Urteil
4 K 3700/13 AO
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2015:0204.4K3700.13AO.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die tschechische Finanzverwaltung ersuchte die deutsche Finanzverwaltung unter dem 11. September 2007 um Beitreibung einer rückständigen Einkommensteuerforderung des Finanzamts A gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 21.160,87 €. Dieses Ersuchen wurde an den Beklagten weitergeleitet. Der Beklagte sah zunächst im Hinblick auf erhobene Einwendungen des Klägers gegen den zugrunde liegenden Vollstreckungstitel in der Tschechischen Republik (es seien keine entsprechenden Steuerbescheide ergangen und es sei kein Steuerrückstand in der Tschechischen Republik bekannt) von Vollstreckungsmaßnahmen ab. Die tschechische Finanzverwaltung teilte der deutschen Finanzverwaltung im Januar 2010 mit, dass die Einwendungen des Klägers abschlägig beschieden und ihm die Entscheidung am 21. Dezember 2009 zugestellt worden sei. Sie bitte um Fortsetzung der Beitreibungsmaßnahmen. Der Kläger widersprach dieser Fortsetzung. Er habe die Steuerbescheide erst am 25. Februar 2010 erhalten und werde hiergegen Einspruch einlegen, gegebenenfalls auch Klage erheben. Der Beklagte erließ im Hinblick auf das Beitreibungsersuchen der tschechischen Finanzverwaltung unter dem 23. März 2010 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der B-Bank. Hierin teilte er auch mit, dass es sich um einen Anspruch der tschechischen Steuerverwaltung, vertreten durch das Finanzamt in A handele. Am 9. Februar 2011 zog der Beklagte daraufhin einen Betrag von 3.787,98 € vom bei der B-Bank geführten Konto des Klägers ein. Diesen Betrag leitete der Beklagte am 21. Februar 2011 an die tschechische Finanzverwaltung weiter. Der Kläger wandte sich gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten mit einer Klage beim Finanzgericht Düsseldorf zum Az. 12 K 817/11 KV. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2011 statt und verpflichtete den Beklagten, die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Vollstreckung sei schon deshalb unzulässig, weil dem Beitreibungsersuchen kein Vollstreckungstitel, sondern lediglich ein Rückstandsausweis beigefügt gewesen sei. Außerdem habe der Kläger auch glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens tatsächlich kein vollstreckbarer Titel existent gewesen sei. Der Beklagte hob daraufhin unter dem 27. Januar 2012 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der B-Bank auf und erstattete dem Kläger unter dem 9. Februar 2012 den eingezogenen Betrag von 3.787,98 € nebst Zinsen i.H.v. 243,75 €, insgesamt also einen Betrag von 4.031,73 €. Außerdem forderte der Beklagte die tschechische Finanzverwaltung zur Zahlung dieses Betrages auf. Die tschechische Finanzverwaltung teilte dem Beklagten mit, dass der tschechische Vollstreckungstitel am 13. Januar 2012 aufgehoben worden sei. Sie habe deshalb am 9. Februar 2012 einen Betrag von 91.869,88 CZK nebst Zinsen i.H.v. 26.285 CZK an die Steuerberaterin des Klägers, C, unter Bezugnahme auf die ihr vorliegende Vollmacht ausgezahlt. Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 14. Juni 2012 einen Rückforderungsbescheid gegenüber dem Kläger über insgesamt 4.031,73 €. Er begründete den Bescheid damit, dass die aufgrund der Pfändung erhaltenen Beträge nunmehr doppelt, und zwar durch ihn selbst sowie durch die tschechische Finanzverwaltung, erstattet worden seien. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 23. September 2013 als unbegründet zurückwies. Der Betrag sei doppelt ausgezahlt worden. Insbesondere sei die Auszahlung der tschechischen Finanzverwaltung an die Steuerberaterin des Klägers aufgrund einer der Verwaltung vorliegenden Generalvollmacht erfolgt. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass eine Rückforderung wegen des rechtskräftigen Urteils in dem Verfahren zum Az. 12 K 817/11 KV sowie des Vollstreckungsrechtsverhältnisses mit dem Beklagten nicht erfolgen dürfe. Es habe sich um eine Vollstreckungsmaßnahme des Beklagten selbst gehandelt, die von dem etwaig zu Grunde liegenden Titel zu trennen sei. Er selbst habe keine Kenntnis gehabt, wann eine Überweisung an die tschechische Finanzverwaltung und seine Steuerberaterin erfolgt sei. Auch habe seine Steuerberaterin ihm dies nicht mitgeteilt oder ihm diesen Betrag auch nicht erstattet. Insbesondere habe die tschechische Finanzverwaltung nicht mit schuldbefreiender Wirkung leisten können, da zu ihr kein Rechtsverhältnis bestanden habe. Die Erstattung sei an die Steuerberaterin als Nichtberechtigte erfolgt, da der Beklagte den Betrag geschuldet habe. Ein Schuldverhältnis bestehe nur zwischen ihm und dem Beklagten sowie zwischen den beiden Finanzverwaltungen. Der Kläger beantragt, 1. den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2013 aufzuheben; 2. hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass die in Rede stehenden Beträge von der tschechischen Finanzverwaltung an die deutsche Finanzverwaltung zu überweisen seien, da es sich bei der Vollmacht der Steuerberaterin des Klägers um keine Empfangsvollmacht für Geld gehandelt habe. Von der Reaktion der tschechischen Finanzverwaltung sei der Fortgang des Klageverfahrens abhängig. Unter dem 8. Dezember 2014 hat die tschechische Finanzverwaltung, das Finanzamt für den Bezirk D, den Kläger aufgefordert, den an seine Steuerberaterin überwiesenen Betrag i.H.v. 91.869,88 CZK im Hinblick auf das Vorliegen einer grundlosen Bereicherung herauszugeben. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1, 1. HS der Finanzgerichtsordnung - FGO). Dem Beklagten steht ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung (AO) zu, soweit es um den der ursprünglichen Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Betrag von 3.787,98 € geht. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO besteht ein Anspruch auf Rückforderung des zurückgezahlten Betrages, wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden ist. Wie auch der Kläger meint, darf dem entsprechend kein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO auf Erstattung des im Rahmen der Vollstreckung „gezahlten“ Betrags gegeben sein. Denn der Rückforderungsanspruch ist der umgekehrte Erstattungs- oder Vergütungsanspruch (Ratschow, in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 37 Rn. 75). Ein solcher Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten nach Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Anschluss an das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zum Az. 12 K 817/11 KV ist nicht gegeben. Der Erstattungsanspruch setzt nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO voraus, dass eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Zwar kann das Vorliegen einer Steuer nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Beitreibungsgesetz - EGBeitrG) (jetzt: § 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Beitreibungsgesetz - EUBeitrG)) angenommen werden. Auch fehlt der Rechtsgrund nach Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Hinblick auf die nicht erfüllten Vollstreckungsanforderungen bezüglich des etwaigen Vollstreckungstitels (zum Fall eines Vollstreckungsverbots siehe Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 11. April 2001 VII B 304/00, BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525; Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 15 K 2191/09, EFG 2010, 661). Allerdings besteht der Erstattungsanspruch des Klägers nur gegenüber dem Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 AO. Das ist grundsätzlich diejenige Körperschaft, welche die rechtsgrundlose Leistung tatsächlich erhalten hat (Ratschow, in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 37 Rn. 74). Dabei kommt es bei Zahlungen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses auf diejenige Körperschaft an, der das Aufkommen der Steuer nach dem Grundgesetz zusteht (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2008 VII R 7/08, BFHE 224, 10, BStBl II 2009, 514). Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, ist Leistungsempfänger die tschechische Finanzverwaltung bzw. die Tschechische Republik. Denn die deutsche Finanzverwaltung wird nur als ersuchte Behörde, die Bundesrepublik Deutschland damit im Ergebnis nur als verlängerter Arm der Tschechischen Republik im Rahmen der Vollstreckung aufgrund des EGBeitrG / EUBeitrG tätig. Die dem zu Grunde liegende etwaige Steuerforderung steht der Tschechischen Republik zu. Dementsprechend regelt § 9 Abs. 5 EUBeitrG ausdrücklich, dass die Vollstreckungsbehörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls entstehende Zinsen zu überweisen hat (so auch schon Art. 19 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 (VO Nr. 1179/2008) der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen). Die Überweisung ist vorliegend umgehend nach Einziehung der Forderung unter dem 21. Februar 2011 erfolgt. Darüber hinaus bestätigt die Regelung des jetzigen § 13 Abs. 3 S. 3 EUBeitrG (vorher: Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/55/EG (RL 2008/55/EG) des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen), dass es sich bei der ersuchenden Behörde um den Leistungsempfänger handelt. Denn hierin ist explizit für den - auch vorliegenden - Fall, dass der Vollstreckungstitel später aufgehoben wird, eine Haftung der ersuchenden ausländischen Behörde für die Erstattung der bereits beigetriebenen Beträge vorgesehen. Anders als der Beklagte meint, soll diese Vorschrift gerade keinen Anspruch der ersuchten gegenüber der ersuchenden Behörde, sondern vielmehr einen Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegenüber der ersuchenden Behörde begründen. Hierfür spricht, dass ein Anspruch gerade gegen diejenige Körperschaft begründet wird, die die zu Unrecht erfolgte Vollstreckung aufgrund des Wegfalls des Titels im Ergebnis zu verantworten und den beigetriebenen Betrag bereits erhalten hat. Dabei ist auch für den Vollstreckungsschuldner erkennbar, dass die ersuchte Behörde lediglich als verlängerter Arm, als Zahlstelle der ersuchenden Behörde aufgetreten ist. Denn in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde gerade auch im vorliegenden Fall darauf hingewiesen, welchen Betrag der Kläger der tschechischen Finanzverwaltung, vertreten durch das Finanzamt in A, schuldete. Die Zustellung der Verfügung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen (§ 309 Abs. 2 S. 3, § 314 Abs. 2 AO). Für die ersuchende Behörde als Leistungsempfänger spricht auch die schon frühere Regelung des Art. 18 Abs. 3 UAbs. 2 VO Nr. 1179/2008. Denn hiernach war die ersuchte Behörde für die Erstattung eines zu viel erhobenen Betrages nur dann zuständig, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt hatte, der Betrag von ihr bereits beigetrieben, aber noch nicht mit der Überweisung nach Art. 19 VO Nr. 1179/2008 begonnen worden war. Mangels Erstattungsanspruchs des Klägers hat der Beklagte mithin eine Steuer ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt mit der Folge, dass ein Rückforderungsanspruch des Beklagten nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO besteht. Insbesondere hatte ihn die Tschechische Republik gerade nicht angewiesen, den aus der Vollstreckung erlangten Betrag zu erstatten. Für ein solches Vorgehen fände sich auch im EUBeitrG i.V.m. der Richtlinie 2010/24/EU (RL 2010/24/EU) des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (so auch schon das EGBeitrG i.V.m. VO Nr. 1179/2008) keine Rechtsgrundlage, da mit der Überweisung des beigetriebenen Betrags das Ersuchen erledigt ist, was sich aus § 9 Abs. 5 EUBeitrG i.V.m. Art. 13 Abs. 5 RL 2010/24/EU (früher: Art. 19 VO Nr. 1179/2008) ergibt. Damit deckt sich dieses Ergebnis auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in den so genannten Anweisungsfällen, in welchen die Abwicklung jeweils im Verhältnis Bank zum Empfänger zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 03. Februar 2004 XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1; außerdem mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung Sprau, in Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 812 Rn. 58). Für den vorliegenden Fall kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Erstattung bzw. Rückforderung im Verhältnis der Tschechischen Republik zum Kläger bzw. zu seiner Steuerberaterin zutreffend erfolgt ist. Weiterhin steht dem Beklagten auch ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO zu, soweit es um den dem Kläger ausgezahlten Zinsbetrag von 243,75 € geht. Denn diese steuerliche Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 4 AO wurde an den Kläger ohne rechtlichen Grund gezahlt. Es ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus dem sich ein Zinsanspruch des Klägers nach Abschluss des Klageverfahrens zu dem Az. 12 K 817/11 KV ergibt. Insbesondere kommt § 236 Abs. 1 S. 1 AO nicht in Betracht. Die Vorschrift setzt für die Entstehung von Prozesszinsen voraus, dass durch oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn in dem Verfahren zum Az. 12 K 817/11 KV wurde gerade nicht über die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, sondern über die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme entschieden. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten ist auch kein Zinsfestsetzungsbescheid erlassen worden, der einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen darstellen könnte. Schließlich kann sich der Kläger - anders als er in der mündlichen Verhandlung vorträgt - nicht auf Entreicherung berufen. Zum einen fehlt es hierfür an einem substantiierten Vortrag. Zum anderen ist der Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB im Rahmen des § 37 AO nicht anwendbar (st. Rspr. des BFH, Beschluss vom 20. April 2006 VII B 297/05, BFH/NV 2006, 1442). Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.