16 K 2969/14 G
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I. Der Gewerbesteuermessbescheid 2004 vom 30.11.2009 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 22.8.2012 wird wie folgt abgeändert:
a) Statt des bisher angesetzten Gewinnes aus Gewerbebetrieb (448.843 €) wird ein Gewinn des Klägers aus gewerblichen Grundstückshandel (vor der geänderten Gewerbesteuerrückstellung) i.H.v. 357.970,60 € angesetzt; die anderweitigen Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. 35.994 € sind nicht einzubeziehen.
b) Hinzuzurechnen sind nur 50 v.H. derjenigen Entgelte für Dauerschulden, die auf den gewerblichen Grundstückshandel entfallen.
c) Von dem sich hiernach ergebenden Gewerbeertrag ist der zum 31.12.2003 festgestellte Gewerbeverlust (39.646 €) abzuziehen.
d) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die diesbezügliche Messbetragsberechnung wird dem Beklagten übertragen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 80 v.H. und dem Beklagten zu 20 v.H. auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
IV. Die Revision wird zugelassen.