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Urteil

15 K 2051/12 F

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer grundstücksbesitzenden GbR gilt nach § 23 Abs.1 Satz4 EStG als Erwerb der anteiligen Grundstücke; wird das Grundstück durch die GbR innerhalb der zehnjährigen Frist veräußert, entsteht anteiliger Spekulationsgewinn. • Werden Beteiligungsanteile am selben Tag und mit einheitlichem Vertrag erworben, ist die Anschaffung als gemeinschaftliche Entscheidung der Erwerber zu qualifizieren, sodass der Spekulationsgewinn der Gesellschafter gemeinschaftlich zuzurechnen ist. • Sonderwerbungskosten, die nur anteilig mit den Vermietungseinkünften der GbR zusammenhängen, sind entsprechend aufzuteilen; Aufwendungen, für die der Kläger keine Belege vorlegt, sind nicht abzugsfähig. • Die Erfassung des Spekulationsgewinns kann im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung erfolgen; materielle Klärung des sog. Mischfalls ist revisionsbedingt noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt.
Entscheidungsgründe
Spekulationsgewinn bei gleichzeitiger Anteilsübertragung an GbR-Anteilen (§ 23 Abs.1 S.4 EStG) • Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer grundstücksbesitzenden GbR gilt nach § 23 Abs.1 Satz4 EStG als Erwerb der anteiligen Grundstücke; wird das Grundstück durch die GbR innerhalb der zehnjährigen Frist veräußert, entsteht anteiliger Spekulationsgewinn. • Werden Beteiligungsanteile am selben Tag und mit einheitlichem Vertrag erworben, ist die Anschaffung als gemeinschaftliche Entscheidung der Erwerber zu qualifizieren, sodass der Spekulationsgewinn der Gesellschafter gemeinschaftlich zuzurechnen ist. • Sonderwerbungskosten, die nur anteilig mit den Vermietungseinkünften der GbR zusammenhängen, sind entsprechend aufzuteilen; Aufwendungen, für die der Kläger keine Belege vorlegt, sind nicht abzugsfähig. • Die Erfassung des Spekulationsgewinns kann im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung erfolgen; materielle Klärung des sog. Mischfalls ist revisionsbedingt noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt. 1990 gründeten Kläger und drei Mitgesellschafter eine GbR, die ein Grundstück erwarb und vermietete. Am 11.05.2001 erwarb der Kläger von einem Mitgesellschafter dessen 1/4-Anteil für 500.000 DM; gleichzeitig erwarb ein weiterer Mitgesellschafter den dritten Anteil für 500.000 DM. Mit einheitlichem Vertrag wurde im Grundbuch die Gesellschafterstruktur geändert. Am 18.05.2001 verkaufte die GbR das Grundstück für 2.300.000 DM. Der Beklagte setzte in der Feststellung Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinn) an und berücksichtigte Teile von Werbungskosten und Sonderwerbungskosten nur anteilig. Der Kläger focht die Höhe der Vermietungseinkünfte, den Werbungskostenabzug und die Erfassung des Spekulationsgewinns an. • Rechtliche Grundlage ist § 23 Abs.1 Satz4 EStG: Erwerb von Gesellschaftsanteilen gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Der Senat stellt fest, dass die anteiligen Grundstücksanteile mit dem Erwerb am 11.05.2001 angeschafft wurden. • Weil die beiden Anteilsübertragungen durch den Kläger und den Mitgesellschafter A am selben Tag und in einheitlichem Vertrag erfolgten, liegt hier keine rein individuelle Anlageentscheidung vor; die Tatbestandsverwirklichung erfolgte gemeinschaftlich in der Einheit der GbR. • Die spätere Veräußerung durch die GbR am 18.05.2001 fällt innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist für die erworbenen Anteilsquartale. Nach Bruchteilsbetrachtung ist der anteilige Veräußerungserlös den Erwerbern zuzurechnen, sodass sich ein anteiliger Gewinn von 150.000 DM (insgesamt) bzw. 75.000 DM pro Erwerber ergibt, der der Besteuerung als Spekulationsgewinn unterliegt. • Die Erfassung dieses Gewinns im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung ist zulässig und zutreffend; die Entscheidung greift die jüngere BFH-Rechtsprechung auf, berücksichtigt aber die Besonderheit der Gleichzeitigkeit der Erwerbe als abgrenzendes Merkmal zum sogenannten BFH-Fall IX R 9/13. • Bei den Vermietungseinkünften sind nur solche Werbungskosten abzuziehen, die nachgewiesen und dem Vermietungsvorgang eindeutig zuzuordnen sind. Architekten- und Statikerkosten in Höhe von 4.000 DM bzw. 2.000 DM sind nach Vorlage der Rechnungen anerkannt; andere Positionen ohne Nachweis sind abzulehnen. • Sonderwerbungskosten aus der Refinanzierung sind nur anteilig dem GbR-Betrieb zuzurechnen; ursprünglich bestand ein Zusammenhang für 1/4, die übrigen 3/4 betrafen Darlehensverhältnisse zwischen Gesellschaftern und sind bei den Gesellschaftern als Kapitaleinkünfte zu erfassen. Die frühere Feststellung eines 50%-Ansatzes durch den 16. Senat bleibt maßgeblich, eine darüber hinausgehende Berücksichtigung wird abgelehnt. • Fehlende Belege führen zum Nachteil des Klägern: Für Anwaltskosten und weitere Zinsen konnte kein ausreichender Nachweis erbracht werden, daher ist der Abzug versagt. Die Belastung der Beweis- und Vorlagepflicht trifft den Kläger. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Der Feststellungsbescheid für 2001 ist insoweit zu ändern, dass die Vermietungseinkünfte um weitere Werbungskosten von 6.000 DM gemindert werden; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Der Kläger hat einen anteiligen Spekulationsgewinn aus der kurzzeitigen Veräußerung der erworbenen GbR-Anteile in Höhe von insgesamt 150.000 DM erzielt, wovon 75.000 DM auf den Kläger entfallen; dieser Gewinn ist zutreffend in der gesonderten und einheitlichen Feststellung erfasst. Weitere geltend gemachte Werbungskosten und Sonderwerbungskosten, die nicht ausreichend belegt oder materiell nicht der GbR zuzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berechnung wird dem Beklagten übertragen und die Revision wurde zugelassen.