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Urteil

16 K 3899/13 AO

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Aufteilung rückständiger gemeinsamer Einkommensteuerschulden sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde zu legen, die der Steuerfestsetzung zugrunde lagen (§ 270 Satz 2 AO). • Verlustvorträge sind bei der Aufteilung nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der ursprünglichen Festsetzung der betreffenden Steuerperiode als vortragsfähig festgestellt und in die Steuerfestsetzung eingegangen sind. • Das Nichterscheinen der Parteien zur mündlichen Verhandlung berechtigt das Gericht, ohne sie zu verhandeln und zu entscheiden, wenn keine ausreichenden Verlegungsgründe glaubhaft gemacht werden (§ 91 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Aufteilung rückständiger Einkommensteuerschuld an Feststellungen der Steuerfestsetzung gebunden • Bei der Aufteilung rückständiger gemeinsamer Einkommensteuerschulden sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde zu legen, die der Steuerfestsetzung zugrunde lagen (§ 270 Satz 2 AO). • Verlustvorträge sind bei der Aufteilung nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der ursprünglichen Festsetzung der betreffenden Steuerperiode als vortragsfähig festgestellt und in die Steuerfestsetzung eingegangen sind. • Das Nichterscheinen der Parteien zur mündlichen Verhandlung berechtigt das Gericht, ohne sie zu verhandeln und zu entscheiden, wenn keine ausreichenden Verlegungsgründe glaubhaft gemacht werden (§ 91 Abs. 2 FGO). Die Eheleute wurden für 2008 gemeinsam veranlagt; der Ehemann erzielte freiberufliche Einkünfte, die Frau gewerbliche Einkünfte. Das zuständige Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2008 fest. Später beantragten die Eheleute die Aufteilung der rückständigen Steuer und Nebenabgaben; das Finanzamt teilte 91,4 % der Schuld dem Ehemann und 8,6 % der Ehefrau zu. Die Kläger rügten, dabei seien personenbezogene Verlustvorträge der Vorjahre nicht berücksichtigt worden. Im Einspruchsverfahren argumentierten die Finanzämter, Einwendungen zur Höhe früherer Festsetzungen seien im Verfahren über einen Aufteilungsbescheid nicht zu berücksichtigen. Die Einspruchsentscheidung wies den Einspruch zurück. Die Kläger erschienen zur Hauptverhandlung nicht; der Kläger hatte kurzfristig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Die Klage richtet sich gegen die Ablehnung der Aufteilungsrügen und begehrt die Berücksichtigung der persönlichen Verlustvorträge bei der Aufteilung. • Rechtliche Bindung an die Feststellungen der Steuerfestsetzung: Nach § 270 Satz 2 AO sind bei der Aufteilung die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgeblich, die der Steuerfestsetzung zugrunde lagen. Daraus folgt, dass nur solche Verlustvorträge zu berücksichtigen sind, die in der Festsetzung der betreffenden Steuerperiode als vortragsfähig festgestellt und bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt wurden. • Keine vortragsfähigen Verluste für 2008: Bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 wurden keine Verluste der Kläger angesetzt. Bereits festgestellte vortragsfähige Verluste aus früheren Zeitpunkten waren bis zur Veranlagung 2005 verbraucht oder nicht mehr festgestellt, sodass für 2008 keine Verluste zu berücksichtigen waren. • Unzulässigkeit der Nachprüfung früherer Festsetzungen im Aufteilungsverfahren: Konkrete Einwendungen gegen die Höhe früherer Steuerfestsetzungen oder gegen festgestellte Verlustvorträge können im Verfahren über einen späteren Aufteilungsbescheid nicht erfolgreich geltend gemacht werden; das Aufteilungsverfahren ist an die früheren Feststellungen gebunden. • Nichterscheinen und Verlegungsantrag: Das Nichterscheinen der Kläger hinderte das Gericht nicht an der Entscheidung. Der Kläger machte keinen hinreichend glaubhaften Verlegungsgrund geltend; ein vorgelegtes Attest musste das Verhandlungsunvermögen hinreichend belegen, was nicht erfolgte. • Kostenentscheidung: Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen gemäß § 135 Abs. 1 FGO, da die Klage abgewiesen wurde. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte den Aufteilungsbescheid, weil die Aufteilung der rückständigen Einkommensteuer 2008 an die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung getroffenen Feststellungen gebunden ist und für 2008 keine vortragsfähigen Verluste der Kläger festgestellt oder berücksichtigt wurden. Einwendungen gegen die Höhe früherer Festsetzungen können im Verfahren über einen späteren Aufteilungsbescheid nicht durchgreifen. Das Nichterscheinen der Kläger zur Verhandlung änderte nichts an der Entscheidung, da kein ausreichender Verlegungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.