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Urteil

12 K 2776/12 AO

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2015:0306.12K2776.12AO.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e 2 Die Beteiligten streiten um den Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO). 3 Der 1935 geborene Kläger und die 1938 geborene Klägerin sind Eheleute. Ihr Einkommensteuerbescheid 1997 enthielt im Erläuterungsteil den Hinweis: „Besonders wichtig: Die Steuerakte wurde zum 01.01.1998 gelöscht. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie von der Abgabe der Steuererklärungen befreit“. In der Folgezeit gaben die Kläger keine Einkommensteuererklärungen ab. Mit einer automatisierten Anfrage zur Auswertung der Daten der Rentenbezugsmitteilungen nach § 22 a Einkommensteuergesetz (EStG) vom 09.09.2011 und mit Schreiben vom 19. 10. 2011 forderte der Beklagte die Kläger zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 auf. Die Einkommensteuererklärung 2010 gaben die Kläger am 28.11.2011 ab, der hier in Bezug genommene Einkommensteuerbescheid datiert vom 15.02.2012. Unter demselben Datum ergingen die hier ebenfalls wegen näherer Einzelheiten in Bezug genommenen Schätzungsbescheide über Einkommensteuer sowie Zinsen hierzu für die Jahre 2005 bis 2009. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 29.02.2012 jeweils Einspruch und trugen im Zuge des Verfahrens vor, dass der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 13.02.1998 eine Nichtveranlagungsverfügung enthalte. Diese wirke als Freistellungsbescheid und gelte bis zu zum Ergehen einer Aufforderung zur Erklärungsabgabe. Dies sei erst im Jahre 2011 für die Einkommensteuererklärung 2010 erfolgt, für die Jahre 2005 bis 2009 bestehe daher keine Erklärungspflicht. Hinzu komme, dass die Servicestelle des Beklagten dem Kläger auf mehrfache Nachfragen u. a. am 09.04.2008 mitgeteilt habe, dass die Freistellung auf Dauer gelte, da man vergessen habe, einen entsprechenden Vorbehalt für Änderungen von Einkommenssituation oder Gesetzeslage zu machen. Eine schriftliche Benachrichtigung sei nicht erfolgt, da die Akte gelöscht sei. Dies begründe einen Vertrauenstatbestand, die rückwirkende Erhebung der Steuer sei nicht möglich. Aufgrund zwischenzeitlich eingereichter Steuererklärungen ergingen unter dem 23.04.2012 die geänderten und hier in Bezug genommenen Bescheide über Einkommensteuer 2005 bis 2009 sowie Zinsen hierzu. Am selben Tag wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene und unter dem Aktenzeichen 7 K 2010/12 E beim Finanzgericht Düsseldorf geführte Klage blieb erfolglos, auf das rechtskräftige Urteil vom 24.10.2012 (EFG 2013, 262) wird wegen näherer Einzelheiten verwiesen. 4 Mit Schreiben vom 10.04.2012 beantragten die Kläger den Erlass der Zinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2009 aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2012 ab. Im Rahmen des hiergegen am 21.05.2012 erhobenen Einspruchs trugen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sie ohne die schriftliche Mitteilung im Steuerbescheid 1997 sowie die entsprechenden mündlichen Bestätigungen durch die Servicestelle des Beklagten ihre Steuererklärungen pünktlich abgegeben hätten. Durch die hier in Bezug genommene Verfügung vom 29.06.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. 5 Mit der am 26.07.2012 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Erlassbegehren weiter. Sie tragen vor, dass die Erhebung der Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2009 sachlich unbillig sei. Zum einen sei im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes durch verschiedene Quellen der Eindruck suggeriert worden, dass die Neuregelung nur sehr wenige Bezieher von Alterseinkünften betreffe und dieser Personenkreis zudem entsprechend benachrichtigt werde. Hierauf habe ein Großteil der Betroffenen vertraut. Ungeachtet dessen sei die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen nur sehr schleppend erfolgt, dies habe die eine pünktliche Abgabe der Steuererklärungen und damit das Verhindern von Nachzahlungszinsen unmöglich gemacht. Diese Verzögerung habe allein die Steuerverwaltung zu vertreten, das sei auch zugestanden. Zum anderen sei ihnen - den Klägern - durch den Steuerbescheid 1997 der Eindruck vermittelt worden, dass sie von der Erklärungsabgabe dauerhaft befreit seien. Diesen Eindruck habe die Servicestelle des Beklagten gegenüber dem Kläger mehrfach mündlich bestätigt und erhärtet. Vor diesem Hintergrund sei die Erhebung von Nachzahlungszinsen sachlich unbillig. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18.04.2012 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.06.2012 zu verpflichten, den Klägern die Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2009 zu erlassen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor, dass die Rentenbezugsmitteilungen nur zu Kontrollzwecken ausgewertet worden und für die Steuererklärungspflicht nicht ursächlich gewesen seien. Wer billigend die spätere Prüfung seiner Einkommensverhältnisse durch Rentenbezugsmitteilungen hingenommen habe, müsse sich auch eine Verzinsung anrechnen lassen. Zeitliche Verzögerungen der Auswertung allein rechtfertigten keinen Erlass, ein Verschulden der Steuerverwaltung liege weder vor noch sei ein solches eingestanden. Ob die Servicestelle den Klägern Auskünfte erteilt habe, könne nicht mehr festgestellt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass sie bei vollständiger Vorlage ihrer Unterlagen auf die Erklärungspflicht hingewiesen worden wären. 11 Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte die hier in Bezug genommene Einspruchsentscheidung vom 12.11.2013 (Bl. 106 ff. Gerichtsakte) eingesandt. Er trägt vor, dass diese seine Entscheidung vom 29.06.2012 ersetze und nach § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sei. 12 Durch Beschluss vom 07.11.2012 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Die Klage ist unbegründet; denn den Klägern steht der geltend gemachte Erlassanspruch nicht zu. 14 Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls - aus sachlichen oder persönlichen Gründen - unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auch für die hier in Rede stehenden Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (Bundesfinanzhof -BFH- vom 05.06.1996 X R 234/93 BStBl 1996 II 503). Die von der Finanzbehörde nach § 227 AO zu treffende Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS OGB 3/70, BStBl 1972 II 603). Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH vom 29.08.1991 V R 78/86 BStBl 1991 II 906). 15 Gegenstand der nach Maßgabe des Vorstehenden durchzuführenden gerichtlichen Überprüfung ist der ablehnende Bescheid vom 18.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2012. Die im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Entscheidung vom 12.11.2013 ist - wie der Vertreter des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2015 zutreffend ausgeführt hat - lediglich als ergänzender Vortrag zu qualifizieren; denn eine verfahrensrechtliche Möglichkeit, diese Entscheidung als Gegenstand in das vorliegende Verfahrens einzuführen, gibt es nicht. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Vorschrift setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird, d. h. partiell oder seinem gesamten Inhalt nach durch Erlass eines anderen Verwaltungsakts geändert oder aus formellen Gründen aufgehoben und durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (FG Köln vom 22.03.2012, 11 K 3143/08 EFG 2012, 1212). Vorliegend hat der Beklagte den mit der Klage angefochtenen Bescheid weder geändert noch ersetzt. Vielmehr hat er es unternommen, seine unverändert aufrechterhaltene Entscheidung mit bisher weder in den schriftlichen Gründen dieser Entscheidung noch im sonstigen Akteninhalt angedeuteten Erwägungen zu versehen. Dergestalt nachgeholte Begründungen sind keine zulässige Ergänzung von Ermessenerwägungen i. S. d. § 102 Satz 2 FGO, sie bleiben im finanzgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (vgl. BFH vom 27.12.2005 VII B 268/04 BFH/NV 2006, 708). 16 Die ablehnende Entscheidung über das Erlassbegehren der Kläger ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, eine andere Entscheidung konnte der Beklagte wegen einer Ermessensreduzierung auf Null im vorliegenden Fall nicht treffen. 17 Die Erhebung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer ist nicht unbillig i. S. d.§ 227 AO, ein dem Beklagten zuzurechnender und der Zinserhebung entgegenstehender Vertrauenstatbestand liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Typisierung des Zinsvorteils in § 233a AO ein von den Klägern vorgetragener Vertrauenstatbestand als Billigkeitsgrund überhaupt berücksichtigungsfähig wäre. Jedenfalls konnten die Kläger ungeachtet des im Einkommensteuerbescheid 1997 enthaltenen Hinweises auf die Löschung ihrer Steuerakte nicht darauf vertrauen, von der Abgabe zukünftiger Steuererklärungen befreit zu sein. Wie das Finanzgericht Düsseldorf in dem das Verfahren 7 K 2010/12 E abschließenden Urteil vom 24.10.2012 ausführlich dargelegt hat, ist dieser Hinweis weder als Freistellungsbescheid noch als verbindliche Auskunft bzw. Zusage zu qualifizieren. Entsprechendes gilt für die von den Klägern behaupteten Auskünfte der Servicestelle. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an und nimmt sie zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug. Unabhängig davon wäre ein durch den Hinweis im Einkommensteuerbescheid 1997 begründeter Vertrauenstatbestand mit der grundsätzlichen Neuordnung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz entfallen (BFH vom 15.10.2014 X B 38/14 BFH/NV 2015, 156). 18 Sonstige Billigkeitsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.