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Beschluss

1 K 2635/14 G

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2015:0715.1K2635.14G.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Streitwert wird auf 19.957,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Ermittlung des Streitwertes in der Klagesache wegen Gewerbesteuermessbeträgen der Jahre 2009 bis 2011. 3 Der Kläger war in den Streitjahren als Unternehmensberater tätig und erklärte seine Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Einkommensteuerveranlagungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer für die Jahre 2009 bis 2011 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der Kläger gewerbliche Einkünfte erzielte. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde (erstmalig) auf 5.960 € (2009); auf 11.907 € (2010) und auf 12.838 € (2011) festgesetzt. Die Einkommensteuer aus diesem Grunde nach § 35 EStG 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.20027 ‑EStG 2002 n.F.‑ für 2009 um 22.648 €, für 2010 um 45.247 € und für 2011 um 48.785 €, insgesamt 116.680 €, ermäßigt. Der Vorbehalt der Nachprüfung für die Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2011, jeweils vom 04.11.2013, wurde aufgehoben. Der gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Der Kläger nahm die hiergegen gerichtete Klage nach dem Hinweis der Berichterstatterin vom 13.03.2015, in dem u.a. darauf hingewiesen wird, dass das Vorliegen einer einem Betriebswirt vergleichbaren selbständigen Tätigkeit nur mittels Sachverständigengutachten nachgewiesen werden könne, welches mit erheblichen Kosten verbunden sei, und im Falle des Obsiegens zudem die Einkommensteuerermäßigungen nach § 35 EStG 2002 n.F. entfielen, zurück. In der Kostenrechnung legte der Kostenbeamte einen Streitwert entsprechend der gewerbesteuerrechtlichen Auswirkungen iHv 136.637 € zu Grunde. 4 Dagegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, dass im Ausgangsverfahren streitig gewesen sei, ob der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Im Hinblick auf die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer nach § 35 EStG 2002 n.F. sei der Streitwert unter Berücksichtigung dieser Einkommensteuerermäßigungen entsprechend um 116.680 € sowie den entsprechenden Solidaritätszuschlag iHv 6.417,59 €, insgesamt 123.097,59 €, auf 12.004 € zur reduzieren. Dieser Betrag entspreche zudem dem Gegenstandswert der Honorarrechnung des Prozessbevollmächtigten. 5 Der Streitwert wegen der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge der Jahre 2009 bis 2011 ist bei einer Gewerbesteuerbelastung von 136.637 € unter Berücksichtigung der Einkommensteuerermäßigung iHv 116.680 € auf 19.957 € festzusetzen. 6 a. Der Streitwert wegen Gewebesteuermessbetrag ist grundsätzlich allein aufgrund der gewerbesteuerlichen Auswirkungen zu ermitteln. 7 Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Im Gewerbesteuermessbetragsverfahren ist dies grundsätzlich der streitige Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz. Denn gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für den Kläger (BFH, Beschlüsse vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60; vom 13.12.2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493). Der Kostenbeamte den Streitwert aufgrund der gewerbesteuerlichen Auswirkungen für den Kläger bei einem Gewerbesteuermessbetrag von 5.960 € (2009), 11.907 € (2010) und 12.838 € (2011) und einem Hebesatz von 445 % zutreffend mit 136.637 € berechnet. 8 b. Im Streitfall ist die finanzielle Belastung des Klägers durch die Gewerbesteuer nicht nur tatsächlich, sondern auch im Rahmen der Berechnung des Streitwertes iSv § 52 Abs. 1 GKG um die Einkommensteuerermäßigung des § 35 EStG 2002 n.F. zu reduzieren. Eine finanzielle Belastung des Klägers ist auch für Streitwertzwecke nur insoweit anzunehmen, als eine Entlastung von der Gewerbesteuerschuld durch die Einkommensteuerermäßigung nicht erreicht wird. 9 Die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und die damit verbundene Bedeutung der Sache für den Kläger wird bei der Gewerbesteuer auch durch die Einkommensteueranrechnung des § 35 EStG 2002 n.F. bestimmt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten mit der Einführung der Einkommensteueranrechnungsbeträge durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 anstellte der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer nicht nur die Gemeindesteuern stabilisiert, die Transparenz der Besteuerung erhöht und die Einnahmeströme der Gebietskörperschaften entflechtet werden (Begründung des Fraktionsentwurfes eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, BTDrucks 16/4881, S. 30 ff). Insbesondere sollte durch die Einkommen-steueranrechnungsbeträge - bei einem bundesweit durchschnittlichen Gewerbesteuer-hebesatz von 400 Prozent - eine vollständige Entlastung der Personenunternehmen von der Gewerbesteuerschuld erreicht werden (BTDrucks 16/4881, S. 32 unter Buchst. c). Die Belastung des Klägers durch die Gewerbesteuer bestand daher nur insoweit, als diese Entlastung aufgrund des Gewerbesteuerhebesatzes von 445 % in der für den Kläger zuständigen Gemeinde nicht erreicht wurde. 10 Dieser Auffassung steht auch der Beschluss des BFH vom 26.09.2011 (VIII R 3/11, BFH/NV 2012, 60) nicht entgegen. Die Entscheidung betraf die Streitjahre 1995 bis 2000, in denen auch die Vorgängervorschrift des § 35 EStG 2002 n.F. in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000, welche eine teilweise Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vorsah, noch nicht anwendbar war. 11 c. Eine Minderung des Streitwertes auch um den auf die Einkommensteuer festgesetzten Solidaritätszuschlag kommt nicht in Betracht. Bei dem Solidaritätszuschlag handelt es sich ebenso wie bei der Kirchensteuer um eine sogenannte Folgesteuer, die auch bei der Berechnung des Streitwertes für Klagen gegen Einkommensteuerbescheide außer Betracht bleibt. Bei dem Solidaritätszuschlagbescheid handelt es sich um einen Folgebescheid zum Einkommensteuerbescheid, der nur mit gegen ihn selbst gerichteten Rügen angegriffen kann (§ 1 Abs. 5 SolZG, § 171 Abs. 10 AO). 12 Eine weitere Begründung ist entbehrlich (113 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).