Urteil
5 K 3513/14 U
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2015:0402.5K3513.14U.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater und klagt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauschlossers. Seine am 5.11.2014 bei Gericht eingegangene Klage richtet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 22.6.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 21.1.2014, durch den die Insolvenzmasse i.H.v. 760 € nebst einem Säumniszuschlag i.H. von 15 € und Zinsen in Anspruch genommen wird. Der streitige Umsatzsteuerbescheid beruht auf der Annahme des Finanzamts, der Gemeinschuldner habe mit Zustimmung des Klägers nach Insolvenzeröffnung seinen Betrieb aufgegeben und einen zur Insolvenzmasse gehörenden Pkw , ins Privatvermögen überführt. Dieser Vorgang sei als umsatzsteuerpflichtige Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 1b Nr. 1UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu beurteilen und die Umsatzsteuer sei als Masseverbindlichkeit festzusetzen. Demgegenüber wendet der Kläger ein, das Fahrzeug sei gemäß § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar gewesen, da es der Gemeinschuldner für die Ausübung seines Berufes benötigt habe. Damit habe es sich bei dem Fahrzeug um einen nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gehandelt. Außerdem stehe nicht fest, ob sich das Fahrzeug zuvor überhaupt im Betriebsvermögen des Insolvenzschuldners befunden habe und dieser bei Erwerb Vorsteuererstattungsansprüche geltend gemacht haben. Dem Klageverfahren vorausgegangen war ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, welches unter dem Az. 5 K 528/14 U anhängig war. In jenem Verfahren hatte der Kläger durch bei Gericht am 21.2.2014 – und damit innerhalb der Klagefrist - eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe für das von ihm beabsichtigte Klageverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 22.6.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 21.1.2014 beantragt. Dem PKH-Antrag war ein Klageentwurf beigefügt. Der Kläger hatte zugleich darauf hingewiesen, dass das Klageverfahren nur durchgeführt werden solle, wenn hierfür PKH bewilligt werde. Durch Senatsbeschluss 5 K 528/14 U (PKH) vom 18.8.2014 bewilligte das Gericht wegen hinreichender Erfolgsaussichten PKH für das beabsichtigte Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2011. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde der PKH-Beschluss dem Kläger am 26.8.2014 zugestellt. Nachdem in der Folgezeit ein Klageeingang nicht zu verzeichnen war, teilte der Bericht-erstatter in dem Verfahren 5 K 528/14 U dem Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - in dessen Beschluss VII B 166/13 vom 19.3.2014 (juris) durch Schreiben vom 30.10.2014 mit, dass das Gericht die Angelegenheit als erledigt betrachte, da eine Klageerhebung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – erfolgt sei. Daraufhin hat der Kläger am 5.11.2014 die vorliegende Klage erhoben, die inhaltlich dem seinerzeit dem PKH-Antrag beigefügten Klageentwurf entspricht. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist beantragt mit der Begründung, weder in dem Senatsbeschluss vom 18.8.2014 über die Bewilligung von PKH, noch in einem Begleitschreiben hierzu sei ein Hinweis dahingehend enthalten gewesen, dass gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 FGO die Klageerhebung nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses zu erheben sei. Eine solche - nach § 55 FGO zwingend erforderliche - Belehrung sei auch nicht in der Einspruchsentscheidung vom 21.1.2014 enthalten, in der lediglich auf die Klagefrist von einem Monat hingewiesen werde. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass entsprechend einer gängigen Gerichtspraxis im Anschluss an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Sache fortgesetzt und der Senat in der Sache entscheiden werde. Erstmals durch Schreiben vom 30.10.2014 sei er darüber informiert worden, dass der Senat die Angelegenheit als erledigt betrachte. Der Kläger ist der Auffassung, bei dem unterbliebenen Hinweis auf die Notwendigkeit einer unbedingten Klageerhebung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nach Zustellung des PKH-Beschlusses handele es sich um einen Verfahrensmangel, durch den er in seinen Rechten verletzt werde. Der Kläger sei ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen, da er die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO bei Zustellung des PKH-Beschlusses vom 26.8.2014 versehentlich nicht notiert habe. Ein Verschulden sei ihm aber deshalb nicht vorzuwerfen, weil ihm keinerlei - wie in der Praxis üblich - gerichtlicher Hinweis mit der Aufforderung zur Einreichung einer zustellungsfähigen Klageschrift nach positiver Bescheidung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erteilt worden sei. In der Sache beantragt der Kläger, Die Einspruchsentscheidung vom 21.1.2014, resultierend aus dem Massebescheid über Umsatzsteuer für 2011 vom 22.6.2012, aufzuheben und das beklagte Finanzamt zu verpflichten, einen Betrag i.H.v. 775 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 v.H. Über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2012 an die vom Kläger verwalteten Insolvenzmasse zu zahlen. Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt hält die Klage für unzulässig, da sie verfristet eingegangen sei. Auch dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 sei nichts zu entsprechen, da dieser Antrag erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO gestellt worden sei, die mit der Zustellung des PKH-Beschlusses am 26.8.2014 zu laufen begonnen habe. Der innerhalb der Klagefrist eingereichte Klageentwurf könne deshalb nicht als fristgemäße Klageerhebung bewertet werden, da hiermit die Bedingung verbunden gewesen sei, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprochen werde. Spätestens mit der Zustellung des Beschlusses des Gerichts am 26.8.2014 über die Gewährung der Prozesskostenhilfe sei das Hindernis für eine bis dahin unverschuldet nicht erfolgte Klageerhebung entfallen, der Kläger hätte dies dann innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nachholen müssen. Auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist habe der Kläger nicht fristgemäß gestellt. Insoweit bezieht sich das Finanzamt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dessen Beschluss vom 20. März 2013 – IV ZB 21/12 – (juris). Es obliege auch nicht dem Gericht, richterliche Hinweise zu erteilen, wenn noch gar kein gerichtliches Verfahren anhängig sei. Das Gericht hat durch Senatsbeschluss vom 30.1.2015 (Bl. 88 der Akte) dem bisherigen Berichterstatter die Sache als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Akten des Verfahrens 5 K 528/14 U wurden beigezogen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gemäß § 47 Abs. 1 FGO erhoben worden ist und diesbezüglich auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der hierfür normierten Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 FGO) nicht in Betracht kommt.. Zwar hat der Kläger noch innerhalb der Klagefrist zusammen mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen „Klageentwurf“ bei Gericht eingereicht, der von seinem Inhalt her der später erhobenen unbedingten Klage entsprach (siehe Bl. 9 ff. der Akte 5 K 528/14 U). Die Einreichung des auch als solchem bezeichneten „Klageentwurfs“ ist jedoch nicht als wirksame Klagerhebung zu beurteilen, denn eine solche ist nur zu bejahen, wenn sich der Klageschrift die unbedingte Anrufung des Gerichts zum Zwecke förmlicher Rechtsschutzgewährung entnehmen lässt. (so ausdrücklich BFH, Beschluss vom 03. Februar 2005 – VII B 304/03 –, juris). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger hatte seinerzeit bei Einreichung des Klageentwurfs zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden solle. Soweit der Kläger am 21.2.2014 die Klage ohne Bedingung erhoben hat, ist dies nach Ablauf der Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO erfolgt. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kam vorliegend nicht in Betracht, weil die in § 56 FGO normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind: Gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gwewährt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Hat das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, beginnt die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO mit der Zustellung des PKH-Beschlusses (= Wegfall des Hindernisses). Innerhalb der Frist ist nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die versäumte Klageerhebung nachzuholen. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann der zuvor eingereichte Entwurf einer Klage nicht als eingereichte Klageschrift angesehen und dem „Beklagten“ zugestellt werden, weil es sich hierbei um eine unzulässige, da unter einer Bedingung erhobene (s.o.) Klage gehandelt hat. Das Gericht war - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht verpflichtet, ihn auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags und dessen Voraussetzungen hinzuweisen. Der säumige Beteiligte braucht über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S. des § 56 Abs. 1 FGO nicht belehrt zu werden braucht (siehe ausdrücklich BFH, Beschluss vom 06. März 2006 – X B 104/05 –, juris; mit zahlreichen Literaturverweisenvgl. z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 55 Rz. 19; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz. 7, m.w.N.; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Tz. 15, m.w.N.; Brandt in Beermann/Gosch, FGO, § 55 Rz. 12, m.w.N.; Dumke in Schwarz, FGO, § 55 Rz. 14a, m.w.N.). Versäumt es ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter nach Gewährung einer von ihm beantragten PKH innerhalb der Frist für die Wiedereinsetzung Klage zu erheben, so kann er sich hierbei nicht auf seine Unkenntnis, seine fehlende Erfahrung als Rechtsanwalt vor dem Finanzgericht, berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH und deren Folgen grundsätzlich selbst kundig machen muss. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 K 3036/12 –, EFG 2013, 2036, juris). Es hätte daher dem Kläger - bei dem es sich zudem um einen Rechtsanwalt handelt - oblegen, nach Erhalt des PKH-Bewilligungsbeschlusses für eine rechtzeitige, d.h. die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO wahrende unbedingte Klageerhebung Sorge zu tragen. Das Gericht hat insbesondere keinerlei Verhalten gezeigt, aufgrund dessen sich dem Kläger die Schlussfolgerung aufgedrängt haben könnte, das Gericht werde nunmehr den „Klageentwurf“ als zulässige Klage behandeln und hierüber entscheiden (siehe hierzu BFH - Beschluss vom 26. Juni 2009 – III B 32/09 –, juris). Da sich der Kläger somit hinsichtlich der Versäumung der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht auf fehlendes Verschulden berufen kann, kam insoweit auch nicht eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist in Betracht (vergl. hierzu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2013 – IV ZB 21/12 –, juris) Dem Gericht ist auch keine Gerichtspraxis bekannt, dass „Klageentwürfe“ nach Bewilligung von PKH als zulässige Klagen behandelt würden oder PKH-Bewilligungsbeschlüssen Rechtsbelehrungen hinsichtlich der Wahrung der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO beigefügt würden. Zumindest im Senat, dem der Unterzeichnende angehört, existiert keine derartige Praxis. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO als unzulässig zu verwerfen.