Urteil
6 K 752/13 F
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO ist möglich, wenn nachträgliche Feststellungen bei übertragenden Gesellschaften den Sachverhalt der übernehmenden Gesellschaft verändern.
• Die materielle Bindungswirkung nach § 40 Abs.1 KStG führt dazu, dass eine Änderung der Feststellungen bei übertragenden Gesellschaften als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 AO zu werten ist.
• Die Feststellungsfrist bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist; hier endete sie am 31.12.2012.
• Eine falsche Angabe der einschlägigen Änderungsvorschrift im Bescheid (z. B. § 174 statt § 175 AO) macht die Änderung nicht rechtswidrig, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer anderen Vorschrift vorliegen.
Entscheidungsgründe
Änderung von Feststellungsbescheiden bei Verschmelzung wegen nachträglicher Feststellungen (§ 175 AO) • Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO ist möglich, wenn nachträgliche Feststellungen bei übertragenden Gesellschaften den Sachverhalt der übernehmenden Gesellschaft verändern. • Die materielle Bindungswirkung nach § 40 Abs.1 KStG führt dazu, dass eine Änderung der Feststellungen bei übertragenden Gesellschaften als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 AO zu werten ist. • Die Feststellungsfrist bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist; hier endete sie am 31.12.2012. • Eine falsche Angabe der einschlägigen Änderungsvorschrift im Bescheid (z. B. § 174 statt § 175 AO) macht die Änderung nicht rechtswidrig, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer anderen Vorschrift vorliegen. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, hatte 2002 mehrere verbundene Kapitalgesellschaften durch Verschmelzung übernommen. Bei Betriebsprüfungen wurden für 1998–2002 Körperschaftsteuerguthaben festgestellt; der Beklagte setzte diese ursprünglichen Feststellungen 2006 für die Klägerin fest. Nach einer BFH-Entscheidung änderte der Beklagte bestimmte Bescheide und hob 2008 für die übertragenden Gesellschaften Teile der festgestellten Steuerguthaben auf. 2012 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen geänderten Feststellungsbescheid, der das bei der Klägerin angesetzte Körperschaftsteuerguthaben um 5.495.979 Euro verringerte und dabei zunächst § 174 AO nannte; später stützte er die Änderung auf § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO. Die Klägerin legte Einspruch ein und erhob Klage mit der Begründung, es liege kein rückwirkendes Ereignis und die Feststellungsfrist sei abgelaufen. • Zulässigkeit: Die Klage ist nach Erlass der Einspruchsentscheidung zulässig, aber unbegründet. • Anwendbare Norm: § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO erlaubt Änderung eines Bescheids, wenn ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung eintritt. • Rückwirkendes Ereignis: Die Herabsetzung der festgestellten Körperschaftsteuerguthaben der übertragenden Gesellschaften durch Bescheide vom 18.6.2008 stellt ein solches Ereignis dar, weil es den Sachverhalt der übernehmenden Gesellschaft verändert. • Sachverhaltsänderung vs. reine Rechtsbewertung: Wegen der materiellen Bindungswirkung nach § 40 Abs.1 KStG muss die übernehmende Gesellschaft die bei der Übertragenden festgestellten Beträge übernehmen; eine nachträgliche Änderung bei der Übertragenden verändert daher den Sachverhalt der Übernehmenden und ist nicht nur eine geänderte Rechtswürdigung. • Vergleich zu Umwandlungsfällen: Analog zur Bindung an Schlussbilanzwerte bei Einbringungen und Verschmelzungen rechtfertigt eine nachträgliche Änderung der übertragenden Werte eine Änderung beim Übernehmer nach § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO. • Feststellungsfrist: Bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses beginnt die vierjährige Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt; hier begann sie mit Ablauf 2008 und endete am 31.12.2012, somit war die Änderung 2012 noch fristgerecht. • Formfehler im Bescheid: Die anfängliche Bezugnahme auf § 174 AO statt § 175 AO berührt die Rechtmäßigkeit nicht, wenn die materiellen Voraussetzungen der zutreffenden Vorschrift vorliegen. Die Klage wird abgewiesen; der geänderte Feststellungsbescheid vom 21.6.2012 ist rechtmäßig. Der Senat stellt fest, dass die nachträgliche Herabsetzung der bei den übertragenden Gesellschaften festgestellten Körperschaftsteuerguthaben ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO darstellt, weil die übernehmende Gesellschaft materiell an diese Feststellungen nach § 40 Abs.1 KStG gebunden ist und daher der Sachverhalt der Klägerin durch die 2008 ergangenen Bescheide verändert wurde. Die Änderung des Feststellungsbescheids war somit erforderlich und erfolgte innerhalb der durch § 175 Abs.1 Satz2 AO zu bestimmenden Feststellungsfrist, die hier am 31.12.2012 endete. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.