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Beschluss

1 V 2937/14 A(U)

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versandlieferungen an privat Versicherte oder nicht rezeptpflichtige Arzneimittel an Inländer ist der Ort der Lieferung nach § 3c UStG im Inland und diese Umsätze unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. • Lieferungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte sind nach § 3 Abs. 6 UStG im Ansässigkeitsstaat der Versandstelle zu versteuern, wenn die dortigen gesetzlichen Krankenkassen als Abnehmer gelten und die Erwerbsschwelle überschritten ist. • Eine Minderung der Bemessungsgrundlage der im Inland steuerbaren Versandhandelsumsätze um Prämienzahlungen an gesetzlich Versicherte kommt nicht in Betracht, wenn diese Prämien nach dem Vortrag der Beteiligten nicht in Zusammenhang mit den betreffenden (steuerbaren) Leistungsbeziehungen stehen. • Die summarische Prüfung nach § 69 FGO ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids; eine Aussetzung der Vollziehung ist daher abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung bei Umsatzsteuervorauszahlung für Versandapotheke • Bei Versandlieferungen an privat Versicherte oder nicht rezeptpflichtige Arzneimittel an Inländer ist der Ort der Lieferung nach § 3c UStG im Inland und diese Umsätze unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. • Lieferungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte sind nach § 3 Abs. 6 UStG im Ansässigkeitsstaat der Versandstelle zu versteuern, wenn die dortigen gesetzlichen Krankenkassen als Abnehmer gelten und die Erwerbsschwelle überschritten ist. • Eine Minderung der Bemessungsgrundlage der im Inland steuerbaren Versandhandelsumsätze um Prämienzahlungen an gesetzlich Versicherte kommt nicht in Betracht, wenn diese Prämien nach dem Vortrag der Beteiligten nicht in Zusammenhang mit den betreffenden (steuerbaren) Leistungsbeziehungen stehen. • Die summarische Prüfung nach § 69 FGO ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids; eine Aussetzung der Vollziehung ist daher abzulehnen. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Internetapotheke (Antragstellerin) versandte verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Deutschland. Sie führte ein Bonus-/Prämiensystem ein: Bonusgutschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Prämien für Preisgabe gesundheitsbezogener Daten; Prämien wurden vom Rechnungsbetrag abgezogen oder gutgeschrieben. Ab 01.10.2013 änderte die deutsche Finanzverwaltung die umsatzsteuerliche Behandlung: Lieferungen an gesetzliche Krankenversicherungen seien innergemeinschaftliche Erwerbe steuerpflichtig im Inland, andere Lieferungen als Versandhandelsumsätze nach § 3c UStG steuerpflichtig. Die Antragstellerin kürzte in ihrer Voranmeldung Inlandumsätze um an gesetzlich Versicherte gezahlte Prämien; das Finanzamt hob diese Kürzung auf und erhöhte die Vorauszahlung. Die Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, die umsatzsteuerliche Behandlung der Prämien sei unklar und könne die Praxis der Erwerbsbesteuerung der Krankenkassen unmöglich machen; sie nennt mehrere mögliche umsatzsteuerliche Beurteilungen und Verfahrensprobleme. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte; summarische Prüfung genügt. • Feststellung der steuerbaren Umsätze: Lieferungen an privat Versicherte und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind Inlandslieferungen nach § 3c UStG, wenn die Lieferschwelle überschritten ist; hierfür ist die Antragstellerin als Unternehmerin steuerpflichtig (§§ 1,2,3c,10 UStG). • Behandlung verschreibungspflichtiger Lieferungen an gesetzlich Versicherte: Diese Lieferungen sind nicht in Deutschland steuerbar, weil als Abnehmer die gesetzlichen Krankenkassen anzusehen sind und die Erwerbsschwelle überschritten ist; maßgeblich ist § 3 Abs. 6 i.V.m. § 3c Abs. 2 UStG und § 1a UStG. • Zur Minderung der Bemessungsgrundlage: Nach summarischer Prüfung besteht kein Zusammenhang zwischen den an gesetzlich Versicherte gezahlten Prämien und den im Inland steuerbaren Versandhandelsumsätzen; daher scheidet eine Kürzung der Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG aus. • Unionsrechtliche Prüfung: § 3c UStG und § 1a UStG stehen im Einklang mit Art.33 MwStSystRL; Überschreitung der Erwerbsschwelle führt dazu, dass die Lieferungen an Krankenkassen nicht als Versandhandelsumsätze im Inland zu behandeln sind. • Anrufung sonstiger Rechtsgrundlagen: Ein analoger Rückforderungsanspruch nach Art.185 MwStSystRL/§17 UStG ist hier nicht anwendbar, weil die gesetzlichen Krankenkassen und deren Versicherten nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind; ein solcher Anspruch beeinflusst die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids nicht. • Verfassungsrechtliche Einwände und Härte: Die Antragstellerin hat keine substantiierten Verfassungsrüge vorgetragen; mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit scheidet Aussetzung wegen unbilliger Härte ebenfalls aus. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für Oktober 2013 wird abgelehnt. Die Festsetzung der Vorauszahlung in der vom Finanzamt vorgenommenen Höhe hält einer summarischen Prüfung stand, weil die Inlandumsätze zutreffend bemessen und die Kürzung um an gesetzlich Versicherte gezahlte Prämien nicht gerechtfertigt ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen.