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Urteil

5 K 4816/12 U

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2015:0107.5K4816.12U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Aufhebung des Bescheids vom 14.11.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2012 wird das Finanzamt verpflichtet, die Umsatzsteuer der Klägerin für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2012 auf .“ „ € festzusetzen. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger (Versorgungswerk) wurde bisher als sonstiger Betrieb gewerblicher Art des öffentlichen Rechts als umsatzsteuerliches Subjekt behandelt und eigenständig zur Umsatzsteuer veranlagt. 3 Für Oktober 2012 gab das Versorgungswerk – zuletzt unter dem 22.11.2012 – eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, die einen Erstattungsbetrag auswies. Mit Bescheid vom Bescheid vom 14.11.2012 lehnte das beklagte Finanzamt eine Festsetzung ab. Die Umsätze des Versorgungswerks seien ab 2012 von der Berufskammer zu erklären. 4 Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Gemäß den Erörterungen der obersten Behörden des Bundes und der Länder stelle ein Versorgungswerk als teilrechtsfähiges Sondervermögen – so die Ausführungen des Finanzamts in den Gründen der Einspruchsentscheidung – trotz vermögensrechtlicher Trennung und des Haftungsausschlusses neben der berufsständischen Einrichtung (hier: Architektenkammer) kein eigenständiges Besteuerungsobjekt dar. 5 Hiergegen richtet sich die Klage – mit der geltend gemacht wird: 6 Das Versorgungswerk sei teilrechtsfähig und weise damit die Qualität eines eigenständigen Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne auf - es sei also Steuersubjekt. 7 Unterschiedlich verfasste bzw. zusammengefasste Personenvereinigungen bildeten zwingend ein je eigenes Steuersubjekt. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – sei so zu lesen, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts gegeben sei. Rechtsfähigkeit im Sinne der Teilrechtsfähigkeit reiche hierzu bereits aus. 8 Die Teilrechtsfähigkeit sei auch und besonders dadurch geprägt, dass 9  hinter der jeweiligen (teil-) rechtsfähigen Organisation unterschiedliche Personenkreise stünden, 10  die Organisationen über Vertretungsorgane mit eigener Verantwortlichkeit verfügten, 11  die Organisationen unabhängig voneinander klagen und verklagt werden könnten und 12  die Organisationen hinsichtlich ihres Vermögens über eine gesetzlich garantierte eigenständige Dispositionsbefugnis verfügten. 13 Bei den hier betroffenen Organisationen, Architektenkammer einerseits und Versorgungswerk andererseits, lägen diese Voraussetzungen unstreitig allesamt vor. 14 Bei Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, welche Betriebe gewerblicher Art unterhalb der jeweiligen (teil-)rechtsfähigen Person zuordenbar existierten. Nur die Betriebe der jeweiligen (teil-)rechtsfähigen Organisation seien für umsatzsteuerliche Zwecke mit der ihr übergeordneten juristischen Person zusammenzufassen. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sei nicht etwa so zu verstehen, dass die Betriebe gewerblicher Art mehrerer (teil-)rechtsfähiger Organisationen oder gar mehrere (teil-)rechtsfähige Organisationen umsatzsteuerlich zusammenzufassen seien. 15 Das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen verdanke seine Existenz und damit vor allem auch seine öffentlich-rechtliche Teilrechtsfähigkeit folgender Rechtsgrundlage: 16 § 15 Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Architektin“, „Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“ sowie über die Architektenkammern, über den Schutz der Berufsbezeichnung „beratender Ingenieur“ und „beratende Ingenieurin“ sowie über die „Ingenieurkammer-Bau (BauKaG NRW) vom 16.12.2003. 17 Dort seien die elementaren Grundsätze geregelt, wonach sich der rechtliche Status des Versorgungswerkes von dem rechtlichen Status etwa eines kommunalen Hallenbads deutlich unterscheiden lasse: 18  Das Versorgungswerk könne unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. 19  Das Versorgungswerk verwalte eigenes Vermögen, sei also sein eigener Rechtsträger. 20  Das Vermögen des Versorgungswerks und seiner Mitglieder hafte nicht für Verbindlichkeiten der Architektenkammer. 21  Das Vermögen der Architektenkammer und seiner Mitglieder hafte nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks. 22 Wer sein eigener Rechtsträger sei, gelte auch als eigenständiger Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und müsse daher mit eigener Steuernummer auftreten können und dürfen. 23 Zur Abgrenzung zwischen Versorgungswerk einerseits und Architektenkammer NRW andererseits im Einzelnen: 24 Mitgliederkreise 25 Eine der ganz wesentlichen Unterschiede bestehe zwischen den beiden Teilorganisationen darin, dass ihre Mitgliederkreise nicht identisch seien. Der Architektenkammer NRW gehörten die Berufsträger an, die in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste eingetragen seien. Welche Berufsträger darunter fielen, ergebe sich aus §§ 4, 12 BauKaG NRW. Der Listeneintrag sei verpflichtend für diejenigen Berufsträger, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hätten und die geschützte Berufsbezeichnung Architekt, Stadtplaner, Innenarchitekt oder Landschaftsarchitekt tragen wollten. Der Mitgliederkreis des Versorgungswerks sei hingegen deutlich größer als derjenige der Architektenkammer. Dem Versorgungswerk gehörten nicht nur nordrhein-westfälische Berufsträger an, sondern – ausweislich der Satzung – auch Berufsträger in Hessen, Bremen und im Saarland sowie die Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW. Die Rechtsgrundlagen für das Versorgungswerk fänden sich im BauKaG NRW, im jeweiligen Architektengesetz und in der Satzung des Versorgungswerks. Generell sei es zwar jedem Mitglied der Architektenkammer möglich, zugleich Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Tatsächlich seien jedoch zahlreiche Mitglieder der Architektenkammer nicht zugleich Mitglieder des Versorgungswerks. Hintergrund dafür seien unter anderem sozialrechtliche Aspekte. 26 Tätigkeitsbereiche 27 Der Tätigkeitsbereich der Architektenkammer sei ein hoheitlicher im engeren Sinne, niedergelegt in § 14 Satz 1 BauKaG NRW. Die Kammer sei ermächtigt, im Rahmen ihres hoheitlichen Aufgabenbereichs Verwaltungsakte zu erlassen; sie führe ein Dienstsiegel. 28 Der Architektenkammer habe nach § 14 Satz 1 des BauKaG NRW 29  die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen, 30  die Baukultur und das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern, 31  die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und die in § 7 Abs. 2 Satz 4 des BauKaG NRW bestimmten Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen, 32  die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern, 33  die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen, 34  auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, 35  Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken, 36  Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu machen, 37  Sachverständige nach § 85 Abs. 2 Nr. 4 der Bauordnung NRW (BauO NRW) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen, 38  die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten, 39  mit anderen Architektenkammern zusammen zu arbeiten. 40 Dem gegenüber sei das Versorgungswerk vom Gesetzgeber als Pflichtversorgungseinrichtung zur Absicherung gegen Risiken bei Berufsunfähigkeit und Tod sowie für die Altersversorgung für den gesamten Berufsstand der Architekten in NordrheinWestfalen, Hessen, Bremen, im Saarland sowie für die Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW eingerichtet worden. 41 Das Versorgungswerk biete folgende Leistungen an: 42  Altersrenten 43  Berufsunfähigkeitsrenten 44  Witwen- und Waisenrenten 45  Halbwaisen- und Vollwaisenrenten 46  Zuschüsse zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit 47 Im Gegensatz zur Berufskammer erwerbe der Beitragszahler Ansprüche, hier auf die Gewährung von Versorgungsleistungen. Die Höhe der Rentenansprüche richte sich unter anderem nach dem Durchschnitt der bis zum Versorgungsfall geleisteten Versorgungsabgaben. Die eingezahlten Beiträge würden rentierlich angelegt und in der Form der Versorgungsleistungen wieder an die Mitglieder und deren versorgungsberechtigte Angehörige ausgegeben. Die Gewinne aus den Vermögensanlagen würden nur zu Leistungsverbesserungen und zur Dynamisierung der Versorgungsleistungen verwendet. 48 Zuständige Aufsichtsbehörden 49 Die Tätigkeit der Architektenkammer unterliege der staatlichen Aufsicht. Diese würde wahrgenommen vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung, und Verkehr des Landes NRW. 50 Die Rechtsaufsicht des Versorgungswerks werde demgegenüber ausgeübt durch das Ministerium für Finanzen des Landes NRW. 51 Beiträge 52 Die Mitglieder des Versorgungswerks könnten die Höhe der Beiträge oberhalb einer festgesetzten Mindestgrenze und bis zu einer festgesetzten Obergrenze selbst bestimmen. Die Beiträge stellten im Gegensatz zu den Beiträgen an die Berufskammer keine Vorzugslast im rechtlichen Sinne dar; vielmehr dienten sie der Finanzierung der individuellen Versorgungsansprüche. 53 Die Beitragszahlung der Kammermitglieder sei hingegen satzungsgemäß feststehend und von daher für das einzelne Mitglied nicht disponibel. Der Kammerbeitrag stelle eine Vorzugslast dar. Berufskammern seien grundsätzlich berechtigt, einen Beitrag zur Finanzierung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu erheben. 54 Beiden Teil-Organisationen sei gemein, dass sie jeweils mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln ihre Ansprüche durchsetzen dürften. Das heiße jedoch nicht, dass sie als ein zusammengefasster Betrieb anzusehen seien. Die vereinnahmten Beiträge flößen nur der sie erhebenden Teil-Organisation zu. 55 Organe 56 Die Architektenkammer habe zwei Organe, nämlich die Vertreterversammlung und den Vorstand. 57  Vertreterversammlung 58 Ihre Mitglieder würden von den Mitgliedern der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Vertreterversammlung bestehe aus 201 Vertretern. Die Zusammensetzung der Vertreterversammlung nach Fachrichtungen und Tätigkeitsarten, die Durchführung der Wahl sowie die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung regele die Wahlordnung, die sich die Architektenkammer gegeben habe. 59  Vorstand 60 Der Vorstand werde von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bestehe aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen sowie elf Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Zahl der Vizepräsidenten und Beisitzer sowie die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der Kammermitglieder werde durch die Hauptsatzung bestimmt. 61 Ein umfassend legitimiertes internes Aufsichtsorgan, wie beispielsweise bei dem Versorgungswerk der Aufsichtsausschuss, sei bei der Architektenkammer nicht eingerichtet. Allerdings würden Kassenprüfer zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung gewählt. 62 Beim Versorgungswerk bestünden drei Organe; nämlich die Vertreterversammlung, der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss. 63  Vertreterversammlung 64 Sie sei personenidentisch mit der Vertreterversammlung der Architektenkammer. Die Vertreterversammlung sei unter anderem befugt, Beschlüsse über ihre Satzung und deren Änderung zu fassen sowie die Mitglieder des Aufsichtsausschusses zu wählen. 65  Aufsichtsausschuss 66 Dem Aufsichtsausschuss des Versorgungswerks gehörten Vertreter der Architektenkammern aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bremen und dem Saarland sowie der Ingenieurkammer-Bau NRW an. Die Aufgaben des Aufsichtsschusses bestünden unter anderem darin, die Geschäftsführung zu überwachen, die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, den Abschlussprüfer zu bestellen und die Zustimmung zum technischen Geschäftsplan sowie dessen Änderungen zu erteilen. 67  Verwaltungsausschuss 68 Der Verwaltungsausschuss bestünde unter anderem aus dem Präsidenten und Vizepräsidenten der Architektenkammer NRW sowie aus weiteren Mitgliedern der angeschlossenen Architektenkammern. Zu den Aufgaben des Verwaltungsausschusses gehörten die Bestellung der Geschäftsführer, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Durchführung von Beschlüssen der Vertreterversammlung und des Aufsichtsausschusses. 69 Beschlüsse der Vertreterversammlungen 70 Die Vertreterversammlungen der beiden Teil-Organisationen seien zwar personenidentisch. Die Entscheidungen fielen jedoch separat und ausschließlich die jeweilige Teil-Organisation betreffend. Dies gelte auch für die jeweiligen Satzungsbestimmungen. 71 Die Beschlüsse der Vertreterversammlung des Versorgungswerks bedürften für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. 72 Gesetzliche Vertretung 73 Beide Teil-Organisationen würden gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Architektenkammer vertreten Die Personenidentität des gesetzlichen Vertreters spreche jedoch nicht für eine bestehende Unternehmereinheit. In der gesetzlichen Vertretungsbefugnis liege keine Berechtigung, die Beschlüsse eigenmächtig zu fassen, sondern lediglich für deren Umsetzung mit Wirkung (nur) für und gegen die jeweilige Teil-Organisation zu sorgen. 74 Räumlichkeiten/Büroorganisation/Personal 75 Für das Versorgungswerk sei nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung der Architektenkammer eine eigene Geschäftsstelle zu bilden. Diese Vorgabe sei seit Bestehen des Versorgungswerks umgesetzt worden. Die Geschäftsstelle des Versorgungswerks befinde sich auf der Xstraße in Düsseldorf. Eigentümer sei das Versorgungswerk selbst. Die Geschäftsstelle des Versorgungswerks werde von dem Hauptgeschäftsführer und seinem Vertreter geleitet. 76 Die Leitung der Geschäftsstelle der Architektenkammer, deren Räume sich auf der Ystraße in Düsseldorf befänden, obliege dem Hauptgeschäftsführer. 77 Hauptgeschäftsführer des Versorgungswerks einerseits und der Architektenkammer andererseits seien nicht personenidentisch. Beide Teilkörperschaften arbeiteten auch im Übrigen mit je eigenem Personal. 78 Verfügung über Mittel 79 Die Verfügbarkeit der Mittel sei für jede der beiden Teil-Organisationen dahingehend beschränkt, dass keine von ihnen die Mittel der jeweils anderen Teil-Organisation für eigene Zwecke verwenden dürfe oder könne. Die Architektenkammer sei als hoheitlicher Aufgabenträger an die landesgesetzlichen Vorgaben gebunden. Keineswegs dürften Mittel in das Versorgungswerk abfließen, sie stünden ausschließlich der Kammer zur Verfügung. 80 Das Versorgungswerk seinerseits dürfe Mittel nur dafür verwenden, die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung seiner Mitglieder zu gewährleisten. Für die hoheitlichen Zwecke der Kammer dürften und würden hingegen keine Mittel bereitgestellt. 81 Geschäftsvolumen der Teil-Organisationen 82 Das Geschäftsvolumen des Versorgungswerks überwiege das Volumen der Architektenkammer deutlich: 83 Versorgungswerk: 84 2011 2012 2013 Beiträge 338 Mio. € 352 Mio. € 356 Mio. € Bilanzsumme 6,7 Mrd. € 7,2 Mrd. € 7,7 Mrd. € Mitglieder 42.892 43.308 43.514 85 Architektenkammer: 86 2011 2012 2013 Beiträge 5,8 Mio. € 6,0 Mio. € 6,2 Mio. € Haushaltsvolumen 6,6 Mio. € 6,8 Mio. € 7,2 Mio. € Mitglieder 29.576 29.926 30.456 87 Ausschluss wechselseitiger Haftung 88 Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BauKaG NRW hafte das Versorgungswerk ausdrücklich nicht für Verbindlichkeiten der Architektenkammer. 89 Umgekehrt hafte ausdrücklich auch das Vermögen der Architektenkammer und seiner Mitglieder nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks. 90 Neben dieser "Haftungsmauer" lege diese Norm auch fest, dass die Abrechnung und die Verwaltung des jeweiligen Vermögens von Architektenkammer und von Versorgungswerk "unabhängig und getrennt" erfolgen müssten. 91 Würden Umsatz- und Vorsteuerbeträge sowohl der Architektenkammer als auch des Versorgungswerks hingegen unter ein- und derselben Steuernummer erfasst, käme es unweigerlich zu einer Verrechnung von wechselseitigen Steuernachforderungen und -erstattungen. Die „Vermischung“ dieser umsatzsteuerlichen Vorgänge sei nichts anderes als ein wechselseitiges „Haftenmüssen“ für Umsatzsteuerbeträge. Dies wolle der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen aber gerade ausschließen. Eine wechselseitige steuerliche „Infektion“ der beiden Institutionen müsse unter allen Umständen vermieden werden. Sie sei im Übrigen auch und gerade unter versicherungsaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten sehr bedenklich. 92 Das Versorgungswerk beantragt, 93 wie erkannt. 94 Das Finanzamt beantragt, 95 die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. 96 Das Finanzamt stellt darauf ab, dass gem. § 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Satzung) das Versorgungswerk eine Einrichtung der Kammer sei. Gem. §§ 2 und 3 der Satzung sei zudem oberstes Organ die Vertreterversammlung der Architektenkammer, deren Aufgabe neben der Beschlussfassung der Satzung auch darin bestehe, die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsausschusses und des Verwaltungsausschusses vorzunehmen. Des Weiteren werde gem. § 15 Abs. 2 BauKaG NRW das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Kammer vertreten. Somit handele es sich bei dem Versorgungswerk nicht um eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern um einen untrennbaren und unselbstständigen Teil der Kammer, der nur vermögensrechtlich und nur Dritten gegenüber, aber nicht im Innenverhältnis verselbstständigt sei. Unternehmer sei unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 UStG aus diesem Grunde nur die Architektenkammer. 97 Außersteuerliche Beweggründe wie die Vermögenstrennung und auch die Verwaltung durch einen eigenständigen Personenkreis stünden dem nicht entgegen. 98 Im Übrigen könne von einem einheitlichen Unternehmen über eine umsatzsteuerliche Organschaft ausgegangen werden. 99 Das Aufsichtsreferat III B 4 des Finanzministeriums NRW hat unter dem 05.02.2014 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von teilrechtsfähigen Versorgungswerken u. a. ausgeführt: 100 … Nach hiesiger Auffassung ist die … herbeigeführte Inkongruenz von Versicherungsaufsichtsrecht und steuerlicher Verwaltungspraxis zu bedauern: Die Rechtsgrundlagen legen eine Trennung der Vermögen fest, die auch nicht durch steuerliche Forderungen unterlaufen werden kann. Als Rechtsaufsicht (zusammen mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr) und Versicherungsaufsicht habe ich auf die Einhaltung des BauKaG und der Satzung des Versorgungswerkes zu achten…. 101 In einem Schreiben des Aufsichtsreferats des Finanzministeriums NRW vom 29.11.2011 heißt es zudem: 102 … Ich werde deshalb in Zukunft insbesondere darauf achten, dass die in den Rechtsgrundlagen (Heilberufs- und BauKaG) festgelegte Trennung des Vermögen nicht durch steuerliche Forderungen unterlaufen wird. … 103 Die Architektenkammer NRW wurde mit Beschluss vom 15.12.2014 zum Verfahren beigeladen. 104 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 105 Die zulässige Klage ist begründet. 106 Das Finanzamt ist verpflichtet, für das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW Umsatzsteuern für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2012 auf ./. 84.359,71 € festzusetzen. 107 I. 108 Das Versorgungswerk ist eigenständiger Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder wenn eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Das Versorgungswerk ist allein schon deshalb Unternehmer in diesem Sinne, weil es Eigentümer eines inzwischen fast vollständig steuerpflichtig vermieteten Bürogebäudekomplexes ist. 109 Das Versorgungswerk kann aus seiner Vermietungstätigkeit heraus für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2012 – rechnerisch unstreitig – einen Umsatzsteuererstattungsanspruch geltend machen. 110 II. 111 Die Tätigkeit des Versorgungswerks wird nicht von der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der Architektenkammer NRW umfasst, § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG. 112 Das Tätigkeitsfeld der Architektenkammer NRW ist in § 14 BauKaG NRW beschrieben – die Versorgung gehört nicht dazu. Für diese Aufgabe kann die Architektenkammer nach § 15 Abs. 1 BauKaG NRW zwar ein Versorgungswerk einrichten – die Versorgung ist damit aber allein Aufgabe des Versorgungswerks und nicht eine der Architektenkammer. Das ergibt sich ausdrücklich und eindeutig aus § 15 Abs. 3 BauKaG NRW. Danach ist das Vermögen des Versorgungswerks unabhängig und getrennt vom Vermögen der Architektenkammer zu verwalten und abzurechnen. Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Es verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks. 113 Damit kann im Verhältnis Versorgungswerk zur Architektenkammer NRW nicht einmal der Begriff „Sondervermögen“ verwendet werden – geht man bei diesem Begriff doch eher von einer Teilmenge einer Gesamtmenge aus, wie beispielsweise bei einem Vermögen, das ebenso Teil eines Gesamtvermögens wie einem Gesamthaushalt des Bundes, eines Landes oder einer Kommune sein könnte (Bundeseisenbahnvermögen – Beschluss des Bundesgerichtshofs <BGH> vom 27.5.1998, VIII ZR 6/97; Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW – Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW <OVG NRW> vom 9.4.2008, 9 A 4923/05; Zentralkrankenhäuser der Stadtgemeinde Bremen – Beschluss des Oberlandesgerichts <OLG> Bremen vom 26.2.1999, 2 W 103/98; Stadtwerke Dachau – Beschluss des Bundespatentgerichts <BPatG> vom 15.9.2009, 27 W (pat) 166/09). Bei dem Bundeseisenbahnvermögen als „teilrechtsfähigem Sondervermögen“ ist anerkannt, dass es eigenständig als Unternehmer und nicht als unselbständiger Betrieb des Unternehmens Bund anzusehen ist (Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetzt – Kommentar, 2014, § 2 Anm. 1195). Erforderlich sei nur, dass ein auf Dauer separiertes Vermögen vorliege, welches einem bestimmten Zweck diene und vom zivilrechtlichen Inhaber (Treuhänder) nicht für eigene Zwecke verwendet werden dürfe. 114 Das gilt alles erst recht im Verhältnis Versorgungswerk zu Architektenkammer NRW. Hier gilt nicht Über- und Unterordnung – weder in die eine noch in die andere Richtung: Über- und Unterordnung kann es hier nicht geben, weil weder die Architektenkammer NRW auf das Versorgungswerk rechtlich und wirtschaftlich einwirken darf – noch umgekehrt. Dass die Vermögen beider jeweils unabhängig und getrennt zu verwalten und abzurechnen sind, ist so zwingend geboten – stehen doch Ansprüche auf Versorgungsleistungen und dafür aufzubringende Beiträge in keinem Zusammenhang mit den originären Aufgaben einer Berufskammer – noch muss sich einer Berufskammer damit befassen, ob und wie ihre Mitglieder versorgt werden. 115 Es kommt hinzu, dass sich die Mitgliederkreise der Architektenkammer NRW einerseits und des Versorgungswerks andererseits deutlich unterscheiden: Der Architektenkammer NRW gehören die Berufsträger an, die in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste eingetragen sind. Welche Berufsträger darunter fallen, ergibt sich aus §§ 4, 12 BauKaG NRW. Der Listeneintrag ist verpflichtend für diejenigen Berufsträger, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen haben und die geschützte Berufsbezeichnung Architekt, Stadtplaner, Innenarchitekt oder Landschaftsarchitekt tragen wollen. Der Mitgliederkreis des Versorgungswerks ist hingegen deutlich größer als derjenige der Architektenkammer NRW. Dem Versorgungswerk gehören nicht nur nordrhein-westfälische Berufsträger an, sondern – ausweislich der Satzung – auch Berufsträger in Hessen, Bremen und im Saarland sowie die Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW. Es gibt nicht einmal ansatzweise einen rechtlichen Anlass dafür, dass dem Versorgungswerk gegenüber Anspruchsberechtigte aus anderen Ländern für Lasten der Architektenkammer NRW, mit der sie an sich gar nichts zu tun haben, sollen einstehen können oder gar müssen – ebenso wenig dafür, dass die Architektenkammer NRW diesen gegenüber soll einstehen können oder gar müssen. 116 Dieser Sichtweise steht auch nicht der Grundsatz der einheitlichen Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuer-Systems entgegen. Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, durch welche Regelung der Landesgesetzgeber hier Einfluss auf die Umsatzbesteuerung nimmt – durch § 15 Abs. 4 BauKaG NRW und die dort verortete Unabhängigkeit und Trennung der Vermögen von Versorgungswerk einerseits und Architektenkammer NRW andererseits gewiss nicht: Diese Unabhängigkeit und Trennung der Vermögen ist allein schon aus den oben beschriebenen Gründen wegen unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche und Mitgliederkreise zwingend geboten. Der Landesgesetzgeber hätte gar noch stringenter trennen können – vergleichbar dem Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung NRW (RAVG NRW), dem Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG NRW) und dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer NRW (WPVG NRW). 117 Dass sich der Landesgesetzgeber demgegenüber hier für das Modell der Teilrechtsfähigkeit entschieden hat, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Belang. Teilrechtsfähigkeit reicht um zu gewährleisten, dass die Vermögen von Versorgungswerk einerseits und Architektenkammer NRW andererseits unabhängig und getrennt voneinander verwaltet und abgerechnet werden. Gerade das ist ersichtlich auch ihr Sinn und Zweck. Werden die Vermögen von Versorgungswerk einerseits und Architektenkammer NRW andererseits unabhängig und getrennt voneinander verwaltet und abgerechnet – und ist dies durch die Anordnung der dazu erforderlichen Teilrechtsfähigkeit gewährleistet, sind Versorgungswerk einerseits und Architektenkammer NRW andererseits zwei voneinander selbständige Unternehmer. 118 Daran ändert auch nichts, dass beide durch die Präsidentin / den Präsidenten der Architektenkammer NRW gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden – ebenso wenig, dass die jeweiligen Vertreterversammlungen personenidentisch sind. Die Vollzugsorgane – Vorstand bei der Architektenkammer NRW sowie Verwaltungsausschuss und Aufsichtsausschuss beim Versorgungswerk – sind jedenfalls nicht personenidentisch. Im Übrigen haben sich die jeweiligen Personen – soweit Identität besteht – und alle anderen Personen an die unterschiedlichen Vorgaben zu halten – je nach dem, ob sie für das Versorgungswerk einerseits oder die Architektenkammer NRW andererseits handeln. Die Gefahr, dass sie sich nicht so verhalten, sieht der erkennende Senat nicht – führt doch das Finanzministerium NRW die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk. 119 III. 120 Erwägungen zu einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ergeben nichts anderes. Aus den Ausführungen zu II. fehlt es hierzu an allem – an der finanziellen Eingliederung, der wirtschaftlichen Eingliederung und auch der organisatorischen Eingliederung. 121 IV. 122 Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache hier grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH, Nr. 2 dieser Norm. 123 Zwischen den Beteiligten dauert die bisherige Praxis schon seit rd. 25 Jahren – ohne jedwede Probleme; Auswirkungen auf das steuerliche Aufkommen ergaben sich nie. Auch anderweit – etwa in vergleichbaren Fällen – kam es nicht zu Problemen. Die nunmehr vom Finanzamt eingeschlagene Praxis ist aus Gründen der Aufsicht wenig tauglich – die Aufsicht scheint gar erschwert zu werden. Das Referat „Versicherungsaufsicht“ des Finanzministeriums NRW bedauert die „nunmehr herbeigeführte Inkongruenz von Versicherungsaufsichtsrecht und Steuerrecht“. 124 V. 125 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.