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Urteil

4 K 3522/10 H

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2014:1210.4K3522.10H.00
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Tenor

Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 31.05.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2010 wird aufgehoben, soweit ein Zusatzzoll auf Grund von Zahlungen der G-LDA und der Firma H an die L-GmbH und die N-GmbH angenommen worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 31.05.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2010 wird aufgehoben, soweit ein Zusatzzoll auf Grund von Zahlungen der G-LDA und der Firma H an die L-GmbH und die N-GmbH angenommen worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger (Insolvenzverwalter) wendet sich gegen die Inanspruchnahme des Schuldners A (A) als Haftenden für Zoll. Die B-GmbH & Co. KG (B-GmbH & Co. KG), die für den zentralen Einkauf der C-Gruppe zuständig war, vereinbarte mit der brasilianischen D-Gruppe, …, die Preise für die ständigen Einfuhren von Geflügelfleisch, mit der Unternehmen der C-Gruppe beliefert werden sollten. Diese Verhandlungen führte für die C-Gruppe immer der Einkaufsleiter der B-GmbH & Co. KG, E (E), und für die D-Gruppe immer F (F). Zur D-Gruppe gehörten u.a. die in … Portugal unter der gleichen Anschrift ansässigen Firmen G-LDA (G-LDA) und H (H), sowie die I-GmbH mit Sitz in Deutschland , deren Geschäftsführer F war. Die J-KG (J-KG) war nur zur Verzollung, teils in fremden, bei Einfuhren von Hühnerfleisch aber im eigenen Namen in die Einfuhrabwicklung der C-Gruppe eingebunden. A war bis zum 31.07.2008 Prokurist der J-KG und für die Geschäftsbeziehungen zur C-Gruppe und die zolltechnische Abwicklung von deren Geflügelfleischimporten aus Brasilien zuständig. Zur zolltechnischen Abwicklung der Hühnerfleisch-Einfuhren meldete die J-KG die einzelnen jeweils aus einem Container bestehenden Sendungen der D-Gruppe an, wobei sie den von ihr angemeldeten Zollwerten die Rechnungspreise (CIF oder CFR) zu Grunde legte, die sich aus den Rechnungen ergaben, die die D-Gruppe oder eines ihrer o.a. Tochterunternehmen ihr in Rechnung gestellt hatten. Die J-KG bezahlte diese Rechnungen und berechnete sie an die B-GmbH & Co. KG weiter. Der dabei in Rechnung gestellte Preis bestand aus dem der J-KG in Rechnung gestellten Preis zuzüglich eines geringen, den Aufwand von der J-KG deckenden Aufschlags von anfangs 0,07 €/kg, seit 2004 von 0,05 €/kg. Zur Absicherung ihrer Risiken verlangte die D-Gruppe von der C-Gruppe eine Garantieerklärung für die J-KG, die sie auch am 28.09.2005 erhielt. Nachdem ab Mitte 2003 der Salzgehalt für gesalzenes Hähnchenfleisch der Position 0210 aus Brasilien erhöht worden war, bezog die C-Gruppe von der D-Gruppe gewürztes Hähnchenfleisch der Unterposition 1602 32 11 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und Hähnchenfleisch natur der Unterposition 0207 14 10 KN. Für beide Waren bestanden auf Grund von Mindestpreisregelungen Zusatzzölle, die umso höher ausfielen, als deren cif-Einfuhrpreise festgelegte Schwellenpreise unterschritten. In diesem Rahmen ließ die J-KG u.a. 116 Sendungen Hähnchenfleisch natur vom 05.12.2003 bis zum 22.03.2006 und 1.055 Sendungen gewürztes Hähnchenfleisch vom 24.09.2003 bis zum 24.02.2006 in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Die einzelnen Sendungen ergeben sich aus den Anlagen zum streitgegenständlichen Haftungsbescheid. Für die Einfuhren bis zum 17.03.2005 war die G-LDA, danach die H Versender. Die jeweiligen Versender, anfangs die G-LDA, später die H, zahlten auf die fob-Preise der Lieferungen eine von ihnen intern als Provision bezeichnete Leistung von 5% des fob-Preises. Diese Zahlungen gelangten im Wesentlichen auf ein bei der K-Bank (K-Bank) „Konnossement“ genanntes Nummernkonto, dessen Inhaber A war. Die Zahlungen konnten auf Grund interner Aufzeichnungen der D-Gruppe jeder Einfuhr zugeordnet werden und betrugen für die o.a. Einfuhren 2.930.173,90 €. Das Konto „Konnossement“ hatte A mit der Nummer … am 12.01.2001 eröffnet und zugleich dem Einkaufsleiter der C-Gruppe für Geflügelfleisch, E, Kontovollmacht erteilt, am 23.08.2001 auch seiner späteren Ehefrau. Das Konto war von Anfang an für den Erhalt der Rückzahlungen der D-Gruppe bestimmt, wie A gegenüber der K-Bank angab. Die bei Kontoeröffnung abgegebene Unterschriftsprobe „Konnossement“ verwendete A, als er die Zahlungen der D-Gruppe nicht nur für Verfügungen zum Konto selbst, sondern als er Zahlungen an Dritte GmbH quittierte. Vom 30.10.2003 bis zum 15.06.2006 betrugen die Rückzahlungen der D-Gruppe insgesamt 4.084.407,42 €, da sie diese nicht nur für die o.a. Lieferungen, sondern auch für weitere, zollfreie Lieferungen und Lieferungen an andere, mit der J-KG verbundene Unternehmen tätigte. Davon zahlte die G-LDA 579.667,23 € an die L-GmbH (L-GmbH), ein Unternehmen der C-Gruppe, an Stelle der Zahlungen auf das Nummernkonto „Konnossement“. Hintergrund dieser Zahlungen waren Beschwerden der C-Gruppe im März 2004 über nicht vertragsgemäße Lieferungen durch zu schwere, falsch zugeschnittene Hähnchenbrüste, die noch manuell behandelt werden mussten, auf Grund dessen am 26.09.2004 in Großbritannien zwischen F für die D-Gruppe und M für die C-Gruppe eine Vereinbarung geschlossen wurde, dass die zusätzlichen Produktionskosten der einzelnen Unternehmen der C-Gruppe von der D-Gruppe getragen wurden, und zwar u.a. für die L-GmbH in Höhe von 688.950. Die G-LDA traf mit der L-GmbH am 02.11.2004 in Großbritannien eine Vereinbarung, wonach wegen der gerügten Mängel die zusätzlichen Produktionskosten von 0,30 €/kg in Rechnung gestellt und überwiesen werden sollten. Die G-LDA überwies der L-GmbH 512.953,74 € und ließ sich den Erhalt dieses Betrags quittieren. Der Betrag enthielt die Rückzahlungen für die Lieferungen von August bis November 2004. Die weitere Rückzahlung von 66.713,49 € durch die G-LDA enthielt die Rückzahlungen für Dezember 2004, quittiert von F. Für den Differenzbetrag von 109.282,77 € bis zur ursprünglich vereinbarten Erstattung von 688.950 € erstellte die H eine entsprechende Lastschriftanzeige und überwies den Betrag am 03.07.2005. Weitere 486.254,90 € zahlten H / die G-LDA an die N-GmbH (N-GmbH), und zwar am 08.04.2005 78.065,72 € für Lieferungen im Januar 2005, am 04.05.2005 93.246,05 €, am 22.06.2005 88.361,99 €, am 02.08.2005 35.631,40 €, am 01.08.2005 114.128,14 € und am 29.08.2005 76.821,60 €. Auf Grund dieser Zahlungen wurden bei der J-KG Rechnungen der N-GmbH über 194.289,17 € über Demurrage-/Kühlhauskosten ausgebucht. Diese unvorhergesehenen Kosten waren auf Grund der zusätzlich geforderten Untersuchung der Einfuhrwaren auf Nitrofuran und einer durch die Vogelgrippe ausgelösten verzögerten Abnahme durch die C-Gruppe entstanden. Mit dem Restbetrag von 291.965,73 € wurden Rechnungen der B-GmbH & Co. KG beglichen. Hintergründe konnten nicht aufgeklärt werden. Die übrigen, zwischen dem 30.10.2003 bis zum 15.06.2006 eingegangenen Zahlungen von der G-LDA/H über 3.018.485,29 € gingen auf dem o.a. „Konnossement“ genannten Nummern-Konto bei der K-Bank ein. F erhielt Zahlungen aus diesem Konto. Am 20.01.2005 wies A die K-Bank an, 657.650 US$ an F zu zahlen, am 05.06.2006 215.400 € an F wegen einer Provision zu überweisen. Gegenüber der K-Bank gaben A und E an, sich die auf dem Konto Konnossement eingehenden Gelder geteilt zu haben. Nach Ermittlungen des Zollfahndungsamts … (ZFA), die im Schlussbericht vom 03.05.2012, …, zusammengefasst wurden, stellten diese Zahlungen eine von der G-LDA/H erbrachte Rückzahlung von 5% der Rechnungswerte dar, deren Berechnung durch die D-Gruppe eine Zuordnung zu einzelnen Einfuhren zuließ. Wären diese Zahlungen bei den o.a. Einfuhren angemeldet oder nachträglich gemeldet worden, wären nach Auffassung des ZFA 1.000.635,65 € Zusatzzoll mehr erhoben worden. Im Rahmen dieser strafrechtlichen Ermittlungen und auch eines vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … (SteuFA) eingeleiteten Steuerstrafverfahrens wurden zur Verwendung der Gelder auf dem Konto Konnossement folgende Angaben gemacht: F erklärte, die Zahlungen seien von der D-Gruppe als Kommissionen für die J-KG behandelt worden und in der vorliegenden Höhe bei vergleichbaren Handelsgeschäften üblich. Er habe zu keinem Zeitpunkt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt, die Zahlung derartiger Kommissionen allein zu veranlassen. Die Zahlungsanforderung habe immer einen Beleg verlangt, der ersichtlich regelmäßig von A ausgestellt worden sei. Auch seien nicht in jedem Einzelfall Kommissionen gezahlt worden, sondern nur nach Marktlage. Teilweise seien darüber auch andere Kosten (Demurrage u.ä.) abgewickelt worden. Dass die Zahlungen nicht bei der J-KG ordnungsgemäß verbucht worden seien, habe er nicht gewusst. Zu keinem Zeitpunkt habe er von A Bargeld erhalten. Vielleicht sei er ein oder zweimal zeitgleich mit A bei der K-Bank gewesen, wo er ein Konto gehabt habe. Die Zahlungen vom 20.01.2005 und vom 01. bzw. 05.06.2006 resultierten aus anderen Geschäften und Margen, die er nach Großbritannien, die Niederlande bzw. Italien vermittelt habe und die über Einfuhrlizenzen von der J-KG vermittelt worden seien. A gab gegenüber dem FA … an, er habe über das Konto „Konnossement“ nach Weisung des F verfügt. Er habe am 20.01.2005 657.650 US$ und am 01.08.2006 215.410 € auf ein bei der K-Bank bestehendes fremdes Konto überwiesen. Bei den restlichen Abgängen handele es sich um von ihm vorgenommene Barabhebungen, die er an F ausgehändigt habe. Dieser habe ihm jeweils einige Geldscheine zurückgegeben, die er verbraucht habe. Für die Eröffnung und Zurverfügungstellung des Kontos hätten ihm 10% der Barabhebungen zustehen sollen. Soweit er für seine privaten Urlaubsreisen, insbesondere zu den Malediven Geld benötigt habe, habe er in Absprache mit dem Treuhänder Geld abgehoben, im Übrigen aber stehen gelassen. Er sei zu steuerlichen Zwecken bereit, sich in den jeweiligen Jahren 10% der von ihm vorgenommenen Bargeldabhebungen als eigene Einkünfte zurechnen zu lassen. E gab – im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines gegen ihn gerichteten Haftungsbescheids – an, er habe von der Vereinbarung über die Zahlungen der D-Gruppe auf das Konto Konnossement nichts gewusst. Seine Kontovollmacht sei ihm nur für den Notfall, wenn A etwas zustoßen sollte, erteilt worden. Er habe keine Zahlungen veranlasst oder Zahlungen selbst entgegen genommen. Er sei auch nicht bei den Auszahlungen an A dabei gewesen. Etwaige private Verwendungszwecke für das Geld träfen auf ihn nicht zu. Im Strafverfahren hat E durch seine Verteidiger am 05.11.2012 erklärt, einen Nachweis, dass Gelder an ihn aus dem Konto Konnossement geflossen seien, gebe es nicht. Er habe auch nichts von den 5%-Zahlungen und deren Berechnung gewusst. Die Zahlungen an die L-GmbH und die N-GmbH seien keine Kaufpreisrückzahlungen, sondern wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen. Es seien Schadensersatzleistungen und der Ausgleich für Demurrage-Kosten. O (O) ließ sich durch ihre Verteidiger am 27.05.2011 dahingehend ein, sie sei bei den hier streitigen Geschäften nur administrativ tätig gewesen und habe mit Zollfragen nichts zu tun gehabt. Die C-Gruppe sei ein Kunde des F gewesen. Sie habe hinsichtlich der Kommissionen die ihr gegebenen Weisungen des F und des E ausgeführt. Sie habe volles Vertrauen in die Integrität des F als ihres Vorgesetzten gehabt. Von den Kommissionszahlungen hätten bei der D-Gruppe nicht nur F, sondern der damalige Präsident, die Finanzdirektoren und der International Commercial Director sowie die Controller gewusst. Von den Geldern, die auf das Konto Konnossement gezahlt worden seien, habe sie nichts erhalten. In Beantwortung des Fragenkatalogs des ZFA vom 27.05.2011 (Akte … der Staatsanwaltschaft …) gab O an (…), F und E hätten sich über die Höhe der Provision von 5% geeinigt. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe dann die Anweisungen des F befolgt. Sie sei nie davon ausgegangen, die Zahlungen seien für irgendjemanden persönlich bestimmt. Sie habe immer angenommen, sie würden verwendet, um die Importkosten zu decken. F, E und A hätten ihr gesagt, die Provisionen würden eingesetzt, um Aufwendungen von der J-KG mit der Einfuhr von Hähnchenbrustfleisch zu decken. Die Provisionen seien nach Anweisung des F gezahlt worden. Ihr sei gesagt worden, die J-KG erbringe Leistungen für die C-Gruppe bzw. die B-GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Einfuhr von Hähnchenbrust. Die Höhe der Beträge, die an die J-KG zu zahlen gewesen seien, sei in Brasilien ermittelt worden. A habe normalerweise die Quittungen unterschrieben, wenn A auf Dienstreise gewesen sei und Zahlungen aus den Provisionen dringend gebraucht habe, F aber ebenfalls nicht anwesend gewesen sei. Da habe F sie gebeten, die Quittungen zu unterschreiben. Wegen des Inhalts der Quittungen habe ihr F immer genaue Anweisungen gegeben. Sie erinnere sich noch daran, dass die D-Gruppe zu viele Container in einem kurzen Zeitraum ausgeliefert habe und die J-KG nicht in der Lage gewesen sei, alle Container in der kostenfreien Zeit aus dem Hafen zu bewegen. Daher habe die Reederei das Standgeld erhöht und E habe F gefragt, ob die D-Gruppe das Standgeld übernehme, da dies Schuld von der D-Gruppe sei. F habe die Zahlung an den Spediteur im Vertrauen darauf, dass er dies von der Verkaufsprovision abziehen könne, akzeptiert. An die Beschwerde von der C-Gruppe, die zur Preissenkung von 0,30 €/kg geführt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Preise seien mit F, gleich ob es Verkaufspreise oder Preissenkungen gewesen seien, ausgehandelt worden. Wenn sich ein Kunde über die Qualität beschwert habe, habe man ihm entweder eine Gutschrift über den Wert des Anspruchs oder eine Reduzierung der Rechnungspreise bei aktuellen oder künftigen Verträgen angeboten. Hier habe man sich wohl für eine Gutschrift entschieden. Zur Preiskalkulation bei Verhandlungen erklärte O, zuerst hätten E und F diskutiert, was der Marktpreis sei. Sobald sie sich auf diesen Preis geeinigt hätten, seien die Preise erhöht worden, um den Prozentsatz für die Provisionen zu decken. Eine solche Berechnung sei sehr einfach gewesen. Der Marktpreis abzüglich Fracht entspreche dem FOB-Preis. Der FOB-Preis plus 5% zuzüglich Fracht, die mit 150 US$/t berücksichtigt worden sei, entspreche dem Preis mit der enthaltenen Provision. Die D-Gruppe hat im Ermittlungsverfahren erklärt, die Zahlungen auf das Konto Konnossement seien keinesfalls für F bestimmt gewesen. Die Rückzahlungen seien wohl nur mit Rückendeckung des damaligen Vorstands denkbar gewesen. Grundsätzlich erhielten Agenten, Makler, Vermittler derartige Provisionen. Ungewöhnlich sei hier, dass der Kunde selbst derartige Zahlungen erhalten habe. Bei Mängeln sei es nicht unüblich, Zahlungen an Endverarbeiter zu leisten. Der Beklagte nahm A wegen der für die o.a. Sendungen nicht angemeldeten Rückvergütungen von 5% des Rechnungswertes mit Haftungsbescheid vom 31.05.2010 als Haftenden nach § 71 der Abgabenordnung (AO) für Zoll in Höhe von 1.000.635,65 € in Anspruch, da er dafür gesorgt habe, dass unrichtige Zollwerte angemeldet und dadurch Zusatzzölle verkürzt worden seien. Er sei Gesamtschuldner mit der J-KG, E und F. Dass ihm nach seinen Einlassungen die Gelder auf dem Konto „Konnossement“ nur zu einem geringen Teil zugestanden hätten, sei unerheblich. Zur Begründung des dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug A vor, ihm sei eine Vereinbarung über die Zahlung der Kommission unbekannt. Auch fehlten Feststellungen zu seinem Vorsatz hinsichtlich der Steuerhinterziehung. Er habe auch keine Kenntnis von den Provisionen als 5%-Rückzahlungen gehabt. Zudem sei nicht dargetan worden, dass er wenigstens in Kauf genommen habe, durch die Nichtanmeldung Zoll zu verkürzen. Schließlich fehlten Feststellungen zum Rückfluss der Zahlungen vom Konto „Konnossement“ an die C-Gruppe. Mit Einspruchsentscheidung vom 31.08.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus: Die Rückzahlung von 5% des Kaufpreises durch die D-Gruppe führe zu einer Änderung des Zollwerts, durch den sich der vom Mindestpreis abhängige Zusatzzoll erhöht habe. Der insoweit nicht erhobene Zusatzzoll sei nachzuerheben. Die J-KG sei nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet gewesen, die Rückzahlungen den Zollbehörden unverzüglich anzuzeigen. Als verantwortlicher Mitarbeiter habe A diese Anzeigen nicht vorgenommen, obwohl er als Kontoinhaber von den Rückzahlungen gewusst habe. Er habe sie quittiert. Insoweit komme es nur darauf an, dass die sendungsbezogenen Rückzahlungen Auswirkungen auf den Zollwert gehabt hätten und A sowohl Kenntnis von den Zahlungen als auch von dessen Auswirkungen auf den Zollwert gehabt habe. Dies sei hier auf Grund der Funktion des A der Fall gewesen, zumal er nach seinen Einlassungen wirtschaftlich Berechtigter der Rückzahlungen der D-Gruppe gewesen sei und bereits gegenüber der Steuerfahndung zugestanden habe, 10% der Rückzahlungen als Entlohnung für seine Tätigkeiten erhalten zu haben. Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat A sein Begehren weiter verfolgt. Mit Beschluss vom 30.03.2012, …, hat das Amtsgericht … über das Vermögen des A das Insolvenzverfahren eröffnet und den Kläger zum Treuhänder bestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.01.2013 die Wiederaufnahme des Klageverfahrens erklärt. Danach trägt der Kläger vor: Es werde bestritten, dass die Rückzahlungen von der D-Gruppe nachträgliche Kaufpreisminderungen gewesen seien und einzelnen Einfuhren zugeordnet werden könnten. A habe nicht als Strohmann für M gehandelt. A sei auch nicht verpflichtet gewesen, diese Beträge anzumelden. Es werde auch bestritten, dass die Rückzahlungen zwischen A, E und F aufgeteilt worden seien. Die Rückzahlungen seien der J-KG unstreitig nicht zugeflossen und auch nicht der C-Gruppe. Darüber hinaus habe A weder gewusst, dass die Zahlungen auf das Konto Konnossement auf Rückzahlungen aus dem Hühnerfleischgeschäft zwischen der C-Gruppe und der D-Gruppe gestammt hätten, noch habe er einen gemeinsamen Tatplan mit E, A und M gehabt. Im Steuerstrafverfahren habe nur festgestellt werden können, dass A von diesem Geld 10% erhalten habe und Teilbeträge an F gelangt seien. Vielmehr sei das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … davon ausgegangen, A habe allein dafür Zahlungen bezogen, dass er die bereits bestehende Geschäftsbeziehung als Arbeitnehmer der J-KG zwischen der D-Gruppe und seinem Arbeitgeber weitergeführt und zu seinem Vorteil intensiviert habe. Mit Verfügung vom 12.06.2013 hat die Staatsanwaltschaft … das Strafverfahren wegen der in diesem Verfahren streitbefangenen Rückzahlungen nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt, da Rückflüsse in die zollrechtlich begünstigten Firmen (hier J-KG) oder zur C-Gruppe nicht nachweisbar seien, zumal die (ursprüngliche) Vereinbarung der Rückzahlungen nicht der Hinterziehung von Einfuhrabgaben gedient habe. Eine zollmindernde Wirkung habe sich erst seit 2003 ergeben. Zudem könne gegenüber A nicht mit der erforderlichen Gewissheit der Nachweis geführt werden, dass die Rückflüsse offenzulegen gewesen seien. Ein Teil der Zahlungen von der D-Gruppe seien an die L-GmbH und die N-GmbH gegangen. Hinsichtlich der Verwendung der weiteren Zahlungen sei keine Klarheit zu gewinnen gewesen. Im Hinblick darauf verweist der Kläger auf die o.a. Einstellungsverfügung und beantragt, den Haftungsbescheid des Beklagten vom 31.05.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Das Gericht hat die Akte … der Staatsanwaltschaft … beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des A als Zeugen zur Frage, welche Vereinbarung hinsichtlich der Provision von 5% getroffen worden ist und wie das insoweit erlangte Geld in den Jahren 2003 bis 2006 verwendet worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2014 Bezug genommen. F ist nunmehr nach Brasilien verzogen und dort tätig (…). Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Beklagte hat A mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 31.05.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2010 nur insoweit zu Recht in Anspruch genommen, als Zahlungen von der G-LDA/H auf dem Konto Konnossement eingegangen sind. A wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Soweit der Beklagte auch Zahlungen von der G-LDA/H an die L-GmbH und die N-GmbH zum Gegenstand des angefochtenen Bescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung gemacht hat, ist dieser rechtswidrig und verletzt A in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Abgabenberechnung insoweit wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. 1. Der Haftungsbescheid geht im Ergebnis dem Grunde nach zutreffend davon aus, dass die J-KG Schuldnerin des im angefochtenen Haftungsbescheid errechneten Zusatzzolls geworden ist. a) Für das Hühnerfleisch der Unterpositionen 0207 14 10 und 1602 32 11 KN sieht die seinerzeit geltende Kombinierte Nomenklatur, der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1832/2002 (ABl. EG Nr. L 290/1), Nr. 1789/2003 (ABl. EU Nr. L 281/1), Nr. 1810/2004 (ABl. EU Nr. L 327) und Nr. 1719/2005 (ABl. EU Nr. L 286), gewichtsspezifische Zollsätze vor, so dass eine Änderung der Zollwerte oder cif-Einfuhrpreise keinen Einfluss auf den danach zu erhebenden Zoll hat. b) Zu diesem Zoll kam allerdings noch ein Zusatzzoll hinzu. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29.10.1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 282/77), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 des Rates vom 23.11.2005 (ABl. EU Nr. 307/2) ‑ VO 2777/75 ‑ ist ein zusätzlicher Einfuhrzoll (Zusatzzoll) zu erheben, wenn die Einfuhrpreise bestimmte Mindestpreise unterschreiten. Die Einzelheiten der Erhebung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28.06.1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin (ABl. EG Nr. L 145/47), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) der Kommission vom 29.03.1999 (ABl. EG Nr. L 86/6) ‑ VO 1484/95 ‑ geregelt. Die Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern, für die der Zusatzzoll gelten soll, ergeben sich aus Art. 1 Absatz 1 VO 1484/95 in Verbindung mit Anhang I VO 1484/95. Sie umfassen für die streitbefangenen Einfuhren von Hühnerfleisch vom 24.09.2003 bis zum 22.03.2006 „Teile von Hühnern, entbeint, gefroren“ aus Brasilien (Unterposition 0207 14 10 KN) und „nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern“ aus Brasilien (Unterposition 1602 32 11 KN). Insoweit ist auf die jeweils durch die Verordnungen (EG) Nrn. 1258/2003 (ABl. EU Nr. L 177/5), 1631/2003 (ABl. EU Nr. L 232/55), 1802/2003 (ABl. EU Nr. L 264/19), 2030/2003 (ABl. EU Nr. L 301/19), 2188/2003 (ABl. EU Nr. L 327/16), 124/2004 (ABl. EU Nr. L 17/16), 267/2004 (ABl. EU Nr. L 46/20), 483/2004 (ABl. EU Nr. L 78/14), 1148/2004 (ABl. EU Nr. L 222/15), 1284/2004 (ABl. EU Nr. L 242/4), 1601/2004 (ABl. EU Nr. L 292/6), 1814/2004 (ABl. EU Nr. L 319/7), 1972/2004 (ABl. EU Nr. L 341/21), 2129/2004 (ABl. EU Nr. L 368/20), 38/2005 (ABl. EU Nr. L 10/20), 563/2005 (ABl. EU Nr. L 95/42), 900/2005 (ABl. EU Nr. L 153/18), 1523/2005 (ABl. EU Nr. L 245/4), 1715/2005 (ABl. EU Nr. L 274/80), 1998/2005 (ABl. EU Nr. L 320/42), 82/2006 (ABl. EU Nr. L 14/10), 224/2006 (ABl. EU Nr. L 38/32) und 405/2006 (ABl. EU Nr. L 70/46) der Kommission zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der VO 1484/95 zu verweisen. Der den Zusatzzoll auslösende Preis nach Art. 5 Abs. 2 VO 2777/75 bestimmte Art. 1 Absatz 2 VO 1484/95 in Verbindung mit Anhang II und legte ihn für Waren der Unterposition 0207 1410 auf 333,50 €/100 kg und für Waren der Unterposition 1602 3211 KN auf 318,60 €/100 kg fest. Die sich daraus ergebende Höhe des Zusatzzolls bestimmt sich nach Art. 4 VO 1484/95 aufgrund der Differenz zwischen dem auslösenden Preis und dem cif-Einfuhrpreis nach Art. 2 Abs. 1 2. Anstrich VO 1484/95. Dieser besteht aus dem fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Dabei handelt es sich um den fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten (s. BFH-Urteil v. 23.04.2014 VII R 3/13, BFH/NV 2014, 1784). c) Der insoweit maßgebende cif-Einfuhrpreis ist der von der G-LDA/H der J-KG in Rechnung gestellte Preis, der entweder als cif- oder als cfr-Preis angegeben war und die tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten enthielt. Abweichend von den Rechnungspreisen waren jedoch die von der G-LDA/H geleisteten Zahlungen auf das Konto „Konnossement“ abzuziehen. Diese Zahlungen dienten der Rückzahlung des auf den Handelsrechnungen der G-LDA/H angegebenen Kaufpreises und mussten deshalb von den von der J-KG gezahlten Preisen, den Rechnungspreisen von der G-LDA/H abgezogen werden. aa) Andere Gründe als teilweise Rückzahlungen des Kaufpreises sind für die Zahlungen von der G-LDA/H auf das Konto Konnossement nicht ersichtlich. Sämtliche Zahlungen konnten auf Grund der Buchhaltung von der D-Gruppe den einzelnen Lieferungen zweifelsfrei zugeordnet werden, weil in den Aufstellungen von der D-Gruppe, mit denen die Zahlungen je Sendung berechnet wurden, nicht nur die eigenen Rechnungsnummern, sondern auch die von der J-KG enthalten waren, die wiederum den jeweiligen Einfuhren zugeordnet werden konnten. Danach berechnete die D-Gruppe die von ihr als Provision J-KG bezeichneten Zahlungen immer in Höhe von 5% des fob-Preises für jeweils geliefertes Hähnchenfleisch. Die G-LDA/H leisteten die Zahlungen auch erst, nachdem die J-KG die ihr in Rechnung gestellten Preise gezahlt hatte. Ein Vertrag, der Provisionszahlungen an die J-KG vorsah, konnte – auch durch die D-Gruppe im Rahmen des Strafverfahrens – weder festgestellt werden noch ist dessen Vorhandensein behauptet worden. Leistungen, für die die Provisionen gezahlt wurden, sind von keiner Seite und von keinem Beteiligten vorgetragen worden. Die J-KG erbrachte, worauf O in der Beantwortung von Fragen des ZFA hinwies, Leistungen für die C-Gruppe bzw. die B-GmbH & Co. KG, so dass für eine Provisionszahlung durch die D-Gruppe oder die G-LDA/H kein Anlass bestand. Dies gilt umso mehr, als alle maßgebenden Verträge unter Beteiligung von der D-Gruppe, vertreten durch F, und der C-Gruppe, vertreten durch E geschlossen wurden. Dass die Zahlungen von der G-LDA/H in den Quittungen als Provisionen für verkaufte Ware, die in einem bestimmten Zeitraum verladen worden war, bezeichnet wurden, belegt daher nichts anderes. Vielmehr verdeutlicht gerade diese Fassung der Quittungen, dass ihnen Zahlungen für ganz bestimmte Ausfuhren zu Grunde liegen sollten. Für die Annahme von Rückzahlungen spricht auch der Umstand, dass die J-KG für das Brasiliengeschäft seit 1998 Nummernkonten bei der K-Bank unterhielt, deren Inhaber P (P), der Komplementär der J-KG, war. A erhielt für diese Konten Kontovollmacht, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Auf diese Konten flossen nach Angaben des P immer schon Rückzahlungen brasilianischer Lieferanten, die P nach eigenen Angaben abzüglich seiner Auslagen an die Auftraggeber, die C-Gruppe, vertreten durch E, weitergeleitet haben will. Diesen Zweck der Konten teilte P der K-Bank auch mit Schreiben vom 12.12.2000 mit. Mit dem Konto Konnossement wollte A, wie die K-Bank unter dem 20.07.2001 auf seine Auskunft notierte, Rückzahlungen von der D-Gruppe entgegennehmen. An diesem Tag hat er auch eine Barauszahlung entgegengenommen, wie die Auswertung der Kontoauszüge ergab (Strafakte …). Gleiches hat er auch sinngemäß gegenüber der K-Bank zu anderen Gelegenheiten angegeben (Strafakte …). bb) Aus den Einlassungen des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nichts anderes. Sie sind insoweit unglaubhaft. A behauptete, F habe ihm angeboten, von Geldern, die auf ein von ihm einzurichtendes Konto bei der K-Bank gezahlt werden würden, 10% behalten zu können. Das Geld dazu sei von der D-Gruppe gekommen. Er habe das Geld bis auf den Betrag, den er habe behalten dürfen, in bar an F oder von diesem benannte Personen, übergeben müssen. Zunächst sei ihm gesagt worden, das auf das Konto Konnossement überwiesene Geld sei nach Angaben des F für die Anschaffung von Maschinen in Europa zu Gunsten von der D-Gruppe gedacht gewesen, weil die D-Gruppe beabsichtigt habe, in Europa eine eigene Produktion aufzubauen oder einen Produzenten zu übernehmen. Später sei er, nachdem Überweisungen auf ein Privatkonto von F vorgenommen worden seien, von anderen Zwecken ausgegangen. Diese Praxis habe er nicht hinterfragt. Die Angaben des A sind in sich widersprüchlich. Gründe dafür, warum die D-Gruppe sich für ganz legale geschäftliche Tätigkeiten in der EU, nämlich des Aufbaus eines Verarbeitungsbetriebs oder der Übernahme eines Produzenten, eines Kontos bedienen sollte, dessen tatsächlicher Inhaber grundsätzlich unbekannt blieb und das nicht mehr in einer eigenen Buchhaltung zu erfassen war, erschließen sich nicht. Soweit A weiter angab, aufgrund der Überweisungen auf ein Privatkonto des F lägen den Zahlungen andere Zwecke zu Grunde, hat er diese nicht näher spezifiziert. Vielmehr hat er breit und sogleich zu Beginn seiner Vernehmung ausgeführt, er habe von diesem Konto umfangreiche Barabhebungen getätigt, die er F und einem weiteren Herrn mit einem portugiesischem, brasilianischen oder spanischen Namen übergeben habe, wobei er jeweils 10% für sich habe einbehalten dürfen. Klarstellend fügte er noch hinzu, er habe neben F noch weiteren Personen in dieser Weise Geld übergeben. Für die Behauptung, das abgehobene Geld an F oder weitere Personen – im Auftrag des F – gegeben zu haben, gibt es keinen Anhaltspunkt. F hat nämlich von diesem Konto Geld durch Überweisungen auf ein eigenes Konto bei der K-Bank erhalten, wofür Abzüge zugunsten des A in Höhe von 10% nicht behauptet wurden. Schon diese Wahl der Geldübermittlung zeigt, dass es für F keineswegs darauf angekommen sein konnte, Geld umständlich in bar zu erhalten. Vielmehr hat F ausdrücklich bestritten, von A Geld in bar erhalten zu haben. Die anderen, A nicht bekannten Zwecke, hat er aber gegenüber der K-Bank jedenfalls für die Zahlung vom 11.09.2003 über ca. 61.500 € angegeben. Danach sei diese Zahlung auf Grund von Kommissionsansprüchen aus Geflügelfleischgeschäften erfolgt (Strafakte …). Zudem haben sowohl die D-Gruppe im Strafverfahren als auch O in ihrer Stellungnahme zu Fragen des ZFA angegeben, sie seien nie davon ausgegangen, dass die Zahlungen auf das Konto Konnossement für Irgendjemanden persönlich bestimmt gewesen seien. Dementsprechend waren nach der von der D-Gruppe und der G-LDA/H vorgenommenen Abwicklung der Zahlungen der beabsichtigte Empfänger der Zahlungen die J-KG. Daher besteht auch kein Grund zur Annahme, F allein habe A angeboten, von Geldern, die auf ein von A einzurichtendes Konto gezahlt werden, 10% behalten zu dürfen. Für die Annahme von Rückzahlungen spricht die auch von O für die Preiskalkulationen regelmäßig vorgenommene Berücksichtigung der 5%igen Provision. E hat, soweit er sich überhaupt zur Sache einließ, jegliche Kenntnis von den Zahlungen und jegliche Beteiligung an den Zahlungen abgestritten. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben war auch nicht aufklärbar, wohin die Zahlungen auf das Konto Konnossement, die nicht an F überwiesen wurden, gelangt sind. F, der nunmehr in Brasilien lebt und arbeitet, ist für das Gericht unerreichbar. E, der an den Verhandlungen mit der D-Gruppe und F maßgebend beteiligt war, hat sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 84 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 103 AO berufen. Zudem sind auch keine Beweisanträge gestellt worden, denen das Gericht hätte nachgehen müssen. cc) Dass die Rückzahlungen nicht in das Vermögen von der J-KG flossen, ist unerheblich. Allein auf Grund der Rückzahlungen durch die G-LDA/H ist der Zusatzzoll entstanden, zumal A als dem zuständigen und maßgebenden Vertreter der J-KG die Zahlungen vollumfänglich bekannt waren. Die in Art 4 VO 1484/95 vorgesehene Berechnung des Zusatzzolls bewirkt, dass Einfuhren, deren cif-Einfuhrpreis wie hier mehr als 10% unter dem Schwellenpreis liegt, umso höher mit dem Zusatzzoll belastet werden, je niedriger der cif-Einfuhrpreis ist. Dabei steigt der Zusatzzoll nicht linear, sondern exponentiell an. Dieser Mechanismus hat zur Folge, dass niedrigere cif-Einfuhrpreise deutlich stärker als höhere mit dem Zusatzzoll belastet werden. Dem entspricht auch die Zielsetzung dieser Einfuhrabgabe, zu verhindern, dass der Markt der Gemeinschaft durch anormal niedrige Preise gestört wird (6. Erwägungsgrund der VO 2777/75). Dieses Ziel wäre nicht zu erreichen, wenn als cif-Einfuhrpreise im Sinne des Art. 2 Abs. 1 2. Anstrich VO 1484/95 auch Preise berücksichtigt würden, die durch spätere Rückzahlungen herabgesetzt und dadurch gegenüber innergemeinschaftlicher Ware einen mit dem Zusatzzoll zu vermeidenden Preisvorteil erzielen. Daher kann als der cif-Einfuhrpreis als Grundlage der Bemessung des Zusatzzolls nur der Preis sein, der für die Ware bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich zu entrichten ist. Er schließt damit Rückzahlungen des Verkäufers aus. Dem steht auch nicht der Begriff des cif-Einfuhrpreises entgegen, denn der unter Verwendung der Incoterms bezeichnete Preis unterstellt nur eine Zahlung des Käufers an den Verkäufer und nicht noch eine spätere Rückzahlung des Verkäufers. Aus Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 VO 2777/75 folgt nichts anderes, denn diese Vorschrift sieht nur vor, dass die maßgebenden cif-Einfuhrpreise überprüft werden. Einzelheiten dieser Überprüfung regelt Art. 3 Abs. 2 bis 5 VO 1484/95 nur für den Fall, dass der nach Art. 3 Abs. 1 VO 1484/95 maßgebende cif-Einfuhrpreis über dem jeweils anwendbaren repräsentativen Preis liegt, was hier nicht der Fall war. Zwar hat der EuGH in seinen Urteilen vom 13.12.2001, C-317/99, Rz. 30 und vom 06.12.2005, C-461/03, Rzn. 27 bis 29, 31 ausgeführt, dass die Anwendung des cif-Einfuhrpreises von keiner Bedingung abhängig ist und ohne Ausnahme gilt. Dabei ging es jedoch nicht um einen Preis, dem regelmäßig eine spätere Teilrückzahlung des Verkäufers folgte, sondern nur um die Erfüllung der Vorgaben der jeweiligen Grundverordnung, hier des Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 VO 2777/75, und der entsprechenden Bestimmung des Übereinkommens über die Landwirtschaft. Diese Vorgaben schlossen ein Verfahren aus, wonach der cif-Einfuhrpreis nur auf Antrag anzuwenden war. Die dem entsprechenden Verfahrensbestimmungen, die die Kommission erlassen hatte, hatte der EuGH deshalb in den genannten Urteilen für unwirksam erklärt. d) Eine Rückzahlung des cif-Einfuhrpreises liegt allerdings nicht vor, wenn die Zahlung des Verkäufers, hier von der G-LDA/H, einem anderen Zweck als der Kaufpreisrückzahlung diente, wie beispielsweise an die L-GmbH oder die N-GmbH der Begleichung von Schadensersatzansprüchen. Insoweit ist der cif-Einfuhrpreis nicht zu kürzen. Mit der L-GmbH hatte die G-LDA am 02.11.2004 eine Vereinbarung getroffen, wonach wegen der gerügten Mängel die zusätzlichen Produktionskosten von 0,30 €/kg in Rechnung gestellt und in Höhe von 688.950 € überwiesen werden sollten. Die G-LDA überwies der L-GmbH zunächst 512.953,74 €, den Betrag an 5%-Rückzahlungen für die Lieferungen von August bis November 2004. Weitere 66.713,49 € überwies die G-LDA auf Grund der 5%-Rückzahlungen für Dezember 2004. Den dann noch ausstehenden Differenzbetrag von 109.282,77 € überwies die H am 03.07.2005. Die von der G-LDA/H an die N-GmbH gezahlten 486.254,89 € dienten dem Ausgleich von Demurrage- und Kühlhauskosten, die auf Grund der zusätzlich geforderten Untersuchung der Einfuhrwaren auf Nitrofuran und einer durch die Vogelgrippe ausgelösten verzögerten Abnahme durch die C-Gruppe entstanden und nach Auffassung der C-Gruppe von der D-Gruppe zu vertreten waren. Dieser Sichtweise hat sich F schließlich angeschlossen, wie auch O in ihrer Stellungnahme gegenüber dem ZFA angab. Warum von diesen Zahlungen nur 194.289,17 € zur Begleichung von Demurrage-/Kühlhauskosten begründeten Verbindlichkeiten der J-KG verwandt wurden, der übrige Betrag aber für Rechnungen der B-GmbH & Co. KG, hat sich nicht mehr aufklären lassen. Aber auch Zahlungen an die B-GmbH & Co. KG stellen keine Rückzahlungen an die J-KG dar. 2. Der Beklagte hat A, soweit der Zusatzzoll entstanden ist, zu Recht als Haftenden nach § 71 AO in Anspruch genommen. Nach dieser Vorschrift haftet, wer an eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern. A hat eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen, indem er es als der zuständige Vertreter von der J-KG unterließ, die jeweiligen Zollstellen, über die das Hähnchenfleisch eingeführt worden war, vom Erhalt der Rückzahlungen unverzüglich zu unterrichten oder durch seine Mitarbeiter, denen die Rückzahlungen unbekannt waren, unterrichten zu lassen. Dazu war er nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet. Da er dies unterlassen hatte, wurde der durch die Rückzahlungen erhöhte Zusatzzoll hinterzogen. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist davon auszugehen, dass A seine diesbezügliche Pflicht kannte, sie aber verletzte, um die J-KG, die als Zollanmelderin Zollschuldnerin geworden war (s. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) durch eine unterbleibende Nacherhebung des Zusatzzolls zu bereichern. A hat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er hat eine Verkürzung des Zusatzzolls billigend in Kauf genommen. A war auf Grund seiner Bekundungen als Zeuge in der mündlichen Verhandlung das System des Zusatzzolls, von ihm Schutzklauselsystem genannt, bekannt. Er wusste, dass sich der Zusatzzoll erhöhte, wenn der grenzüberschreitende Warenpreis sank. Entgegen seinen Einlassungen, er habe den Zweck der Zahlungen auf sein Konto „Konnossement“ nicht hinterfragt, war ihm auch der Zweck der Zahlungen bekannt. Der K-Bank gegenüber hat er nämlich erklärt, dass das Konto für Rückzahlungen der D-Gruppe bestimmt gewesen sei. Zudem hat er zahlreiche Quittungen für Zahlungen unterschrieben, in denen als Zahlungsgrund Verkaufskommissionen angegeben wurden, die sich, da die D-Gruppe durch die G-LDA/H nur Hähnchenfleisch an die J-KG verkauft hatte, auch nur auf Hähnchenfleisch beziehen konnte. Auf Grund dessen muss er gewusst haben, dass eine Minderung des Preises für Hähnchenfleisch zu höheren Zusatzzöllen führte. Kam es sodann zu Rückzahlungen wie im Streitfall, nahm A, wenn er gegenüber den Zollbehörden untätig blieb, eine Verkürzung des Zusatzzolls in Kauf. Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Sollte entgegen den Ausführungen unter 1. d) zu den Zahlungen von der G-LDA/H an die N-GmbH nur von Zahlungen in Höhe von 194.289,17 € auszugehen sein, die einem Schadensausgleich dienten, fehlte es aber hinsichtlich der weitergehenden Zahlungen von 291.965,73 € am erforderlichen Vorsatz. Den seinerzeit handelnden Beteiligten wäre nämlich nicht nachzuweisen, dass ihnen eine fehlende Schadensersatzpflicht der D-Gruppe bzw. ihrer Töchter der G-LDA/H bekannt gewesen ist. Die Inanspruchnahme des A als Haftungsschuldner steht nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO im dem nach den Maßstäben des § 5 AO auszuübenden Ermessen des Beklagten und kann vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung ist aber, da A für die von ihm begangene Steuerhinterziehung verantwortlich ist, weder bei der Frage, ob er überhaupt noch neben anderen Gesamtschuldnern in Anspruch genommen wird, zu beanstanden. Bei der Ausübung des Erschließungsermessens, d.h. bei der Frage, ob ein Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist, ist die Ermessensausübung dahingehend vorgeprägt, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Steuerstraftat für den Steuerschaden in Anspruch genommen werden. Eine Finanzbehörde würde vielmehr ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den Betreffenden von der Inanspruchnahme freistellte. Dies hat zur Folge, dass es in diesen Fällen einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung nicht bedarf (BFH Urteil v. 02.12.2003, VII R 17/03, BFHE 204, 380). Dementsprechend ist die vom Beklagten gegebene Begründung keineswegs zu beanstanden. Gleichfalls stellt auch die vom Beklagten vorgenommene Inanspruchnahme des A auf den gesamten Betrag des Zusatzzolls keine Verletzung seiner Rechte dar. Vielmehr ist die Höhe des Haftungsanspruchs grundsätzlich nicht in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt (BFH Urteil v. 05.09.1989, VII R 61/87, BStBl. II 1989, 979 f.). Die Vorprägung der Ermessensentscheidung im Falle einer vorsätzlichen Steuerverkürzung oder einer Beihilfe dazu ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben (BFH Beschluss v. 29.08.2001, VII B 54/01). Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Insoweit wurde der etwaige Erfolg des Klägers geschätzt. Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die Auslegung des cif-Einfuhrpreises zugelassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.