Urteil
4 K 3087/14 Erb
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Erbschaftsteuer, die durch Erbanfall während eines eröffneten Insolvenzverfahrens entsteht, ist keine Masseverbindlichkeit nach §55 Abs.1 InsO, sondern eine Insolvenzforderung und daher nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen.
• Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Steuerbescheid über eine Insolvenzforderung ist unwirksam (nichtig).
• Die Anfechtungsklage nach §40 Abs.1 FGO ist statthaft, auch wenn der Bescheid möglicherweise nichtig ist, weil durch Aufhebung der Rechtsschein beseitigt werden kann.
Entscheidungsgründe
Erbschaftsteuer bei Erbanfall in Insolvenz: keine Masseverbindlichkeit, Bescheid nichtig • Erbschaftsteuer, die durch Erbanfall während eines eröffneten Insolvenzverfahrens entsteht, ist keine Masseverbindlichkeit nach §55 Abs.1 InsO, sondern eine Insolvenzforderung und daher nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen. • Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Steuerbescheid über eine Insolvenzforderung ist unwirksam (nichtig). • Die Anfechtungsklage nach §40 Abs.1 FGO ist statthaft, auch wenn der Bescheid möglicherweise nichtig ist, weil durch Aufhebung der Rechtsschein beseitigt werden kann. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des A; das Insolvenzverfahren war vor dem Erbanfall offen. A erbte die B; die Erbschaft wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angenommen. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und teilte Bescheide dem Insolvenzverwalter mit, meldete die Forderung zur Insolvenztabelle und forderte Zahlung. Der Kläger legte Einspruch ein mit dem Vorbringen, die Erbschaftsteuer sei Insolvenzforderung und müsse zur Tabelle angemeldet werden; ferner beanstandete er Doppelgeltendmachung als Insolvenzforderung und als Masseverbindlichkeit. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und hielt die Steuer bis auf Vorläufigkeitsbeschränkungen für eine Masseverbindlichkeit. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids. • Die Klage ist statthaft als Anfechtungsklage nach §40 Abs.1 FGO; die Aufhebung beseitigt den Rechtsschein eines vermeintlich wirksamen Verwaltungsakts. • Die Erbschaftsteuer ist hier durch den Erbanfall kraft Gesetzes entstanden (§1922 BGB, ErbStG) und nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters; die Annahme der Erbschaft gehört zum höchstpersönlichen Bereich des Schuldners (§83 InsO). • §55 Abs.1 InsO ist eng auszulegen; Masseverbindlichkeiten dienen der Abwicklung und entstehen durch Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Masse oder durch Handlungen des Insolvenzverwalters, was beim gesetzlich eintretenden Erbanfall nicht vorliegt. • Daher ist die Erbschaftsteuer als Insolvenzforderung im Sinne des §38 InsO einzustufen und nicht als Masseverbindlichkeit; Insolvenzforderungen sind durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen, ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Steuerbescheid ist unwirksam. • Die Argumentation des Beklagten zur Anfechtungsbeschränkung des §351 Abs.1 AO greift nicht, weil ein nichtiger Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen entfaltet und somit nicht unanfechtbar werden kann. Die Klage war erfolgreich: Der Erbschaftsteuerbescheid vom 10.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2014 wurde aufgehoben, weil die festgesetzte Erbschaftsteuer im vorliegenden Fall keine Masseverbindlichkeit nach §55 Abs.1 InsO darstellt, sondern als Insolvenzforderung zu qualifizieren ist und daher nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden kann. Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Steuerbescheid über eine solche Insolvenzforderung ist unwirksam und damit beseitigenswert. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Revision wurde zugelassen.