Urteil
15 K 1532/13 E
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen sind nach dem klaren Wortlaut des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar, weil § 10b Abs. 2 EStG nur Zuwendungen an politische Parteien im Sinn des § 2 PartG erfasst.
• Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Parteien i.S.d. § 2 PartG und kommunalen Wählervereinigungen ist nicht ohne weiteres verfassungswidrig; vor dem Hintergrund der Begren zungen des Spendenabzugs und der bestehenden Steuerermäßigung nach § 34g EStG kann die Ungleichbehandlung im Regelfall den kommunalen Wettbewerb nicht erheblich beeinflussen.
• Das Finanzgericht hält die Sache für revisionsfähig wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die verfassungsrechtliche Bewertung der Differenzierung zwischen Parteien und Wählervereinigungen nicht abschließend geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Kein Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG für kommunale Wählervereinigungen • Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen sind nach dem klaren Wortlaut des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar, weil § 10b Abs. 2 EStG nur Zuwendungen an politische Parteien im Sinn des § 2 PartG erfasst. • Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Parteien i.S.d. § 2 PartG und kommunalen Wählervereinigungen ist nicht ohne weiteres verfassungswidrig; vor dem Hintergrund der Begren zungen des Spendenabzugs und der bestehenden Steuerermäßigung nach § 34g EStG kann die Ungleichbehandlung im Regelfall den kommunalen Wettbewerb nicht erheblich beeinflussen. • Das Finanzgericht hält die Sache für revisionsfähig wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die verfassungsrechtliche Bewertung der Differenzierung zwischen Parteien und Wählervereinigungen nicht abschließend geklärt ist. Der Kläger, Vorsitzender der Fraktion einer kommunalen Wählervereinigung, zahlte 2011 einen Betrag von 3.226 € an die Wählervereinigung. Das Finanzamt berücksichtigte die Zuwendung im Einkommensteuerbescheid 2011 als steuerermäßigungsfähige Zuwendung nach § 34g Nr. 2 EStG. Der Kläger begehrt stattdessen den Abzug als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 2 EStG und rügt, die Norm verstoße gegen das Recht auf Chancengleichheit, weil sie Spenden an politische Parteien begünstigt, nicht jedoch an kommunale Wählervereinigungen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; der Kläger erhob Klage beim Finanzgericht Düsseldorf. Die Beteiligten verzichteten auf mündliche Verhandlung. • Anwendungsbereich § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG: Die Vorschrift gewährt den Sonderausgabenabzug nur für Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG. Nach dem gesetzlichen Parteienbegriff sind kommunale Wählervereinigungen keine Parteien i.S.d. § 2 PartG. • Wortlaut und Systematik: Der unmissverständliche Wortlaut von § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG schließt kommunale Wählervereinigungen aus dem Kreis der tauglichen Zuwendungsempfänger aus; dem steht die gesetzliche Systematik nicht entgegen. • Verfassungsmäßigkeitsprüfung: Das Gericht sieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.2008 als nicht unmittelbar übertragbar auf § 10b Abs. 2 EStG. Anders als bei der damals geprüften Erbschaftsteuerbefreiung fehlt beim Spendenabzug eine unbegrenzte steuerliche Wirkung; § 10b setzt Höchstbeträge (1.650 € bzw. 3.300 €) und beschränkt sich zudem durch § 10b Abs. 2 Satz 2 auf Beträge, die nicht bereits nach § 34g EStG ermäßigt wurden. • Auswirkungen auf den politischen Wettbewerb: Wegen der Begrenzung des Abzugsbetrags und der parallelen, gleichlautenden Steuerermäßigung nach § 34g EStG sieht der Senat im Regelfall keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen. • Rechtsfortbildung und Vorlage: Mangels überzeugender Verfassungswidrigkeit hielt das Finanzgericht eine Vorlage an das BVerfG nicht für geboten, ließ aber die Revision zu, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage wird abgewiesen; der Einkommensteuerbescheid bleibt in der angefochtenen Fassung bestehen, weil Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen nach dem klaren Wortlaut von § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Das Gericht verneint eine unmittelbare Verfassungswidrigkeit der Regelung, da die Begrenzung des Abzugs und die bestehende Steuerermäßigung nach § 34g EStG die Wettbewerbswirkung in der Regel begrenzen. Soweit Ausnahmen denkbar sind, erachtet der Senat diese wegen der Höchstbetragsgrenzen nicht als verfassungsrechtlich erheblich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.