall wäre vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckt und würde somit ihr verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in den Wortlaut des Gesetzes verletzen. 13 Die Kläger beantragen, 14 den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 27. Januar 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. März 2013 dahingehend zu ändern, dass weitere Verluste aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate von 174.300 € und damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten von weiteren 22.811 € anerkannt werden. 15 Das beklagte Finanzamt beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 27. Januar 2012, der gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. März 2013 ist - im angefochtenen Umfang - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Finanzamt hat zu Recht den Verlust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate von 211.650 € und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten von 27.698 € nur zum Teil anerkannt. 20 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG, das im Streitfall in der Fassung des Art. 13a Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1330) anzuwenden ist (§ 52a Abs. 8 und 10 Satz 6 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 14. August 2007 - BGBl I, 1912 -), zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen - wie im Streitfall - keine Emissionsrendite, gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag. 21 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ergänzt die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. Die Steuerbarkeit der Unterschiedsbeträge aus der Veräußerung oder Abtretung sonstiger Kapitalforderungen ergibt sich somit aus der Verbindung von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu einem einheitlichen Steuertatbestand (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563). 22 Die in Rede stehenden Lock in Bull Zertifikate gehören zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG. Dem Kläger ist zum einen ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals in Gestalt einer - wenn auch geringen - Verzinsung zugesagt worden. Darüber hinaus ist dem Kläger eine Kapitalrückzahlung zugesagt worden. Insoweit reicht eine nur teilweise Zusage der Kapitalrückzahlung - hier in Höhe von 15 % - aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.1.d) bb). 23 Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG liegen ebenfalls vor. Im Streifall handelt es sich um die Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung mit Zinsforderung, bei der die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt. Im Streitfall war die Höhe des Ertrags von der ungewissen Entwicklung des Aktienkurses abhängig und konnte bei günstiger Kursentwicklung entweder 10% oder 80 % des Nominalwerts der Zertifikate betragen. 24 In Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze kann im Streitfall nicht der gesamte Verlust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anerkannt werden. Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG für die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten. Soweit der Kläger das der Höhe nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls in Höhe von 85 % des Nennbetrags der Zertifikate eingegangen ist, ist der bei der Veräußerung der Zertifikate erlittene Verlust dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen. Damit wird der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit eingeschränkt, als dies angesichts der fehlenden Abgrenzbarkeit von Nutzungsentgelt und realisierter Wertveränderung geboten ist. Allein der klar abgrenzbare Bereich des Risikos eines Vermögensverlusts in Höhe von 85 % des eingesetzten Kapitals wird von der Steuerbarkeit und damit von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgenommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563). 25 Anders als der Kläger meint, kann im Streitfall der garantierte Mindestrückzahlungsbetrag bestimmt werden. Denn der Mindestrückzahlungsbetrag für die Lock in Bull Zertifikate betrug nach Buchst. c der insoweit eindeutigen und daher nicht auslegungsbedürftigen Vertragsbedingungen 15 % des Nennbetrags. Einer entsprechenden Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze auf den Streitfall steht auch nicht entgegen, dass es dort um eine teleologische Reduktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zugunsten des Steuerpflichtigen ging. Der BFH hat vielmehr in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 (unter II. 2. d) ausgeführt, dass die von ihm entwickelten Grundsätze sowohl für „positive“ als auch für „negative Erträge aus einer Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals“ gälten. Es ist demnach nur folgerichtig, in den Fällen, in denen ein Wertzuwachs im privaten Bereich nicht zu besteuern ist, auch einen in diesem Bereich anfallenden Verlust steuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze auf dem Streitfall ist daher vom Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt. 26 Einer entsprechenden Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze auf den Streitfall scheidet auch nicht deshalb aus, weil eine Verzinsung von 0,67 % des Nennbetrags der Zertifikate zugesagt worden ist (vgl. hierzu etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 1. Juli 2011 2 K 190/09, EFG 2011, 1892). Unstreitig lag dieser Zinssatz erheblich unterhalb der Inflationsrate in der Bundesrepublik Deutschland für die Jahre 2007 und 2008 von 2,3 % und 2,6 %. Eine derart geringe Verzinsung ist nicht geeignet, den Charakter der Kapitalforderung insgesamt zu ändern. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.