Urteil
4 K 2365/14 Z,EU
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei begründeten Zweifeln an den angemeldeten Zollwerten dürfen die Zollbehörden den Transaktionswert nach Art. 181a ZKDVO zurückweisen und auf amtlich ermittelte durchschnittliche Einfuhrwerte abstellen.
• Führt ein Strafurteil zu Feststellungen über tatsächliche Kaufpreise, kann das Finanzgericht diese nicht unbeachtet lassen, wenn sie nicht substantiiert bestritten wurden.
• Warenfehlerhafte Zollanmeldungen (falsche Warennummer oder unzutreffende Warenbezeichnung) berechtigen zur Neuberechnung der Einfuhrabgaben nach Art. 78 ZK.
• Einzelne Einfuhrabgabenbescheide sind aufzuheben, soweit strafgerichtlich festgestellte niedrigere Zollwerte für bestimmte Sendungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zollwertermittlung bei begründeten Zweifeln und Berücksichtigung strafgerichtlicher Feststellungen • Bei begründeten Zweifeln an den angemeldeten Zollwerten dürfen die Zollbehörden den Transaktionswert nach Art. 181a ZKDVO zurückweisen und auf amtlich ermittelte durchschnittliche Einfuhrwerte abstellen. • Führt ein Strafurteil zu Feststellungen über tatsächliche Kaufpreise, kann das Finanzgericht diese nicht unbeachtet lassen, wenn sie nicht substantiiert bestritten wurden. • Warenfehlerhafte Zollanmeldungen (falsche Warennummer oder unzutreffende Warenbezeichnung) berechtigen zur Neuberechnung der Einfuhrabgaben nach Art. 78 ZK. • Einzelne Einfuhrabgabenbescheide sind aufzuheben, soweit strafgerichtlich festgestellte niedrigere Zollwerte für bestimmte Sendungen vorliegen. Der Kläger meldete über einen längeren Zeitraum Wasserpfeifentabak aus X zur zollrechtlichen Überführung an und gab für viele Sendungen sehr niedrige Zollwerte (überwiegend 5 € je kg) an; in einzelnen Anmeldungen bezeichnete er die Ware irrtümlich als Melasse oder unter einer falschen KN-Unterposition. Die zuständigen Zollämter folgten den Angaben; nach Ermittlungen des Zollfahndungsamts setzte das Hauptzollamt die Einfuhrabgaben nachträglich mit höheren Zollwerten (15 € bzw. 16,39 € je kg) fest und erließ Nacherhebungsbescheide. Der Kläger legte Einspruch ein und berief sich auf Rechnungen, Bestätigungen und das Generalkonsulat; er behauptete, die niedrigen Preise seien tatsächlich gezahlt worden. Das Hauptzollamt hielt die angemeldeten Werte für nicht glaubhaft. Das Amtsgericht verurteilte den Kläger später wegen gewerbsmäßigen Schmuggels und stellte für einzelne Anmeldungen konkrete, zum Teil niedrigere Kaufpreise fest. Der Kläger klagte gegen die Nacherhebungsbescheide. • Rechtsgrundlagen sind Art. 220, 221 ZK für die Nacherhebung sowie Art. 29 ff. ZK für die Zollwertermittlung und § 11 UStG für die Einfuhrumsatzsteuerbemessung. • Nach Art. 29 Abs. 1 ZK ist grundsätzlich der Transaktionswert maßgeblich; die Zollbehörde kann diesen aber gemäß Art. 181a ZKDVO zurückweisen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der angemeldeten Werte bestehen. • Das Gericht teilt die Auffassung des Hauptzollamts, dass bei den vorgelegten Unterlagen begründete Zweifel an den überwiegend gemeldeten Kaufpreisen von 2,70–7 € je kg bestehen; die Bundesfinanzdirektion hat durchschnittliche Einfuhrwerte von 15 € bzw. 16,39 € je kg ermittelt. • Strafgerichtliche Feststellungen über bewusst falsche Angaben des Klägers sind von Bedeutung; das Finanzgericht macht sich diese Feststellungen zu eigen, da sie nicht substantiiert bestritten wurden. • Soweit das Strafgericht für bestimmte Anmeldungen konkrete niedrigere Zollwerte festgestellt hat (13,55 €, 13,62 €, 14,90 € je kg), sind die betreffenden Nacherhebungsbescheide aufzuheben, da diese Feststellungen die bisher angesetzten höheren Werte widerlegen. • Der Zollsatz folgt aus der KN; bei fehlerhafter Einreihung oder unzutreffender Warenangabe war das Hauptzollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK zur Neuberechnung befugt. • Beweismittel des Klägers (Rechnungen, Bestätigungen, Ursprungszeugnis) reichen nicht aus, um die angeforderten Zahlungsbelege zu ersetzen oder die begründeten Zweifel auszuräumen. Die Klage ist überwiegend abgewiesen; die Nacherhebungsbescheide werden jedoch insoweit aufgehoben, als für drei konkrete Zollanmeldungen aufgrund strafgerichtlicher Feststellungen niedrigere Zollwerte (13,62 €; 13,55 €; 14,90 € je kg) gelten. Für die übrigen streitigen Einfuhrsendungen waren die vom Hauptzollamt angesetzten Zollwerte von 15 € bzw. 16,39 € je kg gerechtfertigt, weil die angemeldeten deutlich niedrigeren Transaktionswerte nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Eine Revision wird nicht zugelassen.