Urteil
15 K 2543/13 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2014:1208.15K2543.13KG.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Tatbestand Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Im Streitjahr 2008 lebte er mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seiner am ….2004 geborenen Tochter A in Polen. In den Monaten März bis Juli 2008 arbeitete er bei einem deutschen …betrieb in B-Stadt in abhängiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Der Arbeitslohn i. H. v. insgesamt EUR 6.986 brutto wurde ihm monatlich am Ende des jeweiligen Beschäftigungsmonats ausgezahlt. Neben den inländischen Einkünften erzielte der Kläger im Jahr 2008 ausländische Einkünfte i. H. v. EUR 3.404. Vom Finanzamt -FA- C-Stadt wurde er als unbeschränkt steuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG- behandelt. Im Mai 2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für A unter Hinweis auf an seine Ehefrau gezahlte polnische Familienleistungen i. H. v. PLN 48 monatlich. Mit Bescheid vom 18.06.2009 setzte die Beklagte Kindergeld für A für die Monate März bis Juli 2008 unter Anrechnung polnischer Familienleistungen in Höhe von monatlich EUR 48 fest. Dem hiergegen erhobenen Einspruch, der auf Gewährung von ganzjährigem Kindergeld und Korrektur der Anrechnung gerichtet war, entsprach die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13.08.2009 insoweit, als sie die Anrechnung der polnischen Familienleistungen wegen der offensichtlichen Devisenverwechslung zugunsten des Klägers korrigierte. Im Übrigen wies sie den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.12.2010 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass dem Kläger für die Zeit, in der er keiner Beschäftigung im Inland nachgegangen sei, kein Kindergeld zustehe. Im Wege der Klage (Az. 15 K 206/11 Kg) verfolgte der Kläger sein Begehren, ganzjährig Kindergeld zu erhalten, weiter. Er machte geltend, dass ihn das FA C-Stadt als im gesamten Veranlagungszeitraum 2008 unbeschränkt steuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 3 EStG behandelt habe. Sein Anspruch auf Kindergeld dürfe daher nicht auf die Monate beschränkt werden, in denen er Einkünfte nach § 49 EStG erzielt habe. Der Senat wies die Klage mit Urteil vom 13.07.2011 ab. Zur Begründung führte er aus, dass es für die Monate Januar, Februar und August bis Dezember 2008 an der Berechtigung des Klägers zum Bezug von Kindergeld fehle. Eine solche könne sich im Streitfall nur aus einer Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger i. S. des § 1 Abs. 3 EStG (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) ergeben. Sie scheitere jedoch daran, dass der Zeitraum, in dem Einkünfte i. S. des § 49 EStG erzielt worden seien, den Beginn und das Ende der Kindergeldberechtigung markiere. Auf die Revision des Klägers hin hob der Bundesfinanzhof -BFH- die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 18.04.2013 (Az. VI R 70/11) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht -FG- zurück. Der BFH folgte dem Senat in der Rechtsauffassung, dass ein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld nur für die Monate bestehe, in denen der Kläger im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte i. S. des § 49 i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG erzielt habe. Es müssten jedoch weitere Feststellungen zur Behandlung des Klägers als unbeschränkt steuerpflichtig durch das FA und zum Zeitpunkt des Zuflusses seiner Einkünfte getroffen werden. Im weiteren Klageverfahren hat der Kläger u. a. eine Bescheinigung des FA C-Stadt vorgelegt, gemäß der er für den Veranlagungszeitraum 2008 als unbeschränkt steuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 3 EStG behandelt worden sei. Zudem hat er bestätigt, dass ihm die inländischen Einkünfte in den Beschäftigungsmonaten, und zwar jeweils am Ende des Monats, zugeflossen seien. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren der Dogmatik des nationalen Steuerrechts widerspreche, denn § 1 Abs. 3 EStG kenne keine abschnittsweise Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig. Zudem habe der BFH – wie schon in seinem Urteil vom 24.10.2012 V R 43/11, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2013, 491 – Gemeinschaftsrecht missachtet. Nach den in den Rechtssachen Luijten, Bosmann, Schwemmer sowie Hudzinski und Wawrzyniak von dem Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH- entwickelten Grundsätzen stehe dem Kläger Kindergeld für das gesamte Jahr zu. Eine nur anteilige Bewilligung gegenüber Wanderarbeitnehmern für den Zeitraum, in dem diese Einkünfte im Tätigkeitsstaat erzielt hätten, stelle eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn die gesamten Einkünfte (fast) ausschließlich im Tätigkeitsstaat erzielt worden seien. Zur Stützung seiner Auffassung hat der Kläger ein von Prof. Dr. D, …, erstelltes rechtswissenschaftliches Gutachten übersandt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18.06.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2010 zu verpflichten, ihm Kindergeld für A für den Zeitraum Januar und Februar sowie August bis Dezember 2008 unter Anrechnung polnischer Familienleistungen zu gewähren, hilfsweise, die Streitsache dem EuGH vorzulegen. Die Beklagte, die an ihrer Auffassung festhält, beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Kindergeldakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO -. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Beklagte hat die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Januar und Februar sowie August bis Dezember 2008 zutreffend abgelehnt, denn der Kläger war in diesen Monaten nicht kindergeldberechtigt. Nach § 62 Abs. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. 1. Es ist weder vom Kläger geltend gemacht noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er in dem streitbefangenen Zeitraum in Deutschland gewohnt oder sich hier gewöhnlich aufgehalten hat. 2. Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG besteht ebenfalls nicht. Der Kläger hat nicht in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts gestanden. 3. Auch kann er eine Kindergeldberechtigung für den hier maßgebenden Zeitraum nicht aus der Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 3 EStG ableiten. a) Wurde – wie im Streitfall – einem Antrag des Anspruchstellers auf Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG entsprochen, folgt daraus nicht, dass in jedem Fall eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für das gesamte Kalenderjahr gegeben ist. Vielmehr besteht nach der Beurteilung des Revisionsgerichts ein Anspruch auf Kindergeld nur für die Monate des Kalenderjahres, in denen der Anspruchsteller Einkünfte i. S. des § 49 EStG erzielt hat (inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, statt vieler anderer Entscheidungen BFH-Urteile vom 24.10.2012 V R 43/10, BStBl II 2013, 491, vom 16.05.2013 III R 63/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 12, vom 18.07.2013 III R 59/11, BStBl II 2014, 843, und vom 29.01.2014 XI R 29/13, BFH/NV 2014, 724). Nach diesen Maßstäben scheidet ein Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar und Februar sowie August bis Dezember 2008 aus, denn in diesem Zeitraum hat der Kläger keine Einkünfte i. S. des § 49 EStG erwirtschaftet. b) Dem Einwand des Klägers, die Rechtsauffassung des BFH verstoße gegen Vorschriften des nationalen und des europäischen Rechts, brauchte der Senat nicht nachzugehen, denn an die Beurteilung des Revisionsgerichts ist er gebunden. Gemäß § 126 Abs. 5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung durch den BFH zugrunde zu legen. Die Bindung tritt nicht nur hinsichtlich der Gründe ein, die zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, sondern auch hinsichtlich der Gründe, die zur Zurückverweisung der Sache an das FG geführt haben. Eine Bindung besteht insbesondere hinsichtlich der abschließenden rechtlichen Beurteilung anlässlich der Zurückverweisung durch den BFH (BFH-Urteil vom 17.05.2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist dem Senat eine Überprüfung der Richtigkeit der Rechtsauffassung des BFH verwehrt, denn über das Monatsprinzip bei der Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG hat dieser abschließend entschieden. Auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat sich der BFH im ersten Rechtsgang umfassend auseinandergesetzt. c) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch angesichts des übersandten rechtswissenschaftlichen Gutachtens kein Anlass, die Streitsache dem EuGH vorzulegen. Denn der Gutachter hält die Nichtzahlung von ganzjährigem Kindergeld an einen Wanderarbeitnehmer dann für gemeinschaftsrechtswidrig, wenn der Wanderarbeitnehmer sein Einkommen (fast) ausschließlich in Deutschland erzielt. Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Der Kläger hat im Streitjahr 2008 lediglich 2/3 seiner Einkünfte in der Bundesrepublik bezogen; 1/3 wurde im Ausland erwirtschaftet. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1 und 2, 143 Abs. 2 FGO.