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Urteil

8 K 3677/13 E

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2014:0828.8K3677.13E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, ob ein Antrag auf Veranlagung in der Weise zu stellen ist, dass eine bereits von der Insolvenzschuldnerin eingereichte Einkommensteuererklärung vom Treuhänder zu unterschreiben ist. Über das Vermögen der Schuldnerin war mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 28.2.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Aktenzeichen 511 IK 268/11). Am 6.3.2013 ging beim Finanzamt eine von der Schuldnerin unterschriebene Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 ein, mit der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt wurden. Mit Schreiben vom 12.3.2013 forderte das Finanzamt den Kläger in seiner Eigenschaft als Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin auf, eine Kopie der letzten Seite des Mantelbogens dieser Erklärung unterschrieben zurückzusenden. Es handele sich, so das Finanzamt in der Folge, um einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung, der ohne Unterschrift als nicht gestellt gelte. Die Unterzeichnung durch den Treuhänder könne auch nicht die von ihm unter dem 28.6.2013 abgegebene „Negativerklärung“ ersetzt werden, wonach ihm über die erklärten Einkünfte hinaus keine sonstigen von der Schuldnerin im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte bekannt geworden seien. An dieser Auffassung hielt das Finanzamt auch fest, nachdem das Amtsgericht A mit Beschluss vom 29.5.2013 das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben, bezüglich etwaiger Einnahmen, unter anderem aus einer Einkommensteuererstattung für 2012, aber die Nachtragsverteilung angeordnet hatte. Mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 23.7.2013 lehnte das Finanzamt die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung 2012 ab. Aufgrund der Nachtragsverteilung falle ein Steuererstattungsanspruch in die Insolvenzmasse, weshalb eine Erklärungspflicht den Treuhänder treffe. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit der hier wegen der Einzelheiten ihres Inhalts in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 18.9.2013 als unbegründet zurück. Eine Pflichtveranlagung komme mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Eine Antragsveranlagung könne nicht durchgeführt werden, weil ein Antrag in Gestalt einer nur von der Schuldnerin unterzeichneten Steuererklärung nicht ausreiche, sondern vielmehr eine Mitunterzeichnung durch den Kläger erforderlich sei. Der Kläger sei sogar aufgrund seiner Rechtsstellung als Treuhänder allein antragsberechtigt. Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehöre zur Insolvenzmasse und unterliege damit der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO), wenn – wie im Streitfall – der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei. Infolge der Nachtragsverteilung behalte der Treuhänder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit der weiteren Folge, dass ihn auch die aus § 80 Abs. 1 ebenso, § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) abzuleitende Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen anstelle des Schuldners treffe. Für die Zugehörigkeit des Einkommensteuererstattungsanspruchs zur Masse unerheblich sei es, ob das Arbeitseinkommen, von dem die zur Erstattung führenden Lohnsteuerabzugsbeträge einbehalten worden seien, dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen und nur teilweise, nämlich in Höhe des pfändbaren Betrages, zur Masse gelangt seien. Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass ein wirksamer Antrag auf Veranlagung vorliege. Der Treuhänder habe die steuerlichen Pflichten der Schuldnerin lediglich insoweit zu erfüllen, wie seine Verwaltung reiche. Die Insolvenzmasse sei aber aus der insolvenzfreien abhängigen Beschäftigung der Schuldnerin weder berechtigt noch verpflichtet. Nicht maßgeblich sei, dass eine Einkommensteuererstattung aufgrund der generellen Pfändbarkeit des Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse zu zahlen wäre. Es sei unverhältnismäßig, vom Treuhänder in einem Verfahren, in dem der Schuldner lediglich Einkünfte nach § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erziele, die Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung über einen Sachverhalt zu verlangen, der nicht massezugehörig sei. Insbesondere eine Überprüfung der nach Angaben des Schuldners steuermindernd zu berücksichtigenden Aufwendungen sei nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Auch vor diesem Hintergrund könne nicht verlangt werden, dass der Treuhänder durch die Unterzeichnung der Steuererklärung die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben versichere. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.7.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.9.2013 zu verpflichten, die Schuldnerin unter Berücksichtigung der von ihr eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 zur Einkommensteuer zu veranlagen, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Das Finanzamt hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Es weist ergänzend darauf hin, dass auf der Basis der vom Kläger vertretenen Auffassung der Schuldner über den Steueranspruch verfügen könne, indem es ihm überlassen bleibe, einen Antrag auf Veranlagung zu stellen. Dies sei mit der Massezugehörigkeit des Erstattungsanspruchs infolge der Nachtragsverteilung unvereinbar. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Schuldnerin für das Jahr 2012 zur Ein-kommensteuer zu veranlagen, denn ein wirksamer Antrag auf Veranlagung im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG liegt dem Finanzamt angesichts der nur von der Schuldnerin unterschriebenen Einkommensteuererklärung nicht vor. Im Streitfall kommt allein eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Be-tracht, da das Einkommen der Schuldnerin ausschließlich aus Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit besteht und die Voraussetzungen der § 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG für 2012 nicht vorliegen. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist der Antrag durch Ab-gabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Für eine solche gelten die Voraus-setzungen der §§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, wonach Einkom-mensteuererklärungen nach amtlichem Vordruck und grundsätzlich vom Steuerpflichti-gen eigenhändig unterschrieben einzureichen sind. Liegt danach eine wirksame Steu-ererklärung nicht vor, so ist auch der Antrag nicht wirksam gestellt (vgl. BFH-Urteil vom 18.8.1998, VII R 114/97, BStBl. II 1999, 84). Die allein von der Schuldnerin unterschriebene Erklärung erfüllt die genannten Wirk-samkeitsvoraussetzungen nicht. Vielmehr bedurfte es zur wirksamen Antragstellung der Unterschrift des als Treuhänder bestellten Klägers. Denn die Abgabe einer wirksamen Steuererklärung ist eine Handlung, die Handlungsfähigkeit im Rechtssinne voraussetzt (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 28; Busch/Winkens ZInsO 2009, 2173, 2176). Für die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich daran an-schließenden Nachtragsverteilung handlungsunfähige Schuldnerin muss der Treuhän-der eigenhändig deren Steuererklärung (mit-) unterschreiben (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 28; Busch/Winkens ZInsO 2009, 2173, 2176; a.A Braun/Buck, InsO, § 313 Rz. 19; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.7.2009, 4 K 2514/06, EFG 2009, 1719, Tz. 26, für die Entscheidung kam es auf die Rechtsfrage allerdings nicht an). Im Rahmen des vereinfachten Insolvenzverfahrens nimmt der vom Insolvenzgericht be-stellte Treuhänder grundsätzlich gemäß § 313 Abs. 1 InsO a.F. i.V.m. § 34 Abs. 3 Abs. 1 AO die Aufgaben eines Insolvenzverwalters war. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die Verwaltungs- und Verfügungsrechte hinsichtlich der zur Masse gehö-renden Vermögens auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). In Bezug auf die Insolvenzmasse ist nur der Insolvenzverwalter handlungsfähige Person nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO. Für den insoweit handlungsunfähigen Schuldner muss der Insolvenz-verwalter Rechtshandlungen vornehmen, er hat die steuerlichen Pflichten (und Rechte) des Schuldners zu übernehmen. Entsprechend muss er als Vermögensverwalter die Steuererklärung eigenhändig unterschreiben. Für den Treuhänder gelten gemäß § 313 Abs. 1 InsO a.F. hinsichtlich der Abgabe von Steuererklärungen die gleichen Grundsätze (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2008, IX ZB 197/07, ZInsO 2009, 300). Auch der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 14.11.2013 (IX ZB 161/11, ZInsO 2013, 2511) eine Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Steuererklärung für den Fall bejaht, dass sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstattungsanspruch ergibt, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren hat. Es gehört zu seinen Pflichten, mögliche Forderungen (Steuererstattungen) geltend zu machen, und die Insolvenzmasse zu vergrößern. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht und vor diesem Hintergrund ein Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu stellen ist. Denn es kann nicht in das Ermessen des Schuldners gestellt werden, einen Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG einzureichen und den entsprechenden Erstattungsanspruch zu realisieren. Auch mit dem Hinweis, dass laufender Arbeitslohn in pfändbare und unpfändbare Antei-le aufzuteilen ist, lässt sich eine Antragsberechtigung und die Rechtswirksamkeit ei-ner alleinigen eigenhändigen Unterschrift des Schuldners sachlich nicht begründen (vgl. Busch/Winkens, ZInsO 2009, 2173, 2175). Denn ein Einkommensteuererstattungsan-spruch, für den nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund vor oder wäh-rend des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO in vollem Umfang zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Urteil 28.2.2012, VII R 36/11 a.a.O.; Beschluss vom 29.1.2010, VII B 192/09, BFH/NV 2010, 1856), auch wenn er im Zusammenhang mit pfändungsfreiem Arbeitslohn steht. Ein Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer teilt nicht das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns und unterfällt nicht dem besonderen Pfändungsschutz (vgl. BFH-Beschluss vom 29.1.2010, VII B 192/09, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.7.2009 4 K 2514/06, EFG 2009, 1719). Aufgrund der Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO verblieb die Ver-waltungs- und Verfügungsbefugnis auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hin-sichtlich des Steuererstattungsanspruchs für 2012 bei dem Kläger als Treuhänder. Die Anordnung der Nachtragsverteilung bewirkt, dass der Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterworfen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.2012 VII R 36/11, BStBl. II 2012, 451). Berechtigt zur Abgabe der Steuerer-klärung ist entsprechend der obengenannten Grundsätze wiederum nur der Kläger als Treuhänder. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass dem Treuhänder auf der Grundlage der vorste-hend dargestellten Rechtsauffassung weitere Kosten entstehen könnten, entbindet ihn dieser Umstand nicht von der Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten (vgl. BFH, Beschluss vom 19.11.2007 VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.